Abtei lung II I
C-7197/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
R._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
K._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7197/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende K._______ (geb. 1956, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. August 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Bern wohnhafte
Nichte R._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdefüh-
rerin) besuchen und während ihres Aufenthaltes in der Schweiz an der
"Pubertätszeremonie" von deren Tochter teilnehmen zu wollen. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 hielt die Mig-
rationsbehörde der Stadt Bern gegenüber der Vorinstanz unter ande-
rem fest, die fragliche "Pubertätszeremonie" – einer der Gründe für
den beabsichtigten Besuchsaufenthalt in der Schweiz – habe bereits
stattgefunden. Im Weitern wies die Migrationsbehörde darauf hin, dass
vier Geschwister der Gesuchstellerin bereits in der Schweiz und eines
in der Bundesrepublik Deutschland lebten; zudem seien zwei ihrer vier
Kinder nach Kanada bzw. Norwegen ausgewandert.
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit der Begründung ab, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ge-
suchstellerin oblägen im Heimatland keine zwingenden beruflichen
Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2008 beantragt die Be-
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schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, lasse Letztere doch zwei Kin-
der im Heimatland zurück. Trotz der anhaltenden Unruhen werde die
Gesuchstellerin deshalb nach Sri Lanka zurückkehren. Grund des Be-
suches seien die vier in der Schweiz lebenden Geschwister, welche
die Eingeladene seit Jahren nicht mehr gesehen habe.
In einem Unterstützungsschreiben vom 18. November 2008 versichert
ein in Bern domiziliertes Reisebüro, an welchem die Beschwerdeführe-
rin als Gesellschafterin beteiligt ist, es übernehme zusammen mit der
Gastgeberin die Garantie für die fristgerechte Wiederausreise der Ein-
geladenen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2009 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Nicht zuletzt aufgrund
der wiederum verstärkt aufgetretenen militärischen Auseinanderset-
zungen in Sri Lanka müsse die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der aus dem Norden und somit aus einem Krisengebiet stam-
menden Gesuchstellerin nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes erheb-
lich in Frage gestellt werden.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Januar 2009 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
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(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
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6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko-
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nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, , Länder,
Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November
2008).
Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen wa-
ren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land
vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-
her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei
jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betrof-
fen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen
und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April
2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über
zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009
die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in
Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Meh-
rere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrie-
ben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und
im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima
bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe
mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortset-
zung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter
Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und
Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise >
Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009).
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7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eska-
lation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdop-
pelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses
Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri
Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeit-
raum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl.
BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatis-
tiken 2008 und 2009, im Internet unter: ,
Themen > Statistiken).
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
8.2 Bei der aus dem Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit
aus einem Krisengebiet stammenden Gesuchstellerin handelt es sich
um eine 53-jährige, verheiratete Frau, welche – als Hausfrau – keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit beruflich nicht in der
Arbeitswelt integriert ist. In welchem Umfang ihr 60-jähriger und damit
kurz vor dem Rentenalter stehender Ehemann zum Lebensunterhalt
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der Familie beiträgt, wird von den Beteiligten nicht ausgeführt. Auf-
grund der Aktenlage ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die Einge-
ladene lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verläss-
lich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
8.3 Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das persönliche
Umfeld der Gesuchstellerin und bringt in diesem Zusammenhang vor,
die Eingeladene lasse ihre beiden Töchter in Sri Lanka zurück, um
welche sie sich nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder zu kümmern
habe. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass
gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne
weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei
für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist
eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung könne
durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt wer-
den. Dies umso mehr, als die im Heimatland lebenden Töchter längst
volljährig sein dürften und deshalb keiner (besonderen) Betreuung
mehr bedürfen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleiben-
de Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw.
wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Ent-
scheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebe-
nen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gege-
benenfalls später nachziehen zu können.
8.4 Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka in
grossem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von der Be-
schwerdeführerin nicht in Frage gestellt. So haben sich denn auch
zwei Kinder sowie eines der Geschwister der Eingeladenen in der Zwi-
schenzeit nach Kanada, Norwegen sowie in die Bundesrepublik
Deutschland begeben. Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass auch eine Schwester und drei Brüder Sri Lanka definitiv verlas-
sen haben und in die Schweiz übersiedelt sind, woraus auf einen kon-
kreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin ge-
schlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteue-
rungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine
fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden.
Seite 10
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8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen
Tante zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und
ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhal-
ten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
9.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 23. Dezember 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Fremdenpolizei der Stadt Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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