B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 18.12.2019 (8C_378/2019)
Abteilung III
C-7187/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, IV-Neuanmeldung;
Gesuch um eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente
(Verfügung IVSTA vom 17. Oktober 2016).
C-7187/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1958 geboren
und ist französischer Staatsangehöriger. Er war in den Jahren 1990 bis
2011 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Bei-
träge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 112 und 200 S. 5). Am 4. Novem-
ber 2004 meldete er sich bei der IV-Stelle B.______ (nachfolgend: kanto-
nale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1).
A.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 (IV-act. 30) wies die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da keine rentenrelevante Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die hiergegen vom Beschwerde-
führer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sarah Brutschin,
am 30. Januar 2006 bei der Vorinstanz erhobene Einsprache (IV-act. 34)
wies jene mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2008 ab (IV-act. 58). Die
vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2008
beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 11. Septem-
ber 2008 (Akten des Beschwerdeverfahrens C-5808/2008, act. 1) hiess je-
nes mit Urteil C-5808/2008 vom 5. Februar 2010 gut, hob den Einsprache-
entscheid vom 7. Juli 2008 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zu-
rück, damit diese dem Versicherten das rechtliche Gehör gewähre und an-
schliessend neu verfüge (Akten des Beschwerdeverfahrens C-5808/2008,
act. 12; vgl. IV-act. 64).
A.b Nach dem durch die kantonale IV-Stelle durchgeführten Vorbescheid-
verfahren wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 23. März 2011 erneut ab (IV-act. 82). Die vom Be-
schwerdeführer am 5. Mai 2011 gegen diese Verfügung wiederum beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde (Beschwerdedossier
B-2587/2011, act. 1) wies jenes mit Urteil B-2587/2011 vom 18. November
2013 wiederum ab (Beschwerdedossier B-2587/2011, act. 17; vgl.
IV-act. 144).
A.c Während des laufenden Beschwerdeverfahrens B-2587/2011 reichte
der Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle am 15. September 2011 – un-
ter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte, datierend von Juni bis August
2011, – ein neues Leistungsbegehren (bezeichnet als „Revisionsgesuch“)
ein und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf-
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Seite 3
grund des bei ihm zwischenzeitlich neu aufgetretenen Prostatakrebses gel-
tend (IV-act. 85). Mit Verfügung vom 22. November 2013 wies die Vor-
instanz das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund ei-
nes Invaliditätsgrads von 38 % ab (IV-act. 143). Die gegen diese Verfügung
vom Versicherten mit Eingabe vom 13. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde (Beschwerdedossier C-269/2014,
act. 1) hiess jenes mit Urteil C-269/2014 vom 13. Januar 2015 insoweit gut,
als es die angefochtene Verfügung vom 22. November 2013 aufhob und
die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies. Hierbei erteilte es
der Vorinstanz in der Erwägung 11 namentlich den Auftrag, unter Berück-
sichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie unter Beizug wei-
terer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine multidisziplinäre fachärzt-
liche Begutachtung des Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen (Be-
schwerdedossier C-269/2014, act. 16; vgl. IV-act. 149).
B.
B.a In der Folge nahm die kantonale IV-Stelle das Abklärungsverfahren er-
neut auf. Sie informierte den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Au-
gust 2015, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Un-
tersuchung übernehmen werde. Hierbei erfolge die Wahl der Gutachter-
stelle nach dem Zufallsprinzip (IV-act. 171). Mit Schreiben vom 12. Oktober
2015 teilte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Be-
gutachtung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (nachfolgend: ABI),
C.______, in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie und Psycho-
therapie, Urologie, Orthopädische Chirurgie sowie Traumatologie des Be-
wegungsapparates, durchgeführt werde. Ihrem Schreiben legte sie die im
Gutachten zu berücksichtigenden Standardindikatoren bei (IV-act. 175).
Das hernach ergangene ABI-Gutachten datiert vom 22. Februar 2016
(IV-act. 179). Der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) beurteilte
dieses in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 als schlüssig
(IV-act. 181). Mit Vorbescheid vom 20. April 2016 stellte die kantonale
IV-Stelle dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
47 % die Gewährung einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012
in Aussicht (IV-act. 186).
B.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2016
Einwände bei der kantonalen IV-Stelle. Er beantragte, es seien dem psy-
chiatrischen Teilgutachter des ABI, Dr. med. D._______, verschiedene Er-
gänzungsfragen zu seiner Beurteilung zu stellen. Ausserdem kritisierte er,
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Seite 4
die kantonale IV-Stelle habe den von ihr vorgenommenen Abzug vom Ta-
bellenlohn von 10 % lediglich mit den leidensbedingten Einschränkungen
und dem reduzierten Beschäftigungsgrad begründet, jedoch weitere ein-
kommensvermindernde Faktoren nicht berücksichtigt. Der Abzug sei in An-
betracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ar-
beitnehmer lediglich eine unterdurchschnittliche Entlöhnung erhalte und er
seit vielen Jahren keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe, auf 20 %,
mindestens jedoch auf 15 % zu erhöhen. Damit resultiere auch bei unver-
änderter medizinischer Beurteilung ein Invaliditätsgrad von 50 %, der zum
Bezug einer halben Invalidenrente berechtige (IV-act. 188).
B.c Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2016 erklärte der RAD, es spreche
nichts dagegen, dem Gutachter die vom Beschwerdeführer formulierten
Rückfragen zu unterbreiten. Die Rückfragen hätten indessen über das ABI
zu laufen, nicht direkt über den Gutachter (IV-act. 191). Mit Schreiben vom
15. Juli 2016 stellte die Vorinstanz dem ABI die vom Beschwerdeführer for-
mulierten Rückfragen (IV-act. 192), welche das ABI am 22. August 2016
beantwortete (IV-act. 194). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 kündigte
die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, sie werde eine dem Vor-
bescheid vom 20. April 2016 entsprechende, anfechtbare Verfügung erlas-
sen. Ebenfalls sandte sie dem Beschwerdeführer unaufgefordert sämtliche
seit seinem letzten Akteneinsichtsgesuch ergangenen Akten zu (IV-act.
198).
B.d Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 eine ordentliche Viertels-
rente zu. Zur Begründung führte sie – ergänzend zur Begründung des Vor-
bescheids vom 20. April 2016 – aus, der RAD habe sich mit den vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt und an sei-
nen früheren Einschätzungen festgehalten (IV-act. 200).
C.
Die Verfügung vom 17. Oktober 2016 zog der Beschwerdeführer mit Be-
schwerde vom 21. November 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht
mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zuzuspre-
chen. Zur Begründung macht er geltend, die kantonale IV-Stelle habe den
Abzug vom Tabellenlohn in einer unzulässigen Ermessensausübung auf
lediglich 10 % festgelegt. Vielmehr sei ein Abzug von 20 %, mindestens
jedoch von 15 %, unter Berücksichtigung der übrigen lohnmindernden Fak-
toren angemessen. Nur schon ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn habe
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Seite 5
einen Invaliditätsgrad von 50 % zur Folge, der zum Bezug einer halben
Invalidenrente berechtige (BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 beim Beschwerde-
führer einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ging am
27. Dezember 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts
ein (BVGer-act. 2)
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die bei der kantonalen
IV-Stelle eingeholte Stellungnahme vom 6. Februar 2017. In jener führt die
kantonale IV-Stelle aus, der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn sei
in Anbetracht der Gesamtsituation festgelegt worden. Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Umstände rechtfertigten keinen höheren Ab-
zug (BVGer-act. 9).
F.
Mit seiner Replik vom 24. April 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren gemäss seiner Beschwerde fest und bestreitet die Aus-
führungen der kantonalen IV-Stelle (BVGer-act. 13).
G.
Mit Duplik vom 30. Mai 2017 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen
gemäss ihrer Vernehmlassung fest und verweist zur Begründung auf die
erneut bei der kantonalen IV-Stelle eingeholte Stellungnahme vom 11. Mai
2017 (BVGer-act. 15).
H.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 16).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C-7187/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des
ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt – bis zum gesundheitsbedingten Ab-
bruch der beruflichen Tätigkeit – als Grenzgänger in C.______ angestellt
und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in E.______
(Frankreich), wo er heute noch lebt. Unter diesen Umständen war die kan-
tonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Neuanmeldung
und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
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Seite 7
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 17. Oktober 2016, mit welcher die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 eine Viertelsrente zu-
gesprochen hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Abzug vom
Tabellenlohn falsch bemessen, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invali-
denrente habe. Anfechtungsgegenstand und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente hat. Hinge-
gen ist die vom Beschwerdeführer in Bezug auf den Bestand (und nicht die
Höhe) nicht beanstandete Rentenzusprechung mit Wirkung ab dem 1. Juni
2012 nur zu überprüfen, wenn hierfür auf Grund der Vorbringen der Par-
teien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte ein hin-
reichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt
in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der
oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
richtet sich die Beurteilung der vorliegend streitigen Fragen des Abzugs
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Seite 8
vom Tabellenlohn sowie der Berechnung der Rentenhöhe alleine nach
schweizerischem Recht.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 17. Oktober 2016 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 17. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung wäh-
rend deutlich mehr als drei Jahren in der Schweiz als Grenzgänger gear-
beitet, womit die Voraussetzung hinsichtlich der Beitragszeiten eindeutig
erfüllt ist.
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
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Seite 9
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali-
dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer
Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf
eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In-
validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen.
Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 4.1) sieht diesbe-
züglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine
Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten
ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der
Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3).
5.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs.
1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
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Seite 10
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen da-
bei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben
(Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk-
tionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor-
dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent-
lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz-
ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen
kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV
Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
5.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
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Seite 11
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
5.8 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den
gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet
indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtli-
nien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserhebli-
chen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder
vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt-
tern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zu-
mindest weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des BGer
8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2). Berichte der behandelnden
Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa-
tienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin-
weisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
5.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
C-7187/2016
Seite 12
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.10 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59
Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom
1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf eine versiche-
rungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes an-
zuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen beste-
hen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzu-
holen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problem-
lage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Res-
sourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen
Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE
137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6).
6.
6.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früheren Leistungsbegehrens
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so richtet sich die
Prüfung eines neuen Leistungsgesuches grundsätzlich nach den Regeln
der Rentenrevision (BGE 130 V 71 E. 3.1). Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung erfüllt sind. Danach ist vom Versi-
cherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des BGer
I 556/02 vom 25. März 2003 und BGE 109 V 262 zu aArt. 87 Abs. 4 IVV).
6.2 Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü-
fung verpflichtet, ob die versicherte Person die genannte Veränderung
glaubhaft dargelegt hat. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne
weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewis-
ser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektie-
ren hat. Daher prüft das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch
C-7187/2016
Seite 13
die Verwaltung nur, wenn diese streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung
gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat, und die ver-
sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine
richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die
Neuanmeldung eingetreten ist (Urteil des BGer I 888/05 vom 7. Juni 2006
E. 2; BGE 109 V 108 E. 2b, 109 V 262 E. 3; Urteil des BVGer
C-2520/2006 vom 3. September 2007 E. 4.1).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ist die Vorinstanz auf das neue Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2011 eingetre-
ten und hat dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustands mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 eine Viertels-
rente zugesprochen. Vom Bundesverwaltungsgericht ist damit aus-
schliesslich die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine (höhere) schweizerische Invalidenrente hat (vgl. E. 3). Ob die Vor-
instanz zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
15. September 2011 eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
demgegenüber nicht zu überprüfen.
6.3 Eine Änderung des Invaliditätsgrads setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die-
ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver-
sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Dieser Ausgangspunkt bestimmt sich vorliegend nach Massgabe der Ver-
fügung vom 23. März 2011 (IV-act. 82), welche das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil B-2587/2011 vom 18. November 2013 (Beschwerdedossier
B-2587/2011, act. 17; vgl. IV-act. 144) bestätigt hat. In dieser Verfügung
vom 23. März 2011 hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %, abgewiesen.
Gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. F.______ vom
17. November 2005 fanden sich beim Beschwerdeführer im Ausgangszeit-
punkt in somatischer Hinsicht die Diagnosen von chronisch persistierenden
Lumbalgien (ICD-10 M54.5) mit degenerativen Diskopathien im Bereich
L4/5 und L5/S1 sowie diskreten medianen Diskusprotrusionen (degenera-
tiver Art) im Bereich L4/5 und L5/S1. Trotz dieser Beschwerden war der
Beschwerdeführer gemäss Dr. med. F.______ in seiner bisher ausgeübten
C-7187/2016
Seite 14
beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt (IV-Akt. 28). Gemäss dem psychi-
atrischen Gutachten von Dr. med. G.______ vom 23. Juni 2008 habe die
beim Beschwerdeführer vorliegende Dysthymie eine Reduktion der Ar-
beitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit von
10 % zur Folge. Die beim Beschwerdeführer ebenfalls vorliegende soma-
toforme Schmerzstörung habe demgegenüber mangels einer erheblichen
psychischen Komorbidität keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akt. 54).
6.4 Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellen Referenzzeitpunkt der Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, das heisst der 17. Ok-
tober 2016, gegenüberzustellen.
6.5 Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im aktuellen Referenzzeitpunkt vom 17. Oktober 2016
im Vergleich zum Ausgangspunkt vom 23. März 2011 in einer rentenerheb-
lichen Weise verschlechtert hat.
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 stützte sich die
Vorinstanz hauptsächlich auf das von der kantonalen IV-Stelle eingeholte
ABI-Gutachten vom 22. Februar 2016 (IV-act. 179). Hiernach bestehen
beim Beschwerdeführer die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit:
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0);
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klar fass-
bare radiukuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5),
o radiologisch Osteochondrose und Diskopathie LWK 4/5 und
SWK 1 (MRI vom 24. November 2006 und Röntgen vom
16. Dezember 2015),
o klinisch deutlich eingeschränkte Beweglichkeit;
chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Schulter
(ICD-10 T92.1 [Folgen einer Fraktur des Armes] / M19.1 [posttrau-
matische Arthrose sonstiger Gelenke] / Z98.8 [sonstige näher be-
zeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen]),
o anamnestisch Status nach operativ behandelter, im Jugend-
alter aufgetretener ossärer Läsion im Rahmen eines Sport-
unfalles,
C-7187/2016
Seite 15
o radiologisch beginnende Omarthrose, subacrominale
Spornbildung und mögliche Tendinitis calcarea (Röntgen
vom 16. Dezember 2015),
o klinisch bis auf erheblich verminderte Innenrotation kein hö-
hergradiges funktionelles Defizit;
postoperative Belastungsinkontinenz Grad III (ICD-10 N39.3),
o Status nach laparoskopischer radikaler Prostataektomie
wegen Prostatakarzinom (ICD-10 C61) von Oktober 2011,
o Status nach Prostatastanzbiopsie mit Nachweis eines Pros-
tatakarzinoms Gleason 3+3 (Juli 2011).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen:
Adipositas, BMI 30 kg/m2 (ICD-10 E66.0);
Verdacht auf arterielle Hypertonie;
Status nach tiefer Venenthrombose des linken Unterschenkels von
März 2011;
o postthrombotisches Syndrom links (ICD-10 I80.2),
o orale Antikoagulation;
leichte Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie KDIGO Stadium I
(ICD-10 N18.1),
o Differentialdiagnose: Nephroangiosklerose;
anamnestisch Status nach Meniskusoperation des linken Knies vor
20 Jahren (ICD-10 Z98.8).
Die in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer vorliegende leichte de-
pressive Episode schränke dessen Arbeitsfähigkeit zu 10 % ein. Aufgrund
der aus orthopädischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagno-
sen seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere
Tätigkeiten, insbesondere die von ihm früher ausgeübte Tätigkeit als La-
germitarbeiter, bleibend nicht mehr zuzumuten. Dasselbe gelte für über-
wiegend stehende und gehende Tätigkeiten. In einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von
Lasten über 10 Kilogramm sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten
oberen Extremität über Schulterniveau, bestehe eine uneingeschränkte Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aus urologischer Sicht seien dem
C-7187/2016
Seite 16
Beschwerdeführer infolge der Belastungsinsuffizienz körperlich schwere
und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten – und somit auch die vom Be-
schwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit – bleibend nicht mehr zuzumu-
ten. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Toilettenanlagen sollten an ei-
nem entsprechenden Arbeitsplatz direkt zugänglich sein. Infolge des er-
höhten Pausenbedarfs aus urologischer Sicht und des zusätzlich reduzier-
ten Rendements aus psychiatrischer Sicht ergänzten sich die Einschrän-
kungen aus psychiatrischer und urologischer Hinsicht nicht, sondern ver-
hielten sich additiv zueinander. Insgesamt bestehe daher in einer körper-
lich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
70 %, welche vollschichtig realisierbar sei. Die volle Arbeitsunfähigkeit für
körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie die Einschränkung
von 10 % für körperlich adaptierte Tätigkeiten infolge der psychiatrischen
Problematik bestünden seit dem 17. November 2005. Ab Operationsdatum
des Prostatakarzinoms bis längstens Ende Januar 2012 sei von einer voll-
ständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen. Ab Ende
Januar 2012 gelte anschliessend die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer an-
gepassten beruflichen Tätigkeit. Die Prognose für eine Reintegration in den
Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüber-
zeugung sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als un-
günstig zu bezeichnen (IV-act. 179).
Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 22. August 2016 beantwortete
das ABI die Rückfragen der kantonalen IV-Stelle dahingehend, dass der
behandelnde Psychiater in den Attesten vom 21. Januar 2014 und vom
24. Februar 2015 eine schwere depressive Episode diagnostiziert habe. Es
sei im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung möglich, dass die
depressive Episode damals schwerer gewesen sei. Indessen begründe
dies im Verlauf keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Diese sei im Verlauf
gemittelt leichtgradig eingeschränkt, wie im Gutachten dargelegt
(IV-act. 194).
7.2 In der Stellungnahme vom 7. März 2016 folgerte Dr. med. H.______,
Facharzt für Allgemeinmedizin des RAD, es könne auf das ABI-Gutachten
abgestellt werden. Die Standardindikatoren seien darin summarisch ge-
prüft worden. Die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit sei auch nach
Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich nachvollziehbar. Ebenfalls
könne der additive Effekt der psychischen und somatischen Arbeitsunfä-
higkeit nachvollzogen werden. Vorübergehend habe daher vom 7. Oktober
2011 bis zum 31. Januar 2012 eine perioperative volle Arbeitsunfähigkeit
C-7187/2016
Seite 17
bestanden. Ab Februar 2012 habe die Arbeitsunfähigkeit 30 % betragen
(IV-act. 181). In seiner Stellungnahme vom 7. September 2016 hielt RAD-
Arzt Dr. med. H.______ auch nach Eingang der ergänzenden Stellung-
nahme des ABI vom 22. August 2016 an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
von 70 % seit Juni 2012 fest (IV-act. 196). Auch RAD-Psychiater Dr. med.
I.______ empfahl in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 weiterhin, auf
das umfassende und plausible polydisziplinäre Gutachten des ABI von
März 2016 abzustellen (IV-act. 197).
7.3 Vorliegend besteht kein Grund, von den Schlussfolgerungen der ABI-
Gutachter sowie des RAD in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer diese im vor-
liegenden Verfahren nicht in Frage gestellt hat (vgl. hierzu vorangehend
E. 3 Abs. 2). Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer seit Februar 2012 in einer an seine somatischen Be-
schwerden angepassten beruflichen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
8.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen verletzt, indem sie
den Abzug vom Tabellenlohn auf lediglich 10 %, statt auf mindestens 15
bis 20 %, festgelegt habe.
8.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG
i. V. m. Art. 16 ATSG).
8.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte
Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Recht-
sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü-
hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht,
was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 58 E. 3.1 m. w. H.).
C-7187/2016
Seite 18
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-
kret steht. Es ist für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht entscheidend,
ob ein Versicherter seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, das
heisst von der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht; viel-
mehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkom-
mens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätig-
keit erzielen könnte (siehe MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Rz. 78 f. zu Art. 28a IVG). Ist kein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nach-
folgend: LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m. w. H., Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober
2006 E. 4.1).
8.3 Als massgebenden Zeitpunkt ist auf den allfälligen Rentenanspruchs-
beginn abzustellen, wobei rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein-
kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V
222 E. 4.1 f.). Entscheidend ist, dass die beiden Vergleichseinkommen auf
zeitidentischer Grundlage erhoben werden (siehe MEYER/REICHMUTH,
ebd., Rz. 31 zu Art. 28a IVG).
8.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso-
nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh-
mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter-
durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist
mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 100 ff. zu Art. 28a IVG).
8.4.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzuset-
zen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalles ab. Hierbei sind alle Einschränkungen – soweit
zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhanden – ab-
zugsrechtlich erheblich, welche die versicherte Person bei der Ausübung
der Verweisungstätigkeiten zusätzlich behindern, und folglich der Abgel-
tung mit einem Abzug grundsätzlich zugänglich. Diese Prüfweise kommt
C-7187/2016
Seite 19
auch hinsichtlich der weiteren in Betracht fallenden einkommensbeeinflus-
senden Merkmale zur Anwendung, das heisst des Lebensalters, der An-
zahl Dienstjahre, der Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrads
(MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 102 zu Art. 28a IVG).
8.4.2 Ein Abzug soll nicht automatisch erfolgen, sondern dann, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines
oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar-
beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt-
lichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b.aa). Es
rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merk-
mal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzu-
zählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist
der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75
E. ; MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 103 zu Art. 28a IVG). Insgesamt ist
der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. ).
Andererseits sollte er – weil insoweit nicht mehr materialisier- und (gericht-
lich) überprüfbar – nicht unter 10 % zu liegen kommen (siehe
MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 104 zu Art. 28a IVG).
8.4.3 Hinsichtlich der Festlegung des Abzugs vom Tabellenlohn darf das
Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gege-
benheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensaus-
übung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 134 V 322 E. 5.3, 132 V
393 E. 3.3).
8.5 In dem im Vorbescheid vom 20. April 2016 wiedergegebenen Einkom-
mensvergleich ermittelte die kantonale IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von
47 %, wobei sie dem Valideneinkommen das Jahreseinkommen von
Fr. 78‘000.– zugrunde legte, welches der Beschwerdeführer gemäss An-
gaben der Coop Region Nordwestschweiz, C.______, im Jahr 2012 ver-
dient hätte. Für das Invalideneinkommen nahm sie 70 % des um einen
Leidensabzug von 10 % verringerten, auf die übliche Arbeitszeit und das
Jahr umgerechneten Tabellenlohns der LSE 2012, Tabelle TA1, Total Män-
ner, Kompetenzniveau 1 von Fr. 5‘210.–. Das Invalideneinkommen legte
sie so auf Fr. 41‘062.– fest. Bei der Festlegung des Abzugs vom Tabellen-
C-7187/2016
Seite 20
lohn berücksichtigte sie die leidensbedingten Einschränkungen des Be-
schwerdeführers sowie dessen reduzierten Beschäftigungsgrad. Das Vor-
liegen weiterer einkommensbeeinflussender Merkmale verneinte sie (IV-
act. 186 S. 3). In der angefochtenen Verfügung bestätigte sie, dass sie we-
gen der leidensbedingten Einschränkungen und dem reduzierten Beschäf-
tigungsgrad einen Abzug von 10 % vorgenommen habe (IV-act. 200 S. 15).
8.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. November
2016 geltend, der von der kantonalen IV-Stelle berücksichtigte Abzug vom
Tabellenlohn von 10 % sei zu tief. Gemäss LSE 2012 hätten Grenzgänger
im Vergleich zu Schweizer Arbeitnehmenden durchschnittlich etwas mehr
als 10 % weniger verdient. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass der Be-
schwerdeführer nun schon seit vielen Jahren keine berufliche Tätigkeit
mehr ausübe und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits 58-jährig
gewesen sei, was sich ebenfalls lohnmindernd auswirke. Der Abzug vom
Tabellenlohn sei daher auf 20 %, jedoch mindestens auf 15 % zu erhöhen.
Der von der kantonalen IV-Stelle vorgenommene Abzug von lediglich 10 %
stelle eine unzulässige Ermessensausübung dar, da er die übrigen lohn-
mindernden Faktoren nicht berücksichtige. Der tiefe Abzug vom Tabellen-
lohn sei auch nicht durch die Einstufung in das tiefste Anforderungsniveau
gerechtfertigt (BVGer-act. 1).
8.6.1 Die kantonale IV-Stelle hält dem in ihrer Stellungnahme vom 6. Feb-
ruar 2017 entgegen, die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 20. Oktober
2016 (recte: 17. Oktober 2016) den Abzug vom Tabellenlohn ausdrücklich
sowohl mit leidensbedingten Einschränkungen als auch dem nur noch
möglichen Teilzeitpensum begründet. Aufgrund der Tabelle T12_b der LSE
2012 lasse sich nicht verallgemeinern, dass Grenzgänger unterdurch-
schnittlich entlöhnt würden. Einfache und repetitive Tätigkeiten würden so-
dann altersunabhängig und setzten diese keinen hohen Einarbeitungsauf-
wand oder eine langjährige berufliche Erfahrung voraus. Die beim Be-
schwerdeführer vorliegende funktionelle Einschränkung, wonach er keine
Arbeiten über Schulterhöhe mehr ausführen könne, sei nicht als schwer-
wiegend anzusehen. Die Einschränkungen in urologischer Hinsicht seien
überdies von den Gutachtern bereits in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden. Indem der Beschwerdeführer beruflich als Teamlei-
ter tätig gewesen sei, über ein Zertifikat als Landwirtschaftstechniker ver-
füge sowie lange Jahre das Amt eines Bürgermeisters besetzt habe, sei er
in der Lage, in einem gewissen Umfang administrative Aufgaben zu über-
nehmen, was bei der Bemessung des Leidensabzugs berücksichtigt wer-
den könne (Beilage zu BVGer-act. 9).
C-7187/2016
Seite 21
8.6.2 In seiner Replik vom 24. April 2017 erwidert der Beschwerdeführer,
die Begründung des Abzugs vom statistischen Lohn sei widersprüchlich,
als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zuerst ausgeführt habe,
der Abzug sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des
reduzierten Beschäftigungsgrads angemessen und später darauf hinge-
wiesen habe, dass der (ausschliesslich) leidensbedingte Abzug 10 % be-
trage. Grenzgänger ohne Kaderfunktion verdienten gemäss der Tabelle
T12_b der LSE 2012 im Durchschnitt Fr. 5‘752.–, und damit weniger als
Schweizer Männer ohne Kaderfunktion mit Fr. 6‘423.–. Damit läge entge-
gen der Auffassung der kantonalen IV-Stelle ein Lohnunterschied zwischen
beiden Gruppierungen vor. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der
Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit einer Kaderfunktion ausgeübt, wes-
halb er auch als Grenzgänger mehr verdient habe. Nachdem die Ausbil-
dung des Beschwerdeführers bereits Jahrzehnte zurückliege, gewähre ihm
diese für eine neue Tätigkeit keinen Vorteil. Er sei in einer kleinen, franzö-
sischen Gemeinde als Bürgermeister tätig gewesen und könne daher keine
administrative Arbeiten in Deutsch erledigen. Ausserdem verfüge er über
keine Computerkenntnisse (BVGer-act. 13).
8.6.3 In der Stellungnahme vom 11. Mai 2017 erwidert die kantonale
IV-Stelle, es habe sich bei der Antwort auf den Einwand um eine termino-
logische Ungenauigkeit gehandelt. Statt des Begriffes „leidensbedingter
Abzug“ hätte sie besser die Begriffe „Leidensabzug“ oder besser „Abzug“
verwendet. Sowohl dem Vorbescheid als auch der Verfügungsbegründung
sei jedoch zu entnehmen, dass sie mit dem Abzug von 10 % die leidens-
bedingten Einschränkungen und das nur noch mögliche Teilzeitpensum als
berücksichtigt erachtet habe. Für die Gewährung eines Abzugs wegen der
Grenzgänger-Eigenschaft sei entscheidend, ob ein Grenzgänger im Kom-
petenzniveau 4 (recte: 1) gegenüber dem Tabellenlohn der LSE, Tabelle
TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 4 (recte: 1) im Durchschnitt wesent-
lich weniger verdiene. Da die Tabelle TA12_b der LSE 2012 nicht nach
Kompetenzniveau sondern lediglich nach Funktion aufschlüssle, sei diese
Frage gestützt auf die LSE 2012 nicht zu beantworten. Die Tabelle T12 der
LSE 2010 dagegen schlüssle nach Kompetenzniveaus (recte: Anforde-
rungsniveaus) und Aufenthaltsstatus auf. Hiernach liege indessen der
Durchschnittslohn eines Grenzgängers im tiefsten Anforderungsniveau
nicht wesentlich unter dem Durchschnittslohn sämtlicher männlicher Ar-
beitnehmer. Dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einfachere Tätig-
keiten administrativ-organisatorischer Natur zu übernehmen, falle lohner-
höhend ins Gewicht (Beilage zu BVGer-act. 15).
C-7187/2016
Seite 22
8.7 Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung (vgl. IV-act. 200 S. 15 oben) respektive die kan-
tonale IV-Stelle im Vorbescheid vom 20. April 2016 (vgl. S. 186 S. 3) für
den festgelegten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % sowohl die leidensbe-
dingten Einschränkungen als auch den reduzierten Beschäftigungsgrad
des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (vgl. vorangehend E. 8.5). Ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der angefochtenen Ver-
fügung nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Abzug lediglich mit
den beim Beschwerdeführer vorliegenden leidensbedingten Einschränkun-
gen begründet hätte. Vielmehr ist aus dem Kontext klar ersichtlich, dass
diese den Begriff des „leidensbedingten Abzuges“ als Synonym für „Abzug
vom Tabellenlohn“ verwendet hat (wie teilweise auch vor Bundesgericht
gebräuchlich; vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017
E. 4.3.2).
8.8 Nachdem der Beschwerdeführer seit Februar 2012 nur noch zu 70 %
– und damit nurmehr in Teilzeit – in einer an seine in orthopädischer Hin-
sicht bestehenden Einschränkungen angepassten Tätigkeit arbeiten kann
und damit infolge der eingeschränkten Einsetzbarkeit aufgrund des im ABI-
Gutachten umschriebenen medizinischen Anforderungs- und Belastungs-
profil (einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne wie-
derholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie ohne
wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität über Schulterniveau;
vgl. hierzu: Urteil des BGer 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.3) zu-
sätzlich zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum qualitativ in seiner Arbeits-
fähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März
2018 E. 6.5), hat die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht
für diese beiden Kriterien einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt.
8.9 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten sowie aktenkundig
ist sodann, dass beim Beschwerdeführer darüber hinaus drei weitere be-
sondere Umstände vorliegen, indem er im Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses bereits 58-jährig war, seit dem 26. Juni 2011 (vgl. IV-act. 113 S. 5) und
damit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit über fünf Jahren nicht
mehr gearbeitet hatte sowie während der Ausübung seiner beruflichen Tä-
tigkeit in der Schweiz stets als Grenzgänger tätig gewesen ist. Hierbei han-
delt es sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts um grund-
sätzlich abzugsrechtlich erhebliche einkommensbeeinflussende Merkmale
(E. 8.4.1). In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz (wie be-
reits die kantonale IV-Stelle im Vorbescheid vom 20. April 2016) diesbe-
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züglich lediglich aus, es sei kein höherer Abzug gerechtfertigt, da die übri-
gen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden seien. Sie
hat damit das Vorliegen der vorangehend aufgeführten Umstände explizit
verneint. Erst in den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegange-
nen Stellungnahmen vom 6. Februar 2017 sowie vom 11. Mai 2017 aner-
kannte die kantonale IV-Stelle implizit das Vorliegen der erwähnten Um-
stände beim Beschwerdeführer, verneinte jedoch nachträglich, dass diese
Kriterien einen höheren Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten. Nachfol-
gend sind die genannten Kriterien im Einzelnen zu prüfen.
8.9.1 In Bezug auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ist zu
verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, in der dieses teil-
weise bereits ein fortgeschrittenes Alter ab 50 Jahren als abzugsrelevant
eingestuft hat (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_334/2013 E. 3). In einem mit
dem vorliegenden vergleichbaren Fall hat das Bundesgericht ausserdem
das Alter von 59 Jahren als ein in erheblicher Weise erfülltes massgeben-
des Kriterium für die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn bezeichnet
(Urteil des BGer 9C_655/2012 vom 29. November 2012 E. 3). Dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 58
Jahre alt war, kann daher nicht als unerheblich für die Bemessung des Ab-
zugs vom Tabellenlohn bezeichnet werden. Die kantonale IV-Stelle hätte
dieses Kriterium deshalb bereits im vorinstanzlichen Verfahren bei der
Durchführung des Einkommensvergleichs berücksichtigen müssen.
8.9.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt sodann die
Bedeutung fehlender Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das
Anforderungsprofil ist (Urteil des BGer 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015
E. 6.3.2 m. w. H.; MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 108 zu Art. 28a IVG). Damit
ist der kantonalen IV-Stelle beizupflichten, dass es sich vorliegend bei der
längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt von im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung fünf Jahren und der damit einher-
gehenden fehlenden Dienstjahre um kein einkommensbeeinflussendes
Merkmal handelt, nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ver-
weisungstätigkeit nunmehr berufliche Tätigkeit im untersten Kompetenzni-
veau zumutbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017
E. 3.3).
8.9.3 In Bezug auf die Aufenthaltskategorie des Beschwerdeführers res-
pektive seinen Status als Grenzgänger stellt der Beschwerdeführer auf die
Tabelle T12_b der LSE 2012, aufgeschlüsselt nach beruflicher Stellung,
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ab. Hiernach erzielten Schweizer Bürger (Männer) ohne Kaderfunktion ge-
genüber Grenzgängern (Männer) ohne Kaderfunktion einen erheblich hö-
heren Medianlohn. Die kantonale IV-Stelle kritisiert, dass diese Tabelle
nicht nach Anforderungsniveau respektive Kompetenzniveau der einzel-
nen Tätigkeiten unterscheide. Indessen ergibt auch die ältere Tabelle T12
der LSE 2010, welche nach sowohl Anforderungsniveau als auch Aufent-
haltsstatus aufschlüsselt und auf welche die kantonale IV-Stelle verweist,
dass der Medianlohn von Schweizer Bürgern (Männer) im tiefsten Anfor-
derungsniveau 4 von Fr. 5‘238.– im Jahr 2010 noch erheblich über jenem
von Grenzgängern (Männer) im selben Anforderungsniveau von Fr. 4‘767.–
lag. Es handelte sich hierbei um eine Lohnreduktion zufolge Grenzgänger-
status von immerhin 9 %. In der LSE 2012 wird diesbezüglich auf der Seite
13 ausgeführt, dass das Lohnniveau der ausländischen Arbeitskräfte ins-
gesamt immer noch unter dem der Schweizer Arbeitnehmenden liege.
Während sich in den Jahren 2008 bis 2012 das Medianlohnniveau der aus-
ländischen Arbeitnehmenden (alle Aufenthaltsbewilligungskategorien zu-
sammen) stärker als jenes der Schweizer Arbeitnehmenden erhöht habe,
sei die Lohnzunahme der Grenzgängerinnen und Grenzgänger konstant
(tief) verblieben.
Unter diesen Umständen kann der kantonalen IV-Stelle nicht darin gefolgt
werden, dass sich der Grenzgängerstatus des Beschwerdeführers mit
Blick auf seine Verdienstaussichten in einer Verweisungstätigkeit nicht ein-
kommensbeeinflussend auswirken soll. Vielmehr hätte die kantonale
IV-Stelle auch dieses Merkmal im vorinstanzlichen Verfahren bei der
Durchführung des Einkommensvergleichs berücksichtigen müssen.
8.10 Nachdem beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten immerhin vier
abzugsrelevante Umstände (leidensbedingte Einschränkungen, nur noch
mögliches Teilzeitpensum, fortgeschrittenes Alter von im Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung 58 Jahren sowie Grenzgängerstatus) vorliegen,
überzeugt es nicht, dass die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer
insgesamt lediglich den Minimalabzug von 10 % (vgl. oben E. 8.4.1) ge-
währt hat. Ausserdem hat die kantonale IV-Stelle bei der Vornahme des
Einkommensvergleichs im vorinstanzlichen Verfahren die beiden vorlie-
gend abzugsrelevanten Umstände des fortgeschrittenen Alters sowie des
Grenzgängerstatus des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Ab-
zugs vom Tabellenlohn gänzlich unberücksichtigt gelassen. Damit hat sie
ihr Ermessen eindeutig unterschritten respektive rechtsfehlerhaft ausgeübt
(vgl. BGE 134 V 322 E. 5.3). Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwal-
tungsgericht den Abzug vom Tabellenlohn gesamthaft neu zu schätzen hat.
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Insbesondere ist hierbei nicht von dem von der kantonalen IV-Stelle vorge-
nommenen Abzug auszugehen und diesen angemessen zu erhöhen (vgl.
Urteil des BGer 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.1.1 letzter
Satz).
8.11 Unter Würdigung der beim Beschwerdeführer insgesamt vorliegen-
den abzugsrelevanten Umstände, das heisst seiner leidensbedingten Ein-
schränkungen, des nur noch möglichen Teilzeitpensums, seines fortge-
schrittenen Alters von im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 58 Jah-
ren sowie seines Grenzgängerstatus, ist der Abzug vom Tabellenlohn nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen auf 15 % (vgl.
E. 8.4.1).
9.
Abschliessend ist der von der kantonalen IV-Stelle vorgenommene Ein-
kommensvergleich zu überprüfen.
9.1 Für die Durchführung des Einkommensvergleichs ist als massgeben-
den Zeitpunkt auf den allfälligen Rentenanspruchsbeginn abzustellen
(E. 8.3). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 13. November 2012
wurde der Beschwerdeführer seit dem 19. Juni 2011 zu 100 % krankge-
schrieben (IV-act. 113 S. 5; vgl. Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Ja-
nuar 2015, Sachverhalt Bst. A). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG war damit vorliegend am 19. Juni 2012 abgelaufen. Mit seinem Leis-
tungsgesuch vom 4. November 2004 hat sich der Beschwerdeführer recht-
zeitig zum Rentenbezug angemeldet (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ent-
stand vorliegend ein Rentenanspruch frühestens am 1. Juni 2012 (vgl. Art.
29 Abs. 3 IVG; vgl. angefochtene Verfügung in IV-act. 200). Die kantonale
IV-Stelle hat daher bei der Durchführung des Einkommensvergleichs zu
Recht auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 2012 abgestellt.
9.2 Des Weiteren ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Coop Re-
gion Nordwestschweiz, C.______, vom 14. März 2016 im Jahr 2012 als
Teamleiter im vollen Pensum (das heisst in derselben Tätigkeit wie vor Ein-
tritt des Gesundheitsschadens) ein Monatsgehalt von Fr. 6‘000.–, inkl.
13. Monatslohn, entsprechend ein Jahresgehalt von Fr. 78‘000.– erzielt
hätte. Die kantonale IV-Stelle hat daher zu Recht auf dieses Einkommen
als Valideneinkommen abgestellt.
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9.3 Seit Februar 2012 ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von
Lasten über 10 Kilogramm sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten
oberen Extremität über Schulterniveau, zu 70 % arbeitsfähig. Die kanto-
nale IV-Stelle hat daher für die Festlegung des Valideneinkommens zu
Recht auf den Tabellenlohn der LSE 2012, Tabelle TA1, Total Männer, im
tiefsten Kompetenzniveau 1, basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstun-
den, im Betrag von Fr. 5‘210.– abgestellt. Dieser Tabellenlohn ist umzu-
rechnen auf die im Jahr 2012 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden (siehe Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, abrufbar
auf der Seite
werb/erhebungen/bua.assetdetail.5287370.html; zuletzt abgerufen am
29. März 2019), womit ein Tabellenlohn von Fr. 5‘431.50 resultiert. Dies
entspricht einem Jahreslohn von Fr. 65‘178.–. Hiervon abzuziehen ist der
vorangehend vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte Abzug vom Ta-
bellenlohn von 15 % (E. 8.14), womit sich das Jahreseinkommen auf
Fr. 55‘401.30 reduziert. Nach Umrechnung auf das dem Beschwerdeführer
zumutbare Arbeitspensum von 70 % resultiert damit ein Invalideneinkom-
men von Fr. 38‘780.90.
9.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Validen-
einkommen von Fr. 78‘000.– steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 38‘780.90 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 50.28 % re-
sultiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln
abzurunden auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (BGE 130 V 121 E. 3).
9.5 Dieser Invaliditätsgrad berechtigt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zur Leis-
tung einer halben Invalidenrente (E. 5.4). Die Beschwerde ist entsprechend
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 ist inso-
fern abzuändern, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni
2012 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zuzusprechen
ist.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
Vorinstanz sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine
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Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.– ist ihm entsprechend nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren
Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘800.– (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs.
2 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird in Abänderung der angefochtenen Verfügung
vom 17. Oktober 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 eine halbe Invali-
denrente statt einer Viertelsrente zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.– zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
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Seite 29
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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