B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7215/2010
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
P._______,
vertreten durch lic. iur. Robert P. Gehring, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7215/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Oktober 2010 beobachtete die Polizei des Kantons F._______, wie
der Beschwerdeführer (geb. 1961), Staatsangehöriger von Serbien zu-
sammen mit L._______ (geb. 1979), beide in Arbeitskleidung, die Woh-
nung von S._______ (geb. 1959), Mutter von L._______ und Freundin
des Beschwerdeführers, betraten. In der darauffolgenden polizeilichen
Kontrolle gab der Beschwerdeführer an, sich als Tourist in der Schweiz
aufzuhalten.
B.
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Durchsuchung der Wohnung
von S._______ wurden diverse persönliche Effekten des Beschwerdefüh-
rers vorgefunden, welche auf einen längeren Aufenthalt in der Schweiz
hindeuteten. Ebenfalls wurden eine Vorderschaftsrepetierflinte und eine
Softgun-Maschinenpistole sichergestellt, welche gemäss eigenen Anga-
ben dem Beschwerdeführer gehörten. Während er anlässlich der polizei-
lichen Einvernahme vom 2. Oktober 2010 die Vorwürfe des illegalen Auf-
enthaltes und der widerrechtlichen Arbeitsaufnahme bestritt, räumte er
letztlich den Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes ein. Im Rahmen der
Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer erfolgten auch Abklärungen in
Bezug auf N._______ (geb. 1956), wegen Beschäftigung von Ausländern
ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts. Der Be-
schwerdeführer wurde am 4. Oktober 2010 aus der Untersuchungshaft
entlassen und aufgefordert, die Schweiz noch gleichentags zu verlassen.
C.
Auf Ersuchen der Migrationsbehörde des Kantons F._______ verhängte
die Vorinstanz, ebenfalls am 4. Oktober 2010, über den Beschwerdefüh-
rer ein dreijähriges Einreiseverbot. Als Begründung wurden Widerhand-
lung gegen das Waffengesetz sowie Verdacht auf Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz aufgeführt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh-
rer darauf aufmerksam gemacht, dass die Massnahme zu einer Aus-
schreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
(SIS) führe. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorg-
lich die aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2010 beantragt der Beschwerdeführer
die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. In formeller Hinsicht wird
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche
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Rechtspflege ersucht. Zur Begründung bringt er vor, das Vorliegen von
Straftaten und der Voraussetzungen für die gegen ihn verhängte Fernhal-
temassnahme werde bestritten. Da er bis heute unbescholten sei und die
gegen ihn laufende Strafuntersuchung seine Anwesenheit bedinge, sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2010 wurden das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege abgewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Gemäss Auskunft der Staatsanwalt-
schaft Frauenfeld werde es aller Voraussicht nach zu einem Strafbefehl
kommen.
G.
Mit Replik vom 13. Mai 2011 lässt der zwischenzeitlich ausgereiste Be-
schwerdeführer vorbringen, das vorliegende Verfahren laufe bereits seit
mehr als sechs Monaten, weshalb er auf der sofortigen einstweiligen
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung beharre. In jedem Fall seien
es lediglich geringfügige Verfehlungen. Sodann liege bis heute keine
rechtlich ausreichende Grundlage für den Vorwurf der Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Aufgrund seiner guten Beziehun-
gen habe er auch private Interessen am Verbleib in der Schweiz. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht werde die Einvernahme von S._______ und
N._______ beantragt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 wurde dem Antrag um wieder-
erwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16. November
2010 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
stattgegeben. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme wurde ebenfalls ab-
gewiesen. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis zum
29. Juni 2011 eine schriftliche Stellungnahme der angerufenen Personen
einzureichen.
I.
Am 27. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Wohnung
seiner Freundin S._______ angetroffen und anschliessend inhaftiert. An-
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lässlich der polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe die Schweiz am
25./26. Dezember 2010 verlassen und sei vor etwa einer Woche in die
Schweiz eingereist. Sollte er ausgeschafft werden, werde er wieder kom-
men. Am 27. Juni 2011 verfügte das Migrationsamt des Kantons
F._______ die sofortige Vollstreckung der Wegweisung, worauf der Be-
schwerdeführer am 28. Juni 2011 ausgeschafft wurde.
J.
Mit Eingabe vom 16. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Stellung-
nahmen von N._______ vom 12. August 2011 sowie von S._______ vom
15. August 2011 zu den Akten.
K.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 18. August 2011
wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidri-
gem Aufenthalt und Erwerbstätgikeit ohne Bewilligung sowie des Verge-
hens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer Geld-
strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bedingt, bei einer Probezeit von
drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 450.- bestraft.
L.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Urteil vom 10. Mai 2012
vom Bezirksgericht U._______ teilweise gutgeheissen. Die Widerhand-
lung gegen das Waffengesetz wurde neu nicht als Vergehen, sondern als
Übertretung qualifiziert und die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je Fr. 30.-
reduziert, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Indessen wurde die Busse
auf Fr. 600.- erhöht.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
C-7215/2010
Seite 5
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2005 [AuG, SR 142.20]) kann das BFM gegen ausländische Per-
sonen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreise-
verbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer-
den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhän-
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Seite 6
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG entspricht der bis Ende
Dezember 2010 geltenden Fassung von Art. 67 Abs. 1 AuG (AS 2007
5437), der in der vorinstanzlichen Verfügung als Rechtsgrundlage der
Fernhaltemassnahme genannt wird. Art. 67 Abs. 3 und Abs. 5 AuG finden
ihre Entsprechung in der alten Fassung von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4
AuG (AS 2007 5437), die zwar vom Wortlaut her nicht identisch sind, in
der Praxis aber den gleichen Beurteilungsspielraum boten. Die frühere
Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dauer von Fernhaltemass-
nahmen wurde denn auch für mit den neuen Bestimmungen vereinbar
erachtet (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung
und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der
EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie
2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Do-
kumentenberater, Informationssystem MIDES]; BBI 2009 S. 8881, 8896).
Auf die alte Fassung von Art. 67 AuG braucht somit nicht gesondert ab-
gestellt zu werden.
3.3 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbe-
griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines Einreisever-
bots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an, weshalb gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ei-
ne entsprechende Prognose zu fällen ist. Ein vergangenes deliktisches
Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Gefährdung in der
Zukunft zu liefern. Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
die Verhängung einer solchen Massnahme unter anderem mit einem (be-
reits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter (vgl. zum Gan-
C-7215/2010
Seite 7
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011
E. 5.2 mit Hinweisen). Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201] definiert dabei die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Verfügungen (Bst. a) als einen solchen Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG. Somit können die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Rechtsgü-
terverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot
nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme
zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
4.
4.1 Am 30. November 2009 hat der Rat der Justiz- und Innenminister der
Europäischen Union beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, anzupassen und damit die Lis-
te derjenigen Länder, welche für den kurzfristigen Aufenthalt im Schen-
gen-Raum von der Visumspflicht befreit sind, zu ergänzen. Die entspre-
chend angepasste Verordnung, welche für sämtliche Schengen-Mitglied-
staaten und somit auch für die Schweiz verbindlich ist, gilt seit dem
19. Dezember 2009. Neu sind seither auch Staatsangehörige aus Maze-
donien, Montenegro und Serbien für einen kurzfristigen Aufenthalt im
Schengen-Raum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode)
von der Visumspflicht befreit, unter der Voraussetzung, dass sie Inhaber
eines biometrischen Passes sind und während ihres Aufenthalts keine
Erwerbstätigkeit ausüben.
4.2 Laut Rapport der Kantonspolizei F._______ vom 29. November 2010
verfügte der Beschwerdeführer über einen biometrischen Reisepass.
Obwohl der Kantonspolizei F._______ Hinweise vorlagen, wonach sich
der Beschwerdeführer über den bewilligungsfreien Zeitraum von drei Mo-
naten in der Schweiz aufgehalten haben soll, konnte ihm dies nicht nach-
gewiesen werden. Der Beschwerdeführer kann sich aber schon aus an-
dern Gründen – auf die im Folgenden näher einzugehen ist – nicht auf ei-
ne Befreiung von der Visumspflicht berufen.
5.
5.1 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz unter-
steht grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungspflicht
C-7215/2010
Seite 8
(Art. 11 Abs. 1 AuG). Etwas anderes gilt gestützt auf Art. 14 Abs. 1 und 3
VZAE nur hinsichtlich ausländischer Personen, die eine grenzüberschrei-
tende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen
Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind (Erwerbs-
tätigkeit ohne Stellenantritt), sofern diese Tätigkeit nicht länger als acht
Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert und ihrer Art nach nicht vom
Ausschlusskatalog des Art. 14 Abs. 3 VZAE erfasst wird. Der Begriff der
Erwerbstätigkeit ist dabei weit auszulegen; als Erwerbstätigkeit gilt jede
normalerweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbststän-
dige Tätigkeit, selbst wenn sie entschädigungslos erbracht wird (vgl. Art.
11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die Qualifikation einer Betätigung als
Erwerbstätigkeit ist, in welchem zeitlichen Ausmass sie ausgeübt wird.
Das wird in Art. 1a Abs. 1 VZAE ausdrücklich für die unselbständige Er-
werbstätigkeit festgehalten, gilt jedoch allgemein.
5.2 Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot damit, dass
der Beschwerdeführer gegen das Waffengesetz verstossen habe und er
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verdächtigt werde. Wäh-
rend des hängigen Rechtsmittelverfahrens wurde der Beschwerdeführer
mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts U._______ vom 10. Mai
2012 der Übertretung des Waffengesetzes sowie der rechtswidrigen Ein-
reise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Dabei wurde als erstellt erachtet, dass
er in der Zeit vom 27. September 2010 bis 1. Oktober 2010 an drei Tagen
auf einer Baustelle Arbeiten für N._______ erledigte, ohne über die not-
wendige Arbeitsbewilligung zu verfügen. Es steht ausser Frage, dass der
Beschwerdeführer damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2
AuG ausübte. Im vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts U._______
wurde der Sachverhalt miteinbezogen, wonach der Beschwerdeführer
trotz verhängten Einreiseverbots am 19. Juni 2011 in die Schweiz einreis-
te und sich bis zu seiner Festnahme am 27. Juni 2011 illegal im Land
aufhielt. Da grundsätzlich der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheides
massgebend ist (vgl. oben Ziff. 2.), rechtfertigt es sich, diesen vorliegend
zu berücksichtigen. Sodann erachtete das Bezirksgericht U._______ es
als erstellt, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung von S._______ si-
chergestellte Vorderschaftsrepetierflinte sowie die Softgun-Maschinen-
pistole dem Beschwerdeführer gehörten, obwohl ihm als Staatsangehöri-
ger von Serbien der Besitz von Waffen in der Schweiz verboten war.
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Seite 9
5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer mit der abgeurteilten Verhaltensweise den Fernhalte-
grund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Diese Feststellung gilt zum
massgebenden heutigen Zeitpunkt (vgl. oben Ziff. 2.), galt aber auch
schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Zwar war das Ermitt-
lungsverfahren noch im Gange und der Sachverhalt bestritten. Allerdings
war die Beweislage erdrückend, sodass für die Vorinstanz objektiv kein
Anlass bestand, den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab-
zuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1684/2008 vom
28. Oktober 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Weil das Einreiseverbot keinen
Strafcharakter aufweist, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen wer-
den, sie habe die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung
verletzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4921/2010 vom
11. August 2011 E. 5. und C-103/2006 vom 8. August 2007 E. 5.1 mit
Hinweisen).
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer angeordnete
Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt dabei vor-
rangige Bedeutung zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswid-
rigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelas-
teten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.1 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreise-
verbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen
und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an
die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits
ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen,
dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln
nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungs-
behörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen
C-7215/2010
Seite 10
Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. anstelle vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 7.2 mit Hin-
weisen).
6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv schwer. Er
war hier erwerbstätig ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu ver-
fügen und reiste trotz verhängter Fernhaltemassnahme unberechtigt in
die Schweiz ein. Damit hat er wiederholt ausländerrechtliche Normen
missachtet, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung ei-
ne zentrale Bedeutung zukommt. Zudem hat er gegen das Waffengesetz
verstossen, indem er im Besitz von Waffen war, obwohl ihm das als
Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro in der Schweiz verboten
war.
6.3 Aber auch in subjektiver Hinsicht kann nicht von geringfügigen Ver-
fehlungen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Im Wissen um
die Widerrechtlichkeit seines Handelns hat er gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen verstossen. Sodann hat der bis zum Abschluss des Straf-
verfahrens nicht geständige Beschwerdeführer durch unwahre Angaben
zunächst versucht, die Strafermittlungsbehörde zu täuschen. Erst nach-
dem er am 27. Juni 2011, trotz bestehenden Einreiseverbots, wegen sei-
nes illegalen Aufenthaltes angehalten wurde, gab er sein Fehlverhalten
implizit zu, indem er aussagte, selbst wenn er weggeschickt werde, wer-
de er immer wieder in die Schweiz zurückkommen.
In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer straf-
und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme wegen Missachtung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen kein vorsätzliches Verhalten voraussetzt. Es
genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Die Sorgfaltspflicht gebietet konkret, dass sich
eine ausländische Person aktiv und rechtzeitig über die sie betreffenden
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild setzt (vgl. anstelle vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E.
5.3 mit Hinweis).
6.4 Dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung gegenüber beruft
sich der Beschwerdeführer zunächst auf seine in der Schweiz lebenden
Bekannten. Abgesehen davon, dass solche Kontakte auch auf andere
Weise gepflegt werden können, ist die Fernhaltemassnahme nicht als ab-
solutes Einreiseverbot ausgestaltet. Vielmehr besteht ein Bewilligungs-
C-7215/2010
Seite 11
vorbehalt, welcher die Möglichkeit einer zeitweiligen Suspension gewährt
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Als weiteres privates Interesse gibt der Beschwerde-
führer sinngemäss an, dass er in der Schweiz seinen Rentenanspruch
anfechten wolle, weil er einen Bandscheibenvorfall habe und die Kosten-
tragung für seine Operation zu klären sei. Diesbezüglich kann dem Be-
schwerdeführer jedoch ohne Weiteres zugemutet werden das Verfahren –
mittels Rechtsvertreter in der Schweiz – vom Ausland her zu führen, da
seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz dazu nicht erforderlich ist.
6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung darstellt.
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und
vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 11. Januar 2011 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons F._______ (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: