B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
08.03.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_115/2017)
Abteilung III
C-7185/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 30. September 2016,
Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. November 2016.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab (Akten im Beschwerde-
verfahren [BVGer act.] 2).
B.
Die vorerwähnte Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. November 2016 (Eingang per E-Mail am 21. November 2016) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er machte zudem geltend, er
habe wegen eines siebenwöchigen Reha-Aufenthaltes erst am 8. Novem-
ber 2016 von der Verfügung Kenntnis erhalten (BVGer act. 1).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 ersuchte der Instruktions-
richter einerseits die Vorinstanz, bis zum 9. Januar 2017 eine auf die Frage
der rechtsgültigen und fristgerechten Einreichung der Beschwerde be-
schränkte Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzu-
reichen, und gab andererseits dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass
eine E-Mail keine rechtsgültige Originalunterschrift aufweisen könne, wes-
halb er vorsorglich gebeten werde, künftige Eingaben auf dem normalen
Postweg einzureichen (BVGer act. 3).
D.
Die IV-Stelle Aargau leitete mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 dem Bun-
desverwaltungsgericht medizinische Unterlagen weiter, die sie vom Be-
schwerdeführer mit E-Mail vom 14. Dezember 2016 erhalten hatte (BVGer
act. 5).
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Post-
stempel: 3. Januar 2017) ein „Eilschlichtungsgesuch“ ein und beantragte,
die Vorinstanz sei zur Zahlung seit September 2016 von monatlich ca.
Fr. 567.– zuzüglich Pensionskasse nebst Zins zu 5 % zu verurteilen, wobei
eine Mehrforderung offen bleibe (BVGer act. 6).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter
der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 22. Dezember 2016 samt Beilagen zur Kenntnis zu
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und teilte mit, das Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug weiterer me-
dizinischer Akten werde als Beweisantrag zu den Akten genommen
(BVGer act. 7).
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 die
Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung resp. das Nichteintre-
ten auf die Beschwerde vom 17. November 2016 und führte zur Begrün-
dung im Wesentlichen aus, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
die B._______GmbH, habe die Verfügung vom 30. September 2016 ge-
mäss Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2016 ent-
gegengenommen, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Oktober
2016 zu laufen begonnen habe und der letzte Tag der Beschwerdefrist der
3. November 2016 gewesen sei, sodass die am 21. November 2016 ein-
gereichte Beschwerde eindeutig verspätet erhoben worden sei. Hinsicht-
lich des Fristwiederherstellungsgesuchs führte die Vorinstanz an, es seien
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sowohl die Zeitspanne des
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik als auch sein dama-
liger Gesundheitszustand unklar. Im Übrigen habe man von der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers, welche die angefochtene Verfügung ent-
gegengenommen habe und die nicht unverschuldeterweise abgehalten
worden sei, binnen Frist zu handeln, erwarten können, dass sie rechtzeitig
aus eigener Initiative eine Beschwerde eingereicht hätte, um die Rechts-
mittelfrist zu wahren (BVGer act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]).
1.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstel-
lung ist die Behörde, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der
Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI-
CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG). Aufgrund der Zuständigkeit im Haupt-
verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der rechtsgül-
tigen und fristgerechten Einreichung der Beschwerde zu befinden und ist
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damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederher-
stellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ebenfalls zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat auch ein schutzwürdiges
Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Be-
schwerde (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]).
2.
2.1 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu
übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben
nicht fristwahrend (BGE 142 V 152 E. 4.6 m.H.).
2.2 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob diese bundesgerichtliche
Praxis auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist
und ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2016 mit
gewöhnlichem E-Mail am 21. November 2016 rechtsgenüglich erfolgte,
weil sich die Einreichung des Rechtsmittels ohnehin als verspätet erweist,
wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht.
3.
3.1 Gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von
30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen.
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2016 samt Rechts-
mittelbelehrung wurde gleichentags per Einschreiben versandt und am
4. Oktober 2016 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der
B._______GmbH, zugestellt (vgl. Vollmacht in Akten der IV-Stelle Aargau
[act.] 45; Beilage zu BVGer act. 8). Entsprechend begann der Fristenlauf
am 5. Oktober 2016. Ein gesetzlicher Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG
ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, sodass die 30-tägige Beschwerde-
frist am 3. November 2016 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG).
3.3 Die am 21. November 2016 eingereichte Beschwerde vom 17. Novem-
ber 2016 erfolgte demnach deutlich verspätet.
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4.
4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten
wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Dabei muss sich die Partei das
Verhalten seiner Vertretung vollumfänglich zurechnen lassen (PATRICIA
EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 16 zu Art. 24 VwVG).
4.2 Der Beschwerdeführer machte seinen mehrwöchigen Reha-Aufenthalt
als unverschuldetes Hindernis geltend. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen,
sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter
davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuzie-
hen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 86 Rz. 2.141). Der Beschwerdeführer hatte
jedoch bereits mit Vollmacht vom 19. Februar 2014 die Sozialrechtsrefe-
renten der B._______GmbH zu seiner Vertretung beigezogen (act. 45).
Entsprechend wurde die Verfügung vom 30. September 2016 der
B._______GmbH rechtsgültig eröffnet und diese erlangte somit Kenntnis
von der laufenden Rechtsmittelfrist (Beilage zu BVGer act. 8). Hinweise für
die zwischenzeitliche Aufhebung des Vertretungsverhältnisses sind in den
Akten nicht zu finden. Auch wird von Seiten des Beschwerdeführers nichts
dergleichen vorgebracht. Da sich die Partei das Verhalten der Vertretung
vollumfänglich zurechnen lassen muss, liegt aufgrund des bestehenden
Vertretungsverhältnisses kein unverschuldetes Hindernis beim Beschwer-
deführer vor.
4.3 Bezüglich seiner Rechtsvertreterin machte der Beschwerdeführer
keine objektiven, entschuldbaren Gründe geltend, welche diese davon ab-
gehalten hätten, fristgemäss zu handeln. Sodann ist darauf hinzuweisen,
dass das Bundesgericht im Fall einer Fristversäumnis aufgrund der Hand-
lungsunfähigkeit eines Berufungsklägers eine verschuldete Verhinderung
annahm, da es für den Anwalt möglich gewesen wäre, eine Beschwerde-
schrift auf eigene Initiative hin zur Fristwahrung einzureichen (BGE 114 II
181 E. 2). Entsprechend könnte der Beschwerdeführer für den Fall, dass
ihn seine Rechtsvertreterin aufgrund seines Reha-Aufenthaltes nicht hätte
erreichen können, nichts für sich ableiten. Somit kann auch in Bezug auf
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die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht von einem unverschul-
deten Hindernis ausgegangen werden.
5.
Nach dem Gesagten liegt keine unverschuldete Verhinderung im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG vor, sodass das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Einreichung der Beschwerde abzuweisen und auf die verspätete
Beschwerde samt Beweisantrag nicht einzutreten ist.
6.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschä-
digung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel
der Vernehmlassung vom 06.01.2017 mit Zustellnachweis)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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