B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7203/2013
Ur t e i l vom 1 3 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente
(Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013).
C-7203/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene A._______, Schweizer Staatsangehöriger, lebt in der
Dominikanischen Republik und bezieht eine ordentliche Altersrente der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. SAK-
act. 62). Weiter werden – akzessorisch zur Altersrente – je eine ordentliche
Kinderrente für B._______, geboren am … 2005, und C._______, geboren
am … 2011, ausgerichtet (SAK-act. 106 und 58). Die Kinderrente für
D._______, geboren am … 1993, wurde (bis Juli 2013, vgl. SAK-act. 86 f.
und 107) direkt der in Ausbildung stehenden Tochter ausbezahlt (vgl. SAK-
act. 69, 105).
A.a Im Juni 2012 (vgl. SAK-act. 47, 49 und 66) gingen bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse SAK namentlich folgende Unterlagen ein:
- Eheschein betreffend Eheschliessung zwischen A._______ und
F._______ am 24. Januar 2012 (SAK-act. 47/1)
- Extracto de acta de nacimiento, mit dem bescheinigt wird, dass am …
1995 die Geburt von E._______, Tochter der F._______, registriert wor-
den sei (SAK-act. 47/2)
- Acta inextensa de nacimiento, mit dem bescheinigt wird, dass am … 2001
die Geburt von G._______, Tochter der F._______, registriert worden sei
(SAK-act. 47/3)
A.b Nach telefonischer Nachfrage von A._______ (nachfolgend Versicher-
ter oder Beschwerdeführer; SAK-act. 67) teilte ihm die SAK am 11. April
2013 die Anspruchsvoraussetzungen betreffend Kinderrenten für Pflege-
kinder mit und legte das Formular "Ergänzungsblatt 2" sowie den "Zusatz-
fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente" bei, mit wel-
chen ein Anspruch gelten zu machen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass
der Anmeldung eine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung beizulegen sei
(SAK-act. 66).
A.c Die ausgefüllten Formulare ("Ergänzungsblatt 2" und Zusatzfragebo-
gen) gingen mit verschiedenen Beilagen am 4. Juni 2013 bei der SAK ein
(SAK-act. 70-72). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte die SAK fest,
dass mit der Anmeldung vom 9. Mai 2013 lediglich eine eidesstattliche Er-
klärung, aber keine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung für die Kinder,
eingereicht worden sei. Auf den Antrag werde daher nicht eingetreten
(SAK-act. 74).
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A.d Nachdem der Versicherte Einwände erhoben (vgl. SAK-act. 77 f.), die
Lebensbescheinigungen betreffend G._______, E._______ und sich sel-
ber (SAK-act. 80) sowie eine weitere eidesstattliche Erklärung (SAK-
act. 81) eingereicht hatte, erkundigte sich die SAK bei der Schweizerischen
Botschaft in der Dominikanischen Republik, welche die Lebensbescheini-
gungen ausgestellt hatte, um Mitteilung, ob G._______ und E._______ tat-
sächlich beim Versicherten wohnten (E-Mail vom 31. Juli 2013). Die Bot-
schaft teilte der SAK mit E-Mail vom 2. August 2013 mit, sie könne ihr nicht
versichern, dass die Kinder mit dem Versicherten zusammenlebten, weil
diese nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besässen und daher
nicht bei der Botschaft registriert seien. Es gebe in der Dominikanischen
Republik keine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde, die den
Wohnsitz bestätigen könne (SAK-act. 85).
A.e Mit Verfügung vom 14. August 2013 wies die SAK das Begehren um
Zusprechung von Kinderrenten für E._______ und G._______ ab, weil der
Beweis für die Wohngemeinschaft mit diesen Kindern und deren Unterhalt
nicht erbracht worden sei (SAK-act. 88). Die dagegen erhobene Einspra-
che (vgl. SAK-act. 90, 93 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. De-
zember 2013 ab (SAK-act. 104). Zur Begründung führte sie aus, Kinder-
renten für Pflegekinder könnten aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und
der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nur aus-
gerichtet werden, solange diese Kinder mit dem Versicherten im gleichen
Haushalt lebten. Der Nachweis sei unumgänglich und lasse sich in der Re-
gel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes
erbringen. Da der entsprechende Nachweis betreffend E._______ und
G._______ nicht erbracht worden sei, könnten keine Kinderrenten zuge-
sprochen werden.
B.
Der Versicherte erhob am 17. Dezember 2013 Beschwerde und machte
sinngemäss geltend, die SAK habe die von ihm eingereichten Wohnsitzbe-
stätigungen zu Unrecht nicht akzeptiert. In der Dominikanischen Republik
gebe es keine Einwohnerkontrolle. Der Beschwerdeführer reichte weitere
Bestätigungen (von Nachbarn und der Lehrerin von G._______) ein, um
den gemeinsamen Wohnsitz nachzuweisen. Dass die ältere Tochter
E._______ am 17. November 2013 zu ihrem Vater in die USA abgereist
sei, habe er der SAK mitgeteilt (act. 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die
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Beschwerde sei abzuweisen. Der Einwand, in der Dominikanischen Re-
publik gäbe es keine Einwohnerkontrolle, sei unbehelflich, zumal auch
keine Bescheinigung vorgelegt werde, dass es keine solche Verwaltungs-
stelle gebe (act. 4).
D.
Mit Replik vom 14. April 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, eine
Bestätigung, wonach kein Einwohnerregister geführt werde, würde ihm nie-
mand ausstellen, weil es ein solches an sich geben sollte. Er reichte erneut
eine "declaracion jurada" zu den Akten (act. 6).
E.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Mai 2014 an ihrem Antrag auf Ab-
weisung fest. In einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht hängigen
Verfahren, sei der Wohnsitz von der "Junta Municipal Distritto de Paya"
bestätigt worden (act. 8).
F.
Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2014
zur Kenntnis gebracht (act. 9).
G.
Mit Datum vom 12. August 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die
Schweizerische Botschaft in der Dominikanischen Republik um Auskunft
dazu, ob es in der Dominikanischen Republik eine Einwohnerkontrolle oder
eine andere Behörde gebe, die den Wohnsitz bestätigen könne (act. 10).
H.
Mit E-Mail vom 21. September 2015 bestätigte die Schweizerische Bot-
schaft, dass in der Dominikanischen Republik keine Einwohnerkontrolle
existiere. Juristisch anerkannt zur Bestätigung des Wohnsitzes sei "la dec-
laration jurée" vor einem Notar. Diese beruhe jedoch auf den Angaben des
Gesuchstellers. Vorliegend könnte allenfalls eine Bestätigung der Schule
verlangt werden (act. 11).
I.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 erhielten die Beteiligen Gelegen-
heit, bis zum 26. Oktober 2015 zur Auskunft der Schweizerischen Bot-
schaft Stellung zu nehmen (act. 12).
J.
Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an ihrem Antrag auf
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Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf ihren
Einspracheentscheid und ihre Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (act. 14).
K.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vor-
behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG (SR 830.1).
2.
Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Be-
schwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013, mit wel-
chem die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um je eine Kinderrente
für die beiden Stiefkinder E._______ und G._______ bestätigte. Bereits im
Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mitgeteilt,
die ältere Tochter E._______ sei von ihrem Vater nach Amerika eingeladen
worden und habe ein Visum erhalten. Sinngemäss führte er aus, damit
habe sich das Problem gelöst (Mitteilung vom 10. Oktober 2013, SAK-
act. 96). In seiner Beschwerde weist er erneut darauf hin, dass E._______
am 17. November 2013 zu ihrem Vater in die USA abgereist sei, was er der
SAK auch mitgeteilt habe. Zudem reichte er keine Bestätigungen mehr ein,
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welche E._______ betreffen. Daraus ist zu schliessen, dass sich die Be-
schwerde nur gegen die Abweisung des Kinderrentenanspruchs für die
Stieftochter G._______ richtet.
4.
Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An-
spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch
auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehe-
gatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
4.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter
gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG
in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV (SR 831.101) haben Pflegekinder
beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufge-
nommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind
zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisen-
rente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch er-
lischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von die-
sem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).
4.2.1 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG H 123/02 vom
24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. Septem-
ber 2005 E. 1.3).
4.2.2 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in
der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst-
ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem
das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG
H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04).
4.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im
Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich
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der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver-
antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen
Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element
des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Las-
ten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern
zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140
V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil
EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).
4.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere
Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir-
kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi-
cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel-
len und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an-
gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
4.4 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt
massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahr-
scheinlichste ist (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Die
Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend
– frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der beiden Kinderrenten
zunächst mit der Begründung abgewiesen, der Beweis für die Wohnge-
meinschaft mit den beiden Stiefkindern E._______ und G._______ und de-
ren Unterhalt sei nicht erbracht worden (SAK-act. 88). Laut Begründung
des Einspracheentscheides wurde der Anspruch allein mangels Nachweis
des gemeinsamen Haushaltes abgewiesen (vgl. SAK-act. 104).
5.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der Wohngemeinschaft
mit den beiden Stiefkindern erstmals mit den Anmeldeformularen (Eingang
bei SAK am 4. Juni 2013) eine eidesstattliche Erklärung (vgl. SAK-act. 72)
ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 trat die Verwaltung auf das Leis-
tungsbegehren nicht ein mit der Begründung, die eidesstattliche Erklärung
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werde nicht anerkannt. Sie benötige eine Lebens- und Wohnsitzbescheini-
gung, welche von einer offiziellen Behörde ausgestellt sei (SAK-act. 74).
Zusammen mit den von der Schweizerischen Botschaft ausgestellten Le-
bensbescheinigungen reichte er im Juli 2013 erneut eine eidesstattliche
Erklärung ein, wonach er mit den Stiefkindern im gleichen Haushalt lebe
und diese unterstütze (SAK-act. 81). Nachdem die SAK von der Schweize-
rischen Botschaft die Information erhalten hatte, dass es in der Dominika-
nischen Republik keine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde
gebe, welche den Wohnsitz bestätigen könne (SAK-act. 85), wies sie das
Begehren ab, weil keine Beweise für die Wohngemeinschaft mit den bei-
den Stiefkindern und deren Unterhalt erbracht worden seien (SAK-act. 88).
Eine Mahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfolgte ebenso wenig
wie – angesichts der Information der Schweizerischen Botschaft – eine An-
gabe dazu, wie der Beschwerdeführer einen Beweis hätte erbringen kön-
nen.
5.2 Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zutreffend ausführte, ist der
Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich und er lässt sich
in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwoh-
neramtes erbringen. Gibt es keine Einwohnerkontrolle, die den Wohnsitz
bestätigen kann, muss die Verwaltung dem Leistungsansprecher die Mög-
lichkeit geben, den Beweis auf andere Weise zu erbringen. Ansonsten ver-
letzt sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
5.3 Vorliegend gibt es aufgrund der Akten keine Hinweise, welche Zweifel
daran begründen könnten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau
und deren Tochter G._______ nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die
Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die
übrigen Akten lassen vielmehr einen gemeinsamen Haushalt als überwie-
gend wahrscheinlich erscheinen, womit der Beweis als erstellt zu gelten
hat (vgl. oben E. 4.4).
5.4 Nicht weiter abgeklärt hat die Vorinstanz, ob die weiteren Vorausset-
zungen für die Zusprache einer Pflegekinderrente für die Stieftochter
G._______ erfüllt sind, namentlich die Unentgeltlichkeit des Pflegekindver-
hältnisses beziehungsweise die Frage, ob der Beschwerdeführer für den
Unterhalt der Stieftochter aufkommt. Unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides ist die Sache daher zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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Seite 9
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzu-
sehen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
C-7203/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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