B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7177/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniele Moro,
Pilatusstrasse 41, Postfach 2016, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7177/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer
(geb. 1978) ist verheiratet und wohnt in Spanien, wo er im Besitze eines
entsprechenden Aufenthaltstitels ist. Anfangs August 2015 reiste er als
Tourist in die Schweiz ein. Am 25. September 2015 wurde er von der Lu-
zerner Polizei am Domizil seiner Freundin, einer hierzulande niedergelas-
senen Landsfrau, kontrolliert. Hierbei stellte sich heraus, dass er Kokain
besessen und konsumiert sowie während ungefähr eines Monats ohne Ar-
beitsbewilligung anderen Personen gegen Bezahlung die Haare geschnit-
ten hatte. Wegen des zusätzlichen Verdachts des Handels mit Betäu-
bungsmitteln befand er sich bis zum 8. Oktober 2015 in Untersuchungs-
haft.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 2 Emmen) verur-
teilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2015 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes
[AuG, SR 142.20]), Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit
(Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG) und Besitzes und Konsums von Kokain
(Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]) zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.- (bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 500.-. Mangels Anfechtung
erwuchs dieser Strafbefehl in Rechtskraft.
C.
Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung all-
fälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt worden war, ver-
fügte das Amt für Migration des Kantons Luzern noch am 8. Oktober 2015
die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz und forderte ihn auf, das
Land bis zum 10. Oktober 2015 zu verlassen.
D.
Ebenfalls am 8. Oktober 2015 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein ab dem 11. Oktober 2015 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, der Betrof-
fen sei von Mitte August 2015 bis zum 25. September 2015 in der Schweiz
ohne die erforderliche Bewilligung erwerbstätig gewesen. Ausserdem habe
er Kokain besessen und konsumiert. Deswegen sei er strafrechtlich be-
langt worden. Mit diesen Verstössen gegen die Gesetzgebung gehe eine
C-7177/2015
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ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG einher. Die Anordnung einer Fernhaltemass-
nahme erscheine daher angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der im
Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs angegebenen Gründe er-
weise sich das vorliegende Einreiseverbot als verhältnismässig und ge-
rechtfertigt.
Am 10. Oktober 2015 reiste der Beschwerdeführer fristgerecht aus der
Schweiz aus.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer eines
Jahres zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er lässt
im Wesentlichen vorbringen, bei den ihm zur Last gelegten Delikten handle
es weder um erhebliche noch wiederholte Verstösse gegen gesetzliche
Vorschriften. Auch bestünden keinerlei Hinweise, dass er wegen der Wi-
derhandlungen gegen das BetmG und das AuG nicht bereit sei, sich künftig
an die geltende Ordnung zu halten, habe er sich anlässlich der Einver-
nahme vom 8. Oktober 2015 doch mehrmals nach der Rechtslage erkun-
digt und – das Unrecht seiner Taten erkennend – anschliessend für sein
Verhalten entschuldigt. Von einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung könne mithin nicht gesprochen werden, weshalb
keine hinreichenden Gründe für die Verhängung eines Einreiseverbots vor-
lägen. Andernfalls wären die Geringfügigkeit der Delikte, der Umstand,
dass sich seine aktuelle Lebenspartnerin in der Schweiz befinde sowie die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen und
das Einreiseverbot auf ein Jahr zu beschränken. Bei einem zweijährigen
Einreiseverbot würde die theoretische Möglichkeit einer Suspension seines
Erachtens nicht ausreichen, um dem Schutz des Familienlebens gerecht
zu werden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab.
C-7177/2015
Seite 4
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
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Seite 5
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese
Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Aus-
länderrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines
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Seite 6
Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das
vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Ur-
teil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 m.H.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend etwas mehr als einem Monat hierzulande einer illegalen Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen ist. Da dessen Aufenthalt mit der Aufnahme der Er-
werbstätigkeit zugleich illegal wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 AuG oder Urteil des
BVGer C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.4), ergibt sich hieraus der wei-
tere, in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführte Vorwurf des
rechtswidrigen Aufenthaltes. Wegen beider Tatbestände wurde er straf-
rechtlich zur Rechenschaft gezogen (siehe Sachverhalt Bst. B). Gemäss
ständiger Praxis, die sich u.a. auf die in der Beschwerdeschrift zitierte Bot-
schaft abstützt, hat der Beschwerdeführer damit hinreichenden Anlass für
die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben (vgl. beispielsweise Urteile
des BVGer C-526/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 3.2 oder C-6661/2014
vom 22. Oktober 2015 E. 4.1 und 6.7). Nicht entscheidend ist, wie häufig
die fragliche Beschäftigung ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
4.2 Soweit der Rechtsvertreter argumentiert, sein Mandant sei sich nicht
bewusst gewesen, dass er für das Haareschneiden im Logis seiner Freun-
din eine entsprechende Bewilligung benötigt hätte, ist anzumerken, dass
es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstos-
ses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf. Es genügt, wenn
der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet
werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Auf-
enthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für
ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es,
sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich nö-
tigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer C-935/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.3 m.H.). Dass der Be-
schwerdeführer sich anlässlich der Einvernahme durch die Luzerner
Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 2015 für sein Tun entschuldigte und sich
nachträglich nach der Rechtslage erkundigte, vermag ihn daher nicht zu
entlasten. So oder so steht denn ausser Frage, dass er im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.
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Seite 7
4.3 Auch der Besitz und der Konsum harter Drogen ziehen praxisgemäss
Fernhaltemassnahmen nach sich. Der Beschwerdeführer hat zugegeben,
zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 25. September 2015 zwei Gramm Ko-
kain für den Eigenbedarf besessen und an den Wochenenden zuvor je-
weils von dieser Droge konsumiert zu haben. Auch dies wurde strafrecht-
lich geahndet. Dass es sich hierbei um eine blosse Übertretung handelte,
ändert nichts daran, dass der Betroffene auf diese Weise gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
VZAE).
4.4 Mit Bezug auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es be-
stünden keine Anzeichen dafür, dass er sich künftig nicht an die geltende
Ordnung halten werde, gilt es klarzustellen, dass das Einreiseverbot auch
der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf
andere Rechtsgenossinnen und Rechtsgenossen dient (vgl. etwa Urteil
des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.8 m.H.). Kommt hinzu,
dass aus seinem bisherigen Verhalten durchaus auf eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen ist. Dafür sprechen nur
schon die Umstände der Polizeikontrolle vom 25. September 2015 am Do-
mizil der aktuellen Lebensgefährtin. Gemäss Rapport der Luzerner Polizei
vom 30. Oktober 2015 versuchte sich der Beschwerdeführer damals näm-
lich einer Anhaltung zu entziehen, indem er sich im Badezimmer versteckte
und vor der Kontrolle ungefähr zwei Gramm Kokain die Toilette herunter-
spülte. Zumindest in dieser Hinsicht handelte er eindeutig mit Vorsatz.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen,
welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
C-7177/2015
Seite 8
5.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen
(vgl. E. 3.2 sowie 4.1 – 4.4 hiervor). An der Einhaltung der Rechtsordnung
im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse. Wie schon angetönt, wirkt das Einreiseverbot hier einerseits präven-
tiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nach-
teiligen Folgen dazu anhält, die ausländerrechtliche Rechtsordnung des
Gastlandes zu respektieren (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung gene-
ralpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenann-
ter Vertragsausländer betroffen ist, siehe Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer
C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2). Andererseits liegt eine spezial-
präventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen er-
mahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach
Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzu-
halten (vgl. Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1.).
Analoges gilt für den Bereich des Besitzes und Konsums von Drogen.
5.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aber auch, was die
subjektive Seite anbelangt, nicht leicht. So hat er als Tourist während rund
eines Monats in der Wohnung seiner Freundin ohne Bewilligung anderen
Personen gegen Bezahlung die Haare geschnitten, was zu einer strafrecht-
lichen Verurteilung wegen Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften
führte. Ungeachtet der nachträglichen Entschuldigung bestehen ange-
sichts des regelmässig erhaltenen Entgelts für die "privaten" Coiffeur-
dienste (gemäss Einvernahme vom 8. Oktober 2015 zwischen Fr. 30.- und
Fr. 40.- pro Person) Zweifel am fehlenden Unrechtsbewusstsein. Dass hin-
sichtlich des Besitzes und Konsums von Kokain von einem vorsätzlichen
Vorgehen auszugehen ist, wurde bereits an anderer Stelle dargetan. Es
besteht mithin ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten
Fernhaltung.
5.4 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, seine aktuelle
Lebenspartnerin "befinde" sich in der Schweiz. Unter den konkreten Bege-
benheiten kann er sich jedoch nicht auf den Schutz des Familienlebens
berufen. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, ist der Betroffene mit
einer anderen Frau verheiratet. Mit ihr lebte er bislang in Spanien. Die Be-
ziehung zu seiner Freundin, einer im Kanton Luzern ansässigen Landsfrau
mit Niederlassungsbewilligung, bestand zum Zeitpunkt der Anhaltung erst
C-7177/2015
Seite 9
seit wenigen Monaten. Da der Beschwerdeführer nie über ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz verfügt hat, sind die mit dem Einreiseverbot als sol-
chem verbundenen Einschränkungen aber ohnehin vergleichsweise ge-
ring.
5.5 Dem Beschwerdeführer steht sodann die Möglichkeit offen, aus wichti-
gen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die
Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3), indes können Kontakte noch auf andere
Weise gepflegt werden (z.B. SMS, WhatsApp, Briefverkehr, Telefonate,
Skype, usw.). Möglich wären auch Besuche der Freundin in Spanien. Dass
spontane oder ganz kurzfristige Einreisen in die Schweiz verhindert wer-
den, entspricht im Übrigen dem präventiven Zweck der Massnahme und
die mit einem Einreiseverbot belegten Personen haben das grundsätzlich
in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3843/2015 vom 27. Januar
2016 E. 8.6). Wegen des spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdefüh-
rers entfiel hier überdies die Ausschreibung der Massnahme im Schenge-
ner Informationssystem (SIS).
5.6 Schliesslich entspricht die zweijährige Dauer des Einreiseverbots der
Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. beispielsweise Urteile
des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-6661/2014 vom
22. Oktober 2015 E. 7, C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6, C-5556/2014
vom 28. Mai 2015 E. 5, C-7314/2014 vom 30. März 2015 E. 5,
C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5, C-3698/2012 vom 20. Februar 2014
E. 5 oder C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5). Zu keinem anderen Er-
gebnis führt der Verweis des Parteivertreters auf das Urteil des BVGer
C-1608/2015 vom 26. August 2015. Die leicht mildere Bestrafung im ge-
nannten Vergleichsfall wird durch das Erfüllen mehrerer Fernhaltegründe
(siehe E. 4.1 – 4.4 weiter vorne) mehr als kompensiert.
5.7 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatze als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
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Seite 10
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 4. Januar 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: