Abtei lung II I
C-7209/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7209/2007
Sachverhalt:
A.
Am 16. Juli 2007 beantragte die 1958 geborene X._______, Staats-
angehörige der Türkei, bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara
ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kan-
ton Bern lebenden Tochter Y._______. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und sich wegen
der sozialen Bedürftigkeit der Gastgeberfamilie dagegen ausgespro-
chen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
28. September 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönli-
chen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zei-
ge, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder
von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen
möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus ei-
ner Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. So-
weit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat auch keine zwingenden
beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das vor-
gängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen.
Zudem seien auch die finanziellen Garantien ungenügend.
C.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 23. Oktober 2007 (Da-
tum des Poststempels) Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung
der beantragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie wolle ei-
nerseits ihre Tochter Y._______, die soeben ihr erstes Kind geboren
habe, unterstützen, andererseits aber auch ihre anderen in der
Schweiz lebenden Kinder und Enkel besuchen. Finanziell werde ihr
Besuchsaufenthalt gesichert sein, da sich mehrere Personen zur
Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet hätten. Die
Gefahr, dass sie nicht wieder in die Türkei zurückkehren werde,
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bestehe nicht. Sie sei von ihrer Heimat geprägt und werde sich
anderen, für sie fremden Lebensumständen nicht mehr anpassen
können. Würde sie in der Schweiz leben wollen, so hätte sie eine
solche Absicht schon längst verwirklicht, da auch der Vater ihrer
Kinder in der Schweiz lebe.
Der Beschwerde beigefügt sind u.a. schriftliche Erklärungen der Toch-
ter A._______, ihres Ehemannes B._______ sowie des Sohnes
C._______, welche die finanzielle Unterstützung der Gastgeberin und
die Wiederausreise der Beschwerdeführerin zusichern. Den gleichen
Tenor haben auch zwei weitere Schriftstücke, die von (nicht näher
definierten) Bekannten der Gastgeberin verfasst wurden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Sie weist zudem darauf hin, dass die
Integrität der Gastgeber keinesfalls bezweifelt werde, dass aber da-
raus keine Gewähr für die Rückkehr des Gastes abgeleitet werden
könne.
E.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 reichte der Zustellungsbevollmächtigte
der Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten, insbeson-
dere einen ab 1. April 2008 gültigen Arbeitsvertrag des Ehemannes
der Gastgeberin sowie eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Er-
klärung betreffend Unterhalt des Gastes.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
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einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
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dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
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L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige der Türkei unterliegt die Beschwerde-
führerin damit der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte X._______ die Visumserteilung einerseits
mit der Begründung der nicht gesicherten Wiederausreise, ande-
rerseits mit der Begründung, sie bzw. ihre Gastgeber verfügten über
ungenügende finanzielle Mittel für den beabsichtigten Besuchsaufent-
halt. Mittlerweile hat die Gastgeberfamilie zwar nachgewiesen, dass
sie nicht mehr fürsorgeabhängig ist und über ein Bruttoeinkommen
von Fr. 4600.- verfügt. Ob hieraus – sowie aus den mit der Beschwerde
vorgelegten Unterstützungserklärungen – auf ausreichende finanzielle
Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK zu schliessen ist, kann je-
doch in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Dies
umso mehr, als bisher keine von der zuständigen Gemeinde visierte
Garantieerklärung vorliegt.
8.
In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte
hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso
eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat
sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre
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2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachten-
de Wirtschaftswachstum hat der Bevölkerungsmehrheit weder mehr
Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten
gebracht. Insbesondere die unteren Einkommensschichten leben wei-
terhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpoli-
tische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und die
damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhal-
tenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region
sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum
auch die Arbeitslosenquote hat ansteigen lassen (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Am-
tes, , Stand: April 2008, besucht im März
2009).
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend
hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungs-
gemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen;
oftmals fassen aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen
Alters diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bestehendes soziales
Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) ist dabei ein wichtiges
Element, welches den Auswanderungswillen noch bestärken kann. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpoli-
zeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen, beispielsweise dadurch, dass ein Asylge-
such eingereicht oder versucht wird, die fristgerechte Wiederausreise
auf andere Weise zu umgehen.
9.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus der Türkei generell als hoch einschätzt. Bei der
Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Er-
fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
10.
Die knapp 51-jährige alleinstehende Beschwerdeführerin übt keine
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Berufstätigkeit aus und wird – soweit sich aus den vorinstanzlichen
Akten ergibt – von ihren in der Schweiz lebenden Kindern unterstützt.
In ihrem schriftlichen Visumsantrag hat sie angegeben, verwitwet zu
sein. Tatsächlich ist sie vom Vater ihrer Kinder, der ebenfalls in der
Schweiz lebt, geschieden. Auf diese Unstimmigkeit hin angesprochen
hat die Gastgeberin ihrer Wohngemeinde mitgeteilt, es sei in der
Türkei gleichbedeutend, ob eine Frau getrennt, geschieden oder
verwitwet sei; auch die türkische Sprache verwende hierfür dasselbe
Wort (vgl. die in den vorinstanzlichen Akten befindliche Beilage zum
Schreiben der Gemeinde Ostermundigen vom 31. August 2007). Die-
ser Erklärungsversuch überzeugt jedoch nicht, führt doch das auch in
türkischer Sprache verfasste Visumsformular – sprachlich differenziert
– in den entsprechenden Feldern (zum Ankreuzen) die Zivilstände le-
dig, verheiratet, getrennt, geschieden und verwitwet auf. Dass sich die
Gesuchstellerin als Witwe bezeichnet hat, wirft die Frage auf, ob sie
den hiesigen Aufenthalt ihres Ex-Ehemannes habe verschweigen wol-
len. Gleichzeitig stellt sich damit aber auch die Frage nach dem tat-
sächlichen Zweck des beabsichtigten Besuchsaufenthalts; trotz gegen-
teiliger Zusicherungen erscheint denkbar, dass sie die Möglichkeit ei-
nes weiteren Verbleibs nicht grundsätzlich ausschliesst. Sie hat näm-
lich in der Beschwerde geltend gemacht, sie könnte, wenn sie nur
wollte, das „Weiterleben in der Schweiz ... schon verwirklichen, da sie
früher mit einer Person, die in der Schweiz lebt, zusammengelebt und
von diesem Mann viele Kinder ... hat“.
11.
Vor dem geschilderten Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran,
dass X._______ das beantragte Visum nur zu Besuchen ihrer hier
lebenden Kinder nutzen möchte. Das Risiko ihrer nicht fristgerechten
Widerausreise ist daher hoch einzuschätzen, erst recht deshalb, weil
weder sie selbst noch ihre Gastgeber etwas vorgebracht haben, was
auf irgendwelche persönlichen Verpflichtungen im Heimatland hindeu-
ten würde. Wohl werden zwei in der Türkei lebende Kinder erwähnt
(ein Sohn und eine Tochter). Wo und unter welchen Umständen diese
leben, allenfalls in Familiengemeinschaft mit ihrer Mutter, wird nicht er-
wähnt. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Lebensmitte überschrit-
ten; sie ist aber noch nicht so alt, als dass sich ihre Zukunftspläne al-
lein auf ihr Heimatland beschränken müssten. Es ist daher nicht aus-
zuschliessen, dass sie – einmal in die Schweiz eingereist – bei ihren
hier lebenden Angehörigen bleiben möchte und Bemühungen zur Le-
galisierung ihres weiteren Aufenthalts in der Schweiz unternimmt.
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Demgegenüber ist den von mehreren Seiten abgegebenen Zusiche-
rungen über die Rückkehr der Beschwerdeführerin (vgl. Beilagen zur
Beschwerde) nur geringes Gewicht beizumessen. Bei der Beurteilung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise kommt es näm-
lich in erster Linie auf das mögliche Verhalten des Gastes selbst an.
Gastgeber bzw. auch andere Drittpersonen können zwar für gewisse
finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
(vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni
2008 E. 5.5).
12.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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