Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7192/2008
U r t e i l v om 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien N._______,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C7192/2008
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Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1960) reiste am
23. Juli 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) am 1. September 1994
abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen,
wobei das BFF ihn aufforderte, die Schweiz bis zum 15. Januar 1995 zu
verlassen. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 1. November 1994
nicht ein. Hierauf wurde die Ausreisefrist neu auf den 15. April 1995
angesetzt, wobei die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen wurde.
Zwischen Juni 1994 und Mai 1997 war der Beschwerdeführer mit einer
Landsfrau (geb. 1960) verheiratet. Bis zu seiner erneuten Heirat am
23. September 1998 mit der Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1962)
wohnte er in mehreren Gemeinden des Kantons Zürich. Durch diese
Heirat erhielt er am 6. November 1998 eine Aufenthaltsbewilligung und
wohnte fortan in GrandSaconnex (GE). Die schweizerische Ehefrau ist
eine gebürtige Philippinin, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine
vorgängige Ehe mit einem Schweizer erworben hatte.
Am 18. März 1999 meldete sich der Beschwerdeführer in Zürich (X
strasse 36) als Wochenaufenthalter an und ging dort einer
Erwerbstätigkeit nach. Am 1. Oktober 1999 zog er an die Ystrasse 51,
ebenfalls mit dem Status Wochenaufenthalt. Die Hauptwohnadresse
beliess er bei seiner schweizerischen Ehefrau im Kanton Genf.
B.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der
Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29.
September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses
Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 21. August
2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und weder Trennungs noch Scheidungsabsichten
bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
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mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 14. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte der Kantone Genf und Waadt sowie die
Gemeindebürgerrechte von Genf und Montpreveyres (VD).
C.
Am 21. April 2003 gebar die schweizerische Ehefrau auf den Philippinen
eine Tochter, welche im März 2004 in die Schweiz einreiste. Bereits am
4. Dezember 2003 trennte sich der Beschwerdeführer definitiv von seiner
Ehefrau und meldete sich daraufhin regulär in Zürich (Ystrasse 51) an.
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 19. April 2005 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer
verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner wurde die
schweizerische Ehefrau am 14. April und am 20. Mai 2008 als
Auskunftsperson zu den Umständen der Trennung schriftlich befragt.
E.
Am 9. bzw. 18. September 2008 erteilten die Kantone Genf und Waadt
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2008 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung,
dass die erleichterte Einbürgerung rechtens sei. Eventualiter sei der Fall
an das BFM zur ergänzenden bzw. korrigierten Sachverhaltsfeststellung
und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Dabei rügt er u.a., dass den
Akten nicht zu entnehmen sei, ob die erleichterte Einbürgerung (und
somit auch die Nichtigerklärung) sich ebenfalls auf die Tochter der
Ehefrau erstrecke oder nicht. Sollte dies der Fall sein, hätte der
vorinstanzliche Entscheid auch der Tochter bzw. der Ehefrau als
gesetzlicher Vertreterin eröffnet werden müssen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer ferner um seine persönliche
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Befragung, um Einvernahme seiner Ehefrau und einer weiteren
Drittperson als Zeugen sowie um Einholung diverser Amtsberichte.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Tochter gemäss Eintrag in der
zentralen Datenbank Infostar (elektronisches Beurkundungssystem im
Zivilstandswesen) nicht Schweizer Bürgerin sei. Demnach könne sie von
der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers gar nicht betroffen sein, weshalb es auch nicht
angezeigt sei, sie bzw. deren gesetzliche Vertreterin in das vorliegende
Beschwerdeverfahren als Partei einzubeziehen. Im Übrigen lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer Parteibefragung, die
Einvernahme von Zeugen und die Einholung von Amtsberichten ab,
räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, schriftliche
Stellungnahmen dieser Personen und allfällige Amtsberichte
nachzureichen, wovon er mit Eingabe vom 18. März 2009 Gebrauch
machte.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Mai 2009 an seinen
Begehren (u.a. Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin) und deren
Begründung fest.
K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. November 2011 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und
abschliessende Bemerkungen anzubringen.
L.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 bestätigt der Beschwerdeführer,
dass er nach wie vor in Zürich getrennt von seiner Ehefrau lebe und nicht
mit einer anderen Frau liiert sei. Weder er noch seine Ehefrau hätten
eherechtliche Klagen (Ehescheidung, Eheschutz o.ä.) eingereicht. Der
letzte Besuch bei seiner Ehefrau in Genf habe anfangs August 2010
stattgefunden. Die im Jahre 2008 beim Bezirksgericht in Nyon
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eingereichte Vaterschaftsanfechtungsklage sei nicht weiterverfolgt
worden.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Asylakten) wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst.
c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht
ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2,
BGE 130 II 482 E. 2, BGE 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II
97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des
Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl.
Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen,
dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt
oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit
Hinweisen).
4.
4.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die
Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
innerhalb von fünf Jahre nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
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Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden
ist.
4.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind
vorliegend erfüllt: Die Kantone Genf und Waadt haben die Zustimmung
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 9. sowie 18.
September 2008 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen
Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit
Hinweisen).
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für
eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine
Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer
Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung
setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen,
das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist
nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person
bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in
einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für
die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie ihre Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst.
a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass
sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3).
5.
5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
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kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille
gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum
zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit
Hinweisen).
5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht
hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis
handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner
schweizerischen Ehefrau in erster Linie den Zweck gehabt habe, ihm ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz und anschliessend den Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts zu verschaffen. Im Zeitpunkt seiner
Einbürgerung habe kein auf die Zukunft gerichteter Wille mehr
bestanden, die Ehe auch nachher zu leben. So habe der
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Beschwerdeführer knapp eineinhalb Monate nach der erleichterten
Einbürgerung die gemeinsame eheliche Wohnung verlassen. Während
der Jahre 2002/2003 seien die Ehegatten ferner jeweils für längere
Aufenthalte getrennt in die Ferien gegangen. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer bereits sechs Monate nach der Heirat wieder in seine
gewohnte Umgebung in die Stadt Zürich als Wochenaufenthalter
gezogen sei und sich nicht die Mühe genommen habe, die französische
Sprache (Sprache seines offiziellen ehelichen Wohnsitzes) zu erlernen.
Definitiv Anlass zur Vermutung, dass im Zeitpunkt des
Einbürgerungsverfahrens sowie der erleichterten Einbürgerung keine
eigentliche eheliche Gemeinschaft bestanden habe, sei der Umstand,
dass die Ehefrau im Juli 2002 während ihres Aufenthaltes auf den
Philippinen schwanger geworden sei und der Beschwerdeführer
angeblich nichts davon erfahren bzw. nichts davon bemerkt habe. Der
von ihm angegebene Grund für die plötzliche Trennung bzw. den Auszug
aus der ehelichen Wohnung (der von der Ehefrau ihm gegenüber
geäusserte Wunsch der Adoption eines Kindes von den Philippinen) sei
nicht nachvollziehbar. Die Diskussion einer solch wichtigen Frage, die
erst im Herbst 2003 begonnen habe, bedürfe einer längeren Zeit. Die
Reaktion des Beschwerdeführers auf den Adoptionswunsch der Ehefrau
weise auf das Nichtmehrbestehen einer ehelichen Gemeinschaft hin.
Dieses Verhalten sei höchstens erklärbar, wenn er wisse, dass er "Vater"
eines nicht von ihm stammenden Kindes sei.
6.2. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe vom 12.
November 2008 und in seiner Replik vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen
dagegen, die Vorinstanz sei von einem völlig falschen Sachverhalt
ausgegangen, indem sie die Ausführungen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft erachtet, jedoch gestützt auf die Aussagen der Ehefrau und
weiterer Beweismittel und Indizien einen abweichenden Sachverhalt
konstruiert habe. So habe die Ehefrau ihm erst im Dezember 2007
mitgeteilt, dass das von ihr im März 2004 in die Schweiz gebrachte Kind
ihre leibliche Tochter sei. Tatsächlich sei sie bis zum Zeitpunkt der
Trennung im Dezember 2003 nicht schwanger gewesen und es habe
auch im September 2002 keine Gespräche über eine Schwangerschaft
gegeben. Die Ehefrau habe das Kind als ihr eigenes im Oktober 2003 im
Geburtsschein eintragen und einen Geburtsschein durch die
Schweizerische Botschaft in Manila ausstellen lassen, obschon die
vermeintliche Niederkunft bereits am 21. April 2003 gewesen sein soll. Da
die Ehefrau nicht schwanger gewesen sei, habe der Beschwerdeführer
eine Schwangerschaft nicht merken und "diese Schwangerschaft" habe
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auch nicht Gesprächsthema zwischen den Ehegatten sein können. Zur
Trennung im Dezember 2003 sei es gekommen, weil er nicht damit
einverstanden gewesen sei, ein Kind von den Philippinen zu adoptieren.
Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe intakt gewesen.
7.
7.1.
In Bezug auf die in der Replik vom 25. Mai 2009 erneut beantragten
Beweismassnahmen (persönliche Befragung des Beschwerdeführers und
Einvernahme der Ehefrau als Zeugin) gilt es – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 ausgeführt – festzuhalten,
dass sich der Sachverhalt einerseits auf andere Weise hinreichend
abklären lässt (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173).
Andererseits sind zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten
Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 319
und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). In casu geht das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage und der
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (u.a. die von ihm
belegte Beratung mit einem Rechtsanwalt vom Frühling 2004 betr.
Adoptionsrecht) davon aus, dass seine Ehefrau ihm gegenüber im Herbst
2003 den Wunsch geäussert hat, ein Kind von den Philippinen zu
adoptieren, jedoch im fraglichen Zeitraum nie etwas von einer
Schwangerschaft erwähnt hat. Der vom Beschwerdeführer angebotene
Beweis ist daher nicht geeignet, weitere Abklärungen zum
rechtserheblichen Sachverhalt herbeizuführen, weshalb auf die
beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau verzichtet werden kann (zur
antizierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).
7.2. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
persönliche Befragung durch das Gericht, zumal nicht ersichtlich ist,
welche neuen Erkenntnisse eine solche Befragung zu vermitteln
vermöchte, nachdem er sich sowohl bei der Vorinstanz als auch im
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Beschwerdeverfahren mehrmals schriftlich äussern konnte. Im Übrigen
stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar, welches mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungsverfahren nicht
vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. BZP). Gemäss Art. 12
Bst. b VwVG haben Auskünfte der Parteien grundsätzlich schriftlich zu
erfolgen. Nur bei Verfahren, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw.
strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind, besteht gestützt auf Art. 6 Ziff.
1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch
auf persönliche Befragung. Das vorliegende Verfahren, welches das
Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch in
die andere Kategorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG
PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRKKommentar,
2. Aufl. Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243, ferner ANDREAS KLEY
STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche
Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1, Urteil des Bundesgerichts
1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
8.
8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Sommer
1991 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und zwischen Juni 1994
und Mai 1997 in Zürich mit einer Landsfrau (ebenfalls Asylbewerberin)
verheiratet war. Das Asylgesuch wurde am 1. November 1994
letztinstanzlich abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz
bestätigt. In der Folge wurde die Wegweisung trotz der auf den 15. April
1995 angesetzten Ausreisefrist jedoch nicht vollzogen. Im September
1998 heiratete er eine gebürtige Philippinin, die das Schweizer
Bürgerecht durch eine vorgängige Ehe mit einem Schweizer Bürger
erworben hatte, und zog zu ihr in den Kanton Genf. Aus beruflichen
Gründen hielt er sich ab März 1999 unter der Woche in Zürich auf
(Wochenaufenthalt). Im Juli/August 2002, Oktober bis November 2002,
Februar 2003 und Mai/Juni 2003 hielt er sich alleine in Sri Lanka auf,
während seine Ehefrau von Juni bis August 2002 und vom Februar bis
Mai 2003 ohne den Beschwerdeführer auf den Philippinen weilte.
Gestützt auf das Gesuch vom 6. Mai 2002 und die von den Eheleuten am
21. August 2003 unterzeichneten Erklärung wurde er am 14. Oktober
2003 erleichtert eingebürgert. Am 3. Dezember 2003 verliess er den
ehelichen Wohnsitz definitiv und meldete sich daraufhin regulär in Zürich
an.
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Seite 12
8.2. Bereits die äusseren Umstände (Heirat vor dem Hintergrund eines
nicht dauerhaft gefestigten Aufenthalts als abgewiesener Asylbewerber,
getrennte Auslandaufenthalte während der Ferien und definitive
Trennung eineinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung)
begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem
Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der
erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame
Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit
erschlichen worden.
8.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die
es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine
angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche,
ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung bzw. zur definitiven
Trennung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend
stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche
Vermutung umzustossen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer macht bezüglich seines Aufenthaltes vor der
Heirat im September 1998 geltend, als im Jahre 1991 eingereister Tamile
wäre er (ohne Heirat) im Rahmen der "humanitären Aktion 2000"
wahrscheinlich vorläufig aufgenommen worden. Zwar trifft es zu, dass ab
Oktober 1994 Wegweisungen von gewissen Asylbewerbern aus Sri
Lanka nicht mehr vollzogen wurden. Es stimmt aber nicht, dass ihm – wie
von BFM festgehalten – eine neue Ausreisefrist auf den 15. Dezember
1999 angesetzt wurde. Die Vorinstanz hat dabei offensichtlich übersehen,
dass diese Neuansetzung der Ausreisefrist lediglich die erste Ehefrau des
Beschwerdeführers betraf. Trotzdem war sein Aufenthalt vor der Heirat
mit der Schweizer Bürgerin ungewiss, konnte er doch zum damaligen
Zeitpunkt nicht mit einer Bewilligung rechnen, wie sie nachher (ab März
2000) viele seiner Landsleute aufgrund der "humanitären Aktion 2000"
erhalten haben.
9.2. Dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung festgehalten – am 1. Oktober 1999 in Zürich
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als Wochenaufenthalter an die gleiche Adresse wie seine erste Ehefrau
gezogen sei, trifft ferner nicht zu. Der diesbezügliche Eintrag im ZEMIS ist
offensichtlich falsch. Einerseits handelt es sich bei dieser Adresse (Y
strasse 51) um eine 1Zimmerwohung für eine Person (vgl. Mietvertrag
vom 1. September 1999). Andererseits bestätigt das Personenmeldeamt
der Stadt Zürich, dass die erste Ehefrau nie an dieser Adresse gewohnt
hat (vgl. Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zürich vom 7. April
2009). Dem Beschwerdeführer kann ebenso wenig entgegengehalten
werden, dass er nur wenige Monate nach der Heirat vom September
1998 als Wochenaufenthalter in Zürich einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist und so nur die Wochenenden mit seiner Ehefrau
verbringen konnte, als auch die Tatsache seiner mangelnden
Französischkenntnisse. Denn diese Umstände waren den Behörden
schon vor der erleichterten Einbürgerung bekannt und wurden in jenem
Verfahren nicht beanstandet. Allerdings verbrachten die Ehegatten
nachweislich seit dem Sommer 2002 nicht einmal die Ferien mehr
zusammen, was neben dem Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers in
Zürich für ein Auseinanderleben spricht. Dass die Landesabwesenheiten
des Beschwerdeführers in jenem Zeitraum durch die schwere Erkrankung
seines Vaters bedingt war, ändert daran wenig. Schliesslich hätten die
Ehegatten – wäre die Ehe intakt gewesen zusammen nach Sri Lanka
reisen und so wenigstens gemeinsam die Ferien verbringen können.
9.3. Als einzigen Grund der Trennung von seiner Ehefrau macht der
Beschwerdeführer den von ihr im Herbst 2003 (nach der erleichterten
Einbürgerung vom 14. Oktober 2003) geäusserten Adoptionswunsch
geltend. Die Absicht eines Ehepartners, ein Kind zu adoptieren ist –
insbesondere in einer Ehe, die bis anhin kinderlos geblieben ist – jedoch
nichts Aussergewöhnliches und führt bei einer sonst intakten Ehe nicht
gleich zum Auszug des anderen Ehepartners bzw. zur definitiven
Trennung. Der Beschwerdeführer bringt zudem nicht vor, irgendwelche
Schritte zur Rettung der Ehe (z.B. Eheberatung) unternommen zu haben.
Die Ehefrau bestätigte sogar auf die diesbezügliche Frage der Vorinstanz
ausdrücklich, "aucune démarche n'a été entreprise dans ce sens" (vgl.
ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 30. April 2008). Insbesondere der
kurze Zeitraum zwischen dem geäusserten Adoptionswunsch (in der
Eingabe beim Bezirksgericht Nyon vom 31. März 2008 betr. Anfechtung
der Vaterschaft spricht der Beschwerdeführer in Punkt 9 von "fin de
l'automne 2003") und der definitiven Wohnsitznahme in Zürich anfangs
Dezember 2003 weist darauf hin, dass die Trennung das Ergebnis eines
längeren Prozesses war, der zeitlich vor der erleichterten Einbürgerung
C7192/2008
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stattgefunden haben muss. Der von der Ehefrau gegenüber dem
Beschwerdeführer geäusserte Adoptionswunsch löste somit nicht den
Zerfall der ehelichen Gemeinschaft aus, sondern stellte vielmehr den
Endpunkt einer vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung dar.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner
Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche
Gemeinschaft bestanden hat. Indem er in der mit der Ehefrau gemeinsam
unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine
tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte, hat er die Behörde über
wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sind somit ebenfalls erfüllt, weshalb die Frage, ob es sich bei dem von
der Ehefrau im März 2004 in die Schweiz gebrachten Kind um deren
leibliche Tochter handelt bzw. der im Oktober 2003 ausgestellte
Geburtsschein eine Fälschung ist, offengelassen werden kann.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 15
C7192/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 28. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. K […] und
N […] zurück)
– Service de la population, Secteur des naturalisations, Avenue de
Beaulieu 19, 1014 Lausanne
– Service cantonal des naturalisations, Case postale 2753, 1211
Genève 2
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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