Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7184/2009
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Daniela Jabornigg.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rechtsverweigerung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die in Serbien wohnhafte serbische A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. November 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gewandt hat und geltend macht, die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz)
habe sie zurückgewiesen und wolle nicht auf ihre Eingaben betreffend
Hinterlassenenrenten reagieren,
dass diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde
entgegengenommen wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009
festhält, die Beschwerdeführerin habe sie erstmals am 27. April 2007
kontaktiert, worauf diese darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag
auf Hinterlassenenrenten mittels Formular bei der Verbindungsstelle in
Belgrad, Serbien, einzureichen sei,
dass sie weiter ausführt, bis anhin habe sie von der Verbindungsstelle
keinen Antrag auf eine Hinterlassenenrente erhalten, so dass sie nicht in
der Lage sei, den allfälligen Anspruch zu prüfen und sich die Rüge der
Rechtsverweigerung als gegenstandslos beziehungsweise unbegründet
erweise,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11b Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuerst am 20. November
2009 formlos, anschliessend am 13. Januar 2010 durch die am 20.
Januar 2011 auf diplomatischem Weg eröffnete Verfügung zur Nennung
eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wurde – unter der
Androhung, dass ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide durch
Publikation eröffnet würden,
dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Oktober 2010 bzw. 11. Juli
2011 förmlich durch Herrn B._______ vertreten wird, trotz dieser
Aufforderungen bis heute kein Schweizer Zustelldomizil genannt hat,
dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat, obwohl sie mit
Verfügung vom _________, die am _______ androhungsgemäss im
Bundesblatt publiziert worden ist, hierzu eingeladen worden war,
dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens aber
unaufgefordert eine Vielzahl Schreiben mit Beilagen eingereicht hat –
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teilweise direkt beim Bundesverwaltungsgericht, teilweise bei der
Vorinstanz (vgl. Eingaben vom 22. Februar, 14. April, 3. Juni, 20. Juli und
1. Oktober 2010, 20. Januar, 21. Januar, 4. April und 11. Juli 2011),
dass diese Eingaben der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass vorliegend zwar keine Verfügung der Vorinstanz im Sinne von Art. 5
VwVG angefochten wird, dass aber gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde
geführt werden kann (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]; vgl. auch Art. 46a VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe sie
zurückgewiesen und reagiere nicht auf ihre Eingaben, sinngemäss eine
Rechtsverweigerung gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG geltend macht,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist, und – da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind – auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz sinngemäss geltend macht, es liege keine
rechtskonforme Anmeldung vor, so dass sie nicht über den Anspruch auf
Hinterlassenenrenten verfügen könne,
dass eine (formelle) Rechtsverweigerung dann anzunehmen ist, wenn
eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen bzw. eine
Amtshandlung vorzunehmen, obschon sie dazu aufgrund der
einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. etwa MARKUS
MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 zu Art. 46a;
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UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 12 zu Art.
56),
dass vorliegend mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zum Erlass einer
(materiellen oder formellen) Verfügung verpflichtet wäre und dieser Pflicht
(bisher) nicht nachgekommen ist,
dass dagegen im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren nicht zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Leistungen
der AHV zustehen,
dass sich in den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten für die Zeit
vor der Beschwerdeerhebung nur der Antrag der Beschwerdeführerin
vom 27. April 2007 (act. 2) samt Beilagen (act. 1 und 3 bis 5) sowie ein
Erinnerungsschreiben vom 28. Juli 2007 (act. 12) finden,
dass sich aus den Vorakten zudem ergibt, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007 aufgefordert hat, ihren Antrag mit
dem beigelegten Formular bei der zuständigen serbischen Behörde
einzureichen (act. 10),
dass in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige, die Anspruch auf
eine schweizerische AHVRente erheben, ihr Gesuch auf einem von der
SAK zur Verfügung gestellten Formular bei der zuständigen serbischen
Sozialversicherungsbehörde einzureichen haben (Art. 4 Abs. 1 und 2 der
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung, SR
0.831.109.818.12 [im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung]; auf Serbien
weiterhin anwendbar: BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE
119 V 98 E. 3),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht aufgefordert
hat, ihr Leistungsgesuch bei der serbischen Verbindungsstelle auf dem
zur Verfügung gestellten Formular einzureichen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1
ATSG), und aus dieser Sicht auch zu Recht nicht durch Verfügung über
den Antrag der Beschwerdeführerin befunden hat,
dass aber aus den von der Beschwerdeführerin im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass die
eingereichten vorinstanzlichen Akten offensichtlich unvollständig sind,
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dass insbesondere ein Schreiben der Vorinstanz vom 1. November 2007
vorgelegt wurde, in welchem die Vorinstanz darauf hinweist, die
Beschwerdeführerin habe scheinbar "schon einmal eine Anmeldung
gemacht, unter anderem Namen", und festhält, die Anmeldung könne erst
nach Vorlage gewisser Originalurkunden bearbeitet werden,
dass auch ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) vom 20. Oktober 2008 an die Beschwerdeführerin eingereicht
wurde, in welchem auf das Schreiben der Vorinstanz vom 1. November
2007 und auf "die von Ihnen im Juni 2007 und Oktober 2007
eingereichten Anmeldungen für Hinterlassenenrenten" hingewiesen wird,
die widersprüchlich bzw. unvollständig seien,
dass zudem in zwei Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. April
2008 und vom 3. Dezember 2009 auf weitere Schreiben der Vorinstanz
vom 22. November 2007 und 11. April 2008 hingewiesen wird, die sich
nicht in den Vorakten finden,
dass sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass die Beschwerdeführerin
zumindest einen Antrag auf Hinterlassenenrenten gestellt hat,
dass aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin
der Aufforderung zur Einreichung des Gesuchsformulars nachgekommen
ist, und – wenn dies der Fall ist – ob die serbische Behörde das Gesuch
an die Vorinstanz weitergeleitet hat,
dass dies für die Beurteilung der Frage nach einer allfälligen
Rechtsverweigerung aber ohne Belang ist, hat die Vorinstanz doch ohne
Zweifel auf das (wiederholt vorgebrachte) Gesuch reagiert und
Verfahrenshandlungen durchgeführt, so insbesondere von der
Beschwerdeführerin Unterlagen einverlangt,
dass sich die Vorinstanz damit auf die Anmeldung der
Beschwerdeführerin eingelassen und ein Verwaltungsverfahren geführt
hat,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wäre, dass dieses Verfahren förmlich
zu einem Abschluss gebracht worden wäre,
dass daher im Folgenden davon auszugehen ist, dass bei der Vorinstanz
noch heute ein Verfahren hängig ist, in dem die Zusprechung von
Leistungen der AHV strittig ist,
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dass gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG die Versicherungsträger über
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche
Verfügungen zu erlassen haben,
dass daher das bei der Vorinstanz hängige Verfahren – allenfalls nach
Durchführung eines Mahnverfahrens betreffend die ausstehenden
Unterlagen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) – durch Erlass einer förmlichen
Verfügung abgeschlossen werden muss, liegen doch erhebliche,
umstrittene AHVLeistungen im Streite,
dass damit in der Haltung der Vorinstanz, mangels Gesuchseinreichung
bei der zuständigen serbischen Behörde bis heute nicht über die geltend
gemachten Leistungsansprüche verfügen zu können, eine
Rechtsverweigerung liegt,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen und
festzustellen ist, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das
hängige Gesuchsverfahren durch eine begründete und anfechtbare
schriftliche Verfügung abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung
begangen hat,
dass die Vorinstanz zudem aufzufordern ist, das Verfahren unter
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert
angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für den durch die Vertre
tung entstandenen notwendigen Aufwand eine Parteientschädigung von
Fr. 400. zuzusprechen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2], Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung,
das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführerin durch Verfügung
abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat.
3.
Die Vorinstanz hat das Gesuchsverfahren unter Berücksichtigung der von
der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten
Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung
abzuschliessen.
4.
Die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin unaufgefordert
eingereichten Eingaben samt Beilagen gehen in Kopie an die Vorinstanz.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 400. zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Beilagen: Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 22. Februar, 14. April, 3. Juni und 20. Juli
2010, 20. Januar, 21. Januar und 11. Juli 2011 samt Beilagen, alles in
Kopie)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Daniela Jabornigg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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