B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7/2011
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Thailand,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (freiwillige Versicherung).
C-7/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1944 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehö-
rige X._______ lebt seit September 2002 in Thailand. Aufgrund seines
Beitrittsgesuches vom 11. Oktober 2002 wurde er von der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per
1. September 2002 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen.
Bereits seit 1. April 2000 bezog er eine ganze Invalidenrente der Invali-
denversicherung (SAK-act. 18).
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 (SAK-act. 27) wurde X._______ mit
Wirkung ab 1. April 2009 anstelle der Invalidenrente eine ordentliche Al-
tersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'207.-- zugesprochen.
C.
Mit den beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2009 erhob die
SAK von X._______ Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) für
die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 und für das erste Quartal
des Jahres 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'640.20. Diese Verfü-
gungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2010 (SAK-act. 35) teilte die SAK
X._______ mit, die am 30. November 2009 verfügten Beiträge für die
freiwillige Versicherung seien trotz Mahnung immer noch ausstehend,
weshalb die Beitragsschuld mit Wirkung ab 1. November 2010 mittels
monatlicher Verrechnung von Fr. 300.-- mit der zugesprochenen Alters-
rente getilgt werde.
E.
Gegen die Verfügung vom 22. September 2010 erhob X._______ mit
Schreiben vom 8. Oktober 2010 (SAK-act. 37) Einsprache bei der SAK.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung
führte er aus, er habe kürzlich erfahren, dass er während fünf Jahren ver-
geblich Beiträge in der Höhe von rund Fr. 7'000.-- bezahlt habe; er sei
nicht bereit noch mehr zu bezahlen.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2010 wies die SAK die Ein-
C-7/2011
Seite 3
sprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Forderung von Fr. 1'640.20 entspreche den gesetzlichen Vor-
schriften und sei daher berechtigt.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2010 erhob
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. De-
zember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begrün-
dung führte er aus, er habe in den Jahren 2002 bis 2008 vergebens Bei-
träge an die freiwillige Versicherung bezahlt, da ihm jene bei der Berech-
nung der Altersrente schliesslich gar nichts gebracht hätten. Er sei von
der SAK über die Beitragspflicht und deren Auswirkungen falsch infor-
miert worden. Er sei bereit, auf die Rückforderung des vergeblich einbe-
zahlten Betrags von rund Fr. 7'000.-- zu verzichten, wenn die SAK im Ge-
genzug auf die Einforderung von Fr. 1'640.20 verzichte.
H.
Mit E-Mail vom 10. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer auf Aufforde-
rung des Instruktionsrichters seine schweizerische Zustelladresse mit.
I.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer bis zum Bezug der
Altersrente ab 1. April 2009 der freiwilligen Versicherung angehört habe
und somit beitragspflichtig sei.
J.
Mit Replik vom 21. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem An-
trag fest.
K.
Mit Duplik vom 31. März 2011 hielt auch die IVSTA an ihrem Antrag fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
C-7/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätz-
lich einzutreten.
1.4.1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti-
gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung
erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss
dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03
vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
C-7/2011
Seite 5
tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht ge-
zogene Rechtsverhältnis.
1.4.2. Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 29. No-
vember 2010, mit welchem die mit Verfügung vom 22. September 2010
angeordnete Verrechnung bestätigt wurde, angefochten. Auch wenn die
Vorinstanz bei der Begründung des Einspracheentscheids zur Rechtmäs-
sigkeit der Beiträge Stellung genommen hat, ist im vorliegenden Verfah-
ren lediglich zu prüfen, ob die SAK die ausstehenden Beiträge, welche
bereits im November 2009 rechtskräftig verfügt wurden, zu Recht mit der
Altersrente des Beschwerdeführers verrechnet hat. Auf die weitergehen-
den Anträge des Beschwerdeführers (namentlich Überprüfung der Recht-
mässigkeit der erhobenen Beiträge) ist in casu somit nicht einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das
AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-7/2011
Seite 6
3.
3.1. Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind oh-
ne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit
fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
Mit fälligen Leistungen können die Forderungen aufgrund dieses Geset-
zes, des IVG, des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft verrechnet werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG).
Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so
können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1
[erster Satz] AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsfor-
derung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem sie
rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 [erster Satz] AHVG).
3.2. Vorliegend ist – wie bereits erwähnt – lediglich zu prüfen, ob die SAK
die ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 1'640.20 zu Recht mit der
laufenden Rente des Beschwerdeführers verrechnet hat.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer noch eine offene,
fällige Beitragsschuld von Fr. 1'640.20 gegenüber der SAK hat und die
SAK den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 28. Mai 2010 (SAK-
act. 12) gemahnt hat, dass die Beiträge der Jahre 2008 und 2009 noch
ausstehend seien. In den Akten befindet sich zwar eine Kopie der Mah-
nung aber kein Zustellnachweis. Allerdings macht der Beschwerdeführer
auch nicht geltend, er habe die Mahnungen nicht erhalten. Aufgrund der
Akten ist zudem nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Schrei-
ben der SAK vom 24. August 2010 (SAK-act. 33), mit welchem diese die
Verrechnung aufgrund ausstehender Beiträge ankündigt, erhalten hat.
Die SAK ist ihrer Pflicht zur Mahnung somit hinreichend nachgekommen,
womit die erste Voraussetzung betreffend Verrechnung gemäss Art. 15
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG (Forderung
nach AHVG) erfüllt ist. Der Rentenverfügung vom 24. März 2009 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer AHV-rentenberechtigt ist, womit
auch die zweite Voraussetzung (fällige Leistung) der obgenannten Be-
stimmung (in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG) erfüllt ist.
C-7/2011
Seite 7
Rechtsprechungsgemäss ist die Verrechnung mit laufenden Sozialversi-
cherungsleistungen zugelassen, soweit dadurch das Existenzminimum
der Betroffenen im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht be-
rührt wird (vgl. BGE 130 V 505 E. 2.4, BGE 104 V % E. 2). Da die SAK
vorliegend von der monatlich ausbezahlten Rente in der Höhe von
Fr. 2'207.-- jeweils Fr. 300.-- verrechnen möchte, ist nicht davon auszu-
gehen, dass damit in das Existenzminimum des in Thailand lebenden Be-
schwerdeführers eingegriffen wird, zumal die dortigen Lebenskosten er-
heblich geringer sind als beispielsweise in der Schweiz. Zudem macht der
Beschwerdeführer auch nicht geltend, der monatliche Abzug sei zu hoch.
Ferner ist festzuhalten, dass die Fristen gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2
AHVG eingehalten worden sind, sodass auch diesbezüglich kein Grund
vorliegt, der einer Verrechnung entgegenstehen könnte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der SAK verfügte
monatliche Verrechnung von Fr. 300.-- mit der Altersrente des Beschwer-
deführers nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde – soweit
darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2. hiervor) – im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: