Abtei lung II I
C-7184/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7184/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende L._______ (geboren 1971) reiste erst-
mals im Jahre 1988 in die Schweiz ein und hielt sich hier bis 1996 je-
weils als Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier auf. Weil er im Anschluss an
den letzten Saisonaufenthalt keine Jahresaufenthaltsbewilligung be-
kommen hatte, musste er die Schweiz im Mai 1998 endgültig verlas-
sen. Nachdem ihm am 25. Februar 1999 ein Einreisegesuch für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt verweigert worden war, gelangte der
Beschwerdeführer am 19. September 1999 illegal in die Schweiz und
reichte ein Asylgesuch ein, welches mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 16. Juni 2003 letztinstanzlich abgewiesen
wurde. Bevor die im Anschluss an dieses Urteil angesetzte Ausreise-
frist (28. August 2003) ablief, reichte er für sich und seine Familie am
14. Juli 2003 im Kanton Zürich erfolglos ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ein (vgl. Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 5. Mai 2004 und Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004). Nachdem
der Beschwerdeführer am 24. Juni 2004 in seine Heimat zurückge-
kehrt war, ersuchte er am 6. August 2004 für sich und seine Familie
wiederum um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieses Ge-
such wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom
23. März 2005 rechtskräftig abgewiesen.
B.
Ab Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines
verfälschten slowenischen Reisepasses mehrmals in die Schweiz, wo-
bei er hier auch arbeitete, da ihm gestützt auf den slowenischen Rei-
sepass eine EG/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt worden
war. Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons
Schaffhausen vom 17. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und
mehrfacher Verwendung eines verfälschten fremdenpolizeilichen Aus-
weispapiers zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten ver-
urteilt. Gleichzeit verfügte das Untersuchungsrichteramt den Einzug
der verfälschten Papiere des Beschwerdeführers (slowenischer Reise-
pass, slowenische Identitätskarte und slowenischer Führerschein).
Wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeilicher Bestim-
mungen (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung)
verhängte das BFM ebenfalls am 17. Juli 2006 gegen den Beschwer-
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deführer eine Einreisesperre, gültig vom 23. Juli 2006 bis 22. Juli 2008.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 5. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer als Beifahrer eines
Lieferwagens auf der Autobahnausfahrt A1 in Neuenhof (AG) von der
Kantonspolizei Aargau kontrolliert, anschliessend auf der polizeilichen
Dienststelle betreffend Missachtung der Einreisesperre einvernommen
und inhaftiert. Dort gab er zu Protokoll, er halte sich seit ca. drei Wo-
chen wieder in der Schweiz auf und habe Kontakt zu seiner früheren
Arbeitgeberfirma aufgenommen wegen seiner Pensionskasse. Heute
sei er bei der Firma vorbeigegangen, um zu arbeiten.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 9. Okto-
ber 2007 gegen den Beschwerdeführer eine Anschlusssperre, gültig
vom 23. Juli 2008 bis 22. Juli 2010. Zur Begründung hielt die Vorin-
stanz fest: "Grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vor-
schriften (Missachtung der bis am 22. Juli 2008 gültigen Einreisesper-
re, illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Zudem ist
die Anwesenheit aus vorsorglich armenpolizeilichen Gründen uner-
wünscht." Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2007 des Bezirkamts Baden wurde
der Beschwerdeführer wegen Wiederhandlung gegen das Bundesge-
setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Missachten der
Einreisesperre, illegale Einreise in die Schweiz, illegaler Aufenthalt in
der Schweiz, Stellenantritt ohne Bewilligung) zu einer unbedingten
Freitstrafe von 90 Tagen verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Bezirk-
samt Baden die durch das Urteil des Untersuchungsrichteramts
Schaffhausen vom 17. Juli 2006 aufgeschobene Freiheitsstrafe.
E.
Der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Oktober 2007 den Empfang
der Einreisesperre in Zürich. Anschliessend wurde er auf dem Luftweg
in die Heimat ausgeschafft.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2007 (Eingang beim Rekurs-
gericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 2007) beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Be-
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gründung bringt er vor, er habe vom (früheren) Einreiseverbot nichts
gewusst. Er sei in die Schweiz eingereist, um sein Guthaben aus der
Pensionskasse abzuheben.
G.
Die Vorsinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 4. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ge-
währt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die
hierfür angesetzte Frist (18. August 2008) verstrich jedoch ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle
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Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche
Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen. An-
wendbar sind ebenfalls die einschlägigen – auf der Grundlage des
ANAG erlassenen – Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAV, AS 1949 I 228, vgl. Art. 91 Ziff. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]), der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, AS
1998 194, vgl. Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise-
und Visumverfahren [VEV, SR 142.204] und der Verordnung vom 6.
Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS
1986 1791, vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE]).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist – unter Vorbehalt von Ziffer 2
oben – grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über
unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre ver-
hängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegen-
über solchen ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache
Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzli-
che Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfü-
gungen haben zuschulden lassen kommen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2
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ANAG). Letzteres bedeutet, dass der Ausländer objektiv gegen frem-
denpolizeiliche Vorschriften verstossen haben und ihm sein Gesetzes-
verstoss zum Vorwurf gereichen muss. Als grober Verstoss im Sinne
der genannten Vorschrift ist eine Zuwiderhandlung – unabhängig vom
Verschulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie
zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung
wichtige Bereiche berührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007
vom 14. März 2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise, ille-
galer Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als grobe Ver-
stösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen.
5.
5.1 Gemäss Art. 1 - 4 VEA benötigt ein ausländischer Staatsangehöri-
ger für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass und ein
Visum, es sei denn, er gehört einer von diesen Verpflichtungen befrei-
ten Personengruppe an. Die Einreise eines Ausländers ist zudem dann
rechtswidrig, wenn dieser eine wirksame Einreisesperre entgegensteht
(vgl. Art. 1 Abs. 2 ANAV). Reist ein Ausländer trotz bestehender Einrei-
sesperre illegal in die Schweiz, so ist sein nachfolgender Aufenthalt im
Land ohne weiteres ebenfalls rechtswidrig (vgl. Art. 1a ANAG sowie
Art. 1 Abs. 1 ANAV; VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,
Chur/Zürich 1991, S. 45). Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit in die Schweiz eingereist sind, haben sich binnen acht Tagen,
auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibe-
hörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer An-
wesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Als Erwerbstätigkeit gilt
dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder
selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird
(Art. 6 Abs. 1 BVO). Als Erwerbstätigkeit gelten auch Beschäftigungen,
die stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden. (Art. 6
Abs. 2 Bst. c BVO).
5.2 Als serbischer Staatsangehöriger gehört der Beschwerdeführer
zur Gruppe von Ausländern, die für die Einreise ein Visum benötigen.
Bezüglich der Einreise ohne Visum und des nachfolgenden rechtswid-
rigen Aufenthalts von ca. drei Wochen wird denn der Sachverhalt von
ihm auch nicht bestritten. Ausserdem hat er gemäss seinen eigenen
Angaben zumindest einen Tag in der Schweiz gearbeitet, ohne im Be-
sitze einer entsprechenden Bewilligung zu sein (vgl. Einvernahmepro-
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tokoll der Kantonspolizei Aargau vom 5. Oktober 2007). Hinzu kommt,
dass er mit der illegalen Einreise eine bestehende Fernhaltemassnah-
me missachtet hat. Dass der Beschwerdeführer von dieser Massnah-
me nichts gewusst haben will, stellt angesichts des von ihm am 17. Juli
2006 in Schaffhausen unterschriftlich bestätigten Empfangs der vor-
maligen Einreisesperre eine reine Schutzbehauptung dar. Schliesslich
geht auch die Strafbehörde vom gleichen Sachverhalt aus, wie er ihm
von der Vorinstanz zur Last gelegt wurde (vgl. Strafbefehl des Be-
zirksamts Baden vom 10. Oktober 2007).
Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen aus-
länderrechtliche Vorschriften verstossen, denen zentrale Bedeutung
beizumessen ist. Er hat grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der ge-
setzlichen Terminologie begangen und damit den Fernhaltegrund von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt.
6.
Waren somit entsprechende Gründe zur Verhängung einer Fernhalte-
massnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre von
ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interes-
sen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder ge-
fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 613 ff.).
6.1 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung
der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veran-
schlagen. Durch Missachtung von Vorschriften im Zusammenhang mit
Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird das ausländerrechtliche
System in seinen zentralsten Bereichen in Frage gestellt. Die Einreise-
sperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie andere Auslän-
derinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu an-
hält, sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des Gastlandes
zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der
Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen von der Bege-
hung weiterer gleichartiger Regelverletzungen abhält und sie ermahnt,
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inskünftig den für sie geltenden Vorschriften nachzuleben. Eine kon-
stante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabding-
bar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachach-
tung zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-76/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1).
6.2 In casu besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dies zum einen aus den bereits
erwähnten Gründen der Generalprävention. Es geht darum, darauf hin-
zuwirken, dass den einschlägigen Vorschriften nachgelebt wird. Aber
auch unter dem Aspekt der Spezialprävention ist von einem besonde-
ren öffentlichen Interesse auszugehen, zumal der Beschwerdeführer
bereits früher gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat
und trotz strafrechtlicher Sanktion und Verhängung einer Fernhalte-
massnahme (vgl. Einreisesperre der Vorinstanz und Strafbefehl des
Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juli
2006) sich nicht davon abhalten liess, erneut illegal in die Schweiz ein-
zureisen und sich hier rechtswidrig aufzuhalten. Erschwerend kommt
hinzu, dass er dabei eine noch laufende Einreisesperre missachtet hat.
Dies lässt den Schluss zu, dem Beschwerdeführer fehle es weitge-
hend an der Einsicht in die Problematik seines Verhaltens, weshalb
das öffentliche Interesse an einer über die ursprüngliche Fernhalte-
massnahme hinaus befristeten Anschlusssperre als sehr hoch einzu-
stufen ist. Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer lediglich gel-
tend gemacht, an einer Einreise in die Schweiz interessiert zu sein,
um sich sein Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen.
Sollte diese Angelegenheit inzwischen (während des illegalen Aufent-
halts des Beschwerdeführers oder danach) nicht erledigt sein, steht es
dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung vom 26. Juni 2008 dargelegt – frei, diesbezüglich ein begründe-
tes Gesuch um eine kurzfristige Suspension der Einreisesperre einzu-
reichen.
6.3 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt somit zum Er-
gebnis, dass die Einreisesperre dem Grundsatz nach und auch von
der Dauer her zu bestätigen ist. Die auf zwei Jahre befristete An-
schlusssperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften ist verhältnismässig und angemessen (Art. 49 Bst.
a und c. VwVG), weshalb sich eine Prüfung erübrigt, ob vorliegend –
wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – auch die Voraus-
setzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13
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Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit des Beschwerdeführers aus
vorsorglich armenpolizeilichen Gründen) erfüllt sind. Als Anschluss-
sperre am 9. Oktober 2007 verfügt, hält sich die verlängernd angeord-
nete Fernhaltemassnahme auch an den gesetzlichen Rahmen von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Ergebnis rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Mai 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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