B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-717/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
und ihr Kind C._______,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige, reisten am 24. Ok-
tober 2015 in die Schweiz ein (SEM-act. 28/6 und 29/7).
B.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gelangte X._______ an das SEM und
beantragte für die Beschwerdeführenden die Erteilung einer vorläufigen
Aufnahme gestützt auf die "Syrien-Weisung vom 4. September 2013"
(BVGer-act. 1 Beilage 3).
C.
Die Vorinstanz teilte X._______ am 4. November mit, dass ihr Antrag zu-
sammen mit dem Migrationsamt Zürich geprüft werde (A31/7).
D.
Am 7. Dezember 2015 fragte X._______ per E-Mail beim kantonalen Mig-
rationsamt F._______ nach, wie es um ihren Antrag stehe. Am Folgetag
erhielt sie vom von dieser Amtsstelle die Nachricht, dass die Familienmit-
glieder am Schalter vorsprechen sollen (BVGer-act. 1 Beilage 4).
E.
Die Beschwerdeführerenden reichten am 10. Dezember 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ein Asylgesuch ein und
wurden dem Testbetrieb in F._______ zugewiesen (vgl. SEM-act. A1/1,
A2/1, A3/1 und A14/1-1).
F.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz X._______ mit,
dass aufgrund des Ausschliesslichkeitsprinzips des Asylverfahrens ihre
Anfrage um eine vorläufige Aufnahme hinfällig geworden sei und deshalb
abgeschrieben werde (SEM-act. A31/13).
G.
Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ent-
scheid vom 28. Januar 2016 ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton G._______ beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (SEM-act. 49/9).
Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 12. Februar 2016 ab (SEM-act. A59/9)
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H.
Mit Zuweisungsentscheid vom 29. Januar 2016 hatte das SEM die Be-
schwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie
Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) dem Kanton G.______ zugewiesen und einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ferner hielt es im Zuwei-
sungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
I.
Am 4. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertre-
ter vorbringen, der Zuweisungsentscheid des SEM vom 29. Januar 2016
sei aufzuheben und sie seien dem Kanton F._______ zuzuweisen. In for-
meller Hinsicht liessen sie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. Es
wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie hätten zuletzt mit allen Kindern im
eigenen Haus in Damaskus gelebt. Aufgrund des syrischen Bürgerkriegs
sei es zu einer unfreiwilligen Trennung gekommen. Drei Söhne seien vor
der Rekrutierung und dem Einrücken in die Armee geflohen. Y._______
und Z._______ seien mit einem Visum im Jahr 2013 in die Schweiz gereist
und hätten später Asyl erhalten. Die Tochter W._______ sei mit ihrem Ehe-
mann und ihren zwei Kindern ebenfalls in die Schweiz gereist und habe
Asyl erhalten. Y._______ sei dem Kanton F._______, Z._______ dem Kan-
ton H._______ und W._______ mit ihrer Familie dem Kanton I.________
zugewiesen worden.
Sie selber seien mit ihrer minderjährigen Tochter C._______ und ihren zwei
volljährigen Kindern D.______ und E._______ in die Schweiz eingereist.
Die Tochter habe Asyl erhalten und sei dem Kanton F.________ zugewie-
sen worden. Der Sohn sei vorläufig aufgenommen worden und ebenfalls
dem Kanton F.________ zugewiesen worden. Sie selbst dagegen seien
dem Kanton G.________ zugewiesen worden. Die Familie sei somit rück-
sichtslos getrennt worden. Sie würden unbedingt zusammen mit allen Kin-
dern im selben Kanton leben wollen, weil sie jahrelang unter der Trennung
gelitten hätten. Sie seien gesundheitlich angeschlagen und auf die Unter-
stützung ihrer Kinder angewiesen. Insbesondere würden sie gerne in der
Nähe ihrer Tochter X.______ und deren Ehemann, die Schweizer Bürger
seien, wohnen. Diese würden sich um sie kümmern. Damit sie im Kanton
F._______ bleiben könnten, sei beim Migrationsamt die vorläufige An-
nahme beantragt worden. Das Migrationsamt habe diese aber nicht ertei-
len wollen und die Beschwerdeführer an die Empfangsstelle J._______
verwiesen, um Asyl zu beantragen. Deshalb habe der Vertreter dem SEM
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geschrieben (recte: X._______; SEM-act. A 53/1). Daraufhin habe das
SEM dem Migrationsamt geschrieben und die Beschwerdeführenden um
Geduld gebeten. Schliesslich hätten sie eine Mail vom Migrationsamt er-
halten, dass die vorläufige Aufnahme geprüft und erteilt werden könnte und
sie seien gebeten worden, beim Migrationsamt vorzusprechen. Die Mail sei
aber zu spät gekommen, da sie bereits Asyl beantragt hätten. Alle ihre Kin-
der und Enkelkinder ausser einem Sohn würden im Kanton F._______ le-
ben. Sie selber seien Analphabeten. Dank der Unterstützung ihrer Kinder
würden sie sich nicht überfordert fühlen und die Sprache motivierter lernen.
Den beigelegten medizinischen Akten könne entnommen werden, dass sie
häufig zum Arzt bzw. in das Spital müssten. Die Begleitung durch ihre Kin-
der bei diesen Terminen sei enorm wichtig und würde die Kommunikation
erleichtern. Es sei ein Menschenrecht, selbst bestimmen und entscheiden
zu dürfen, wo man leben möchte.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Zuwei-
sungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Ehepartner und minderjäh-
rige Kinder). Laut Art. 22 AsylV1 verteile das SEM die Asylsuchenden unter
Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der
Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle mög-
lichst gleichmässig auf die Kantone. Dazu sei anzufügen, dass die gesund-
heitliche Beeinträchtigung der Eheleute A.________ und B.________ ge-
mäss den vorhandenen ärztlichen Unterlagen keiner intensiven Pflegebe-
treuung durch Dritte bedürfe.
K.
Mit Replik vom 4. Februar 2016 (Eingang 21. März 2016) liessen die Be-
schwerdeführenden vorbringen, dass die Verteilung weder korrekt noch
überlegt und rücksichtslos sei. Das SEM hätte ihre volljährigen Kinder, die
dem Kanton F._______ zugewiesen worden seien, dem Kanton
G._______ zuweisen können, weil diese nicht auf den Beistand der in
Kanton Zürich lebenden Töchter angewiesen seien. Hingegen seien sie
selbst auf diese Unterstützung angewiesen. Ihre älteste Tochter X._______
sei Schweizerin und spreche fliessend Deutsch und würde sich in allen Be-
langen um sie kümmern. Auch die zweitälteste Tochter W._______ sei mit
ihrer Familie nach F._______ gezogen, weil sie davon ausgegangen sei,
dass ihre Eltern in F._________ bleiben könnten. Im Kanton G._________
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würden sie sich isoliert fühlen und an psychosomatischen Beschwerden
leiden. Es werde ein Schreiben der behandelnden Ärztin zu den Akten ge-
reicht. Diesem könne entnommen werden, dass eine familiennahe Unter-
bringung im Kanton F.________ sinnvoll wäre.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Be-
schwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfü-
gungsadressaten sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliess-
lich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE
2009/54 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt.
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5.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht
demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können
grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der
Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine sol-
che verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches
wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder
aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
6.
6.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden und ihre im Kanton
F._______ wohnhaften Kinder keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen
ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte ver-
wandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden,
erfüllt sind.
6.2 Der Wunsch der Beschwerdeführerenden, in der Nähe ihrer Kinder zu
leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden,
dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre.
Der beschwerdeweise vorgetragene Umstand, dass die älteste Tochter
X._______ die Beschwerdeführenden bei der sprachlichen Integration und
bei Arztbesuchen unterstützen könnte, lässt jedoch nicht darauf schlies-
sen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Recht-
sprechung (E. 6; vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1). Diese Art von Unterstützung
kann kantonsübergreifend geleistet werden. Die Aktenlage lässt auch ein
gegenteiliges Ergebnis nicht zu, zumal der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragung ausführte, er habe sich wegen seiner Beschwerden (Nie-
rensteine, Rückenschmerzen und Bluthochdruck) beim Gesundheitsperso-
nal im Camp gemeldet und sie hätten alles getan, was sie gekonnt hätten.
Sie hätten ihn ins Spital gebracht und er habe Medikamente bekommen.
Er fühle sich wohl (SEM-act. A 43/2). Die Beschwerdeführerin führte be-
züglich ihrer gesundheitlichen Situation aus, ihre Nierensteine und Gallen-
blase habe sie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Diskushernie bekomme
sie sogar Physiotherapie und morgen habe sie einen Termin. Alle zehn
Tage müsse sie in die Physiotherapie (SEM-act. A44/2). Den beigebrach-
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ten ärztlichen Unterlagen kann entnommen werden, dass dem Beschwer-
deführer und der Beschwerdeführerin je eine physiotherapeutische Be-
handlung verordnet wurde (BVGer-act 1 Beilage 6). Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass sie nicht einer besonderen Betreuung bedür-
fen, waren sie doch immerhin auch imstande, die Reise in die Schweiz
durchzuführen.
6.3 Überdies kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer ältesten Tochter
X._______ (ca. geb. 1985) ausgegangen werden, da sich Letztere laut den
Beschwerdeführenden – aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem
nicht ersichtlich – bereits seit ca. zehn oder elf Jahren in der Schweiz auf-
halten soll (siehe SEM-act. A28/5, A29/5, A43/3, A44/2; vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer C-8463/2015 vom 13. Januar 2016 E. 8).
6.4 Bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Migrations-
amt habe die vorläufige Aufnahme nicht erteilen wollen und die Beschwer-
deführer an die Empfangsstelle J._______ verwiesen, um Asyl zu beantra-
gen, kann festgehalten werden, dass dies aus den Akten nicht ersichtlich
ist. Auch wenn dem so gewesen wäre, haben die Beschwerdeführenden
letztlich doch freiwillig ein Asylgesuch gestellt.
Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, das Migrationsamt
habe in der Mail geschrieben, dass die vorläufige Aufnahme geprüft und
erteilt werden könne. Entgegen diesen Ausführungen, kann der Mail des
Migrationsamts des Kantons F.________ vom 8. Dezember 2015 an
X.________ entnommen werden, dass lediglich geschrieben wurde, die
vorläufige Aufnahme werde geprüft und die Familienmitglieder hätten am
Schalter vorzusprechen. Von einem Erteilen einer vorläufigen Aufnahme
war nicht die Rede (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4).
Überdies wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung der Vorinstanz
vom 28. Januar 2016 wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung - wie bean-
tragt - vorläufig aufgenommen, wenn auch nicht im gewünschten Kanton
(SEM-act. 49/9).
6.5 Die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton G._______
hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG somit nicht verletzt.
7.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform und
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rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege hinfällig wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung
besteht nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons G.________
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: