B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7219/2014
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitssicherheit, Ausschluss einer Arbeitnehmerin von
einer gefährdenden Arbeit, Einspracheentscheid der SUVA
vom 14. November 2014.
C-7219/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 15. April 1967 geborene schweizerische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war ab
dem (Datum) 2004 als Chefin des Reinigungsdienstes für das Spital
A._______ tätig (vgl. SUVA-act. 1). Aufgrund einer Sensibilisierung auf Rei-
nigungsmittel (Kontaktekzem), welche sich erstmals im August 2012 in ei-
nem Hautausschlag auf der Stirn und später als multiple erythematöse Pa-
peln an der Stirn und Pusteln im Bereich des Halses und des Dekolletés
zeigte (vgl. SUVA-act. 8/1, 8/2, 14/2), und nach Hinzutreten von Atemprob-
lemen (vgl. SUVA-act. 31), setzte die Versicherte die Arbeit ab dem 3. März
2014 aus und war in der Folge krankgeschrieben (vgl. SUVA-act. 5). Am
17. März 2014 (vgl. SUVA-act. 8/2) stellte die damals behandelnde Derma-
tologin, Dr. med. B._______, eine polyvalente Typ IV Sensibilisierung auf
Kolophonium, Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamido-
pylbetain (recte Cocamidopropylbetain), Sani Clonet W4f und „Diven.lon-
lea 300NC“ (recte Jontec 300) fest, woraufhin am 21. März 2014 (vgl.
SUVA-act. 1) eine „Schadenmeldung UVG“ an die SUVA erfolgte.
B.
Die SUVA (im Folgenden: auch Vorinstanz) führte am 23. Mai 2014 mit der
Versicherten ein Gespräch durch (vgl. BVGer-act. 14), anlässlich welchem
die Versicherte angab, sie komme während ihrer Arbeit mit den folgenden
Stoffen in Kontakt: Jontec 300, Sani Clonet W4f, R3 Glasreiniger, R7
Scheuermilch, Dismozon Pur + Dismofix 20ml, Deconex, Schutzhand-
schuhe Safe Ultra Light und Nitrile Examination Gloves. Seit April 2014 sei
sie praktisch beschwerdefrei.
C.
Nach Einholen von diversen medizinischen Unterlagen hielt die SUVA-
Kreisärztin Dr. med. C._______ am 5. August 2014 in einer internen Stel-
lungnahme an die SUVA fest (vgl. SUVA-act. 30), aufgrund der Berufs-
krankheit sei der Versicherten jede Tätigkeit zumutbar, bei welcher sie kei-
nen Kontakt zu den Arbeitsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 habe.
Abklärungen bei der Arbeitgeberin ergaben, dass diese keine angepasste
Arbeit anbieten konnte, da im gesamten Haus dieselben Putzmittel ver-
wendet wurden und der Einsatz von Alternativprodukten aus Hygienegrün-
den nicht möglich war (vg. SUVA-act. 37). Gestützt auf die Empfehlung von
Dr. med. C._______ (vgl. SUVA-act. 43) anerkannte die SUVA in der Folge
die Hautausschläge an Hals, Dekolleté und im Gesicht als Berufskrankheit
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Seite 3
und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Übernahme der Hei-
lungskosten (vgl. SUVA-act. 45) und richtete vom 6. März 2014 bis
30. September 2014 ordentliche Taggelder und vom 1. Oktober 2014 bis
31. Januar 2015 Übergangstaggelder aus (vgl. SUVA-act. 53, 59). Am 12.
September 2014 (vgl. SUVA-act. 48) erliess die SUVA eine Nichteignungs-
verfügung, mit welcher sie die Versicherte der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge unterstellte und sie ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Kon-
takt zu den Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 erklärte.
D.
Gegen die Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014 erhob die
Versicherte am 19. September 2014 (vgl. SUVA-act. 57) Einsprache und
brachte vor, sie sei nicht nur gegen die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f
und Jontec 300 allergisch, sondern gemäss Arztbericht von Dres. med.
C._______ und B._______ zusätzlich gegen die Stoffe Kolophonium, Pa-
raben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat und Cocamidopropylbetain.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2014 (vgl. SUVA-act. 68)
hiess die SUVA die Einsprache der Versicherten teilweise gut und formu-
lierte die Nichteignungsverfügung um, indem sie die Reinigungstätigkeit als
solche und nicht mehr die beiden Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und
Jontec 300 erwähnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen sinnge-
mäss aus, die berufliche Kausalität für die Kontaktallergie bei der Be-
schwerdeführerin habe nur für die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und
Jontec 300 nachgewiesen werden können. Die Substanzen Kolophonium,
Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat sowie Cocamidopropylbe-
tain seien Allergene, welchen die Beschwerdeführerin nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Reini-
gungsdienst im Spital A._______ ausgesetzt gewesen sei, vielmehr seien
diese Substanzen im Privatbereich zu finden. Zudem würden im Rahmen
von allergologischen Abklärungen häufig Sensibilisierungen gefunden, die
nicht eine klinische Relevanz bedeuten müssten. Eine Sensibilisierung be-
deute nicht zwingend, dass auch allergische Beschwerden auftreten wür-
den.
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Seite 4
F.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2014 erhob
die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte (vgl. BVGer-act. 1):
1. Richtigstellung der Nichteignungsverfügung der SUVA durch Ergänzung
gemäss der ärztlichen Beurteilung der SUVA vom 5. August 2014, insbe-
sondere die Aufnahme von Kolophonium, Paraben-Mix, tert. Butylhydro-
chinon, Octylgallat sowie Cocamidopropylbetain in die Verfügung, zusätz-
lich zu Sani Clonet W4f und Jontec 300.
2. Aufnahme der Reinigungstätigkeiten in die Nichteignungsverfügung ge-
mäss Einspracheentscheid und Begründung der SUVA vom 14. Novem-
ber 2014.
Zur Begründung brachte sie, in Ergänzung zu den in der Einsprache vor-
gebrachten Argumenten, sinngemäss vor, sie sei den Allergenen entgegen
der Annahme der SUVA nicht nur im Privatbereich, sondern auch im Be-
rufsleben ausgesetzt gewesen, womit die Kausalität gegeben sei.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 eingeforderte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ging am 22. Dezember 2014 in
der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 2-4).
H.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 (vgl. BVGer-act. 9) beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Be-
schwerdeführerin abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. No-
vember 2014 zu bestätigen. Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den
Ausführungen im Einspracheentscheid vorgebracht, bei einer Nichteig-
nungsverfügung gehe es um die Frage, ob bei der weiteren Ausübung der
bisherigen Tätigkeit eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bestehe,
die einen generellen Ausschluss von dieser Tätigkeit rechtfertige. Es gehe
somit um die Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen be-
stimmten Beruf. Seit April 2014 sei die Beschwerdeführerin beschwerde-
frei, weshalb auch keine weiteren Kontrollen bei Dr. med. B._______ vor-
gesehen seien. Die Aufnahme der Allergene Kolophonium, Paraben-Mix,
tertiärem Butylhydrochinon, Octylgallat sowie Cocamidopropylbetain in die
Nichteignungsverfügung würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzen und sei unzweckmässig.
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Seite 5
I.
Replikweise brachte die Beschwerdeführerin am 20. März 2015 vor (vgl.
BVGer-act. 11), die Verfahrenskosten seien der SUVA aufzuerlegen, da
diese den Rechtsstreit zu vertreten habe, indem sie von der Beurteilung
ihres Kreisarztes abgewichen sei. Die Beschwerdeführerin legte der Replik
einen Bericht des Personalarztdienstes des Spitals A._______ bei. Darin
wurde ausgeführt, innerhalb des Spitals sei im Bereich des Personalres-
taurants eine Chance beschwerdefreier Beschäftigung. Auch subjektiv
habe die Versicherte dort bisher keine Beschwerden verspürt.
J.
Duplikweise erklärte die Vorinstanz am 21. April 2015 (vgl. BVGer-act. 14),
die Nichteignungsverfügung betreffe lediglich Reinigungsarbeiten, hinge-
gen stehe dem vorgeschlagenen Einsatz im Bereich des Personalrestau-
rants (ohne Reinigungsarbeiten) nichts im Wege.
K.
Nachdem der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
24. April 2015 (vgl. BVGer-act. 15) abgeschlossen hatte, reichte die Be-
schwerdeführerin am 29. März 2016 (vgl. BVGer-act. 16) Fotos der aktuel-
len allergischen Reaktionen und einen Verlaufsbericht von Dr. med.
B._______ vom 9. März 2016 ein, worin ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführerin sei für berufliche Tätigkeiten in staubigen Räumen, bei Feucht-
arbeiten oder mit Kontakt zu den Allergenen Kolophonium, Paraben-Mix,
tertiärem Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain, Sani Clo-
net W4f und Jontec 300 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin
erzählte, sie habe einen Kurs "Neubeginn im Verkauf" begonnen, diesen
jedoch nach zwei Tagen einstellen müssen, da sich ihr Gesundheitszu-
stand verschlechtert habe. Dies obwohl die Tätigkeit keine Reinigungsar-
beiten beinhaltet habe. Sie müsse nun gegen ihre Atemprobleme Sym-
bicort einnehmen.
L.
