B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7174/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
Y._______ und Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für X._______
C-7174/2013
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Sachverhalt:
A.
X._______, geb. 1990, kosovarischer Staatsangehöriger (nf.: Gesuchstel-
ler), beantragte am 1. Mai 2013 bei der Schweizer Botschaft in Pristina
(nf.: Botschaft) ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufent-
halt bei seinen Grosseltern in der Schweiz (nf.: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamtes für Migration [BFM act.] V
S. 24-27). Vorgängig hatten die Gastgeber am 8. April 2013 beim Migrati-
onsamt des Kantons Zürich um Ausstellung von Besuchervisa für den
Gesuchsteller sowie für dessen Eltern und Schwester ersucht (vgl. BFM
act. I S. 1 und act. V S. 11). Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Verfü-
gung vom 2. Mai 2013 ab (vgl. BFM act. V S. 22 f.). Auf die von den
Gastgebern erhobene Einsprache trat das BFM mangels Zahlung des
Kostenvorschusses nicht ein (vgl. BFM act. VIII S. 32 f.).
B.
Der Gesuchsteller beantragte am 24. September 2013 erneut ein Schen-
gen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei seinen Grosseltern
(vgl. BFM act. X S. 59-62). Die Botschaft lehnte das Gesuch am
25. September 2013 wiederum ab, dies mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise sei nicht gesichert (vgl. BFM act. X S. 57 f.). Der
Gesuchsteller erhob am 24. Oktober 2013 Einsprache und führte zur Be-
gründung aus, er studiere und habe bereits früher ein Schengen-Visum
erhalten. Damals sei er rechtzeitig wieder ausgereist. Er sei von seinen
Grosseltern eingeladen worden, diese garantierten für seine Rückkehr
(vgl. BFM act. X S. 56). Die Botschaft übermittelte die Einsprache dem
BFM und erläuterte, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewähr-
leistet. Der Gesuchsteller sei jung und ledig. An der Universität habe er
keine Kurse besucht. Er lebe mit seinen Eltern und einem Bruder. Offen-
sichtlich arbeite im Haushalt niemand. Über die finanzielle Situation der
Familie lägen keine Informationen vor (vgl. BFM act. X S. 63).
C.
Das BFM wies die Einsprache am 4. Dezember 2013 ab (vgl. BFM
act. XIII S. 75-77), nachdem es durch das kantonale Migrationsamt
schriftliche Auskünfte über die Gastgeber eingeholt hatte (vgl. BFM act.
XII S. 66-74). Zur Begründung führte es aus, der Gesuchsteller stamme
aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte.
Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr müsse grundsätzlich als
hoch eingestuft werden. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Betroffe-
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nen in der Heimat besondere Verpflichtungen oblägen. Der Gesuchsteller
sei jung, ledig, habe keine Kinder und besuche noch die Universität. Ihm
oblägen keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederaus-
reise als gering erscheinen lassen könnten.
D.
Die Gastgeber erhoben mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2013
Beschwerde; sie beantragen sinngemäss, dem Gesuchsteller sei das be-
antragte Visum zu erteilen. Ihr Enkel werde nach dem Besuch sofort
heimreisen. Der Aufenthalt falle in die Ferien der Universität, welche er
anschliessend wieder besuchen werde. Ein unentschuldigtes Fernbleiben
werde nicht gerne gesehen und könne zum Ausschluss führen. Ihr Enkel
wolle das Studium zu Ende führen, um danach seine Familie ernähren zu
können. Er habe keinen Grund, länger als geplant zu bleiben. Auf ihn
warteten familiäre Verpflichtungen, welche zu seinem Alltag gehörten. Für
sämtliche Kosten kämen sie persönlich auf.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 17. April 2014 auf, eine aktuelle Immatrikulations-
bestätigung und einen Nachweis über die vom Gesuchsteller besuchten
Kurse einzureichen, Zeitpunkt und Dauer des geplanten Aufenthalts zu
nennen, die finanzielle Situation des Gesuchstellers und seiner Familie
darzulegen und die zwecks Nachweises der gesicherten Finanzierung
notwendigen Belege einzureichen. Die Beschwerdeführer reichten dar-
aufhin mit Eingabe vom 6. Juni 2014 diverse Unterlagen ein.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 12. Juni 2014 darauf hin, dass sie den Zeitpunkt und die
Dauer des Aufenthalts nicht bekannt gegeben, die Vereinbarkeit des Aus-
landaufenthalts mit dem Studium nicht dargelegt und sich nicht zur finan-
ziellen Situation des Gesuchstellers und seiner Familie geäussert hätten.
Zudem wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Sal-
domeldung des Bankkontos per 5. Juni 2014 den Betrag von Fr. 5'625.-
ausweise, das Gericht aber die letzten Vermögensbewegungen nicht
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nachvollziehen könne. Die Beschwerdeführer wurden daher aufgefordert,
die Kontoauszüge von April bis Juni 2014 einzureichen und zu den noch
nicht beantworteten Fragen Stellung zu nehmen.
H.
Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 20. Juni 2014 dar,
die Familie des Gesuchstellers besitze im Kosovo einen Bauernhof, ihr
Einkommen stamme aus dem Betrieb. Ihr Enkel studiere in Pristina, und
wenn er Zeit habe, helfe er auch auf dem Bauernhof. Dieses Jahr möchte
er in den Ferien gerne seine Grosseltern in der Schweiz besuchen, was
auch ihr grosser Wunsch sei. Der Eingabe legten sie einen Ferienplan der
Universität sowie fünf Gutschriftsanzeigen bei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführer erfüllen als
designierte Gastgeber die beiden letztgenannten Voraussetzungen. Hin-
gegen wurde die Einsprache nicht von ihnen, sondern vom Gesuchsteller
erhoben, was die Frage aufwirft, ob das erstgenannte Kriterium (Bst. a),
die sog. formelle Beschwer, erfüllt ist. Die Gastgeber bzw. die Beschwer-
deführer erhoben formell selber keine Einsprache und konstituierten sich
erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Allerdings waren sie insofern am
Einspracheverfahren beteiligt, als sie mittels des ihnen vom kantonalen
Migrationsamt zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfeststellung
mitwirkten und eine schriftliche Verpflichtungserklärung i.S.v. Art. 7 ff. der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
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lung (VEV, SR 142.204) abgaben (vgl. BFM act. XII S. 70 f.). Die Voraus-
setzung der Teilnahme am Vorverfahren ist daher als erfüllt zu betrachten,
da Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG im vorliegenden Zusammenhang weit aus-
zulegen ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Dies rechtfertigt sich hier umso
mehr, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid nicht nur postalisch an
die als Zustelldomizil figurierenden Beschwerdeführer adressierte, son-
dern sich auch in der Anrede und im Verfügungstext direkt an sie richtete
(vgl. Urteil des BVGer C-3929/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3 in fine).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines
kosovarischen Staatsangehörigen, der für 30 Tage in die Schweiz kom-
men möchte. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-
abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei
Monate nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
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sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5)
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Per-
sonenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-
Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsge-
biet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betref-
fende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es
aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
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aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001;
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV)
listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi-
sums sein müssen. Da die Republik Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist,
unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete den negativen Einspracheentschied damit,
der Gesuchsteller biete nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise (vgl. Sachverhalt Bst. C). Selbst wenn davon ausgegan-
gen würde, die Vorbringen der Beschwerdeführer sowie die eingereichten
Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. F und H) vermöchten die von der Bot-
schaft und der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Absicht des Ge-
suchstellers, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, zu
beseitigen, müsste das Erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel
zusätzlich erfüllt sein (vgl. E. 5.1). Diese zwingende Voraussetzung für
die Erteilung eines Schengen-Visums, zu der sich die Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren äussern konnten, ist im Folgenden im Rahmen
der Rechtsanwendung von Amtes zu prüfen (vgl. THOMAS HÄBERLI, in:
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 62 N. 37 ff. m.H.).
7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii Visakodex wird das Visum ver-
weigert, wenn der Gesuchsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er
über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für
die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügt,
bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtzeitig zu erwerben. Die Fi-
nanzmittel sind nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und un-
ter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung im Mit-
gliedstaat zu bewerten, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert
werden (Art. 21 Abs. 5 Visakodex); es werden Richtbeträge herangezo-
gen (Art. 5 Abs. 3 SGK). Auch der Nachweis einer Kostenübernahme
und/oder einer privaten Unterkunft kann das Vorhandensein ausreichen-
der Mittel belegen (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 Visakodex). Art. 5
Abs. 3 SGK legt fest, dass die Feststellung ausreichender Mittel anhand
von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen kann. Auch Ver-
pflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern können Nach-
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weise für das Vorhandensein ausreichender Mittel darstellen. Landes-
rechtlich sind Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 ff.
VEV zu beachten. Der Nachweis kann mit Bargeld oder Bankguthaben,
einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer
anderen Sicherheit gemäss Art. 7 ff. VEV erbracht werden. Die Behörden
können insb. die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen Person
mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen (Art. 7 Abs. 1 VEV). Die-
se umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem
privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen entstehen können.
Sie ist unwiderruflich und die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen
sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn
Personen 30'000 Franken (Art. 8 VEV). Gelingt der Nachweis hinreichen-
der finanzieller Mittel nicht, wird das Visum verweigert (Art. 12 VEV;
vgl. Urteil des BVGer C-5260/2011 vom 4. April 2014 E. 4.4).
7.3 Der Gesuchsteller ist Student und arbeitet teilweise im familiären
bäuerlichen Betrieb mit (vgl. Sachverhalt Bst. H). Es ist nicht anzuneh-
men und wird auch nicht behauptet, dass er den Aufenthalt in der
Schweiz selber finanzieren könnte. Die Beschwerdeführer legen dar, sie
kämen als Gastgeber für alle Kosten auf, und haben eine Verpflichtungs-
erklärung gemäss Art. 7 VEV unterzeichnet (vgl. BFM act. XII S. 71).
Betreffend ihre wirtschaftliche Situation ergibt sich das folgende Bild: Die
Beschwerdeführer leben von monatlichen Renten der SUVA (Fr. 3'923.75)
und der AHV (Fr. 1'203.– bzw. Fr. 637.–, vgl. Beilage 2 ff. zur Eingabe
vom 20. Juni 2014 sowie Beilage 12 zur Eingabe vom 6. Juni 2014). Mit
diesen Einnahmen von rund Fr. 5'760.– pro Monat finanzieren sie nicht
nur ihren Lebensunterhalt, sondern unterstützen gemäss Informationen
der Botschaft auch ihre im Kosovo lebenden Familienangehörigen, ein-
schliesslich des Gesuchstellers (vgl. BFM act. V S. 28). Der Saldo des
auf den Beschwerdeführer 2 lautenden Bankkontos betrug am 5. Juni
2014 rund Fr. 5'625.– (vgl. Beilage 7 zur Eingabe vom 6. Juni 2014). An-
dere Vermögenswerte gaben die Beschwerdeführer dem Gericht nicht
bekannt, und auch den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Weil
die Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Ge-
richts (vgl. Sachverhalt Bst. G) die Kontoauszüge von April bis Juni 2014
nicht einreichten, sondern lediglich fünf Gutschriftsanzeigen (Zeitraum
3. März bis 3. April 2014, vgl. Beilage 2 ff. zur Eingabe vom 20. Juni
2014), muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim auf den
5. Juni 2014 ausgewiesenen Saldo um den Kontostand nach Eingang der
jeweils zu Monatsbeginn überwiesenen Gelder der SUVA sowie der AHV
handelt (vgl. auch BFM act. XII S. 66 ff.).
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7.4 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht an der grundsätzlichen
Fähigkeit der Beschwerdeführer, den finanziellen Mehraufwand aus der
Einladung des Gesuchstellers zu tragen, der sich im Wesentlichen auf die
Kosten der Reise, der Verpflegung und der Deckung einfacher Lebens-
bedürfnisse während des einmonatigen Aufenthalts im Haushalt der
Gastgeber beschränkt. Das Problem ist jedoch anderswo verortet, näm-
lich bei der Verpflichtungserklärung (Art. 7 VEV), welche dem Gemeinwe-
sen gegenüber dem Garanten bis zu einem Maximalbetrag von
Fr. 30'000.– einen durchsetzbaren Rechtstitel auf Übernahme ungedeck-
ter Kosten des Aufenthalts verschafft. Zweck der Verpflichtungserklärung
ist die einfache Absicherung gegen planwidrig entstandene Kosten. Das
Gemeinwesen soll vor Schaden geschützt werden, der ihm aus dem Auf-
enthalt einer nicht ausreichend bemittelten ausländischen Person er-
wachsen könnte. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nach Art. 8
VEV kann es nicht auf den Maximalbetrag von Fr. 30'000.–, aber auch
nicht darauf ankommen, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, die
Kosten der Reise zu übernehmen und ihrem Gast während einem Monat
freie Unterkunft und Verpflegung zu bieten. Massgebend ist vielmehr, ob
das Gemeinwesen reelle Aussicht auf Schadloshaltung hat, wenn ihm
planwidrige Kosten entstehen, z.B. falls die Gastgeber ihren Pflichten wi-
der Erwarten nicht nachkommen oder sich der Gesuchsteller seiner
Pflicht zur rechtzeitigen Wiederausreise entzieht. Dabei ist der Betrag
massgebend, über den ein Gesuchsteller verfügen müsste, wollte er die
Reise und den Aufenthalt aus eigenen Mitteln bestreiten, da kein Grund
besteht, dem Gemeinwesen durch strengere Anforderungen an die Boni-
tät des schweizerischen Garanten eine bessere Rechtsstellung zu vermit-
teln, als es hätte, wenn diese ausländische Person im Besitz ausreichen-
der finanzieller Mittel wäre (vgl. Urteil C-5260/2011 E. 5.5).
7.5 Die Berechnung dessen, was als ausreichende Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts anzusehen ist, erfolgt unter Berücksichtigung von
Dauer und Zweck des Aufenthalts auf der Grundlage der Ausgaben für
Unterkunft und Verpflegung nach Massgabe eines mittleren Preisniveaus
für preisgünstige Unterkünfte und wird mit der Zahl der Aufenthaltstage
multipliziert (vgl. Art. 21 Abs. 5 Visakodex). Im Falle der Schweiz beträgt
der Richtwert gemäss Visahandbuch I des BFM Fr. 100.– pro Aufent-
haltstag, bei Studenten mit gültigem Studentenausweis sind es Fr. 30.–
pro Aufenthaltstag (vgl. auch > Themen > Einreise >
FAQ – Häufig gestellte Fragen, besucht am 3. Juli 2014). Hinzu kommen
die Reisekosten und eine genügende Reisekrankenversicherung. Eine
solche Versicherung wurde abgeschlossen (vgl. BFM act. X S. 49 sowie
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Seite 10
Beilage 5 zur Eingabe vom 6. Juni 2014). Selbst wenn davon ausgegan-
gen würde, dass sich der genannte Richtwert für Studenten auf sämtliche
Studenten bzw. nicht einzig auf Studienaufenthalte in der Schweiz be-
zieht (was unklar erscheint, im vorliegenden Fall aber nicht geprüft wer-
den muss), und folglich für den in Pristina studierenden Gesuchsteller auf
den tieferen Richtwert von Fr. 30.– pro Aufenthaltstag abgestellt würde
(vgl. Beilage 4 zur Eingabe vom 6. Juni 2014), müsste der Gesuchsteller
für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz Fr. 900.- zuzüglich der Mit-
tel für die An- und Rückreise vorweisen können, die im Falle der Reise
aus dem Kosovo in die Schweiz und zurück auf Fr. 300.– zu veranschla-
gen sind (vgl. z.B.
kosova.html, besucht am 3. Juli 2014). Die Bejahung der Zahlungsfähig-
keit der Garanten setzt somit – neben einem guten finanziellen Leumund
– die Existenz liquider Mittel in der Höhe von mindestens Fr. 1'200.– vor-
aus (vgl. Urteil C-5260/2011 E. 5.6).
7.6 Die als Garanten auftretenden Beschwerdeführer haben einen ein-
wandfreien finanziellen Leumund (vgl. Beilagen 6 ff. zur Eingabe vom
6. Juni 2014) und ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'760.–, von
dem sie jedoch wie dargetan nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt in
der Schweiz bestreiten, sondern zusätzlich ihre im Kosovo lebenden Fa-
milienangehörigen unterstützen (vgl. BFM act. V S. 28). Diese Sachlage
führt dazu, dass auf dem (einzigen von ihnen angegebenen) Bankkonto
am Monatsende jeweils nur mehr kleine Beträge verbleiben (vgl. BFM
act. 12 S. 66 ff.: Kontostand Ende Oktober 2013: Fr. 628.30; Ende Sep-
tember 2013: Fr. 361.30; Ende August 2013: Fr. 79.20). Nachdem die
eingeforderten aktuellen Kontoauszüge nicht eingereicht wurden, ist da-
von auszugehen, dass sich die finanzielle Lage seither nicht wesentlich
geändert hat. Der Kontostand belief sich mithin zwar anfangs Juni 2014
auf über Fr. 5'000.–, dies war jedoch offenbar nach Eingang der Zahlun-
gen der SUVA und der AHV. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Kontostand nach wie vor am Monatsende jeweils klar unter Fr. 1'000.–
beträgt resp. dass die monatlichen gebundenen Ausgaben der Be-
schwerdeführer in etwa den monatlichen Einkünften entsprechen. Die von
den Beschwerdeführern abgegebene Verpflichtungserklärung ist somit
nicht durch hinreichende liquide Mittel gedeckt (vgl. E. 7.5 in fine), zumal
bei Bankkonti, aus denen die laufenden Ein- und Ausgaben des Garanten
bestritten werden, grundsätzlich auf den Kontostand am Monatsende ab-
zustellen ist, und auch aufgrund der Akten keine anderen liquiden Mittel
(Bargeld, Bankguthaben, sofort und problemlos liquidierbare Vermögens-
bestände wie etwa Wertpapiere) ersichtlich sind.
C-7174/2013
Seite 11
7.7 Die Erteilung eines einheitlichen Visums zu einem Besuchsaufenthalt
von 30 Tagen scheitert somit am Nachweis ausreichender finanzieller Mit-
tel (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 7 Abs. 1 VEV, Art. 32 Abs. 1
Bst. a Ziff. iii Visakodex). Es kann folglich offen bleiben, ob der Ge-
suchsteller hinreichend Gewähr böte für die fristgerechte Wiederausreise
(vgl. E. 5.1 und E. 7.1). Die Beteiligten sind freilich darauf aufmerksam zu
machen, dass es ihnen frei steht, ein neuerliches Gesuch zu stellen, al-
lenfalls mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer (beispielsweise zwei Wo-
chen), und dass nicht nur Gastgeber, sondern auch andere zahlungsfähi-
ge natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz eine Verpflichtungserklärung abgeben können (vgl. Art. 7 VEV;
Visahandbuch I S. 81, BFM Ergänzung 21 Ziff. 2.3). Mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
sodann auch mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit
anderen vergleichbaren Sicherheiten erbracht werden (Art. 11 VEV).
8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 5.2). Die Voraussetzungen für
ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind aller-
dings nicht leichthin anzunehmen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer haben keine Gründe genannt, welche die Erteilung
eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden;
solche sind auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
Dispositiv S. 12
C-7174/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie sind durch den am 13. Januar 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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