Abtei lung II I
C-7206/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
N._______ und A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7206/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende, 1982 geborene I._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Vertretung
in Pristina am 22. August 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinen Eltern N._______ und A._______ (im Fol-
genden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in E._______ (SZ). Die
Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu
erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Fremdenpolizei (heute: Amt für Migrati-
on) des Kantons Schwyz bei den Gastgebern und bei der Einwohner-
kontrolle der Gemeinde E._______ spezifische Auskünfte ein und
leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer
Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab, das beantragte Besuchervisum zu
erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in
einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder
berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine
familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse
besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
Schliesslich seien auch die erforderlichen finanziellen Garantien nicht
gegeben, dies gemäss den von den zuständigen Inlandbehörden
durchgeführten Abklärungen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2007 (Datum des Poststempels) be-
antragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre.
Die persönlichen Verhältnisse, in denen sie (die Beschwerdeführer)
sich befänden, seien nicht gebührend berücksichtigt worden. Sie ga-
rantierten für eine fristgerechte Wiederausreise. Ebenfalls zu Unrecht
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gehe die Vorinstanz davon aus, dass die finanziellen Garantien nicht
erfüllt seien. Die Mittel für den Lebensunterhalt des Sohnes während
des Besuchs würden durch sämtliche hier lebenden Familienmitglieder
und durch das soziale Umfeld der Familie sichergestellt. Es gebe
zumindest humanitäre Gründe für eine Bewilligung der Einreise, habe
doch der Sohn seine Familie seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen.
Zusammen mit der Beschwerde wurden Bürgschafts- bzw. Garantieer-
klärungen von Verwandten und Drittpersonen eingereicht. Auf diese
Unterlagen und auf weitere eingereichte Dokumente wird, soweit ent-
scheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2007
an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Einschätzung der fehlenden Gewähr für eine Wieder-
ausreise liege in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Gesuchstellers selbst. Was die Garantiefähigkeit betreffe, so sei
diese nach Einschätzung der lokalen Behörden bei den Beschwerde-
führern nicht vorhanden. Die nunmehr als Bürgen bzw. Garanten auf-
tretenden Personen seien von den zuständigen Behörden auf ihre Ga-
rantiefähigkeit nicht überprüft worden.
E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten
Recht auf Replik keinen Gebrauch.
F.
Im Nachgang zur Bekanntgabe des Spruchkörpers teilten die Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht in einem Schreiben
vom 7. April 2008 mit, dass alle Beteiligten nach wie vor den Besuch
des Gesuchstellers in der Schweiz wünschten, dies vor allem auch
weil der Beschwerdeführer krank und in regelmässiger ärztlicher Be-
handlung sei. In naher Zukunft stehe bei ihm zudem eine Augenopera-
tion an.
G.
Am 10. April 2008 (Datum des Poststempels) bestätigte der Sozialpsy-
chiatrische Dienst des Kantons Schwyz gegenüber dem Bundesver-
waltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Februar
2006 wegen einer depressiven Symptomatik bei diesem Dienst in
E._______ in Behandlung sei, er seinen im Kosovo verbliebenen Sohn
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sehr vermisse und sich dessen Besuch aus ärztlicher Sicht positiv
auswirken könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Rege-
lung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die
in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie
haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu
bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genü-
gend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren
Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz bestreiten zu
können (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Da zum Lebensunterhalt nicht nur
die Aufwendungen für Verpflegung und Unterhalt, sondern auch sons-
tige Kosten zu zählen sind, die im Zusammenhang mit dem Besuchs-
aufenthalt entstehen können und die nicht von einer speziell dafür ab-
zuschliessenden Versicherung übernommen werden, können die Kan-
tone von den hier lebenden Gastgebern finanzielle Garantien verlan-
gen (vgl. Art. 6 ff. VEA, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-883/2008 vom 25. August 2008 E. 5.1).
4.
4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums unter anderem mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht als hinreichend gesichert.
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4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die
Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte
die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationa-
le Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist aller-
dings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale
Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die po-
litische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls
kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache
ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht ge-
lungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37%
(mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region
ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizeri-
schen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der
Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo; diese Regi-
on stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an
zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seither nur margi-
nal verändert; laut der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wur-
den von Januar bis September 2008 8,8% der Asylgesuche von
Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für
das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 – mit einer Zu-
nahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal – Rang 3 der Her-
kunftsländer von Asylsuchenden ergibt.
Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch
die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
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land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen beinahe 26-jährigen,
ledigen Mann. Nach Auskunft der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren lebt er bei einem Onkel. Einer Erwebstätigkeit geht er
nicht nach. Wovon der Gesuchsteller lebt und in welchen wirtschaftli-
chen Verhältnissen er sich befindet, ergibt sich aus den Akten nicht.
Auf die Frage, womit er sich beschäftige, hatten die Beschwerdeführer
in ihrem Antwortschreiben vom 13. September 2007 an die Fremden-
polizei des Kantons Schwyz noch ausgeführt, der Gesuchsteller be-
treue zu Hause seine Grosseltern. Die Vorinstanz ihrerseits ging in der
angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Gesuchsteller in sei-
nem Heimatland keine persönlichen oder familiären Verantwortlichkei-
ten habe. Darauf gingen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift
nicht mehr ein, obwohl sie sich der Bedeutung dieses Punktes be-
wusst gewesen sein mussten. Auf die Einreichung einer Replik ver-
zichteten sie schliesslich ganz, obwohl die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung nochmals darauf hingewiesen hatte, dass sie die per-
sönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als ausschlaggebend be-
trachte. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen
werden, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland keine Verpflich-
tungen hat, die nur von ihm selbst wahrgenommen werden könnten,
und die ihn von einem längeren Auslandaufenthalt abhalten würden.
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Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass er
gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte.
5.3 Den fehlenden Verpflichtungen im Heimatland steht ein starker Be-
zug des Gesuchstellers zur Schweiz gegenüber. Hier leben seine El-
tern und seine drei jüngeren Geschwister. Er selbst hielt sich von No-
vember 1998 bis Februar 2002 als Asylbewerber in der Schweiz auf
und ist damit mit den hiesigen Verhältnissen bereits vertraut. Gerade
vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller sich während längerer
Zeit als Asylbewerber hier aufgehalten und die Schweiz offenbar nur
unfreiwillig verlassen hat (so den vorinstanzlichen Akten zu entneh-
men), wäre vorauszusetzen, dass in der Zwischenzeit eine erfolgreiche
Reintegration im Heimatland stattgefunden hat, und zwar sowohl in
persönlicher und familiärer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Davon
kann beim Gesuchsteller nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil:
Nach der Rückkehr des Gesuchstellers in den Kosovo versuchten die
Beschwerdeführer wiederholt erfolglos, für ihn eine Aufenthaltsbewilli-
gung im Kanton Schwyz und damit eine Übersiedlung in die Schweiz
zu erreichen. Dabei beschritten die Beschwerdeführer den Rechtsweg
bis hin zum Bundesgericht. Es kann daher vermutet werden (bzgl. des
Beschwerdeführers ist es erstellt), dass die Betroffenen sich nicht mit
der Trennungssituation abgefunden haben, zumal der Gesuchsteller in
der Heimat weder eine eigene Familie noch eine Arbeitsstelle und da-
mit kaum Perspektiven für die Zukunft hat.
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführer
nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch
auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können (und müssen) die Be-
schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom
10. Juni 2008 E. 5.5).
5.5 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des Visums auch mit der
Begründung, dass bei den Gastgebern (also den Beschwerdeführern)
nach Einschätzung der lokal zuständigen Behörde keine Garantiefä-
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higkeit bestehe. Diese Einschätzung wird von den Beschwerdeführern
nicht bestritten. Sie wenden ein, dass die Kosten des Besuchsaufent-
halts durch Geschwister des Gesuchstellers bzw. durch Drittpersonen
getragen würden. Als Belege wurden entsprechende Erklärungen und
zwei Arbeitsverträge eingereicht. Dabei wird allerdings übersehen,
dass mit der Garantiestellung im Visumsverfahren nicht nur die Kosten
für Reise, Unterhalt und Nahrung, sondern auch darüber hinausge-
hende finanzielle Risiken abzudecken sind. Ob eine solche Garantie-
fähigkeit bei einer bestimmten Person besteht, haben die zuständigen
Behörden anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber
auch anhand des sonstigen finanziellen Leumunds zu beurteilen. Eine
solche Beurteilung der ersatzweise aufgebotenen Personen wurde
von den Beschwerdeführern offensichtlich nicht veranlasst (vgl. Art. 8
Abs. 1 VEA).
5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann den persönlichen Interes-
sen der Beschwerdeführer an einer Erteilung des Visums keine (ge-
genüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Visums-
vorschriften) ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dies umso
weniger, als die Beschwerdeführer nicht geltend machen, ein persönli-
ches Zusammenkommen sei nur mit der Einreise des Sohnes in die
Schweiz zu verwirklichen. Zwar wurde behauptet, dass sich die Betei-
ligten seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen hätten, doch wurden
die Umstände, die dazu geführt haben sollen, nicht näher erläutert.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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