Abtei lung II I
C-721/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-721/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 25. Dezember 1984, ist pakistani-
scher Staatsangehöriger und beantragte am 10. Juli 2006 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Karachi die Erteilung eines Vi-
sums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als
Grund der Reise gab er an, seinem in der Schweiz lebenden Vater hel-
fen zu wollen. Das Gesuch wurde dem Bundesamt für Migration (BFM)
zum formellen Entscheid unterbreitet.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber,
dem Vater des Beschwerdeführers, schriftliche Erkundigungen einge-
holt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einrei-
se mit Verfügung vom 14. September 2006 – eröffnet am 4. Oktober
2006 – ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht als ausreichend ge-
sichert betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführer stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute
würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöp-
fung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umge-
hung der ausländerrechtlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zudem würden dem Beschwer-
deführer in seinem Ursprungsland weder zwingende gesellschaftliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen. Im vor-
liegenden Fall stehe schliesslich die Mithilfe im Haushalt bzw. die
Betreuung der Halbgeschwister des Beschwerdeführers im Mittelpunkt.
Da es sich hierbei jedoch um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt
handle, müsse ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Migra-
tions- und Arbeitsmarktbehörden eingereicht werden.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. November
2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die
Bewilligung der Einreise.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
In der Replik vom 15. Februar 2007 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Verweigerung der Einreisebe-
willigung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom
14. September 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Gesuche, die vor diesem
Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor dem
Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen, ins-
besondere auch auf die relevanten Bestimmungen der gemäss Art. 39
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visum-
verfahren (VEV, SR 142.20) gleichzeitig mit dem aANAG ausser Kraft
gesetzten Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194).
3.2 Gemäss Art. 1a aANAG sind ausländische Personen zur Anwe-
senheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen. Gewis-
se Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Ein-
reise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
Das BFM entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilli-
gung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1
aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (PE-
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TER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführ-
ten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Ins-
besondere müssen Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten,
Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1
Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Zwischen der Schweiz und Pakistan besteht kein Staatsvertrag, wel-
cher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt daher auf Grund
seiner Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 aVEA.
5.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jah-
ren ein beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan
mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von USD 925.- (in
der Schweiz: ca. EUR 39'200.- [vgl. Website der Organisation für Zu-
sammenarbeit und Entwicklung, , Browse by
Country > Switzerland > Statistics, besucht am 6. Februar 2008]) wei-
terhin zu den einkommensschwachen Nationen. Ein grosser Teil der
Bevölkerung ist von Armut betroffen. Zudem ist die innenpolitische La-
ge angespannt, was sich in gewalttätigen Auseinandersetzungen zwi-
schen der Regierung und oppositionellen Kräften sowie in religiös mo-
tiviertem Extremismus äussert. Als Folge der Unruhen nach der Er-
mordung der Führerin der Pakistan People's Party (PPP), Benazir
Bhutto, mussten die ursprünglich auf den 8. Januar 2008 angesetzten
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Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 verschoben werden (vgl.
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Am-
tes, , Länder- und Reiseinformatio-
nen > Pakistan > Wirtschaft, Innenpolitik, besucht am 6. Februar
2008). Das Land verzeichnet aus diesen Gründen eine anhaltend hohe
Emigrationsrate, wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes,
sondern auch Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den
Wunschdestinationen pakistanischer Staatsangehöriger gehören. Die-
se Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei Personen, die bereits über ein soziales Beziehungsnetz
im Ausland verfügen.
5.3 Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Ablehnung des Visums-
gesuchs zu Recht auch mit der schwierigen sozio-ökonomischen Situ-
ation in Pakistan begründet.
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt
einem Beschwerdeführer im Heimatsstaat beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand die Prognose begünstigen. Umgekehrt muss bei Be-
schwerdeführern, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko, dass sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den ausländerrechtlichen Regeln verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen
Mann, der gemäss eigenen Angaben auf dem Bauernhof der Familie
arbeitet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zwar geltend,
dass es sich beim besagten Hof um einen grossen Bauernbetrieb mit
einer Fläche von 100 ha Land handle und dass er auf dem Hof als Be-
wirtschafter gebraucht werde. Da er den Hof jedoch offenbar nicht al-
leine führt, sondern zusammen mit seinem älteren Bruder, ist nicht da-
von auszugehen, dass seine Anwesenheit in Pakistan aus beruflichen
Gründen unentbehrlich wäre.
6.3 Soweit auf Rekursebene vorgebracht wird, der Vater verfüge auf-
grund seiner familiären Stellung über die notwendige Autorität, um den
Beschwerdeführer nach dem Besuchsaufenthalt wieder zur Heimreise
bewegen zu können, und habe zudem kein Interesse daran, den Be-
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schwerdeführer dauerhaft in seinem Haushalt in der Schweiz aufzu-
nehmen, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Beteuerun-
gen des Gastgebers handelt, deren realer Hintergrund nur schwer
überprüfbar ist. Zweifel an den erwähnten Zusicherungen erscheinen
vorliegend sodann insofern angebracht, als sich die ursprünglichen
Angaben zum Zweck des Besuchs – Mithilfe im Haushalt bzw. Betreu-
ung der Kinder – als falsch erwiesen haben und offenbar lediglich an-
geführt wurden, um die Erfolgschancen des Gesuchs zu erhöhen. Vor
diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die
Erklärungen des Gastgebers einzig in der Hoffnung abgegeben wur-
den, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu ermögli-
chen.
6.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus der vorgelegten
ärztlichen Bestätigung vom 22. September 2006 nichts Entscheiden-
des zu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Arztzeugnis wird insbe-
sondere festgehalten, dass der Gastgeber aufgrund eines degenerati-
ven Rückenleidens nicht mehr reisefähig sei und der Besuch des Soh-
nes für seinen psychischen Zustand sehr günstig wäre. Daraus kann
indessen nicht auf eine dauernde Reiseunfähigkeit des Gastgebers
geschlossen werden, zumal im fraglichen Attest ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass ein operativer Eingriff zur Linderung der chro-
nischen Schmerzen bevorstehe. Es besteht demnach keine genügen-
de Grundlage für die Annahme, dass Familienbesuche des Gastge-
bers in Pakistan auf unabsehbare Zeit nicht mehr möglich wären.
6.5 Unter diesen Umständen genügen die Hinweise auf den aktuellen
Stand des Bankkontos des Beschwerdeführers sowie auf die Bereit-
schaft des Gastgebers zur Leistung einer zusätzlichen finanziellen Ga-
rantie nicht, um die anstandslose Wiederausreise des Beschwerdefüh-
rers als genügend gesichert zu betrachten.
7.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die
fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet (vgl.
Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammmerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Versand:
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