Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7179/2008
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitskonto/Sonderabgabepflicht.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist afghanischer Staatsangehöriger.
Im Oktober 2000 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das
Gesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) am
24. August 2001 zwar abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch
die vorläufige Aufnahme. Eine gegen den Asylentscheid gerichtete
Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 20. September 2004 ab.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 erliess die Vorinstanz eine
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers,
die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren
rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 8'716.20 in Rechnung,
bestehend aus einer Pauschale für allgemeine Fürsorge von Fr. 8'400.00
sowie Fr. 316.20 für Zahnarztkosten. Vom Sicherheitskonto, das einen
Stand von Fr. 6'092.05 aufwies, wurden Fr. 5'900.00 zu Gunsten des
Bundes zwecks teilweiser Deckung der genannten Kosten vereinnahmt.
Den noch offenen Restbetrag von Fr. 2'816.20 verwies die Vorinstanz in
die Schlussabrechnung.
C.
Am 14. April 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Aargau mit
Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung wegen
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
D.
Mit Schreiben vom 26. September 2008 gelangte die Vorinstanz an den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Liquidierung seines
Sicherheitskontos.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss den
Übergangsbestimmungen zur am 16. Dezember 2005 verabschiedeten
Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per
1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe.
Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr
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sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten
Sicherheiten von Fr. 22'054.65, bestehend aus dem aktuellen Stand des
Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 16'154.65 und dem teilsaldierten
Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 5'900.00, den
Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteige. Die
Differenz von Fr. 7'054.65 gelange an ihn zur Auszahlung.
Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse anzugeben und
den beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto auf seine
Richtigkeit hin zu kontrollieren.
E.
Am 3. Oktober 2008 erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis
mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine Zahladresse zwecks
Überweisung des zu seinen Gunsten lautenden Saldos mit.
F.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand in
der Höhe von Fr. 16'154.65 zuzüglich des teilsaldierten Betrags aus der
Zwischenabrechnung von Fr. 5'900.00 den unter der Sonderabgabepflicht
zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.00 gegenüber und hielt fest, nach
Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 9'100.00 zu Gunsten des
Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer
auszuzahlen.
G.
Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am
12. November 2008 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht
und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Vereinnahmung des
Sicherheitskontos im Umfang von Fr. 6'283.80 aufzuheben, und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von
Fr. 13'338.45 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2008 auszubezahlen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 29. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
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J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Die Verfügung leidet an einem Rechtsfehler, wenn sie sich auf einen
Rechtssatz stützt, der übergeordnetes Recht verletzt. Im Falle eines
verfassungswidrigen Bundesgesetzes bleibt dieser abgeleitete
Rechtsfehler ohne Folgen; denn Art. 190 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
erklärt Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden für
massgebend. Ihnen darf die Anwendung nicht mit der Begründung
versagt werden, sie seien verfassungswidrig. Anders verhält es sich mit
Verordnungen. Diese können auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre
Gesetz- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden (konkrete
Normenkontrolle). Erweisen sie sich im Anwendungsfall als nicht
rechtskonform, ist ihnen die Anwendung zu versagen (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.177 mit Hinweisen).
3.2. Bei Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen,
prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Verordnungsgeber an
die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat.
Soweit das Gesetz den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von der
Verfassung abzuweichen, prüft das Gericht auch deren
Verfassungsmässigkeit. Wird dem Verordnungsgeber durch die
gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach
Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es hat seine
Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der
delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen
gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.;
BGE 131 II 735 E. 4.1 S. 740, BGE 131 II 562 E. 3.2 S. 565 f.; BGE 130 I
26 E. 2.2.1 S. 32; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008
vom 19. Januar 2009 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.3. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen
Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer
Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV und Art. 127 Abs.
1 BV; BGE 136 II 337 E. 5.1 S. 348; BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f.). Für
eigentliche Steuern gelten strenge Anforderungen an die Bestimmtheit
der formellgesetzlichen Grundlage (BGE 131 II 271 E. 6.1 S. 278 f.; BGE
128 II 112 E. 5b S. 117 f.). Im Falle gewisser Kausalabgaben dagegen
hat die Rechtsprechung die Anforderungen für die Bemessung gelockert.
Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der
Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien
(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein
der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 134 I 179 E. 6.1
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S. 180 f.; BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f.; je mit Hinweisen). Die sich aus
Art. 190 BV ergebenden Grundsätze gelten allerdings auch bei der
Überprüfung, ob sich die Abgabe auf eine hinreichende gesetzliche
Grundlage stützen kann. Eine Gesetzesdelegation, die den
Verordnungsgeber über das verfassungsrechtlich zulässige Mass hinaus
zur Ausgestaltung einer Abgabe ermächtigt, immunisiert daher die
gestützt darauf erlassene Verordnung gegen eine richterliche
Normenkontrolle (BGE 131 II 271 E. 7.4 S. 287; BGE 131 II 562 E. 3.2 S.
565 f.).
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung
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die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos
nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Regeln über die
Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So will es
Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] in ihrer ursprünglichen, bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2318). Die
Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine
Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
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Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht
tritt die Vermögenswertabnahme, welche im Wesentlichen unter
denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im alten Recht.
Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell
verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den
Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die
abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet
werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene
der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86
AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des
5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.
4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
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oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt dabei durch Verweis auf Abs. 1 klar,
dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000
Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen
erreicht wird, die Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen
Rechts über die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe geschuldet ist (vgl.
dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den
Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: >
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Abgeschlossene
Gesetzgebungsprojekte > Teilrevision Asylgesetz, besucht am 17.
Dezember 2010).
4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen-
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
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auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
5.
Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der
Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer äufnete noch
unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit
Lohnabzügen, zunächst als asylsuchende, später als vorläufig
aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme
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erfuhr sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung, die ergab, dass
er bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtige Kosten in der Höhe
von Fr. 8'716.20 verursacht hatte. Davon wurden Fr. 5'900.00 aus den
Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 2'816.20 für die
Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es jedoch
mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nie. Die
Vorinstanz sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts
veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu
diesem Zweck erliess sie die angefochtene Verfügung. Darin werden vom
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers, das einen Stand von Fr.
16'154.65 aufweist, Fr. 9'100.00 zu Gunsten des Bundes eingezogen. In
Bezug auf das Restguthaben (Fr. 7'054.65) ordnet die Vorinstanz die
Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von
Fr. 9'100.00 versteht sich dabei als Differenz zwischen dem
Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 einerseits und dem
im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits
eingezogenen Betrag von Fr. 5'900.00 andererseits.
6.
Gegen die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens erhebt der
Beschwerdeführer eine Reihe von Einwänden, welche einerseits die
rechtssatzmässige Ausgestaltung der Sonderabgabe und des
Übergangsregimes zum Inhalt haben und sich andererseits gegen die
konkrete Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen richten.
6.1.
6.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sonderabgabe in ihrer
Ausgestaltung durch den Bundesgesetzgeber sei eine Steuer, zu deren
Einführung der Bund eine ausdrückliche und spezifische
verfassungsrechtliche Grundlage benötigt hätte. Diese sei nicht
vorhanden. Doch selbst wenn die Sonderabgabe als eine sogenannte
"Kausalabgabe im weiteren Sinne" qualifiziert (und daher auf eine
ausdrückliche und spezifische Grundlage verzichtet) werden könnte, so
hätte deren Bemessung in einem formellen Gesetz niedergelegt werden
müssen (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV). Das sei nicht der
Fall. Die genaue Bemessung der Sonderabgabe werde erst auf
Verordnungsebene geregelt. Damit erweise sich die Sonderabgabe als
rechtswidrig. Folglich sei auch den Übergangsbestimmungen, auf die sich
die angefochtene Verfügung stütze, die Anwendung zu versagen.
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Seite 12
6.1.2. Die dergestalt bestrittene Verfassungskonformität der
Sonderabgabe wurde vom Bundesgesetzgeber geprüft und bejaht. Der
Bundesrat führte in seiner Botschaft vom 4. September 2002 zur
Änderung des Asylgesetzes aus, die sonderabgabepflichtigen Personen
hätten nur für die Kosten aufzukommen, die sie und ihre
Familienmitglieder als Gruppe verursacht hätten. Ausserdem sei die
Abgabepflicht auf 10 Jahre begrenzt und die Höhe der Abgabe auf 10
Prozent des Erwerbseinkommens beschränkt. Die neue Abgabe stehe
deshalb in Einklang mit den abgaberechtlichen Vorgaben der
Bundesverfassung (BBl 2002 6873, 6893 f.). Er stützte seine
Einschätzung unter anderem auf ein Gutachten des Instituts für
Steuerrecht der Universität Bern, das zum Schluss kam, dass die
projektierte Abgabe durch eine Beschränkung des Verwendungszwecks
der Erträge auf die Deckung der Kosten, welche die Gruppe der
Abgabepflichtigen und ihrer Familienangehörigen verursacht haben (d.h.
unter Ausschluss der Kosten Nichterwerbstätiger), und durch eine
zeitliche Limitierung als eine Kausalabgabe kraft qualifizierter
Gruppenäquivalenz ausgestaltet werden könne und als solche keiner
expliziten Verfassungsgrundlage bedürfe. Wohl beurteilte eine Minderheit
der vorberatenden Kommission des Nationalrates diesen Punkt anders
und verlangte unter anderem aus diesem Grund einen Verzicht auf die
Sonderabgabe. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt und der
bundesrätliche Entwurf angenommen (Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung [AB] 2004 N 602 ff., 627 ff.). Vor dem Ständerat war
die Einführung der Sonderabgabe unbestritten. Sie gab zu keinerlei
Diskussionen Anlass (AB 2005 S 365, 378 ff.). Dass der Gesetzesentwurf
keinen festen Abgabesatz vorsieht, sondern dem Bundesrat einen
Spielraum bis 10 Prozent einräumt, wurde als mögliche Beeinträchtigung
des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips gar nicht erst thematisiert (vgl.
oben E. 3.3). Da Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV für alle
rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, kann offen gelassen
werden, inwieweit diese Beurteilung durch den Bundesrat und das
Parlament überzeugt (vgl. oben E. 3.1 und 3.3). Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich als unbeachtlich.
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor,
die gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2
erfolgte Vereinnahmung des Sicherheitskontos sei – soweit sie die ihm
individuell zurechenbaren Kosten übersteige – als öffentlichrechtliche
Abgabe zu qualifizieren. Gestützt auf Art. 127 Abs. 1 und Art 164 Abs. 1
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Bst. d BV sei daher eine formellgesetzliche Grundlage vonnöten, die
mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Abgabegegenstand und
die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regle. Eine solche sei
nicht zu erkennen. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen des AsylG
und des AuG würden den Bundesrat nur ermächtigen, das
Abrechnungsverfahren festzulegen und zu bestimmen, in welchem
Umfang Personen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Gesetzesänderung ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund
entstanden sei, eine Sonderabgabe leisten müssten. Ob dagegen zu
diesem Zweck Teile des Sicherheitskontos vereinnahmt werden dürften,
dazu äusserten sie sich nicht. Als Grundlage ungeeignet sei ferner Art. 85
AsylG, der die Pflicht zur Rückerstattung von verursachten Kosten
statuiere. Für eine Vereinnahmung des Sicherheitskontos über die
verursachten Kosten hinaus könne er nicht herangezogen werden.
Schliesslich stelle auch Art. 86 AsylG, der die Voraussetzungen der
Sonderabgabepflicht festlege, keine taugliche Grundlage für die
Vereinnahmung von unter altem Recht einbezahlten
Sicherheitsleistungen dar. Einer Auslegung in diesem Sinne stünden der
Gesetzeswortlaut, die Materialien sowie das Verbot echter Rückwirkung
entgegen. Damit stehe fest, dass die Vereinnahmung gegen das
Legalitätsprinzip verstosse. Da sie in einer Verordnung und ohne eine
hinreichende Delegationsnorm in einem formellen Gesetz statuiert
worden sei, gelange der Grundsatz der Bindung an Bundesgesetze nach
Art. 190 BV nicht zur Anwendung, weshalb den fraglichen Bestimmungen
die Anwendung zu versagen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben sei.
6.2.2. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die
umstrittene Vereinnahmung des Sicherheitskontos nicht in Anwendung
der neurechtlichen Bestimmungen über die Sonderabgabe ergangen sei,
sondern sich ausschliesslich auf die Übergangsbestimmungen stütze.
Diese sähen keine belastende echte Rückwirkung der
Sonderabgabepflicht vor, weshalb die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers an der strittigen Rechtsfrage vorbeigingen. Die
formellgesetzliche Grundlage der Vereinnahmung verortet die Vorinstanz
in Art. 126a Abs. 2 AuG, der dem Bundesrat die Kompetenz gebe, für
Sicherheitskonten vorläufig aufgenommener Personen, bei denen am 31.
Dezember 2007 noch kein Schlussabrechnungsgrund eingetreten sei, ein
Abrechnungsverfahren zu regeln und festzulegen, inwiefern die auf den
Sicherheitskonten eingegangenen Sicherheitsleistungen zu einer
Reduktion der ab dem 1. Januar 2008 bestehenden Sonderabgabepflicht
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führten. Dem Bundesrat werde mit anderen Worten auferlegt, ein
Verfahren vorzusehen, das als Gegenleistung für die von ihm festgelegte
Minderung der Sonderabgabepflicht einen dieser Minderung
betragsmässig entsprechenden Abzug zu Gunsten des Bundes vom
Guthaben des Sicherheitskontos vorsehe. Entsprechend dem
dargelegten Inhalt von Art. 126a Abs. 2 AuG habe der Bundesrat seine
Verordnungskompetenz in den Absätzen 7 und 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 delegationskonform
und damit rechtmässig wahrgenommen. Insoweit der Abzug nicht "à
fonds perdu" geschehe, sondern als Gegenleistung eine betragsmässig
gleichwertige Reduktion der Sonderabgabepflicht vorsehe, könne die
Argumentation nicht überzeugen, bei der Vereinnahmung handle es sich
um eine öffentlichrechtliche Abgabe oder gar um eine Steuer.
6.2.3. In der Replik lässt der Beschwerdeführer das Argument der
Gegenleistung nicht gelten. Seiner Auffassung nach bringen die
Übergangsbestimmungen für den Einzelnen, je nach Konstellation, sogar
eine Verschärfung der Sonderabgabepflicht mit sich. Zur Illustration geht
er beispielhaft auf die Situation zweier Personen ein, die am 1. Januar
2006 zeitgleich die vorläufige Aufnahme erhalten, von denen jedoch die
eine sofort eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die andere erst zwei Jahre
später am 1. Januar 2008. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Sonderabgabepflicht am 1. Januar 2008 betrage der
Sicherheitskontostand der einen Person 15'000 Franken. Von diesem
Betrag würden ihr Fr. 7'600.00 abgezogen und ihre Sonderabgabepflicht
für beendet erklärt. Die andere Person zahle die Sonderabgabe noch bis
am 1. Januar 2009, da die Dauer der vorläufigen Aufnahme dann drei
Jahre betragen werde. Ausgehend von einem durchschnittlichen
Monatslohn von Fr. 3'000.00 habe sie dann insgesamt Fr. 3'000.00
Sonderabgabe bezahlt. Das Beispiel verdeutliche, dass die
Übergangsregelung die erste Person erheblich schlechter stelle, obwohl
sie regelmässig gearbeitet und damit dem Staat auch weniger Kosten
verursacht habe. Es zeige damit klar auf, dass die Anrechnung nicht
einfach eine Reduktion der Sonderabgabepflicht darstelle, sondern diese
hinsichtlich ihrer Bemessung und ihres Gegenstandes übergangsrechtlich
ergänze bzw. ausdehne. Der Fall unterstreiche zudem, dass die
Sonderabgabe gerade in ihrer übergangsrechtlichen Ausgestaltung
besonders stark mit dem Äquivalenzprinzip kollidiere und damit
offensichtlich nicht in einer Verordnung hätte geregelt werden dürfen.
Schliesslich werde aus der Konstellation ersichtlich, dass die
Übergangsregelung eine echte Rückwirkung darstelle, da sie einen vom
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Betroffenen erwirkten und ihm zustehenden Ertrag – die vom Einkommen
abgezogenen ungedeckten Sicherheitskontobeträge – nachträglich als
Gegenstand der Abgabepflicht (Steuerobjekt) bezeichne.
6.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig,
dass die Übergangsbestimmungen des AsylG und des AuG den
Bundesrat ermächtigen, ein Verfahren zur Liquidation nicht
schlussabrechnungsfähiger Sicherheitskonten vorzusehen, in dessen
Rahmen geleistete Sicherheiten unabhängig von individuell
zurechenbaren Kosten gegen eine entsprechende Befreiung von der
Sonderabgabepflicht eingezogen werden. Dieser Normsinn ergibt sich
aus dem Wortlaut der Bestimmungen und ihrem normativen Kontext,
namentlich ihrem konträren Verhältnis zur gesetzlich ausdrücklich
gewollten Nachwirkung des alten Rechts bei der Abrechnung über
schlussabrechnungsfähige Sicherheitskonten. Darauf wies die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung zu Recht hin. Eine zusätzliche klare Stütze
findet diese Auslegung in den Materialien. Der bundesrätliche Entwurf zur
Änderung des Asylgesetzes (BBl 2002 6938) enthält eine
übergangsrechtliche Ordnung, die vorsieht, dass nicht
schlussabrechnungsfähige Sicherheitskonten ohne Rücksicht auf
individuell zurechenbare Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 12'000
Franken eingezogen werden. Der Rest gelangt an den Kontoinhaber zur
Auszahlung. Kann dieser Höchstbetrag aus dem Kontoguthaben
vereinnahmt werden, ist der Kontoinhaber von der Sonderabgabepflicht
befreit. Andernfalls bleibt er der Sonderabgabepflicht unterstellt, wobei
die verbleibende Beitragsdauer von der Höhe der Differenz zum
Höchstbetrag bestimmt wird. Anders verhält es sich nur, wenn seit der
ersten Erwerbstätigkeit des Kontoinhabers mehr als 10 Jahre vergangen
sind (vgl. dazu Ziff. III des Entwurfs sowie Ziff. 1 seines Anhangs).
Erklärter Sinn und Zweck der vorgeschlagenen übergangsrechtlichen
Regelung war es, durch Verzicht auf eine individuelle Abrechnung eine
effiziente und schnelle Aufhebung aller individuellen Konten sowie einen
administrativ günstigen Übergang zum neuen System zu ermöglichen
(BBl 2002 6913). Trotz Widerstandes einer Minderheit der vorberatenden
Kommission des Nationalrats, die in der Vereinnahmung der
Sicherheitskonten ohne Rücksicht auf individuell zurechenbare Kosten
eine echte Rückwirkung der neurechtlichen Sonderabgabe und eine
Verletzung der Eigentumsgarantie erblickte, stimmte der Nationalrat dem
bundesrätlichen Entwurf zu (AB 2004 N 622 f., 630). Eine
Neuformulierung im Sinne des geltenden Rechts erfuhren die
Übergangsbestimmungen durch die vorberatende Kommission des
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Ständerats. Die Ratio dahinter war jedoch nicht ein grundsätzliches
Abweichen von der Stossrichtung des bundesrätlichen Entwurfs, sondern
das Bestreben, das als kompliziert empfundene gesetzliche Regelgefüge
durch Delegation von Detailfragen an den Verordnungsgeber zu
vereinfachen (AB 2005 S 371, 381 f). Dem Verordnungsgeber wurde
dabei ein sehr breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt.
6.2.5. Ausgehend vom Normsinn der Rechtsetzungsermächtigung erweist
sich, dass der Bundesrat seine Verordnungskompetenz in den Absätzen
6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2
delegationskonform wahrgenommen hat. Sie entspricht weitgehend der
übergangsrechtlichen Ordnung, die der Bundesrat ursprünglich auf
Gesetzesstufe einführen wollte und die das Parlament meinte, im
Interesse einer einfachen gesetzlichen Regelung durch eine
Delegationsnorm ersetzen zu können. Die übergangsrechtlichen
Bestimmungen zur Änderung der AsylV 2 sind daher durch einen klaren
gesetzlichen Willen gedeckt, weshalb die Einwände des
Beschwerdeführers an Art. 190 BV scheitern. Im Übrigen beruht der
Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, je nach Konstellation hätten
die Übergangsbestimmungen eine Ausdehnung der Sonderabgabepflicht
zur Folge, weshalb richtigerweise von einer Ergänzung der
Sonderabgabe hinsichtlich Gegenstand und Bemessung auszugehen sei,
auf einer falschen Prämisse. Die im aufgeführten Beispiel behauptete
massive Schlechterstellung einer vorläufig aufgenommenen Person, die
bereits unter der Geltung des alten Rechts Sicherheitsleistungen
entrichtet hat, gegenüber einer anderen, zeitgleich vorläufig
aufgenommenen Person, die erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts
eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist nicht eine Eigenheit der
Übergangsbestimmungen. Sie ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache,
dass die Sonderabgabe zeitlich und umfangmässig limitiert ist. Die
Sonderabgabepflicht einer Person kann deshalb infolge Zeitablaufs
enden, auch wenn diese weit weniger als das betragsmässige Limit von
15'000 Franken geleistet hat. Sodann verkennt der Beschwerdeführer,
dass eine Person, deren Sonderabgabepflicht anders als durch
Entrichtung des Maximalbetrags von 15'000 Franken endet, nicht von
jeder finanziellen Verpflichtung befreit wird. Bereits weiter oben wurde auf
Art. 8 Abs. 3 AsylV 2 hingewiesen, der bestimmt, dass dann, wenn der
Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch
Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die
Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen Rechts über die
Rückerstattung bezogener Sozialhilfe geschuldet bleibt. Von einer
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Verschärfung der Sonderabgabepflicht durch die
Übergangsbestimmungen kann deshalb keine Rede sein, weshalb den
darauf aufbauenden Rechtsbehauptungen die Grundlage entzogen wird.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Art. 10 Abs. 2
Bst. e AsylV 2, der bestimmt, dass die Sonderabgabepflicht vorläufig
aufgenommener Personen nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme,
spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise endet. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Voraussetzungen in seiner
Person bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts erfüllt
gewesen seien, weshalb er nach Massgabe des neuen Rechts nie der
Sonderabgabepflicht unterstanden habe. Da jedoch die
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 ausdrücklich an den
Bestand einer Sonderabgabe anknüpften, gelangten sie in seinem Fall
gar nicht erst zur Anwendung. Denn an eine nicht bestehende
Abgabepflicht könne offensichtlich auch nichts angerechnet werden.
6.3.2. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 sollen
ihrem Sinn und Zweck nach alle nicht schlussabrechnungsfähigen
Sicherheitskonten der Auflösung nach Massgabe der Absätze 6 bis 8
zuführen, d.h. ohne dass eine individuelle Abrechnung über die
zurechenbaren Kosten vorgenommen werden müsste. Es entspricht
dieser Zielsetzung, den Begriff der Sonderabgabepflicht im Sinne der
Übergangsbestimmungen weit auszulegen und als gegeben zu
betrachten, wenn der Kontoinhaber von der Regelung des Art. 86 AsylG
bzw. Art. 88 AuG erfasst wird (vgl. auch den Wortlaut des Abs. 6 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2). Zwar kann die
Sonderabgabepflicht auf Verordnungsebene an zusätzliche
Anforderungen geknüpft werden, wie es mit Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2
zu Gunsten der vorläufig aufgenommenen Personen geschah. Der
Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen bleibt davon
unberührt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
7.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
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kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr.
700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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