B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7171/2013
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
3. Dezember 2013.
C-7171/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer-
deführerin) beantragte mittels des am 2. April 2008 vom serbischen Sozi-
alversicherungsträger unterzeichneten, am 22. April 2008 bei der Zentralen
Ausgleichsstelle (ZAS) eingegangenen Formulars YU/CH 4 Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (Akten [im Folgenden: act.] der In-
validenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-
STA oder Vorinstanz] 1 bis 13). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs massgebenden Abklärungen in beruflich-erwerblicher
und medizinischer Hinsicht (act. 14, 19 bis 21, 24 bis 27) wurde der Versi-
cherten – nach Durchführung zweier Vorbescheidverfahren und Erlass ei-
ner ersten Rentenverfügung (act. 28 bis 49) – mit Verfügung vom 4. Januar
2010 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden
auch: IV-Grad) von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. 53);
die Begründung dieses Entscheids datiert vom 18. Dezember 2009 (act.
51). Die hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Ja-
nuar 2010 erhobene Beschwerde wurde am 22. August 2012 zufolge Rück-
zugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 55 bis 64).
B.
Mit Datum vom 30. Mai 2013 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Ren-
tenrevision ein (act. 66). In Kenntnis der diesbezüglich einverlangten Fra-
gebögen (act. 68), der medizinischen Dokumente (act. 69 bis 71) sowie der
Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) vom 12.
August 2013 (act. 73) teilte die IVSTA der Versicherten am 15. August 2013
mit, aufgrund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf
die entsprechenden Geldleistungen (act. 74). Nachdem die Versicherte
hiergegen am 22. August sowie am 3. und 30. September 2013 (act. 75,
77 und 79 bis 84) hatte opponieren lassen, nahm Dr. med. B._______ am
19. November 2013 erneut Stellung (act. 86). Gestützt darauf erliess die
IVSTA am 3. Dezember 2013 einer der Mitteilung vom 15. August 2013 im
Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 87).
C.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 20. Dezember 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine
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Seite 3
ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aus Berichten und
der bisherigen medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass es seit der
Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2010 zu einer wesentlichen Ver-
schlimmerung des Gesundheitszustands der Versicherten gekommen sei
bzw. die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien.
D.
Nach Vorliegen der unaufgefordert eingereichten Eingabe des Rechtsver-
treters vom 23. Dezember 2013 samt Beilagen (B-act. 2) wurde die Be-
schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2013 aufge-
fordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung
wurde nachgekommen (B-act. 7).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die vorliegenden
medizinischen Akten seien mehrfach dem RAD unterbreitet worden, zuletzt
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Der beurteilende RAD-Arzt sei da-
bei wiederholt und ohne Zweifel zur Schlussfolgerung gelangt, dass die
neurologischen Leiden der Versicherten nicht zu einer 50 % übersteigen-
den Invalidität in haushälterischen Tätigkeiten führten. Insofern bestehe
keine wesentliche Verschlechterung.
F.
In ihrer Replik vom 10. April 2014 liess die Beschwerdeführerin (sinnge-
mäss) an ihren Rechtsbegehren festhalten und ergänzend ausführen, Dr.
med. B._______ gebe in seinen Stellungnahmen vom 19. November 2013
und 25. März 2014 nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten im
Haushalt an. Es fehle aber ein rechtskonformer Haushaltsabklärungsbe-
richt mit der genauen Einschränkung in den verschiedenen Aktivitäten, da-
mit der IV-Grad festgestellt werden könnte. Seine letzte Einschätzung der
Invalidität im Haushalt stamme vom 30. Dezember 2008.
G.
In ihrer Duplik vom 17. April 2014 hielt die Vorinstanz an den im Rahmen
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der Vernehmlassung getroffenen Feststellungen und gestellten Anträgen
fest (B-act. 16).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2014 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 17).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2015 wurde der Beschwer-
deführerin die Möglichkeit gegeben, innert Frist zur beabsichtigten Rück-
weisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen
und zum Erlass einer neuen Verfügung Stellung zu nehmen oder die Be-
schwerde allenfalls zurückzuziehen (B-act. 18).
J.
Im Rahmen des Schreibens vom 14. April 2015 liess die Beschwerdefüh-
rerin ausführen, sie halte ihre Beschwerde vollumfänglich aufrecht (B-act.
19).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
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Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin
der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (act. 87) ist die Be-
schwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2013, mit
welcher die mit Verfügung vom 4. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. Juli 2009
zugesprochene halbe Invalidenrente (act. 53) bestätigt worden war (act.
87). Während die Beschwerdeführerin in erster Linie eine wesentliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht resp. eine
ganze IV-Rente beantragt hatte (B-act. 1), vertrat die Vorinstanz die An-
sicht, dass die Überprüfung des IV-Grades anhand der vorliegenden medi-
zinischen Akten keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe
(act. 87). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszu-
stand der Versicherten in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat und in
diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 6
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen
Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsan-
gehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozi-
alversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E.
5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur
Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vor-
stehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2013 in Kraft standen; weiter aber
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Seite 7
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener
Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV
in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit
Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (3. Dezember 2013)
gelangen ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012
in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur An-
wendung.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
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Seite 8
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch
eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.
Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei-
dungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu entneh-
menden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstell-
ten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend
auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – be-
zieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in
der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer
früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
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ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustan-
des stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident
ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR
2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweis-
themas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von
bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden,
dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder
dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem
Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der
tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als
erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe-
renzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der
früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen ge-
nügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung
und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR
2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E.
2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b
ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
C-7171/2013
Seite 10
Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Per-
son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzube-
rücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche-
rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis
auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um
solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge-
richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger
zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine
Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
3.
Vorliegend ist im Zusammenhang mit der zeitlichen Vergleichsbasis der im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Januar 2010 vorge-
legene medizinische Sachverhalt mit demjenigen zur Zeit der angefochte-
nen Revisionsverfügung vom 3. Dezember 2013 zu vergleichen (vgl. hierzu
BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
3.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung
vom 4. Januar 2010 insbesondere auf die Berichte von Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. Dezember 2008
(act. 27) und 21. April 2009 (act. 36). Im Dezember 2008 diagnostizierte
Dr. med. B._______ – gestützt auf den Bericht des Neuropsychiaters
Dr. med. C._______ vom 17. Juli 2008 (act. 25) – zur Hauptsache eine
Myasthenia gravis (ICD-10: G70.0). Er attestierte der Versicherten seit dem
1. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Diese Beurteilung
wurde von Dr. med. B._______ nach Vorliegen weiterer ärztlicher Berichte
aus der Heimat der Versicherten im April 2009 bestätigt.
3.2 Im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezem-
ber 2013 dienten der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht erneut die Stel-
lungnahmen von Dr. med. B._______ als Entscheidbasis. In seinem Be-
richt vom 12. August 2013 (act. 73) diagnostizierte Dr. med. B._______
erneut eine Myasthenia gravis (ICD-10: G70.0). Er erachtete den Gesund-
heitszustand als stabilisiert und führte weiter aus, die gewichtige Asthénie
("asthénie importante") und die Muskelschwäche persistierten, wie dies
von Dr. med. D._______ in dessen Bericht vom August 2012 (act. 70) be-
schrieben worden sei. Am 19. November 2013 bestätigte Dr. med.
B._______ wiederum diese Diagnose und erwähnte zusätzlich mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit lumbale degenerative Beschwerden. Wei-
C-7171/2013
Seite 11
ter berichtete er, diese Beschweren änderten nichts an der 50%igen Ar-
beitsfähigkeit. Die Dyslipidämie und der Astigmatismus hätten keine Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, und es liege keine Ver-
schlechterung der Myasthenia gravis vor. Die Versicherte sei im Haushalt
weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (act. 86).
3.3 Im Zusammenhang mit der vorliegend zu überprüfenden Rentenrevisi-
onsverfügung liess die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte aus ihrer
Heimat ins Recht legen. In diesen Berichten wurden eine Spondylosis cer-
vicalis C4-C5 und C5-C6 (act. 69 S. 3 und 4), eine Myasthenia gravis (ICD-
10: G70.0; act. 69 S. 1 und 2, 70 S. 1 und 2, 71 S. 1 und 2, 80 S. 2 bis 4,
82, 83 und 84), eine Hyperlipidaemia mixta (ICD-10: E78.2; act. 69 S. 1
und 2, 70, 71, 80 S. 3 und 4, 83 und 84), ein Astigmatismus (ICD-10: H52.2;
69 S. 2, 71, 80 S. 4 und 84), ein Status nach Thymektomie (act. 69 S. 1,
70, 80 S. 3 und 83), eine Dorsalgie (ICD-10: M54; act. 80 S. 4), ein lumba-
les und zervikales Syndrom (act. 80 S. 2 und 4, act. 82), eine lumbale und
zervikale Spondylose (act. 80 S. 1, 2 und 4, act. 81, act. 82) sowie eine
Diskopathie L4-L5 und L5-S1 (act. 80 S. 1 und 4, act. 81 und act. 84) diag-
nostiziert. In diesen ärztlichen Dokumenten fehlen allerdings Angaben dar-
über, ob bzw. wie sich diese Diagnosen auf die Arbeits- resp. Erwerbsfä-
higkeit auswirken.
3.4
3.4.1 Bei der Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vom 12. August
2013 und 19. November 2013 handelt es sich um Berichte im Sinne von
Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm
sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2
mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer
vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05
des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.4.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.5 hiervor), kann auf Stel-lung-
nahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Zwar
kann RAD-Stellungnahmen – auch wenn den entsprechenden Ärzten die
C-7171/2013
Seite 12
an sich zwingende fachärztliche Ausbildung fehlt – unter gewissen Voraus-
setzungen ausnahmsweise Gewicht zukommen resp. könnten diese als
beweiskräftig qualifiziert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer C-
2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 3.3.2. mit Hinweis). Dies trifft jedoch auf die
vorstehend erwähnten und zusammengefasst wiedergegebenen Stellung-
nahmen von Dr. med. B._______ aus folgenden Gründen nicht zu:
3.4.3 Die aktenkundigen medizinischen Berichte von Dr. med. B._______
enthalten keine – auf einer Untersuchung beruhenden – Beurteilungen,
welche den Beweisanforderungen an einen voll beweiskräftigen Arztbericht
genügen, zumal hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen
Diagnosen von Dr. med. B._______ keine fachärztlich gesicherten und so-
mit rechtsgenüglichen Abklärungsergebnisse vorliegen. Es ist zwar nach-
vollziehbar, dass die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzu-
sprache vorhanden gewesene Dyslipidämie sowie der neu diagnostizierte
Astigmatismus – insbesondere nach Durchführung entsprechender Kor-
rekturmassnahmen – keinen relevanten Einfluss auf die Arbeits- resp. Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Hinsichtlich der Myasthenia
gravis ergibt sich, dass Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 12. Au-
gust 2013 eine gewichtige Asthénie ("asthénie importante"; act. 73) diag-
nostizierte (vgl. E. 3.2 hiervor), währenddem Dr. med. D._______ am 17.
August 2012 eine "Myasthenia gravis residualis" erwähnt hatte (act. 69 und
70). Unter diesem Umstand können nach Dafürhalten des Bundesverwal-
tungsgerichts die Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Durchführung einer neuen fach-
ärztlichen klinischen und neurophysiologischen Untersuchung unter Einbe-
zug der somatischen Folgen der langjährigen medizinischen Myastenia
gravis-Therapie nicht beurteilt werden (vgl.
/home/informationen_fuer/krankheiten/myasthenia_gra-
vis.html; zuletzt besucht am 2. April 2015). Auch betreffend die bei der Be-
schwerdeführerin vorhandene Rückenproblematik liegen keine gesicher-
ten fachärztlichen Berichte vor, welche sich rechtsgenüglich zur Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit äussern. Zwar wurde bereits im September 2006
(act. 34 S. 11) und somit vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung
ein lumbales und zervikales Syndrom diagnostiziert. Aufgrund des Um-
stands, dass dieses zum damaligen Zeitpunkt nicht näher beschrieben
worden ist und unter den Aspekten, dass die im Rahmen der vorliegend zu
überprüfenden Rentenrevision eingereichten ärztlichen Berichte diesbe-
züglich ausführliche Diagnosen (Dorsalgie, lumbales und zervikales Syn-
drom, lumbale und zervikale Spondylose, Diskopathie L4-L5 und L5-S1;
vgl. E. 3.3 hiervor) enthalten und die ursprüngliche Rentenzusprache in
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erster Linie aufgrund der Myasthenia gravis erfolgt war, besteht durchaus
die Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich dieser Be-
schwerden rentenrelevant verschlechtert haben könnte. Aus diesen Grün-
den kann nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu
BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07
vom 9. Februar 2007 E. 4) auf eine zusätzliche, medizinisch nachvollzieh-
bare und schlüssig begründete Beurteilung des Gesundheitszustands und
der Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet
werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008
E. 5 mit Hinweisen), auch wenn eine oder mehrere Diagnosen für sich al-
leine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Ein-
schränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit
Hinweisen) und retrospektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit schwierig
sind (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Vielmehr hat
die Klärung der Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Ar-
beits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizini-
schen Begutachtung durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen
und/oder Fachärzte in der Schweiz zu erfolgen. Sollten die ergänzenden,
zwingend durchzuführenden medizinischen Abklärungen zeigen, dass die
Diagnose(n) im massgeblichen Zeitpunkt – trotz ausführlicher Diagnose-
stellungen nach Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfü-
gung – identisch geblieben sind, ist ergänzend festzuhalten, dass dies eine
revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsver-
mögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliessen würde (vgl.
hierzu auch ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Zürich 1997, S. 259). Dabei gilt auch hier der Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli
2009 E. 3.2.2).
4.
Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Rentenrevi-
sionsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ab-
geklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rück-
weisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art.
43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen
Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher unge-
klärten Frage nach den tatsächlichen somatischen Leiden der Beschwer-
deführerin mit Angabe der Diagnosen und die Auswirkungen auf die Ar-
beits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Es ist demnach eine zusätzliche fachärztliche klinische und neu-
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rophysiologische Begutachtung – welche insbesondere auch unter Einbe-
zug eines Fachspezialisten für Mystenia gravis sowie der somatischen Fol-
gen der langjährigen medizinischen Myastenia gravis-Therapie zu erfolgen
hat – in der Schweiz erforderlich. Im Rahmen dieser Begutachtung sind
sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte – auch diejenigen, welche
mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1)
und aufgrund des auch bei Ausdehnung des Verfahrens nicht hinreichend
genau abgeklärten Sachverhalts (BGE 130 V 138 E. 2.1) vorliegend keine
Berücksichtigung gefunden haben – von den Expertinnen und/oder Exper-
ten zu würdigen. Diese haben sich auch zur Arbeits- resp. Leistungsfähig-
keit bzw. zu den vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
in den verschiedenen Haushaltstätigkeiten zu äussern. Nach Vorliegen der
entsprechenden Ergebnisse hat die Vor-instanz eine neue Verfügung zu
erlassen.
5.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Beschwerde vom 20. Dezember 2013 insoweit gutzuheis-
sen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 aufzuhe-
ben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum
Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
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Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden-
ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr.
400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr.
100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 20. Dezember 2013 wird insoweit gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 aufgehoben wird und
die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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