Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7212/2009
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Schweden,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1951 geborene, verheiratete, schweizerisch-schwedische
Doppelbürgerin X._______ lebt in Schweden (act. 2). Sie hat in den
Jahren 1969 bis 1973 (vgl. act. 32) in der Schweiz gearbeitet und dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Zuletzt war sie in Schweden
als Landbriefträgerin angestellt. X._______ hat am 14. Mai 2007 in
Schweden ein Gesuch auf Ausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung gestellt, welches der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 18. Januar 2008 weitergeleitet worden
ist (act. 2 und 3).
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (act. 92) hat die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ gemäss Vorankündigung im
Vorbescheid vom 13. August 2008 (act. 87) abgewiesen.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: den Bericht von
Dr. med. A._______ (act. 25), die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Psychiater, vom 6. April 2009
(act. 76) und die Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Allgemeinmedizin, vom 15. November 2008
(act. 33) und vom 17. Juli 2009 (act. 83).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen Arthrose, ein Schulterarmsyndrom, eine
Fibromyalgie, Unwohlsein und Ermüdung, Asthma bronchiale, eine obstruktive Lungenkrankheit (COPD)
und eine Hypothyreose.
C.
Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2009 hat X._______, vertreten
durch Y._______, mit Schreiben vom 15. November 2009 (Postaufgabe
am 18. November 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung
führte sie aus, sie leide an diversen Krankheiten, die es ihr nicht mehr
erlaubten, einer Arbeit nachzugehen; sie sei bereits seit dem 29. Januar
2007 zu 100% arbeitsunfähig.
D.
Am 17. Dezember 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom
23. November 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.-- eingegangen.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 hat die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde beantragt, da nebst der diagnostizierten Fibromyalgie keine
psychiatrische Komorbidität festgestellt worden sei, weshalb es der
Beschwerdeführerin zuzumuten sei, als Briefträgerin zu 50% respektive in
einer leichteren Verweistätigkeit zu 100% tätig zu sein. Ferner wies die
IVSTA darauf hin, dass sie nicht an die Entscheide ausländischer
Versicherungsträger gebunden sei.
F.
Mit Replik vom 7. Juni 2010 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Antrag fest.
G.
Mit Duplik vom 15. Juni 2010 hat auch die IVSTA an ihrem Antrag
festgehalten.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis bleiben in
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sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-schwedische
Doppelbürgerin, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
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2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene
Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers – entgegen der (implizit geäusserten) Ansicht der
Beschwerdeführerin – für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in
den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Schweden und
der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht
der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0831.109.268.11) hat der Träger eines
Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten
erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit
sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die
Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu
lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129])
und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr
allerdings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Ob vorliegend das neue Recht oder die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen zur
Anwendung kommen, ist anlässlich der Würdigung der medizinischen Akten zu entscheiden. Sofern
nachfolgend nicht anders vermerkt, wird jeweils die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung der
anwendbaren Bestimmungen zitiert.
2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen 1969
und 1973 geleisteten Beiträge die Mindestbeitragszeit (vgl. E. 2.4 hiervor)
unbestrittenermassen erfüllt. Ob die Wartefrist noch vor dem 1. Januar
2008 zu laufen begann und daher noch das alte Recht anzuwenden ist,
wird nach der Würdigung der medizinischen Akten zu prüfen sein.
3.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
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haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
3.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
3.4.
3.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4.2. Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer
invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer
somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine
fachärztliche (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie
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jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so
insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7
Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse
Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich
durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und
insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der
Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der
psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007
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vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007
E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
3.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
3.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt
wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1. Dem Bericht von Dr. med. A._______, "médecin d'entreprise", vom
8. Mai 2007 sind die Diagnosen Arthrose, Myalgie, Unwohlsein und
Ermüdung, Asthma bronchiale, sonstige obstruktive Lungenkrankheit
sowie Hypothyreose zu entnehmen. Aufgrund dieser Diagnosen hielt der
Arzt die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten für 100%
arbeitsunfähig.
4.2. Dr. med. B._______, Psychiater, hielt in seiner kurzen
Stellungnahme vom 6. April 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide an
diversen somatischen Beschwerden und an Fibromyalgie; eine
psychiatrische Begleiterkrankung fehle jedoch. Aus psychiatrischer Sicht
sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
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4.3. Dr. med. C._______, Allgemeinmedizin, hielt in seiner
Stellungnahme vom 15. November 2008 die Diagnosen Fibromyalgie,
Schulterarmsyndrom, AC-Arthrosen, COPD und Asthma fest. In der
bisherigen Tätigkeit als Briefträgerin sei die Beschwerdeführerin nicht
mehr arbeitsfähig. In leichten Verweistätigkeiten bestehe jedoch noch
eine Arbeitsfähigkeit von 50%, da bei Fehlen eines schweren depressiven
Leidens und einer guten sozialen Integration eine Restarbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit angenommen werden könne. Mit
Stellungnahme vom 17. Juli 2009 kam Dr. med. C._______ auf seine
Einschätzung vom 15. November 2008 zurück und attestierte der
Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
50% und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstimmend
davon ausgehen, bei der Beschwerdeführerin liege eine Fibromyalgie vor.
Unklar ist allerdings, worauf sich der (einzige) untersuchende Arzt,
Dr. med. A._______, bei der Diagnosestellung gestützt hat respektive
welche Tests durchgeführt worden sind. Somit ist auch nicht
nachvollziehbar, wie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist.
Dasselbe gilt auch für die beiden Stellung nehmenden Ärzte des
medizinischen Dienstes, welche die Arbeitsfähigkeit abweichend von der
Einschätzung von Dr. med. A._______ beurteilen, jedoch ebenso wenig
eine ausführliche Begründung dafür liefern. Dr. med. B._______
beschränkt sich darauf festzuhalten, es liege zusätzlich zur Fibromyalgie
keine psychiatrische Begleiterkrankung vor, weshalb aus psychiatrischer
Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Gestützt auf den kurzen
Bericht von Dr. med. A._______, dessen Fachqualifikation überdies nicht
bekannt ist, ist es allerdings nicht möglich, eine komplexe Situation, wie
sie bei der Fibromyalgie vorliegt, abschliessend zu beurteilen. Dies gilt
einerseits deshalb, da - entgegen der Einschätzung von
Dr. med. B._______ - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
nur das Vorliegen von (Begleit-)Erkrankungen, sondern auch weitere
Faktoren (wie beispielsweise ein mehrjähriger chronifizierter
Krankheitsverlauf) einer zumutbaren Überwindung entgegenstehen
könnten. Andererseits ist zu bemängeln, dass sich der Bericht nicht mit
der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt, sondern diesbezüglich lediglich
unbegründete Behauptungen aufstellt. Auch die Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes fallen nicht detaillierter aus, zumal die zugrunde
liegenden Unterlagen lediglich einen summarischen Überblick über
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin geben (vgl. Journal der
Försäkringskassan) oder sich zu den massgeblichen Fragen nicht
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Seite 12
äussern (vgl. Bericht von Dr. med. A._______). Gestützt auf die
vorhandenen Unterlagen kann somit nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, Fibromyalgie sei ein überwindbarer Zustand und
somit nicht invalidisierend, ebenso wenig ist der Einfluss der übrigen
festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen (namentlich Arthrose,
Schulterarmsyndrom, COPD) auf die Arbeitsfähigkeit beurteilbar. Indem
die IVSTA die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte
Fibromyalgie zumutbarerweise überwindbar ist, nicht weiter abgeklärt hat,
obwohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
verschiedenste Einschätzungen vorliegen und aufgrund der Akten nicht
ohne Weiteres von einer Überwindbarkeit ausgegangen werden kann, hat
sie den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die
Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt
interdisziplinär abkläre und insbesondere auch eine psychiatrische
Abklärung durchführe und unter Berücksichtigung der von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle respektive den
Invaliditätsgrad festlege.
5.
Nachfolgend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung zu befinden.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Beschwerdeführerin war vorliegend nicht anwaltlich oder anderweitig
berufsmässig vertreten, daher sind ihr nur verhältnismässig geringe
Kosten erwachsen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ohnehin
keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb auf Zusprechung
einer solchen zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen
den Sachverhalt erneut abklärt und über den Rentenanspruch neu
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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