B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7190/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Costa Rica),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung der
Beiträge 2016 für die freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid SAK vom 23. November 2017.
C-7190/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene Schweizer Bürger A._______ (Beschwerdeführer),
wohnhaft in Costa Rica, ist seit dem 1. Juli 1999 der freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Ver-
sicherung) angeschlossen (Vorakten 1).
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 nahm die SAK eine amtliche Veranla-
gung für das Jahr 2016 vor. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, insge-
samt den Betrag von Fr. 1‘234.80 zu zahlen. Sie setzte das massgebende
Einkommen auf Fr. 12‘000.–, den Beitrag für die Periode vom 1. Januar
2016 bis 31. Dezember 2016 auf Fr. 1‘176.– und die Verwaltungskosten
auf Fr. 58.80 fest (Vorakten 52).
C.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2017 (Datum: Ein-
gangsstempel SAK; Vorakten 53) wies die SAK mit Einspracheentscheid
vom 23. November 2017 ab und hielt an der Taxationsverfügung vom 28.
August 2017 fest. Begründend führte sie an, der Beschwerdeführer habe
keine amtlichen Belege eingereicht, wonach er unter Angabe von Gründen
durch das Steueramt keiner Steuerpflicht in seinem Wohnsitzland unter-
liege beziehungsweise seine Einnahmen im kirchlichen Zusammenhang
von der Steuerpflicht befreit und die Unterstützung von Drittpersonen in der
Höhe von Fr. 7000.– nicht der Steuerpflicht unterworfen seien.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2017 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen nicht berufsmässig tätigen Vertreter mit Ein-
gabe vom 19. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben (BVGer act. 1). Er brachte sinngemäss vor, das Verfahren sei
mangelhaft durchgeführt worden, womit er die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung verlangte. Die von der SAK geforderte Summe sei überhöht
und auf einen Beitrag von Fr. 940.– zu senken.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018
(BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwer-
deführer habe keine Belege eingereicht, wonach für ihn keine Steuerrech-
nung ausgestellt werde, beziehungsweise habe er nicht belegt, was er der
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Steuerbehörde deklariert habe und was davon als steuerbares Einkommen
berücksichtigt worden sei.
F.
Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte der Beschwerde-
führer keinen Gebrauch (BVGer act. 4 und 5). Der Schriftenwechsel wurde
mit Verfügung vom 27. März 2018 abgeschlossen (BVGer act. 5).
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ab-
änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2017
ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60
ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 23. November 2017, mit welchem die Vorinstanz
die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung
vom 28. August 2017 betreffend die amtliche Veranlagung des Beitrags für
das Jahr 2016 bestätigt hat.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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Seite 4
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Gemäss Art. 8 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Er-
werbstätigkeit ein – je nach Höhe des Jahreseinkommens prozentuell fest-
zusetzender – Beitrag erhoben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkom-
men aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Im
Zweifel gilt als selbstständigerwerbend, wer für das in einer Unternehmung,
einem Betrieb oder Geschäft erzielte Erwerbseinkommen steuerpflichtig ist
oder, wenn keine Steuerpflicht besteht, wer die Unternehmung, den Betrieb
oder das Geschäft auf eigene Rechnung führt (vgl. Rz. 1011 der Weglei-
tung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstä-
tigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss Rz. 1067 WSN übt eine selb-
ständige Erwerbstätigkeit aus, wer das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt
ist, die betrieblichen Anordnungen zu treffen.
3.3 Gemäss Art. 23 AHVV müssen die kantonalen Steuerbehörden das für
die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen ermitteln.
Art. 23 Abs. 5 AHVV regelt die Beitragsfestsetzung für den Fall, dass die
Steuerbehörden keine Meldung erstatten. In diesem Fall haben die Aus-
gleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbsein-
kommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen
zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichti-
gen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.
3.4 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
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tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR
831.111] werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für
jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei er-
werbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbs-
einkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31.
Dezember massgebend.
Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Wegleitung über die
freiwillige Versicherung [WFV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflich-
tige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterla-
gen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben).
Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge
spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat
die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozah-
lungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b
Abs. 2 VFV).
3.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nach-
frist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten,
so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wur-
den, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzuset-
zen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfolgt die Beitragser-
mittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel, die Versicherten zu mo-
tivieren, ihren Pflichten nachzukommen. Eine entsprechende Beitragsbe-
messung dürfe streng und einschneidend sein, weshalb eine schematische
Erhöhung um jeweils 30% als zulässig erachtet wurde (vgl. BGE 113 V 81
E. 5b).
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Seite 6
4.
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.
BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
4.2 Der Grundsatz der Mitwirkungspflicht wird im Bereich der freiwilligen
Versicherung durch Art. 5 VFV geregelt. Demnach sind die Versicherten
gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung
benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu
belegen.
4.3 Gemäss Rz. 4040 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung
(WFV) muss die Ausgleichskasse die Selbständigerwerbenden anhalten,
Steuerquittungen oder die Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffen-
den Jahre oder andere Beweismittel vorzulegen. Gemäss Rz. 4042 der
Wegleitung prüft sie die Richtigkeit der Angaben. Sofern die Angaben nicht
glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nöti-
genfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (vgl. E. 3.6 hiervor).
4.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
4.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungs-
grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast be-
griffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Behörde ist, für die Zu-
sammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen
mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur inso-
fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
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ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich-
keit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, seiner Mitwir-
kungspflicht nachgekommen zu sein. Er habe – wie in den Jahren zuvor –
die erforderlichen Erklärungen und Belege abgegeben und erst nach Erhalt
des Einspracheentscheides erfahren, dass von ihm weitere (unterschrie-
bene) Belege verlangt würden (vgl. BVGer act. 1). Hingegen weise das
Verfahren Mängel auf, denn er verstehe nicht, dass die Beiträge um 30%
erhöht würden. Die Vorinstanz habe es verabsäumt, ihm mitzuteilen, wel-
che Belege in welcher Form einzureichen seien. Sein Einkommen sei zu
hoch angesetzt worden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, den Be-
schwerdeführer um die Einreichung eines Steuerentscheides gebeten und
hierfür gemahnt zu haben. Auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten
Dokumente genügten den Anforderungen für die Beitragsfestsetzung nicht.
5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die SAK mit Datum vom 13. Dezem-
ber 2016 einen Fragebogen zur Erklärung des Einkommens und Vermö-
gens für das Beitragsjahr 2016 verschickt hat. Der Beschwerdeführer hat
diesen ausgefüllt am 3. März 2017 retourniert (Datum: Eingangsstempel
SAK, Vorakten 48). Betreffend die Angaben zum Nettogewinn und zu den
Geschäftsausgaben enthält das Formular folgende Beilagenempfehlun-
gen: „Steuerentscheid“ sowie „Gewinn- und Verlustrechnung, worauf die
angegebenen Beträge genau präzisiert sind“. Die unmittelbar darauf fol-
gende Frage nach dem investierten Eigenkapital wurde durchgestrichen,
wobei aufgrund der minderen Qualität der Kopie nicht auszuschliessen ist,
dass sich die Streichung auch auf die Beilagenempfehlung „Steuerent-
scheid“ bezieht (Vorakten 48/4). Dem Fragebogen liegen eine Einnahmen-
und Ausgabenrechnung sowie der Entwurf einer Steuererklärung vom
1. Oktober 2016 adressiert an die Abgabensektion des Finanzministeriums
und zwei Bankbelege bei (Vorakten 48/7 ff.).
Mit Schreiben vom 26. April 2017 forderte die SAK den Beschwerdeführer
auf, einen Steuerentscheid für das Jahr 2016 einzureichen, und setzte ihm
hierfür Frist bis zum 26. Juni 2017 an (Vorakten 49).
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Mit Mahnung vom 26. Juni 2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit,
dass die notwendigen Informationen/Belege für die Festsetzung der AHV-
Beiträge noch nicht eingegangen seien, und setzte ihm eine Nachfrist von
30 Tagen, unter gleichzeitiger Androhung der amtlichen Veranlagung im
Unterlassungsfall (Vorakten 50).
Mit E-Mail vom 7. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er
keine Steuerrechnung vorlegen könne, da sein steuerbares Einkommen
unter dem erforderlichen Minimalwert von 4 Millionen Colones liege. Ein-
nahmen im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die Kirche seien in seinem
Wohnsitzland steuerbefreit, die Einkünfte aus Deutschstunden seien steu-
erpflichtig (Vorakten 51).
5.4 Im Folgenden ist auf die Durchführung des vorinstanzlichen Mahnver-
fahrens einzugehen. Es ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl.
E. 3.6), dass die Einkommens- und Vermögenserklärung erst Anfang März
bei der SAK einlangte (hierfür vorgesehen wäre bis Ende Januar, vgl. E.
3.3). Aufgrund der Aktenlage ist zwar ersichtlich, dass die SAK das Formu-
lar Mitte Dezember verschickt hat. Es kann aber nicht festgestellt werden,
wann der Beschwerdeführer den Fragebogen erhalten hat, wobei ihm auch
eine ausreichende Frist für die Einreichung des Fragebogens zuzugeste-
hen ist (vgl. Urteil des BVGer vom 22. Februar 2013 C-8805/2010 E. 4.4).
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass er die Aufforderung der SAK vom
26. April 2017, einen Steuerentscheid einzureichen, erhalten hat, da er im
E-Mail vom 7. August 2017 erstmals unter Angabe von Gründen erklärte,
diesen nicht vorlegen zu können. Hingegen ist nicht aktenkundig, ob er
auch die Mahnung der SAK vom 26. Juni 2017 erhalten hat. Im E-Mail vom
7. August 2017 führte er an, einige Tage zuvor wegen der fehlenden Steu-
errechnung bei der SAK angerufen zu haben, woraufhin man ihn um eine
Mitteilung per E-Mail gebeten habe. Aus den Akten geht nicht hervor, dass
ihm zu diesem Zeitpunkt die Mahnung bekannt war, zumal keine Protokoll-
vermerke der SAK über die vom Beschwerdeführer behaupteten telefoni-
schen Klärungsversuche vorliegen (dies trifft auch auf die vom Beschwer-
deführer behaupteten Telefonanrufe – angeblich sogar mit Unterstützung
der Botschaft [vgl. BVGer act. 1, Beilagen] – zu). Insbesondere ist nicht
ersichtlich ob die SAK den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen in
Kenntnis gesetzt hat (Androhung der amtlichen Veranlagung). Im Weiteren
fehlt auch ein Beleg dafür, dass die SAK beim Erlass der Beitragsverfügung
vom 28. August 2016 die Frist von 30 Tagen für die Nachholung der erfor-
derlichen Mitwirkungshandlung gewahrt hätte. Nach dem Gesagten kann
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nicht davon ausgegangen werden, dass die SAK das Mahnverfahren ord-
nungsgemäss durchgeführt hat beziehungsweise ein Grund vorlag, den
Versicherten zu motivieren, seinen Pflichten nachzukommen (vgl. E. 3.6 –
3.7 hiervor).
5.5 Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer sinngemäss, die SAK habe
den Sachverhalt ungenügend festgestellt und sein Einkommen zu hoch an-
gesetzt. Aus den Akten ergibt sich, dass er in der Einkommens- und Ver-
mögenserklärung die Empfehlung „Steuerentscheid“ durchgestrichen oder
offen gelassen hat und stattdessen eine Einnahmen- und Ausgabenrech-
nung sowie den Entwurf einer Steuererklärung abgegeben hat (vgl. E. 5.3
hiervor). Obwohl er dafür keine Begründung angegeben hat, liegen damit
zumindest andeutungsweise Hinweise darauf vor, dass er keine Steuer-
rechnung vorlegen konnte. Daraufhin wurde er aufgefordert, innert Frist ei-
nen Steuerentscheid zu schicken, weitergehende Belege wurden von der
Vorinstanz nicht verlangt. Erst nach der amtlichen Veranlagung und insbe-
sondere erst nach der Durchführung des Einspracheverfahrens nannte die
SAK weitere aus ihrer Sicht zulässige Beweismittel, wie einen amtlichen
Beleg über die Steuerbefreiung von Leistungen für die Kirche und Quittun-
gen betreffend die Unterstützungsleistungen durch Privatpersonen. Auf
Vernehmlassungsstufe begründete die SAK die amtliche Veranlagung un-
ter anderem damit, dass der Beschwerdeführer die Unterstützungsleistun-
gen von Fr. 7‘000.– im Fragebogen genannt habe, ohne Belege vorzule-
gen. Im Weiteren gehe aus der Steuererklärung seines Buchhalters nicht
hervor, woraus sich die Summe von 960‘000.– Colones zusammensetze,
wobei in der Einnahmen- Ausgabenrechnung lediglich 560‘000.– Colones
für Deutschstunden enthalten seien.
5.6 Demnach erachtete es die Vorinstanz selbst nicht als unverzichtbar,
dass der Beschwerdeführer eine Steuerrechnung einreiche (vgl. E. 3.3 und
4.3 zu den Voraussetzungen). Gegenstand der rechtsgültig zugegangenen
Aufforderung vom 26. April 2017, weitere Unterlagen einzureichen, war
aber nur der Steuerentscheid. Im Rahmen einer richtigen und vollständigen
Sachverhaltsabklärung muss die SAK mittels entsprechender Beweisvor-
kehrungen die von ihr genannten Widersprüche in den Unterlagen im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens aufgreifen. Da in erster Linie die Vo-
rinstanz für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen
hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), wäre es an ihr gewesen, im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens auch die Vorlage anderer zulässiger Beweismit-
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Seite 10
tel zu veranlassen. Vorliegend entsteht der Eindruck, dass die Sachver-
haltsabklärung ins Beschwerdeverfahren verschoben wurde, worin eine
gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.
5.7 Dieser Mangel kann vorliegend aber nicht auf Beschwerdeebene ge-
heilt werden. Zum einen hat sich der nicht berufsmässig tätige Vertreter in
der Beschwerdeschrift auf die formellen Mängel konzentriert und insbeson-
dere nicht geltend gemacht, bereits alle erforderlichen Belege eingereicht
zu haben (vielmehr verlangte er eine diesbezügliche Klarstellung). Dem-
nach fehlen geeignete Beweismittel für die Beitragsfestsetzung, wobei
aber nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer zu deren Vorlage
rechtsgültig aufgefordert und gemahnt worden wäre. Das Fehlen der kon-
kreten Bezeichnung der anderen zulässigen Beweismittel (vgl. E. 5.6 hier-
vor) in der Aufforderung wie auch der fehlende Beleg, dass der Beschwer-
deführer über die Mahnung samt Androhung der Rechtsfolgen in Kenntnis
war, spricht gegen den Sanktionscharakter einer 30%igen Beitragserhö-
hung und kann auch die Übertragung der erhöhten Verwaltungskosten
nicht rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von der Möglich-
keit auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einkommenssituation
rechtsgenüglich nachweisen könnte, womit auch prozessökonomische Er-
wägungen für eine Heilung des Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene
wegfallen (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 28. September 2001 H 115/01 E. 5 c) zum Recht auf Einleitung eines
Revisionsverfahrens).
5.8 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach in früheren Jahren –
ohne Vorlage zusätzlicher Belege – die von ihm unterzeichnete Einnah-
men-/ Ausgabenrechnung und die Steuererklärung eines zertifizierten
Buchalters ausgereicht hätten, kann nicht gehört werden. Entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers kann in der Aufforderung, die Einkom-
menssituation nachvollziehbar zu belegen, jedenfalls keine geänderte Pra-
xis oder Verletzung von Treu und Glauben erblickt werden. Die SAK hat
anhand der Angaben des Beschwerdeführers und der für das Jahr 2016
eingereichten Belege begründete Zweifel an deren Korrektheit (vgl. wider-
sprüchliche Unterlagen: in der Einkommens- und Vermögenserklärung
sind Unterstützungsleistungen von Fr. 7‘000.- angeführt, die weder in der
Einnahmen-/Ausgabenrechnung, noch in der Steuererklärung aufschei-
nen; das in der Steuererklärung bezifferte Einkommen ist nicht aufge-
schlüsselt und lässt sich nicht mit der Einnahmen-/ Ausgabenrechnung in
Einklang bringen; nicht nachvollziehbar sind die Angaben des Beschwer-
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Seite 11
deführers, wonach er lediglich die Leistungen im Rahmen der Sprach-
lehrtätigkeit versteuern müsse, die er in der Einnahmen-/Ausgabenrech-
nung mit 560‘000 Colones bezifferte, hingegen in der Steuererklärung ein
Nettoeinkommen von 960‘000 Colones angab). Es obliegt dem Beschwer-
deführer, eine nachvollziehbare Buchhaltung inklusive der geforderten Be-
lege von dritter Seite vorzulegen.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Unterla-
gen des Buchhalters sind zu wenig aussagekräftig, die Zertifizierung einer
blossen Zahl reicht jedenfalls nicht aus, ein Einkommen zu belegen. Der
Beschwerdeführer muss – wie jeder andere Selbständige in der Schweiz
auch – Belege für die Prüfung seiner Angaben, woraus sich seine Einkünfte
(960‘000.– Colones in der Steuererklärung sowie die in der Einnahmen-
/Ausgabenrechnung genannten Einkünfte) zusammensetzen, vorlegen
können. Aus einer angeblichen Steuerbefreiung im Wohnsitzland ist nicht
zu schliessen, ein Versicherter sei nicht zur Vorlage von Einkommensbele-
gen verpflichtet (vgl. E. 3.3 und 4.3 hiervor). Aufgrund des fehlenden Steu-
erentscheids kann mit den vorliegenden Angaben faktisch keine rechts-
genügliche Einschätzung vorgenommen werden, weshalb auch die SAK
vom Beschwerdeführer verlangen kann, sich die Unterstützungen von pri-
vater Seite wie auch die Steuerbefreiung für kirchliche Arbeiten belegen zu
lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es sowohl
dem Willen des Gesetzgebers als auch den Prinzipien der Solidarität und
der Gleichbehandlung der Versicherten, dass für die freiwillig versicherten
Auslandschweizer möglichst dieselben Bestimmungen gelten wie für die
obligatorisch Versicherten. Für die freiwillig Versicherten sollte grundsätz-
lich kein Sonderrecht geschaffen werden. Die in der obligatorischen Versi-
cherung geltenden Regelungen sind daher grundsätzlich auch für die
Durchführung der freiwilligen Versicherung massgebend. Vorbehalten blei-
ben lediglich die davon abweichenden Bestimmungen von Art. 2 AHVG und
der in der VFV getroffenen Vollzugsordnung (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts vom 28. September 2001 H 115/01 E. 3 b)
mit Hinweisen).
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art.
14b VFV nicht genügen. Um den Beitrag für das Jahr 2016 berechnen zu
können, hat der Beschwerdeführer zwingend die von der SAK auf Be-
schwerdeebene geforderten Belege nachzureichen, die die Korrektheit sei-
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ner Angaben von dritter Seite her bestätigen (Quittierung privater Unter-
stützungen, Steuerbefreiung der kirchlichen Tätigkeiten und eine nachvoll-
ziehbare Buchhaltung, die die Einkommensangaben auf der Steuererklä-
rung aufschlüsselt). Kommt der Beschwerdeführer dem trotz Aufforderung
und Mahnung nicht nach, käme dies einer Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 5 VFV gleich.
Die Vorinstanz ist richtigerweise von einer noch ungenügenden Beweis-
lage ausgegangen, weshalb sie den Beschwerdeführer hätte auffordern
müssen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen (Art. 43 ATSG), be-
vor sie ihn mahnt und ausserordentlich veranlagt. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer diesbezügli-
chen Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht nachge-
kommen ist. Dass der Beschwerdeführer zu den standardisierten Vorga-
ben der Vorinstanz im Fragebogen – etwa die Unterstützungsleistung von
dritter Seite mittels einer Kopie der Spenden zu belegen – nicht explizit
Stellung genommen hat, reicht aber nicht aus, ihn amtlich zu veranlagen.
Weder ist er in einer konkreten Aufforderung darauf hingewiesen worden,
solche Belege einzureichen, noch ist das Mahnverfahren rechtskonform
durchgeführt worden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Be-
schwerdeführer der SAK die korrekte Buchhaltung und Belege nicht zur
Verfügung stellen kann.
6.2 Da das Mahnverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde und sich die
aus dem von der Vorinstanz unvollständig ermittelten Sachverhalt resultie-
rende Beweislosigkeit zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Novem-
ber 2017 (BVGer act. 1, Beilage), der die amtliche Veranlagungsverfügung
vom 28. August 2017 (Vorakten 52) ersetzte, aufzuheben. Die Akten sind
im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens und zum Erlass
einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
sem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die amtliche Beitrags-
bemessung korrekt vorgenommen hat. Auf den Beschwerdeantrag auf Bei-
tragsfestsetzung ist nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von
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Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer,
welcher nicht durch einen berufsmässig tätigen Rechtsvertreter vertreten
ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. keine
solchen geltend gemacht wurden, ist ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-7190/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – gutgeheissen und
der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2017 wird auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsver-
fahrens im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Beitrags-
verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-7190/2017
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG)
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