Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7208/2010
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 2. September 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom
14. November 2007 (in Umsetzung eines entsprechenden kantonalen
Gerichtsurteils) dem 1951 geborenen, serbischen Staatsangehörigen
A._______ ab 1. Januar 1998 eine halbe und ab 1. November 2005 eine
Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
zugesprochen hat (IV-Akt. 22-27),
dass sich A._______ per 31. August 2010 nach Serbien abgemeldet hat
(IV-Akt. 37) und die Akten daher an die schweizerische Ausgleichskasse
überwiesen wurden (IV-Akt. 31),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
2. September 2010 feststellte, A._______ habe infolge Wegzugs ins
Ausland ab 1. September 2010 keinen Anspruch mehr auf die IV-Rente
(IV-Akt. 35),
dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, am
6. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen liess, es seien die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente
zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen zu gewähren
(Akt. 1),
dass weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010
ausführte, der Versicherte sei nach Erhalt der Verfügung wieder an
seinen früheren Wohnsitz in B._______ zurückgekehrt und die beantragte
Rentenrevision sei bei der IV-Stelle Solothurn in Bearbeitung,
dass zudem die Viertelsrente (ohne Unterbruch) wieder ausgerichtet
werde, weshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden sei (Akt. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Februar 2011 an den
Anträgen festgehalten und vorgebracht hat, die Vorinstanz hätte die
angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufheben müssen
(Akt. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
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1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der beschwerdeweise weiterziehbare Anfechtungsgegenstand durch
die Verfügung bestimmt wird und es an einer Sachurteilsvoraussetzung
fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164
E. 2.1),
dass vorliegend die Verfügung der IVSTA, mit welcher der Anspruch auf
eine Viertelsrente verneint wurde, weil der Versicherte nicht mehr in der
Schweiz, sondern in Serbien Wohnsitz habe, den
Anfechtungsgegenstand bildet,
dass damit ausschliesslich über eine (fehlende) versicherungsmässige
Voraussetzung (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG) entschieden wurde,
dass ein Gesuch um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (vgl.
Art. 17 Abs. 1 ATSG) gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei
der zuständigen IV-Stelle geltend zu machen ist,
dass daher auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze
Rente (oder eventuell berufliche Massnahmen) zuzusprechen, nicht
einzutreten ist,
dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat
(Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen besteht, den die
Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen
würde (BGE 127 V 1 E. 1b),
dass das Interesse grundsätzlich nur dann schutzwürdig ist, wenn es im
Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist (BGE 128 II 34 E. 1b),
dass dem Beschwerdeführer seine IV-Rente wieder ausgerichtet wird,
seitdem er seinen Wohnsitz wieder in der Schweiz hat,
dass die Rentenauszahlungen ohne Unterbruch erfolgten,
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dass der Beschwerdeführer aus einer Gutheissung der Beschwerde,
soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
keinen praktischen Nutzen ziehen würde,
dass somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der
Beschwerde besteht, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung, soweit es sich auf Kostenbefreiung
bezieht, deshalb gegenstandslos geworden ist,
dass eine Partei nur für notwendige Auslagen zu entschädigen ist,
dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes voraussetzt,
dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint und dies für die Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend das Einreichen einer Beschwerde gar nicht erforderlich
gewesen wäre, sondern ausreichte, der IV-Stelle die
Wohnsitzbescheinigung (aus welcher hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer seit dem 15. September 2010 wieder in B._______
wohnhaft ist, vgl. IV-Akt. 37) zuzustellen und die Wiederausrichtung der
Rente zu beantragen,
dass im Übrigen, soweit die angefochtene Verfügung den Wegfall des
Rentenanspruches aufgrund des Wegzuges nach Serbien feststellte,
diese ohne Weiteres zu bestätigen gewesen wäre,
dass deshalb sowohl das Gesuch um Ausrichtung einer
Parteientschädigung als auch das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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