Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7190/2009
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien A. und B. Z._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Die kolumbianische Staatsangehörige X._______ (geboren 1956;
nachfolgend: Gesuchstellerin 1) beantragte am 7. Juli 2009 bei der
Schweizer Vertretung in Bogotá für sich selbst sowie, als gesetzliche
Vertreterin, für ihre Tochter Y._______ (geboren 1997; nachfolgend:
Gesuchstellerin 2) ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, A. Z._______ (geboren 1980;
nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), und deren
Ehemann, B. Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer). Diesen war mit Verfügung des Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 2. Dezember 2003 in der Schweiz
Asyl gewährt worden (wobei nur dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] zuerkannt worden war; die Anerkennung der
Beschwerdeführerin als Flüchtling erfolgte gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG).
Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die
Auslandsvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nach der Vornahme ergänzender Abklärungen durch die kantonale
Migrationsbehörde wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 5. November 2009 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, die
Erteilung einer Einreisebewilligung sei unter anderem dann zu
verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden
Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, weil
Aufenthaltszweck und Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt
erschienen. Im Zusammenhang mit der diesbezüglich zu erstellenden
Prognose seien die im Herkunftsland herrschenden wirtschaftlichen oder
soziokulturellen Verhältnisse und die persönliche Situation der
gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Der Zuwanderungsdruck
aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerinnen erweise sich als Folge
insbesondere der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse als anhaltend
stark. Viele Personen aus dieser Region versuchten, sich im westlichen
Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise müsse daher – insbesondere bei im
Ausland bereits bestehendem familiärem Beziehungsnetz – als
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grundsätzlich hoch eingestuft werden. Da hinsichtlich der
Gesuchstellerinnen weder besondere gesellschaftliche noch besondere
berufliche Verpflichtungen im Herkunftsland ersichtlich seien, erschiene
das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als erheblich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2009 lassen die – durch
Bekannte vertretenen – Beschwerdeführenden sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der
beantragten Einreisevisa beantragen und zur Begründung ausführen, die
Gesuchstellerinnen lebten in stabilen Verhältnissen. Die
Gesuchstellerin 1 besitze eine Wohnung und habe seit Jahren einen
Lebenspartner, welcher während ihres geplanten Besuchsaufenthalts in
Kolumbien verbleibe. Die Gesuchstellerin 2 beabsichtige, nach dem
geplanten Aufenthalt den Unterricht an ihrer bisherigen Schule wieder
aufzunehmen. Der geplante Besuch soll der Beschwerdeführerin das
erste Wiedersehen mit der Mutter und der jüngeren Schwester seit ihrer
Ausreise aus ihrem Herkunftsland ermöglichen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember
2009 – unter erneutem Verweis auf die wirtschaftlichen, politischen und
soziokulturellen Verhältnisse in Kolumbien und auf das Fehlen
besonderer Verpflichtungen (beruflicher wie familiärer bzw.
gesellschaftlicher Natur) im Herkunftsland sowie namentlich auf den
Umstand, dass die "Familie" in Kolumbien alleine aus den beiden
Gesuchstellerinnen bestehe – auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Von der ihnen in der Folge gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden
keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt der Antrag der Gesuchstellerinnen auf
Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz
zugrunde. Da die Gesuchstellerinnen nicht zu den Personen gehören,
denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni
2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und
der beabsichtigte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die
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vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörenden
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (Schengen-Recht) übernommen.
Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie seinen
Ausführungsverordnungen – auch im Zusammenhang mit dem hier
interessierenden Visumverfahren und der Ein- und Ausreise – vor (vgl.
Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG sowie auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204]).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu
verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch
auf Einreise und Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M.:
PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5
N. 3 f.).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
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sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates), erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges
Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b die Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Über-schreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV).
5.2. Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von
Drittstaatsangehörigen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]).
5.3. Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
(Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Sie dürfen keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen.
Insbesondere dürfen sie nicht in den nationalen Datenbanken der
Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen
ausgeschrieben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs.
1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK).
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e
SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu
verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11.
Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und
drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer
rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise
nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG
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verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht
mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit
Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.4. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine
rechtmässige Einreise – Visum ausgenommen – nicht erfüllt, darf ein für
den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (zum
Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art.
32 Visakodex). Jedoch kann ein Mitgliedstaat ein "Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich
hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst.
a, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen (Art. 12 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Dieses
Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden
Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 Visakodex; unter denselben
Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu
gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). In der
Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf
eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er
die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen – wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt
– nicht leichthin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der
loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl.
Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31.
Januar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37
und 56, Slg. 2006 S. I-1097), muss der Mitgliedstaat dem Umstand
angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung
eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene
Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen
an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der
übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder
Schengen-Staat der Sachwalter der eigenen Interessen und der
Interessen aller übrigen Schengen-Staaten (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 4.6 und
6.1).
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6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Kolumbien zu diesen Staaten zählt, unterliegen die
Gesuchstellerinnen der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung von Visa an die
Gesuchstellerinnen mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin im Falle einer
Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges
Verhalten handelt, lassen sich diesbezüglich in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer
Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. In den Jahren 2004 bis 2007 konnte die kolumbianische Wirtschaft
ein beachtliches Wachstum verzeichnen (durchschnittlich 6.2%). Doch
die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise hinterliess auch in
Kolumbien ihre Spuren und das Wachstum ging daher im Jahre 2009 auf
1.4% zurück. Obwohl sich die Wirtschaft im Jahre 2010 wieder erholen
und mit 4.4% erneut ein gewisses Wachstum verzeichnet werden konnte,
sind für das Schwellenland mit nach wie vor grossen sozialen
Verwerfungen mittelfristig Wachstumsraten von mindestens 5%
erforderlich, um eine nachhaltige soziale Entwicklung zu gewährleisten.
Infolge der Abkühlung der Konjunktur stieg zum einen die
Arbeitslosigkeitsrate (derzeit um 11.5%), zum anderen nahmen sowohl
die (ohnehin sehr hohe) Zahl der im informellen Sektor Beschäftigten
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(über 50%) als auch die Unterbeschäftigung (ca. 35% im Jahre 2009)
wieder zu (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-
Z > Kolumbien: Reise- und Sicherheitshinweise > Wirtschaftspolitik,
Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]:
> Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen
> Lateinamerika > Kolumbien, Stand: Mai 2011; beide besucht im Mai
2011). Auch die sicherheitspolitische Lage erweist sich – trotz einer in
den letzten fünf Jahren zu verzeichnenden generellen Verbesserung –
nach wie vor als bei weitem nicht unbedenklich. So kam es auch in
jüngster Zeit in verschiedenen Regionen und Städten wiederum zu
Anschlägen – meist auf grössere staatliche Einrichtungen – der Fuerzas
Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und auch bewaffnete
Auseinandersetzungen kommen weiter vor. Die Kriminalitätsrate und die
allgemeine Gewaltbereitschaft sind – im Vergleich zu Europa – sehr
hoch. Zudem besteht weiterhin die Gefahr von Entführungen durch
illegale bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt: www.auswaertiges- > Reise & Sicherheit >
Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kolumbien: Reise- und
Sicherheitshinweise, Stand: 26. Mai 2011).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen
Hintergrund ist – in erster Linie, jedoch nicht ausschliesslich bei der
jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck
festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als
Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein
in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur
Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im
Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde)
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.
8.1. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerinnen ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der
Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
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bzw. der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw.
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den
ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.2. Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um eine 55-jährige Frau
und ihre 14-jährige Tochter. Den Angaben der Gesuchstellerin 1 zufolge
(vgl. ihr Schreiben vom 24. August 2009) ist sie Eigentümerin eines
Hauses, welches zuvor im Eigentum ihres ehemaligen Ehemannes stand.
Sie selbst bewohnt darin eine der Wohnungen, hinsichtlich der anderen
kümmert sie sich um die Verwaltung. Gelegentlich übernimmt sie zudem,
wie sie angegeben hat, auf selbständiger Basis die Dekoration festlicher
Anlässe. Davon, dass sie mit dieser Tätigkeit ein nennenswertes,
regelmässiges Einkommen erzielen würde, auf dessen Grundlage ihre
Versorgung als gesichert erscheinen würde, kann jedoch nicht
ausgegangen werden. Im Visumsantrag hat sie angegeben, – nebst
dieser Tätigkeit als "Dekorateurin" – Hausfrau zu sein. Dies geht auch
aus einer notariellen Erklärung hervor, welche sich bei den
vorinstanzlichen Akten befindet (vgl. Extraproceso juramentada No. 43-
09-7273 vom 15. August 2009).
Auch ihre Ausführungen (vgl. das erwähnte Schreiben vom 24. August
2009), wonach sie seit fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit
demselben Lebenspartner (zusammen-)lebe, finden Bestätigung in der
besagten notariellen Erklärung. Des Weiteren ist dieser zu entnehmen,
dass der Lebenspartner der Gesuchstellerin 1 für den gemeinsamen
Unterhalt aufkommt (sie selbst wird als nicht erwerbstätig bezeichnet).
Zudem wird sie, wie sie selbst angegeben hat, von ihrer Tochter (gemeint
sein dürfte die Beschwerdeführerin) – finanziell – unterstützt (vgl.
Schreiben vom 24. August 2009). Letztere würde auch für die Reise-
sowie die Lebenshaltungskosten während des geplanten Aufenthalts in
der Schweiz aufkommen (vgl. Visumsantrag vom 7. Juli 2009).
Zwar stellt sich die wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerinnen
– insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin 1
offenbar tatsächlich das Eigentum an einem in einem Vorort von Medellín
gelegenen Haus innehat, welches sie vermietet (vgl. Extraproceso
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juramentada No. 43-09-7461 vom 21. August 2009) – nicht als ungünstig
dar. In diese Richtung weist möglicherweise auch die Tatsache, dass es
der Gesuchstellerin 2 offenbar immerhin möglich ist, ein privates
Bildungsinstitut zu besuchen (vgl. die Immatrikulationsbestätigung vom
20. August 2009). Von bindenden bzw. besonderen beruflichen
Verpflichtungen seitens der Gesuchstellerin 1 in ihrem Herkunftsland
kann aufgrund der Aktenlage dennoch nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der schulpflichtigen Gesuchstellerin 2 ist dem Schreiben vom
24. August 2009 sowie den Akten zu entnehmen, dass offensichtlich
Abklärungen und Vorbereitungen im Hinblick auf den geplanten
Besuchsaufenthalt bzw. ihre längere Abwesenheit vom Unterricht
getroffen wurden. Der in diesem Zusammenhang von den
Gesuchstellerinnen betriebene Aufwand könnte zwar als Hinweis auf die
beabsichtigte Rückkehr nach Kolumbien gewertet werden. In der
vorliegenden Konstellation kann diesem Umstand im Zusammenhang mit
der Wiederausreise-Prognose jedoch keine entscheidende Bedeutung
zukommen.
Der Lebenspartner der Gesuchstellerin 1 beabsichtigt offenkundig,
während des geplanten Aufenthalts in Kolumbien zu verbleiben. Auch
kann Letzterer durchaus geglaubt werden, wenn sie angibt, sie sei mit
weiteren in Kolumbien lebenden Familienangehörigen (Schwestern,
Brüdern, Cousinen, Neffen, Schwager/Schwägerinnen) und Freunden
dort verwurzelt und wolle dieses soziale Netz nicht aufgeben. Bindende
Verpflichtungen sind daraus jedoch wiederum keine erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass mit der (älteren)
Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkel der Gesuchstellerin 1 sehr
nahe Familienangehörige der Gesuchstellerinnen in der Schweiz leben,
sind damit gewisse Bedenken hinsichtlich ihrer gesicherten und
fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht von
der Hand zu weisen. Die Gesuchstellerin 1 könnte, würde ihr die
Vereinigung mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz ermöglicht,
durchaus den Wunsch verspüren, hier zu bleiben – insbesondere, wenn
mit ihr auch die Gesuchstellerin 2 (ihre minderjährige Tochter) einreisen
würde, deren Betreuung die primär bindende familiäre Verpflichtung der
Gesuchstellerin 1 darstellt. Diesfalls würden nämlich für die
Gesuchstellerin 1 im Herkunftsland keine familiären Verpflichtungen mehr
bestehen.
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Die Erteilung einheitlicher Visa an beide Gesuchstellerinnen gleichzeitig
kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VEV,
Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff vi und Bst. b Visakodex).
8.3. Im Folgenden ist die Möglichkeit der Ausstellung eines einheitlichen
Visums an die Gesuchstellerin 1 oder an die Gesuchstellerin 2 je alleine
zu prüfen.
8.3.1. Hinsichtlich der Gesuchstellerin 1 stellt sich die Lage diesfalls
grundlegend anders dar.
Wird nur ihr alleine die Einreise in den Schengen-Raum bzw. in die
Schweiz bewilligt, nicht jedoch gleichzeitig ihrer minderjährigen Tochter,
erscheint das Risiko ihrer nicht fristgerechten Wiederausreise als
vergleichsweise gering. Bei einem Zurückbleiben der Gesuchstellerin 2 in
Kolumbien hat die Gesuchstellerin 1 aufgrund ihrer familiären
Verpflichtung gegenüber ihrer minderjährigen Tochter ein eminentes
Interesse an einer Rückkehr in ihr Herkunftsland sowie im Hinblick auf
allfällige künftige Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung ein
ebenso grundlegendes Interesse an einer Einhaltung der mit dem Visum
verbundenen Verpflichtungen.
Sofern die Gesuchstellerin 2 nicht gleichzeitig mit einreist, erweisen sich
somit bezüglich der Gesuchstellerin 1 die Voraussetzungen für die
Erteilung des ersuchten einheitlichen Visums als erfüllt. Insbesondere
scheint hinreichend Gewähr dafür geboten, dass sie nach Ablauf des ihr
zu erteilenden Besuchervisums die Schweiz wieder fristgerecht und
anstandslos verlassen wird.
8.3.2. Hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 würde die Ausstellung eines
einheitlichen Visums umgekehrt auch dann nicht in Betracht fallen, wenn
die Gesuchstellerin 1 in Kolumbien verbleiben würde. Denn es bestünde
auch diesfalls für die Gesuchstellerin 2 keine Verpflichtung zwingender
Art im Herkunftsland (beispielsweise gegenüber der Mutter). Dass sich
aus ihrer schulischen Situation keine besondere Verpflichtung zur
Rückkehr nach Kolumbien ergibt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 8.2).
Demgegenüber fällt in Betracht, dass durchaus denkbar wäre, dass die
minderjährige Gesuchstellerin 2 – einmal in der Schweiz – den Wunsch
verspüren könnte, ihre schulische Laufbahn hierzulande fortzusetzen,
zumal mit der Beschwerdeführerin eine Bezugsperson in der Schweiz
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lebt, die durchaus geeignet wäre, ihre Betreuung bis zur Volljährigkeit
wahrzunehmen.
Auch im Falle eines Zurückbleibens der Gesuchstellerin 1 im
Herkunftsland könnte sodann in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 keine
günstige Wiederausreise-Prognose gestellt werden, weshalb sich die
Einreisevoraussetzungen hinsichtlich eines einheitlichen Visums in Bezug
auf sie auch diesfalls nicht als erfüllt erweisen.
8.4. Es bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 humanitäre
Gründe oder völkerrechtliche Verpflichtungen ein Abweichen von den
allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex
erforderlich erscheinen lassen und ihr dementsprechend ein Visum mit
räumlich beschränkter Geltung auszustellen wäre (vgl. E. 5.4).
Insbesondere könnte sich in diesem Zusammenhang Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welcher dem Schutz des
Familien- und Privatlebens dient, von Relevanz erweisen (vgl. auch den
deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Zunächst ist festzuhalten, dass von der angefochtenen
Einreiseverweigerung vorliegend zwar nicht eine Kernfamilie betroffen ist,
wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Art. 8 EMRK
bzw. seinem Teilgehalt des Rechts auf Achtung des Familienlebens
– jedenfalls im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit – in
erster Linie geschützt wird. Denn als solche gilt die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. bspw. BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146 mit weiterem Hinweis). Doch stehen gemäss
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) auch weitere familiäre Bindungen unter dem Schutz des
Familienlebens, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht (vgl. ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 6.27 mit Hinweisen auf die
EGMR-Rechtsprechung). Vorliegend wird nicht vorgebracht und ist nicht
ersichtlich, dass zwischen den beiden Schwestern eine solche besonders
nahe und enge gelebte Beziehung bestehen würde. Fest steht, dass
zwischen ihnen ein erheblicher Altersunterschied von siebzehn Jahren
besteht und die Gesuchstellerin 2 zum Zeitpunkt, als die 23-jährige
Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland verlassen hat, sechs Jahre alt war.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich als fraglich, ob überhaupt von einer
Beeinträchtigung des nach Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens
auszugehen ist.
Vorliegend erwiese sich jedoch selbst ein Eingriff in das Familienleben
nach Art. 8 EMRK als zulässig. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
gebotenen Interessenabwägung fällt zunächst in Betracht, dass es sich
bei der Beziehung zwischen den beiden Schwestern – wie bereits
erwähnt – weder um eine der Kernfamilie zuzuordnende Beziehung noch
um eine besonders enge familiäre Beziehung handelt. Zwar fällt für die
(mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden)
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge ein
Besuch der Gesuchstellerin 2 in ihrem Herkunftsland kaum in Betracht
(vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 4 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]); doch wäre allenfalls
immerhin der Beschwerdeführerin ein Treffen mit ihrer Schwester in
einem anderen – beispielsweise lateinamerikanischen – Land zuzumuten.
Damit erweist sich die in der Verweigerung der Einreise der
Gesuchstellerin 2 liegende Beeinträchtigung unter den gegebenen
Umständen einerseits nicht als erheblich und andererseits als durch das
den allgemeinen Einreisevoraussetzungen zugrundeliegende Interesse
an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.3)
gedeckt. Folglich erweist sich die Verweigerung der Einreisebewilligung in
Bezug auf die Gesuchstellerin 2 auch im Lichte von Art. 8 EMRK als
rechtens bzw. fällt insofern auch die Ausstellung eines Visums mit
räumlich beschränkter Geltung nicht in Betracht.
Schliesslich ist – im Sinne einer Betrachtung der Gesamtsituation – im
Auge zu behalten, dass (nur) mit der Verweigerung der Einreise in Bezug
auf die Gesuchstellerin 2 die Erteilung der Einreisebewilligung an die
Mutter (die Gesuchstellerin 1) überhaupt in Betracht fällt, da – wie
dargelegt (vgl. E. 8.2 in fine und 8.3.1) – die Einreisevoraussetzungen die
Gesuchstellerin 1 betreffend nur unter der Voraussetzung als erfüllt
betrachtet werden können, dass nicht gleichzeitig auch die
Gesuchstellerin 2 einreist.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde, soweit sie die
Gesuchstellerin 1 betrifft, gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung
ist insoweit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Ausstellung
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eines einheitlichen Visums gemäss Art. 24 Visakodex an die
Gesuchstellerin 1 zu veranlassen.
Hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
ermässigte Verfahrenskosten von CHF 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 Satz 2 VwVG sowie Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
Da schliesslich nicht davon auszugehen ist, den teilweise obsiegenden
Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 1 betreffend,
gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die Ausstellung eines einheitliches Visums an die
Gesuchstellerin 1 zu veranlassen.
3.
Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 2 betreffend,
abgewiesen.
4.
Die ermässigten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.- werden
den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.- verrechnet und der
Differenzbetrag von CHF 300.- wird den Beschwerdeführenden von der
Gerichtskasse zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: