B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7217/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für Y._______.
C-7217/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Y._______, geb. 1985, haitianische Staatsangehörige (nachfolgend: Ge-
suchstellerin), beantragte am 8. August 2013 bei der Schweizerischen
Botschaft in Santo Domingo, Dominikanische Republik (nachfolgend:
Botschaft) ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt
vom 15. Dezember 2013 bis 10. März 2014 bei X._______, geb. 1952
(nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundes-
amtes für Migration [BFM act.] 3 S. 43-47). Die Botschaft wies das Ge-
such am 15. August 2013 mit der Begründung ab, die Absicht der Ge-
suchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu ver-
lassen, habe nicht festgestellt werden können, und die vorgelegten Infor-
mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts seien nicht glaubhaft (vgl. BFM act. 1 S. 7).
B.
Der Gastgeber erhob am 27. August 2013 beim Bundesamt für Migration
(nachfolgend: Bundesamt oder Vorinstanz) dagegen Einsprache (vgl.
BFM act. 1 S. 9-12). Die Ablehnung basiere auf blossen Annahmen, was
unhaltbar, mithin willkürlich und schikanös sei. Bereits die bisherigen Be-
mühungen um ein Schengen-Visum würden ein schlechtes Licht auf die
involvierten Behörden werfen. Schon im Februar 2012 habe die Botschaft
sie (d.h. den Gastgeber und die Gesuchstellerin) zu Unrecht an die Spa-
nische Botschaft in Port-au-Prince, Haiti verwiesen, wo es im März 2012
wegen "mangelnder Kommunikation" zu keinem Ergebnis gekommen sei.
Erst am 8. August 2013 habe die Botschaft den Visumsantrag entgegen
genommen. Zu erwähnen sei, dass die Gesuchstellerin aus den beiden
dilettantischen Versuchen vom Herbst 2012, ein Visum für die USA bzw.
für Deutschland zu erhalten, gelernt habe. Sie pflegten schon seit über
zwei Jahren eine Partnerschaft. Er sei in der Schweiz domiziliert und be-
suche sie regelmässig während mehrerer Wochen in Santo Domingo. Es
liege auf der Hand, dass er sie auch einmal in die Schweiz einladen
möchte. Die fristgerechte Wiederausreise sei absolut garantiert. Er pflege
schon seit vielen Jahren gute Beziehungen in die Dominikanische Repu-
blik, nach Haiti usw., woraus schon früher mehrjährige Beziehungen ent-
standen seien. Die letzte sei zufolge des Todes der Lebenspartnerin zu
Ende gegangen. Auch wenn bis auf Weiteres nicht von Heirat gesprochen
werde, sei die Beziehung grundsolid, ehrlich und auf Bestand ausgerich-
tet. Es gehe m.a.W. in keiner Weise um ein "Einschleusemanöver" in den
Schengen-Raum. Er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann und sein lang-
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Seite 3
jähriges Domizil in der eigenen Schweizer Wohnliegenschaft dokumentie-
re seine Stabilität. Er lebe in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen und
sein Einkommen und Vermögen reichten bei Weitem aus, um die Kosten
der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der
Schweiz zu decken. Er habe alle erforderlichen Dokumente vollständig
eingereicht und leiste auf Wunsch ein Depot von Fr. 20'000.–.
C.
Das Bundesamt wies die Einsprache mit Verfügung vom 4. Dezem-
ber 2013 ab, nachdem es durch die zuständige kantonale Migrationsbe-
hörde beim Gastgeber schriftliche Auskünfte eingeholt hatte (vgl. BFM
act. 4 f. S. 50-63). Das Migrationsrisiko müsse als hoch eingestuft werden
und es könne deshalb nicht von einer fristgerechten Wiederausreise aus-
gegangen werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region mit
starkem Migrationsdruck, der insbesondere auf die dortigen wirtschaftli-
chen Verhältnisse zurückgehe. Sie sei eine 27 Jahre alte haitianische
Staatsangehörige, die in der Dominikanischen Republik über ein Lang-
zeitvisum verfüge. Ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse seien unklar.
Im Visumsformular habe sie angegeben, sie sei getrennt. In den Antwor-
ten zum Fragebogen des kantonalen Migrationsamtes vom 2. Novem-
ber 2013 stehe, sie sei geschieden und ihre gesamte Familie sei während
des Erdbebens in Haiti umgekommen. Einzig Tanten usw. würden in Haiti
leben. Sie habe in ihrer Heimat wie auch in der Dominikanischen Repu-
blik keine zwingenden familiären Verpflichtungen, welche das Risiko einer
nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen
lassen könnten. Auch seien keine gesellschaftlichen Verantwortlichkeiten
erkennbar. Sie sei Hausfrau und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, so
dass nicht von gefestigten beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhält-
nissen ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund müssten die
Vorbringen des Gastgebers, es seien genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden, als nicht ausschlaggebend be-
zeichnet werden. Gastgeber könnten zwar für gewisse finanzielle Risiken,
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren, denn ei-
ne Garantie für eine rechtzeitige Rückreise sei trotz bester und ehrlicher
Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezem-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde und
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Gesuch-
stellerin ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in der
C-7217/2013
Seite 4
Schweiz zu erteilen. In Ergänzung zu seiner Einsprache brachte er vor,
die angefochtene Verfügung strotze nur so von unbegründeten Thesen,
Annahmen und Unterstellungen, die in "seinem Fall" nicht haltbar seien.
Die geschilderte und dokumentierte Faktenlage werde mehr oder weniger
pauschal in den Wind geschlagen. Selbst wenn die Migrationsgefahr aus
Ländern wie der Dominikanischen Republik und Haiti relativ gross sein
sollte, dürfe es nicht sein, dass praktisch alle Gesuchsteller systematisch
und mit den mehr oder weniger gleichen Mutmassungen abgewimmelt
würden. Es komme einer persönlichkeitsverletzenden Verunglimpfung
gleich, wenn ohne stichhaltige, fallkonkrete Begründung behauptet wer-
de, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert. Er
verbringe schon seit Jahren jährlich etwa acht Monate in der Dominikani-
schen Republik. In Boca Chica nutze er bei monatlichen Kosten von
USD 2'150 eine Mietwohnung. Den Mietzins habe er bis April 2015 be-
reits zum Voraus bezahlt. Er sei Eigentümer mehrerer Liegenschaften in
der Schweiz und seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien in jeder Hin-
sicht gesund und robust. Er lebe seit vielen Jahren in stabilen Verhältnis-
sen. Eine mehrjährige Beziehung mit einer gebürtigen Brasilianerin, die
ihm im Jahr 2001 einen Sohn geschenkt habe, sei wegen einer schweren
Erkrankung mit Todesfolge 2007 zu Ende gegangen. Die Tatsache, dass
er mit der Gesuchstellerin seit 2011 eine grundsolide, ehrliche und auf
Bestand ausgerichtete Beziehung pflege, könne nicht einfach mit Mut-
massungen negativer Art weggewischt werden. Es lägen bezüglich ihres
Zivilstandes auch keine Unklarheiten vor. Die Ehe sei erst im Oktober
2013 geschieden worden, davor sei sie getrennt gewesen. Dem Visum
liege ein reiner Ferienzweck zugrunde. Die Gesuchstellerin habe auch
aus wirtschaftlichen Gründen keinen Anlass, während des Aufenthalts "zu
desertieren". Während des Aufenthalts in der Schweiz sei zudem geplant,
für mindestens einen Monat nach Thailand und für eine Woche nach New
York zu reisen. Sie würden den Aufenthalt gemeinsam verbringen und
fristgerecht gemeinsam zurückreisen. Dafür bürge er vorbehaltlos. Ein all-
fälliges Depot könne auf Fr. 50'000.– erhöht werden. Die systematische
Verkennung realer Verhältnisse dürfe nicht geschützt werden.
E.
Die Vorinstanz beantragte am 4. Februar 2014 die Abweisung der Be-
schwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt und auf die Vorbringen der Parteien wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
C-7217/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darun-
ter fallen u.a. Verfügungen des Bundesamtes für Migration, mit denen die
Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen; BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die geschil-
derte und dokumentierte Faktenlage mehr oder weniger pauschal in den
Wind geschlagen bzw. es liege eine systematische Verkennung der rea-
len Verhältnisse vor, macht er sinngemäss eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör geltend.
C-7217/2013
Seite 6
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte
und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisier-
te Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter ande-
rem die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ih-
re Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob die Behörde sämt-
liche erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, kann regelmässig nur
anhand der Begründung der Verfügung beurteilt werden (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 32 N. 21).
3.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Ver-
fügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass
sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejeni-
gen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen
(BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1 je mit Hinweisen).
3.4 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist eher kurz gehal-
ten und wurde durch die Vernehmlassung nicht erweitert. Die Vorinstanz
prüfte, ob besondere familiäre, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Ver-
antwortlichkeiten bestünden, welche Gewähr für eine gesicherte Wieder-
ausreise böten. Sie kam zum Schluss, dass die familiäre Situation der
Gesuchstellerin unklar sei und nicht von gefestigten beruflichen Verhält-
nissen ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund würdigte sie
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlag-
gebend. Zu den Garantien zählt auch die ins Feld geführte Beziehung.
Diesbezüglich ist die Begründung zwar äusserst knapp ausgefallen, den-
noch lässt sie darauf schliessen, dass die Vorinstanz die wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hatte, bevor sie die Verfü-
gung erliess. Wie sich an der Beschwerdeschrift zeigt, hat die Begrün-
dung es dem Beschwerdeführer sodann insgesamt ermöglicht, die Verfü-
gung sachgemäss anzufechten. Die implizite Rüge der Verletzung des
C-7217/2013
Seite 7
rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet (vgl. auch Urteil des BVGer
C-1055/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 3.9).
4.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer
haitianischen Staatsangehörigen, die für 90 Tage in die Schweiz kommen
möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-
abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei
Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. Urteil des
BVGer C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 4.1.5 [zur Publikation vorge-
sehen]).
5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeit-
raum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
C-7217/2013
Seite 8
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81/1
vom 21.3.2001). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber
eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den
längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L
105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]).
5.3 Visumspflichtige Drittstaatsangehörige müssen für die Visumsertei-
lung die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 SGK erfüllen (vgl. Art. 12
Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV). Sie müssen insbesondere den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Sie haben
namentlich zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des be-
willigungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 14 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L
243/1 vom 15.9.2009 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 AuG). Weiter dürfen sie nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung ist auch dann anzunehmen, wenn die
drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des
Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. C-4524/2012
E. 4.3 mit Hinweisen).
5.4 Die Behörden haben zu prüfen, ob die Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 SGK erfüllt sind und keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwande-
rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (vgl. Art. 21 Abs. 1
Visakodex; BVGE 2009/27 E. 5). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn
keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen,
den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen
(vgl. C-4524/2012 E. 4.4; Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013
C-7217/2013
Seite 9
C-84/12 Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland, Rn. 73
[noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]).
5.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf kein einheitliches
Visum erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 Abs. 2 VEV). Hält es je-
doch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die
ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein
"Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) zu
erteilen (vgl. 25 Abs. 1 Visakodex, Art. 12 Abs. 4 VEV). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 25 Abs. 2 Visakodex).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (zuletzt geändert durch Ver-
ordnung [EU] Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. April 2014, ABl. L 105/9 vom 8.4.2014) listet diejenigen Staaten
auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Haiti
zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
7.
7.1
7.1.1 Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schengen-Visums stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten
Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Verfügung beinhal-
te unbegründete Annahmen, Vermutungen und Unterstellungen, ist er
darauf hinzuweisen, dass sich dazu in der Regel keine gesicherten Fest-
stellungen, sondern nur Prognosen treffen lassen. Dies ist nicht zu ver-
meiden und die Rüge insoweit unbegründet. Bei der Prognoseerstellung
sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beur-
teilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus
der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Namentlich bei Visumsgesuchen von Personen aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Ver-
hältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck eines
zeitlich befristeten Aufenthalts im Einklang steht (vgl. C-4524/2012 E. 6.1
mit Hinweisen).
C-7217/2013
Seite 10
7.1.2 In der Dominikanischen Republik wie auch in Haiti sind zweifellos
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaft-
lichen Lebensbedingungen betroffen. Die öffentlichen Institutionen in Haiti
sind unzureichend, die Sicherheitslage prekär und unberechenbar. Auch
in der Dominikanischen Republik ist die Kriminalitätsrate sehr hoch und
nimmt weiter zu (Quelle: Reisehinweise des EDA
Reisehinweise > Reiseziele > Haiti bzw. Dominikanische Republik, abge-
rufen im April 2014). Das kaufkraftbereinigte jährliche Prokopfeinkommen
gemessen am BIP betrug im Jahr 2011 in der Dominikanischen Republik
USD 8'651, in Haiti USD 1'034. Haiti ist heute das ärmste Land der west-
lichen Hemisphäre. In der Dominikanischen Republik wiederum leben
rund 34% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze (Quel-
le: Human Development Report 2013 S. 65, 160 und 164
Report, abgerufen im April 2014). Die Wirtschaft
der Dominikanischen Republik zeichnete sich zwar über Jahre hinweg
durch solide jährliche Wachstumsraten aus, die jedoch seit 2011 rückläu-
fig sind (2012 betrug das Wachstum noch rund 4% und im ersten Halb-
jahr 2013 lag es bei 1,6%). Die Einkommensverteilung ist zunehmend
ungleich, was (in Verbindung mit stark angestiegenen Preisen für Grund-
versorgungsgüter) zu vermehrten sozialen Protesten führt. Die wichtigs-
ten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen der im Aus-
land lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den Freihandels-
zonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominika-
ner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus, sind jedoch seit eini-
gen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus
den USA und Europa (Quelle: Auswärtiges Amt > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikani-
sche Republik > Wirtschaft, Stand: September 2013, abgerufen im April
2014). Im 2010 betrug die Arbeitslosenquote in der Dominikanischen Re-
publik 14,3%, wobei bei der Berechnung alle Personen ab zehn Jahren
berücksichtigt wurden (Quelle: Statistisches Amt der Dominikanischen
Republik Productos > Sociales > Laborales > Mer-
cado de trabajo > Desempleo por actividad económica, según año 2003-
2012 vom 23. Juli 2012, abgerufen im April 2014). Nach anderer Berech-
nung betrug sie 5%, ist seither aber auf 7% angestiegen. Von der Arbeits-
losigkeit sind Jugendliche und junge Erwachsene überproportional stark
betroffen (Quelle: Statistisches Jahrbuch für Lateinamerika und die Kari-
bik 2013 S. 56 f. Publicaciones > Anuario Estadístico,
abgerufen im April 2014). Vor diesem Hintergrund ist vor allem bei Teilen
der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. Die
Dominikanische Republik und insbesondere Haiti weisen denn auch seit
C-7217/2013
Seite 11
Jahren einen negativen Einwanderungssaldo aus (Quelle: World Popula-
tion Prospects: The 2012 Revision index.htm > Table in EXCEL Format > Migration > Net Migration Rate,
abgerufen im April 2014).
7.1.3 Angesichts der äusserst prekären Lage im Heimatland bzw. der
schwierigen Lage im Aufenthaltsland der Gesuchstellerin ist nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer
C-5984/2012 vom 10. März 2014 E. 6.1 f.).
7.2
7.2.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen und
Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-
konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden (vgl. C-4524/2012 E. 6.3.1 mit Hinweis).
7.2.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 28-
jährige, erwerbslose und geschiedene Frau. Sie ist haitianische Staats-
angehörige, besitzt aber für die Dominikanische Republik ein Jahresvi-
sum (vgl. BFM act. 5 S. 52). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist
sie seit 2011 seine Lebenspartnerin. Sie ist Hausfrau und wohnt mit ihm
im gleichen Haushalt in Boca Chica. Er habe dort seit zwei Jahren eine
Dreizimmerwohnung fest gemietet. Sie würden sich immer dort treffen
und auch jeweils dort wohnen (vgl. BFM act. 5 S. 59-60).
7.2.3 Mit Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Ge-
suchstellerin zu ihrer Beziehung sind zunächst einige widersprüchliche
Aussagen festzustellen. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
gab der Beschwerdeführer an, er habe die Gesuchstellerin im März 2011
beim Einkaufen in Santo Domingo kennen gelernt (vgl. BFM act. 5 S. 60).
Diese gab gegenüber der Botschaft aber an, sie hätten sich im Restau-
rant S._______ in Boca Chica kennen gelernt (vgl. BFM act. 3 S. 35). Er
führte weiter aus, ihre Familie habe das Erdbeben in Haiti von Januar
2010 nicht überlebt. Es lebten nur noch Tanten usw. (vgl. BFM act. 5
S. 60). Sie gab jedoch an, einen 5-jährigen Sohn zu haben, der bei ihrer
C-7217/2013
Seite 12
Tante in Haiti lebe (vgl. BFM act. 3 S. 35). Nach seiner Ansicht könne bis
auf Weiteres nicht von Heirat gesprochen werden (vgl. Sachverhalt Bst.
B). Nach ihrer Aussage würden sie indes für die Zukunft ans Heiraten
denken (vgl. BFM act. 3 S. 35). Sodann behauptet der Beschwerdeführer,
dass die Gesuchstellerin im Oktober 2013 geschieden worden sei und
dass daher die Angabe im Visumsgesuch, wonach sie getrennt sei (vgl.
BFM act. 3 S. 47), zutreffe. Aus der ins Recht gelegten Scheidungsurkun-
de ergibt sich aber eindeutig, dass die Gesuchstellerin bereits am 25. Ok-
tober 2012 geschieden wurde. Im Oktober 2013 wurde auf der Urkunde
lediglich eine Unterschrift beglaubigt. Die Angabe im Visumsgesuch, die
Gesuchstellerin sei getrennt, war daher unzutreffend.
Der Beschwerdeführer will schliesslich die Zeit zwischen dem 14. Ju-
li 2011 und 12. August 2011 gemeinsam mit der Gesuchstellerin verbracht
haben. Angesichts seiner Angabe, sie würden sich immer in der Wohnung
in Boca Chica treffen und auch dort wohnen, ist davon auszugehen, dass
sie sich auch im Juli und August 2011 in der Dominikanischen Republik
trafen, zumal er im Fragebogen ausdrücklich nach dem Ort der Treffen
gefragt wurde und er keine anderslautenden Angaben machte (vgl. BFM
act. 5 S. 60 f.). Zwar besitzt die Gesuchstellerin für diesen Zeitraum ein
Visum für die Dominikanische Republik (vgl. BFM act. 3 S. 27). Allerdings
ist nicht ersichtlich, dass sie sich während dieser Zeit effektiv dort auf-
gehalten hätte, denn sie kehrte am 8. Mai 2011 nach Haiti zurück (vgl.
BFM act. 3 S.28) und reiste erst am 7. Oktober 2011 wieder in die Domi-
nikanische Republik ein (vgl. BFM act. 3 S. 26). Aus dem Pass ergibt sich
im Übrigen, dass sie sich erst seit dem 26. November 2011 für längere
Zeit, d.h. während mehrerer Monate, ununterbrochen in der Dominikani-
schen Republik aufhält (vgl. BFM act. 3 S. 29 ff.). Die vorgelegte Bestäti-
gung des Vermieters vom 7. August 2013, wonach die Gesuchstellerin
und der Beschwerdeführer bereits "desde varios años" (seit mehreren
Jahren) am Domizil in Boca Chica wohnten (vgl. BFM act. 1 S. 1), ist da-
her nicht nur sehr vage, sondern auch nicht glaubhaft.
All diese widersprüchlichen Angaben führen in ihrer Gesamtheit zu Zwei-
feln an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Beziehung, welche
durch den grossen Altersunterschied von 33 Jahren bestärkt werden (vgl.
Urteil des BVGer C-8458/2010 vom 30. Oktober 2012 E. 8.1). Die Bezie-
hung vermag jedenfalls für sich alleine keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die früheren Beziehungen des
Beschwerdeführers sind sodann im vorliegenden Verfahren nicht von Be-
deutung, da es letztlich zu beurteilen gilt, ob die Gesuchstellerin hinrei-
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chend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet (vgl. auch Ur-
teil des BVGer C-2639/2011 vom 19. April 2013 E. 6.4).
7.2.4 Der Beschwerdeführer macht neben der Beziehung keine anderwei-
tigen Verpflichtungen der Gesuchstellerin geltend, welche für eine fristge-
rechte Widerausreise sprechen könnten. Auch sind solche nicht aus den
Akten ersichtlich. Im Gegenteil weist der Umstand, dass sie in die Domi-
nikanische Republik übersiedelte und ihr fünfjähriges Kind bei einer Tante
in Haiti zurückliess, darauf hin, dass sie sich durch allfällige familiäre Ver-
pflichtungen nicht von einer Emigration abhalten liesse. Angesichts der
erst relativ kurzen Anwesenheitsdauer in der Dominikanischen Republik
ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dort sozial, gesellschaftlich oder wirt-
schaftlich verwurzelt sein sollte. Sie ist Hausfrau und offenbar vom Be-
schwerdeführer finanziell abhängig (vgl. BFM act. 3 S. 35). Dies reicht je-
doch nicht aus, um die Bedenken einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se zu zerstreuen, zumal die Ausreise nach Europa oft mit der Hoffnung
auf wirtschaftliche Vorteile verbunden ist. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Beziehung auch deshalb Bestand hat, weil damit für
die Gesuchstellerin wirtschaftliche Vorteile und die Hoffnung auf eine Aus-
reisemöglichkeit einhergehen. Folglich besteht ein erhöhtes Risiko, dass
die Beziehung auseinanderbricht, sobald sich der Wunsch der Gesuch-
stellerin nach einer Ausreise verwirklicht hat (vgl. C-8458/2010 E. 8.1).
Dass die Gesuchstellerin solche Ausreisewünsche hegt, verdeutlichen ih-
re bisherigen Bemühungen für den Erhalt eines Schengen-Visums. Wie
der Beschwerdeführer ausführte, habe die Botschaft sie (d.h. die Ge-
suchstellerin und ihn) bereits im Februar 2012 an die spanische Botschaft
in Port-au-Prince verwiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B sowie BFM act. 3
S. 18). Damit wurde bereits zu Beginn der Beziehung versucht, ein
Schengen-Visum zu erhalten. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ge-
suchstellerin gegenüber der spanischen Botschaft offenbar angab, einen
Bekannten besuchen zu wollen, und dass ihr Gesuch wegen nicht gesi-
cherter Finanzierung, unglaubwürdigem Reisezweck und der nicht gesi-
cherten Wiederausreise abgelehnt wurde (vgl. BFM act. 3 S. 36). Im De-
zember 2012 beantragte sie auf der deutschen Botschaft erneut erfolglos
ein Schengen-Visum (vgl. auch BFM act. 3 S. 22) und gab offenbar an,
seit Kurzem bei einer deutschen Solarfirma angestellt zu sein und ge-
schäftlich nach Deutschland und vielleicht auch in die Schweiz reisen zu
müssen (vgl. BFM act. 3 S. 36). Aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers ergibt sich schliesslich, dass sie auch erfolglos versuchte, ein Vi-
sum für die USA zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist auf einen aus-
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geprägten, vom Beschwerdeführer unabhängigen Willen der Gesuchstel-
lerin zu schliessen, nach Europa oder in die USA auszureisen. Es beste-
hen mithin erhebliche Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise und
am geltend gemachten Ferienzweck, zumal trotz der Pläne, während des
Aufenthalts in der Schweiz auch nach Thailand und New York zu reisen,
nur ein Single-Entry-Visa beantragt wurde (vgl. BFM act. 3 S. 46).
7.2.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vor-
instanz im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Mithin ist die
Rüge der Willkür unbegründet. Dass der Beschwerdeführer für die fristge-
rechte Wiederausreise bürgen will, ist unerheblich. Gastgeber können für
ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam
einstehen (vgl. C-4524/2012 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9). Die Bereit-
schaft des Beschwerdeführers, seine Garantieverpflichtung auf
Fr. 50'000.– zu erhöhen, führt – davon abgesehen, dass Art. 8 Abs. 3
VEV die Garantiesumme auf Fr. 30'000.– beschränkt – zu keiner anderen
Einschätzung (vgl. C-8458/2010 E. 8.2).
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit vorliegen.
8.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12
Abs. 4 VEV; vgl. E 5.5). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den
allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen.
Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eige-
ne Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkon-
trollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen
der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1).
8.3 Vorliegend macht weder der Beschwerdeführer Gründe für die Ertei-
lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend, noch sind
solche aus den Akten ersichtlich.
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9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 13. Januar 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– Das Migrationsamt des Kantons Schwyz (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: