Abtei lung II I
C-7210/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
D._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bührer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Verfügung vom 12. November 2009 betr. Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7210/2009
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1954 geborene Beschwerdeführerin italienischer
Nationalität bezog seit dem 1. Mai 1993 eine ganze Invalidenrente (vgl.
Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. September 1995, act. 31). Im
Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision stellte die Vor-
instanz die Rente mit Verfügung vom 31. März 2009 (Beschwerdebei-
lage 1) wiedererwägungsweise mit Wirkung ab 1. Juni 2009 ein. Die
Beschwerdeführerin liess sich zunächst durch ihren Bruder, nach Ein-
reichung der gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobenen Be-
schwerde vom 22. April 2009 durch Rechtsanwalt Michael Bührer ver-
treten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
C-2585/2009 vom 24. August 2009 insofern gut, als es die an-
gefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts und zum erneuten Befinden über den Renten-
anspruch an die Vorinstanz zurückwies.
B.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 (Beschwerdebeilage 4) stellte die
Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Bührer, bei der Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
C.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 (Beschwerdebeilage A) wies
die Vorinstanz das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab mit der Begründung, die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung sei für dieses Verfahren zu verneinen.
D.
Gegen die Verfügung vom 12. November 2009 liess die Beschwerde-
führerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bührer, am
18. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und der Beschwerdeführerin sei für das Verwaltungsverfahren vor der
Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung durch den unter-
zeichneten Rechtsanwalt zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die an-
gefochtene Verfügung.
F.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach
der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die un-
entgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Ver-
fügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenver-
fügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgelt-
lichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann, stellt die Verfügung vom 12. November 2009 ein taugli-
ches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren
Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechts-
mittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der
Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass nach der
Lehre bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche
Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des
Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei.
In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
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Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung
zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche
Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59
Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin, welche am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 12. November
2009. Die am 18. November 2009 der Schweizerischen Post über-
gebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs.
1 ATSG eingereicht. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52
Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
12. November 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent-
geltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Prozessarmut der Beschwerdeführerin be-
jaht und das Begehren um Weiterausrichtung der Rente als nicht aus-
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sichtslos qualifiziert. Ihren negativen Entscheid begründet sie einzig
damit, die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Die Rechtsprechung verlange dafür qualifizierende, be-
sondere Umstände. Der Fall weise keine besondere Schwierigkeit auf;
bei der Bearbeitung des Arbeits- und Zeitaufwands solle nach
ständiger Rechtsprechung auch darauf geachtet werden, dass der
Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht werde, wodurch die Arbeit des Anwalts erleichtert werde. Im
vorliegenden Fall würden die nötigen medizinischen Unterlagen dank
der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen durch die Vorinstanz
beschafft. Eine besondere Rechtsverbeiständung sei nicht erforderlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, sie sei debil und
daher schon bei der selbständigen Haushaltstätigkeit überfordert. Der
Standpunkt der Vorinstanz, der Fall weise keine besondere
Schwierigkeit auf, sei deshalb nicht vertretbar. Die Vorinstanz habe
zudem durch verschiedene Fehler, die ihr in diesem Verfahren unter-
laufen seien, selbst dargetan, dass es sich keineswegs um eine ein-
fache Angelegenheit handle. Nach der wiedererwägungsweise
erfolgten Einstellung der Rente habe der Bruder der Beschwerde-
führerin einen Anwalt beiziehen müssen, um die falsche Rechtsauf-
fassung der Vorinstanz, wonach die rentenzusprechende Verfügung
vom 14. September 1995 zweifellos unrichtig gewesen sei solle, zu
korrigieren. Die Beschwerdeführerin wäre auch ohne den Umstand der
geistigen Behinderung nicht in der Lage, im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens vor der Vorinstanz die Vorgänge und ihre Hinter-
gründe zu erkennen und die notwendigen Entscheidungen zu treffen.
Demzufolge sei die Verbeiständung notwendig.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
5.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht
in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug
auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde
diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Be-
stimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs.
4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung,
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wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Ver-
waltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Ent-
wicklung UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 37 Rz. 17-19; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
Nach der Lehre soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es er-
fordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an
die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren
höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren
(vgl. KIESER, a.a.O. Rz. 22). Diese Auffassung knüpft an die Recht-
sprechung an (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE
125 V 32 E. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1), welche davon aus-
geht, dass ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein
Verwaltungsverfahren. Grundannahme dieser Rechtsprechung bildet
somit die Auffassung, dass die Komplexität des Verfahrens ein ent-
scheidendes Element ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach
Verfahrenskonstellation kann demnach die Vertretung auch im erst-
instanzlichen Verfahren geboten sein. Nach der Lehre ist dies etwa
dann der Fall, wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rück-
weisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. KIESER, a.a.O.
Rz. 23). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht ab-
solut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen
Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER, Das
Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel
2008, S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch
einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; KIESER, a.a.O.
Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Ver-
waltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des
BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E.
4b; KIESER, a.a.O. Rz. 23).
5.2 Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung be-
antragt für ein Verfahren, welches auf Anordnung des Bundesver-
waltungsgerichts (BVGer) durchgeführt werden muss (vgl. Urteil des
BVGer C-2585/2009 vom 24. August 2009, Dispositiv Ziff. 1). Gegen-
stand dieses Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob ein
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Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. die Er-
wägungen im zitierten Urteil des BVGer). Die Beantwortung dieser
Frage setzt medizinische und berufliche Abklärungen voraus, so dass
der Ausgang des Verfahrens durch entsprechende Stellungnahmen
und Auskünfte seitens der Beschwerdeführerin beeinflusst wird.
Sowohl die Verfahrenskonstellation als auch die Schwierigkeit der tat-
sächlichen und rechtlichen Fragen sprechen für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_172/2010 vom 29. März 2010 E. 4), wobei die fachärztlich fest-
gestellte Intelligenzschwäche der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten
von Dr. med. S. Kauf vom 11. März 1995, act. 19 S. 4 f.) zusätzlich ins
Gewicht fällt.
Die Begründung der Vorinstanz, die Offizialmaxime mache einen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit
nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime
lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzu-
legen (vgl. Urteil des EVGer I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1).
Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die
Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung
geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom
14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; STEFAN MEICHSSNER,
Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],
Basel 2008, S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene
Partei im Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet
dies nicht, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren des-
wegen leicht zu durchschauen wäre, zumal wenn es sich – wie im vor-
liegenden Fall – um ein Revisionsverfahren handelt, in dem die
Herabsetzung oder Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der
Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizial-
maxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen
kaum einfacher zu verstehen seien, zumal Letzteren eine mitunter
umfassende Mitwirkungspflicht obliege und sie nicht vor Fehl-
leistungen der Behörden gefeit seien (vgl. MEICHSSNER, a.a.O. S. 131). In
diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils des BVGer vom 24. August 2009
offenbar erst auf eindringliche schriftliche Aufforderung seitens der
Beschwerdeführerin hin die Rentenzahlungen ab dem 1. Juni 2009
wieder ausgerichtet hat (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur.
Ronald Pedergnana, Büropartner des Rechtsvertreters, vom 2.
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Oktober 2009, act. 5 im Verwaltungsverfahren nach der Rückweisung
durch das BVGer). Die Beschwerdeführerin wäre kaum in der Lage
gewesen, die geschuldete Zahlung mit den richtigen Argumenten ein-
zufordern.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende Herabsetzung oder
vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung der Be-
schwerdeführerin stark berührt. Somit ist auch unter diesem Gesichts-
punkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen.
5.3 Die Gesamtheit der geschilderten Umstände (Anschluss des Ver-
waltungsverfahrens an ein Gerichtsverfahren, Komplexität der Materie,
von der Verwaltung begangene Fehler bei der Umsetzung des Urteils
des BVGer, starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerde-
führerin aufgrund drohender Herabsetzung oder Aufhebung der In-
validenrente) lassen die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall mit
Blick auf die zitierte Lehre und Rechtsprechung notwendig erscheinen
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2009 vom 25. März
2010).
6.
Aus den vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass sich die Beschwer-
de als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Die Verfügung
vom 12. November 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin im amtlich eingeleiteten Renten-
revisionsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Michael Bührer zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Be-
schwerde vom 18. November 2009 eine Honorarnote in der Höhe von
Fr. 941.50 inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer eingereicht. Das Honorar von
Fr. 875.00 bei einem Aufwand von 3.50 Stunden erscheint an-
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gemessen. Da jedoch gemäss Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuer-
gesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) in Verbindung
mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Anwaltsleistungen, die an
Personen mit Wohnsitz im Ausland erbracht werden, keine Mehrwert-
steuer geschuldet ist, wird diese nicht entschädigt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE). Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 875.00 zu Lasten der
Vorinstanz festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 12. No-
vember 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im laufenden Renten-
revisionsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Michael Bührer zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 875.00 zu bezahlen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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