Zur Eingabe der Beschwerdeführerin äusserte sich die Vorinstanz am
27. April 2016 (vgl. BVGer-act. 18). Dabei verwies sie auf die Stellung-
nahme ihrer Kreisärztin, Dr. med. C._______, vom 25. April 2016 zum Ver-
laufsbericht von Dr. med. B._______ vom 9. März 2016 und hielt fest, da
gemäss ihrer Kreisärztin für die Substanzen, für welche in der Epikutante-
stung eine Typ IV-Sensibilisierung festgestellt worden sei, nicht vorausge-
sagt werden könne, ob diese Sensibilisierung klinisch relevant sei und ob
diese im beruflichen Umfeld vorkomme, sei es aufgrund des vorliegenden
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Seite 6
Verlaufes nicht möglich und auf das Problem der Versicherten bezogen
nicht die richtige Lösung, eine Nichteignungsverfügung für all diese Sub-
stanzen zu erlassen. Die Versicherte habe das Angebot einer erneuten al-
lergologischen Abklärung nicht wahrnehmen wollen. Entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren kein allergo-
logisches Gerichtsgutachten einzuholen. Denn die beantragte Erweiterung
der Nichteignungsverfügung auf andere Tätigkeiten als diejenige im Reini-
gungsdienst erweise sich als nicht zweckmässig. Ausserdem sei aufgrund
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes keine Erstreckung der Nichteig-
nungsverfügung auf universelle, wenig spezifische Begriffe oder auf Sub-
stanzen möglich, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen würden
und nicht als hauptsächlich massgebliche Faktoren zu qualifizieren seien.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Einspracheentscheid vom
14. November 2014, mit welchem die SUVA die Nichteignung für Tätigkei-
ten im Reinigungsdienst verfügte.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzu-
lässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zu-
ständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) geregelt. Demnach ist
das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die
Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
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UVG. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet
sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die
Nichteignung. Nichteignungsverfügungen sind Massnahmen, die im Rah-
men der Unfallverhütung ergehen (siehe Art. 84 Abs. 2 UVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist auch für den Fall der Ablehnung eines Gesuchs ei-
nes Arbeitnehmenden um Erlass einer Nichteignungsverfügung zuständig
(vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 1.2 m.H.).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das
UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Als von einer Nichteignung direkt betroffene Arbeitnehmerin ist die Be-
schwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
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Seite 8
1.6 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Das Bundesverwaltungsge-
richt überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Be-
rücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mit-
hin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter
schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son-
dern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von
den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur
geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
2.
2.1 Das Gericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung
(hier: 14. November 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch
insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem en-
gen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_
101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a;
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Medizinische Be-
richte und Gutachten, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vor-
gebracht werden und in einem engen Sachzusammenhang mit dem strei-
tigen Leistungsanspruch stehen, sind daher zu berücksichtigen, soweit sie
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Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zur Zeit des Verfügungserlas-
ses zulassen (Urteile des BVGer C-3733/2014 vom 16. November 2015 E.
2.2, C-2263/2014 vom 26. April 2016 E. 2.1 und C-4325/2015 vom 27. Sep-
tember 2016 E. 2.1).
2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; BGE
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwal-
tungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswür-
digung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be-
weise frei, das heisst, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen des Experten begründet sind (vgl. Urteil des BVGer C-242/2011 E.
6.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und 3b). Den Berichten versi-
cherungsinterner Ärzte, wie SUVA-Ärzten, kommt Beweiswert zu, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi-
derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht
(vgl. Urteil des BVGer C-242/2011 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 122 V 157
E. 1c,). Ebenso kann auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten
abgestellt werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind,
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Seite 10
welche die Glaubwürdigkeit der Atteste zu erschüttern vermögen (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer C-4325/2015 E. 3.7.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung
oder bedingten Eignungsverfügung und deren Auswirkungen sind im UVG,
der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) und der Verordnung vom 20. De-
zember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgehalten.
Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des ATSG.
3.2 Nach Art. 84 Abs. 1 UVG können die Durchführungsorgane nach An-
hören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten
bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-
krankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durch-
führungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufs-
krankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von die-
sen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG). In Anwen-
dung von Art. 83 Abs. 1 erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkretisie-
rende Bestimmungen in der Verordnung über die Unfallverhütung: Gemäss
Art. 78 VUV kann die SUVA als einzig hierfür zuständiges Durchführungs-
organ der Unfallverhütung durch Verfügung eine Arbeitnehmerin, die den
Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der ge-
fährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder ihre Beschäftigung
bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eig-
nung). Die Arbeitgeberin erhält eine Kopie der Verfügung. Ist die Arbeitneh-
merin imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so
teilt es die SUVA der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber mit. Nach Abs.
2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden,
wenn die Arbeitnehmerin bei der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tä-
tigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Die Nichteignung kann
befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und
Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86 VUV) verweisen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer
Nichteignungsverfügung muss generell gegeben sein. Sie ist nicht nur im
Falle einer von der SUVA von Amtes wegen erlassenen und vom Versi-
cherten bestrittenen Verfügung, sondern auch im Fall einer vom Arbeitneh-
mer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskommission
UV [heute Bundesverwaltungsgericht] vom 15. Juni 2000, REKU 411/98,
E. 3a).
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Seite 11
3.3 Es ist festzuhalten, dass das Ziel der Nichteignungsverfügung einer-
seits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen
Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, sowie andererseits auch in der Ver-
meidung des erneuten Auftretens oder der Verschlimmerung einer be-
stimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Verhütung
der Wiederholung von gleichartigen Unfällen liegt (vgl. Urteil des BGer
8C.295/2012 vom 15. April 2013 E. 5). Sinn und Zweck der Nichteignungs-
verfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie auch in der
Vermeidung der Entstehung von durch die Unfallversicherung abzude-
ckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a priori,
Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewisser Zusammenhang zwi-
schen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (vgl. Urteil des
BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 2.4 und 4.2; siehe auch
Art. 78 Abs. 2 VUV).
3.4 Der Ausschluss einer Arbeitnehmerin von bestimmten Arbeiten stellt ei-
nen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. An-
gesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in
Verfügungsform zu kleiden, wobei die verfassungsmässigen Schranken für
Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind. Namentlich muss nebst der
gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben (Art. 36 BV, SR 101]). Art. 84 Abs. 2
UVG bildet zweifellos eine genügende gesetzliche Grundlage; zudem be-
steht ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Arbeitnehmen-
den und der Versichertengemeinschaft. Es muss im Rahmen des Verhält-
nismässigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob die Versicherte bei der wei-
teren Ausübung der bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung
ausgesetzt ist, die ihren generellen Ausschluss von eben dieser Tätigkeit
zu rechtfertigen vermag, oder ob im Sinne der möglichsten Schonung ihrer
Rechtssphäre das gesetzte Ziel der Verhütung von Berufskrankheiten auf
weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (Urteil des BVGer
C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 4.2 m.H.)
3.5 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Erlass einer Nichteignungs-
verfügung nicht voraussetzt, dass eine Berufskrankheit bereits besteht
bzw. anerkannt ist oder diese einen bestimmten Schweregrad erreicht, da
die Nichteignungsverfügung in erster Linie eine präventive Wirkung be-
zweckt. Mit dem Beschluss über eine allfällige Nichteignung wird nicht über
das Bestehen einer Berufskrankheit entschieden. Dies bedeutet, dass die
im Bereich der Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere be-
züglich Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflichen
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Seite 12
Tätigkeit, nicht unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt wer-
den können. Bei der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitli-
che Entwicklung bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit.
Ausgehend von einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Ge-
fahr eines Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für
die Bejahung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tä-
tigkeit oder einen bestimmten Beruf (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006
vom 13. September 2007 E. 5.3).
3.6 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit von Nichteignungsverfügungen
hielt die Rekurskommission im Urteil REKU 411/98 vom 15. Juni 2000 fest,
es gehe nicht darum, eine möglichst weitgefasste Allergie-Bezeichnung in
eine Nichteignungsverfügung aufzunehmen. Es sei in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass die Frage der Nichteignung nicht direkt die
Frage der Invalidität betreffe. Es gehe denn auch nicht darum, „möglichst
viel“ in eine Nichteignungsverfügung aufzunehmen, sondern darum, nur
das „Nötigste“ darin aufzuführen. Auch die Tatsache, dass eine Nichteig-
nungsverfügung sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für den potentiellen
Arbeitgeber möglichst klar und verständlich sein solle, müsse dabei beach-
tet werden (E. 3a). Es sei nicht Zweck einer Nichteignungsverfügung, sämt-
liche bei einer Versicherten medizinisch diagnostizierten Beschwerden zu
erfassen. Gerade im Bereich von Hautbeschwerden seien die Anforderun-
gen an Nichteignungsverfügungen hoch. Eine solche erscheine gerecht-
fertigt, wenn bei einem Ekzem das Stadium einer Generalisierung mit
Streubildung erreicht sei. Weitere Indizien seien beispielsweise das Auftre-
ten schwerer Rückfälle verbunden mit Arbeitsunfähigkeit oder eine Ten-
denz zur Bildung von Streuherden an Körperstellen ohne Allergen- oder
Noxenkontakt (E. 3d). Eine festgestellte Sensibilisierung sei noch kein Be-
weis dafür, dass auch eine klinisch relevante allergische Hautüberempfind-
lichkeit vorliege (E. 3e).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
– Die Beschwerdeführerin war vom 4. März 2011 bis zum 21. März 2011
sowie vom 25. März 2011 bis zum 4. April 2011 vollständig und vom
4. April 2011 bis zum 25. April 2011 zu 50 % krankgeschrieben (vgl.
SUVA-act. 36/18-21).
C-7219/2014
Seite 13
– Im Jahr 2012 (vgl. SUVA-act. 27) wurde die Beschwerdeführerin bei Dr.
med. D._______, Fachärztin für Dermatologie FMH, vorstellig, welche
eine Rosacea diagnostizierte. Der durchgeführte Pricktest war negativ.
– Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______ hielten fest, die Be-
schwerdeführerin sei vom 13. März 2013 während zwei bis drei Wo-
chen, d.h. bis zum 7. April 2013 vollständig arbeitsunfähig (vgl. SUVA-
act. 36/14 und 15).
– Dr. med. G._______ erkannte bei der Beschwerdeführerin vom 13.
Februar 2012 bis 17. Februar 2012 (vgl. SUVA-act. 36/17), vom 26.
März 2012 bis 30. März 2012 (vgl. SUVA-act. 36/16), vom 8. April 2013
bis 14. April 2013 (vgl. SUVA-act. 36/13), vom 25. November 2013 bis
9. Dezember 2013 (vgl. SUVA-act. 36/10), vom 3. Februar 2014 bis 7.
Februar 2014 (vgl. SUVA-act. 36/9) und vom 11. Februar 2014 bis 16.
Februar 2014 (vgl. SUVA-act. 36/8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
– Das Spital A._______ attestierte der Beschwerdeführerin ab 18. April
2013 für fünf Tage eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-act.
36/12).
– Dr. med. H._______ schrieb die Beschwerdeführerin für den 4. Novem-
ber 2013 zu 100 % wegen Krankheit arbeitsunfähig (vgl. SUVA-act.
36/11).
– Arztzeugnis des Spitals A._______ vom 18. Februar 2014 (vgl SUVA-
act. 36/7): Die Beschwerdeführerin sei vom 18. Februar 2014 bis zum
21. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.
– Dem Unfallschein (vgl. SUVA-act. 51, 56, 67, 70, 80) ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin von 6. März 2014 bis 28. April 2014 zu
100 % arbeitsunfähig war.
– Schadenmeldung UVG vom 21. März 2014 (vgl. SUVA-act. 1). Es be-
stehe eine Sensibilisierung auf Reinigungsmittel. Die Beschwerdefüh-
rerin habe die Arbeit ab 6. März 2014 ausgesetzt.
– Das Spital A._______ überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med.
B._______, Fachärztin für Dermatologie FMH, welche am 17. März
2014 berichtete (vgl. SUVA-act. 8/2, 88/2), sie habe eine Epikutantes-
tung durchgeführt, welche eine Typ IV-Sensibilisierung auf Kolopho-
C-7219/2014
Seite 14
nium, Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopyl-
betain (recte Cocamidopropylbetain), Sani Clonet W4f und „Diven.-lon-
lea 300NC“ (recte Jontec 300) ergeben habe. Unter einer lokalen The-
rapie mit Elidel 1 % sei eine zunehmende Befundverbesserung einge-
treten. Als Diagnosen wurden Dermatitis, Follikulitis und polyvalente
Typ IV-Sensibilisierung aufgeführt.
– Arztzeugnis UVG von Dr. med. B._______, Dermatologin, vom 31.
März 2014 (vgl. SUVA-act. 7): Die Beschwerdeführerin sei erstmals am
13. November 2013 wegen zunehmenden Hautveränderungen vorstel-
lig geworden. Es wurde eine Dermatitis diagnostiziert und eine
100%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Es wurde eine Lokaltherapie mit
Elidel durchgeführt und eine Meidung der kontaktsensibilisierenden
Stoffe verordnet. Die Behandlung wurde am 27. März 2014 abge-
schlossen.
– Arztzeugnis des Personalarztdienstes des Spitals A._______ vom
8. April 2014 (vgl. SUVA-act. 8/1). Die Beschwerdeführerin sei seit
6. März 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, da eine Sensi-
bilisierung auf die Arbeitsstoffe im Reinigungsdienst bestehe.
– Nach Einsicht in die Akten hielt die SUVA-Ärztin, Dr. med. C._______,
Arbeitsärztin und Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, am 17.
April 2014 fest (vgl. SUVA-act 10), um die berufliche Kausalität der Der-
matitis besser beurteilen zu können, bitte sie den Aussendienst der
SUVA um Klärung der „arbeitsmedizinischen Fragen bei Abklärungen
vermuteter Berufskrankheiten der Haut“ und um Einholung einer Foto-
dokumentation.
– Dr. med. I._______, Facharzt Arbeitsmedizin, des personalärztlichen
Dienstes des Spitals A._______, wies am 12. Juni 2014 (vgl. SUVA-
act. 22) daraufhin, dass er die Beschwerdeführerin erst nach abgeheil-
ten Effloreszenzen gesehen und deshalb auf eine Fotodokumentation
verzichtet habe.
– Dr. med. C._______ fasste am 5. August 2014 (vgl. SUVA-act. 31, 33/3,
57/3, 88/3) die Krankengeschichte zusammen und kam zum Schluss,
die in der Untersuchung von Dr. med. B._______ nachgewiesene Sen-
sibilisierung gegenüber den im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von
der Beschwerdeführerin verwendeten Reinigungsmitteln sowie die
C-7219/2014
Seite 15
Anamnese der Versicherten und der Krankheitsverlauf erfüllten die Vo-
raussetzungen zur Anerkennung der allergischen Ekzeme als Berufs-
krankheit.
– Am 26. August 2014 (vgl. SUVA-act. 43, 66) stellte Dr. med. C._______
fest, am Spital A._______ habe für die Beschwerdeführerin keine Tä-
tigkeit ohne den Umgang mit den Reinigungsmitteln Jontec 300 und
Sani Clonet W4f gefunden werden können. Bei einer weiteren berufli-
chen Exposition gegenüber den Reinigungsmitteln würde allerdings
eine erhebliche Gefährdung bestehen, wie wiederholte Exazerbationen
oder Chronifizierung. Aus diesen Gründen beantragte sie den Erlass
einer Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet
W4f und Jontec 300.
4.2
4.2.1 Den Arztzeugnissen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vgl. SUVA-
act. 36) ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Leiden die Beschwerde-
führerin arbeitsunfähig geschrieben wurde, daher sind sie im vorliegenden
Fall auch nicht wesentlich.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 bei Dr. med. D._______
wegen einer Rosacea vorstellig (vgl. SUVA-act. 27). Da hieraus keine Ar-
beitsunfähigkeit resultierte, sind diese Diagnose und der Bericht von Dr.
med. D._______ für die vorliegende Frage der Nichteignung nicht relevant.
4.2.3 Das Resultat der Epikutantestung (vgl. SUVA-act. 8/2) wird von kei-
ner Partei in Frage gestellt und da keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit
des Testes ersichtlich sind, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an ei-
ner Typ IV-Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem
Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain, sowie die Reini-
gungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 leidet.
4.2.4 Dr. med. B._______ erachtete die Beschwerdeführerin am 31. März
2014, das heisst nach Lokaltherapie mit Elidel und Abschluss der Behand-
lung am 27. März 2014, als vollständig arbeitsfähig (SUVA-act. 7). Hinge-
gen attestierte Dr. med. I._______ vom Spital A._______ nach Kenntnis
der Epikutantestung der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit (SUVA-act. 8/1), da er wegen der Sensibilisierung der Beschwer-
deführerin auf die Arbeitsstoffe (Reinigungsmittel) das Auftreten eines Re-
zidivs bei weiterer Ausübung der Reinigungstätigkeit befürchtete. Aus dem
Hinweis „Rezidivgefahr NEV“ und der Tatsache, dass es sich bei Dr.
C-7219/2014
Seite 16
med. I._______ um den Personalarzt des Spitals A._______ handelt, mit-
hin um den Arzt der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, geht
hervor, dass dieses Arztzeugnis aus der Sicht der damaligen Arbeitgeberin
erstellt wurde und sich auf die Reinigungstätigkeit im Spital A._______ be-
zog. Dr. med. B._______ seinerseits empfahl die Meidung der kontaktsen-
sibilisierenden Stoffe, womit kein Widerspruch zwischen diesen beiden
Arztberichten besteht, vielmehr erachteten beide Arztpersonen eine Tätig-
keit mit Kontakt zu den Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300
als nicht geeignet, was schlüssig erscheint.
4.2.5 In der ärztlichen Beurteilung vom 5. August 2014 (SUVA-act. 31) hält
Dr. med. C._______ zwar fest, wie dies von der Beschwerdeführerin vor-
gebracht wurde, aufgrund der Ekzeme bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig-
keit für alle Tätigkeiten ohne Kontakt mit den Reinigungsmitteln Jontec 300
und Sani Clonet W4f und den weiteren nachgewiesenen Allergenen. Je-
doch beurteilte sie eine Wiedereingliederung im Reinigungsdienst im Spital
A._______ als zumutbar, wenn gewährleistet werden könne, dass die Tä-
tigkeit ohne Kontakt zu den erwähnten „Mitteln“ durchführbar sei. Hinsicht-
lich der „Wiedereingliederung“ sprach Dr. med. C._______ demnach nur
noch von den „Mitteln“ und hielt fest, unter welchen Bedingungen eine Eig-
nung (bedingte Eignung) für Reinigungstätigkeiten im Spital A._______ ge-
geben wäre. Zudem ist aus dem weiteren Verlauf der Abklärungen ersicht-
lich, dass hier nur die beiden Reinigungsmittel gemeint sein können. So ist
dem Bericht des Aussendienstes der SUVA zu entnehmen (vgl. SUVA-act.
37), dass beim Spital A._______ nachgefragt wurde, ob im ganzen Haus
für die Reinigungsarbeiten dieselben Reinigungsmittel verwendet werden
oder ob hinsichtlich der einzelnen Reinigungsbereiche Abgrenzungen
möglich seien und ob allenfalls alternative Produkte verwendet werden
könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt ging es somit um die bedingte Eignung
der Beschwerdeführerin für die Reinigungstätigkeiten im Spital A._______
und noch nicht um die Nichteignung, was in Anbetracht des Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht zu beanstanden ist.
Nach Kenntnis des Abklärungsergebnisses stellte die SUVA-Ärztin, Dr.
med. C._______, in ihrem internen Bericht vom 26. August 2014 (SUVA-
act. 43) die Nichteignung der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten mit Kon-
takt zu den Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 fest und
empfahl den Erlass einer Nichteignungsverfügung. Erst in diesem letzten
Schritt äusserte sich die SUVA-Ärztin explizit zur Nichteignung und er-
wähnte nur noch die beiden Reinigungsmittel. Zu den allergenen Stoffen
C-7219/2014
Seite 17
(Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem Butylhydrochinon, Octylgallat, Co-
camidopropylbetain, Sani Clonet W4f und Jontec 300) äusserte sie sich
hingegen nicht mehr; was nicht zu beanstanden ist, da ihre Aufgabe hin-
sichtlich der Nichteignungsverfügung einzig darin bestand, festzustellen,
ob bei weiterer Ausrichtung der damaligen Reinigungstätigkeit im Spital
A._______ eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung gegeben war, was
diese aufgrund des nicht vermeidbaren Kontakts zu den Reinigungsmitteln
Sani Clonet W4f und Jontec 300 bejahte und nachvollziehbar begründete.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA-Ärztin ihre Stellungahmen
in Kenntnis der Anamnese und insbesondere des Resultates der beweis-
kräftigen Epikutantestung abgab, die geklagten Beschwerden berücksich-
tigte, den Aussendienst mit diversen Abklärungen beauftragen liess, die
medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar darlegte und zu schlüssi-
gen Folgerungen kam, womit ihnen voller Beweiswert zukommt.
5.
5.1 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im vorliegenden
Verfahren von den Parteien die folgenden medizinischen Unterlagen ein-
gereicht:
– Ärztlicher Verlaufsbericht vom 9. März 2016 (vgl. BVGer-act. 16/1): Dr.
med. B._______ gab die medizinische Krankengeschichte betreffend
die Typ IV-Sensibilisierung bis zum Verfügungszeitpunkt wieder. Zu-
dem berichtete sie, dass die Patientin, nachdem sie beinahe beschwer-
defrei gewesen sei, im Februar 2016 ein Praktikum (Anmerkung des
Gerichts: im Verkauf) angefangen habe und in der Folge am 1. März
2016 und 4. März 2016 wieder vorstellig geworden sei, wegen ausge-
prägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht
und Halsbereich im Sinne einer exazerbierten Dermatitis.
– Die SUVA-Ärztin, Dr. med. C._______, nahm am 25. April 2016 (BVGer
act. 18/1) zum Bericht von Dr. med. B._______ vom 9. März 2016 Stel-
lung.
5.2 Die von den Parteien eingereichten neuen medizinischen Unterlagen
sind vorliegend zu berücksichtigen, sofern sie Rückschlüsse auf den Ge-
sundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zulassen (vgl. E. 2.1 hiervor).
5.2.1 Gemäss Bericht von Dr. med. B._______ vom 9. März 2016 (BVGer-
act. 16/1) therapierte sie das Leiden diesmal nicht nur mit Elidel, sondern
auch mit Bilaxten Tabletten und Symbicort. Bilaxten Tabletten werden zur
C-7219/2014
Seite 18
symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinokonjunk-
tivitis und Urtikaria angewendet (vgl.
22922/html/de?Platform=Desktop, besucht am 13. April 2017), was neue
Leiden betrifft und daher vorliegend hinsichtlich der Nichteignungsverfü-
gung bzw. dem Einspracheentscheid nicht weiter zu beachten sind. Sym-
bicort enthält die beiden Wirkstoffe Budesonid und Formoterol, welche auf
verschiedene Arten auf die Atemwegserkrankung (z.B. Asthma oder an-
dere entzündliche Atemwegserkrankungen) einwirken (vgl. https://com-
/mpub/pnr/ 93069/html/de, besucht am 13. April 2017). Die
Hautveränderungen an Gesicht und Hals sowie (in abgeschwächter Form)
die Atembeschwerden traten auch vor dem angefochtenen Einspracheent-
scheid auf, im März 2016 jedoch nicht im Zusammenhang mit Reinigungs-
arbeiten, sondern bei Tätigkeiten im Verkauf.
Aufgrund des Beschwerdebildes ist einleuchtend, dass Dr. med.
B._______ festhielt, aufgrund der Typ IV-Sensibilisierung müsse in Zukunft
der Kontakt zu den kontaktsensibilisierenden Stoffen und den bekannten
Allergenen beruflich wie auch im privaten Bereich strickt gemieden werden.
Da Dr. med. B._______ jedoch nicht nur Elidel und Symbicort, sondern
auch Bilaxten Tabletten verordnete, was wegen einem anderen Leiden An-
wendung findet, leuchtet ihre Schlussfolgerung zwar für den Zeitpunkt
März 2016 ein, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei Tätigkeiten mit
den kontaktsensibilisierenden Stoffen und in staubigen Räumen oder bei
Feuchtarbeiten besteht. Da jedoch weitere Symptome hinzukamen, kann
daraus nicht geschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Nichteig-
nungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides eine entsprechende
Nichteignung bestanden hätte. Ebenso haben sich die Atemprobleme mitt-
lerweile verstärkt, so dass inzwischen die Einnahme von Symbicort not-
wendig ist. Auch diesbezüglich geht aus dem Bericht nicht hervor, ob diese
Beschwerden auf die Typ IV-Sensibilisierung zurückzuführen sind oder auf
eine Rhinokonjunktivitis oder Urtikaria.
5.2.2 Es ist nachvollziehbar, dass die SUVA-Ärztin, Dr. med. C._______,
betreffend den Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung bzw. des Ein-
spracheentscheids feststellte (vgl. BVGer-act. 18/1), aus dem Schreiben
von Dr. med. B._______ vom 9. März 2016 würden sich keine neuen me-
dizinischen Erkenntnisse ergeben, trat die gesundheitliche Verschlechte-
rung doch erst später ein.
Ebenso leuchtet ein, dass Dr. med. C._______ aus dem medizinischen
Verlauf schliesst, dass die Haut der Beschwerdeführerin inzwischen eine
C-7219/2014
Seite 19
sehr geringe Belastbarkeit aufweise bei Zustand nach langandauerndem
Ekzem und sich ein eigengesetzlicher Verlauf der kontaktallergischen Ek-
zeme eingestellt habe, wobei an den ursprünglich betroffenen Hautstellen
Beschwerden auftreten würden und nicht zu unterscheiden sei, ob diese
nun durch Allergene, Irritanzien oder Duftstoffe, zu denen Kreuzallergien
möglich seien, verursacht würden. Diese Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes ist jedoch erst nach dem Zeitpunkt der Nichteignungsver-
fügung bzw. dem Einspracheentscheid eingetreten und somit im vorliegen-
den Verfahren nicht relevant.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, wegen der Allergie
seien nicht nur Tätigkeiten im Reinigungsdienst, sondern auch andere be-
rufliche Tätigkeiten für sie nicht mehr möglich, wie dies das Praktikum im
Verkauf gezeigt habe. Die kontaktsensibilisierenden Stoffe würden prak-
tisch bei jeder Tätigkeit vorkommen (BVGer-act. 16). Das Anliegen der Be-
schwerdeführerin, die Nichteignungsverfügung bzw. den Einspracheent-
scheid auf die kontaktsensibilisierenden Stoffe auszudehnen, zielen nicht
auf eine Nichteignungsverfügung, sondern auf eine Prüfung der Arbeitsun-
fähigkeit bzw. der Invalidität ab. Aus dem Bericht von Dr. med. B._______
vom 9. März 2016 ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nach dem Einspracheentscheid erkennbar (vgl. E. 5.2.1 hiervor), die mit
der Nichteignungsverfügung bzw. dem Einsprachentscheid hätte vermie-
den werden sollen und nunmehr nicht mehr zu vermeiden ist. Diese Ent-
wicklung ist jedoch für die vorliegende Überprüfung der Nichteignungsver-
fügung bzw. des Einspracheentscheides nicht zu berücksichtigen, zumal
es der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. med. B._______ (vgl.
BVGer-act. 16/1) zunächst besser ging und sich erst später eine gesund-
heitliche Verschlechterung einstellte. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Allergie immer noch vermittelbar ist oder ob das Leiden zwischenzeit-
lich zu einer Invalidität führte, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu
prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne als Gesuch für eine Invaliden-
rente der Unfallversicherung entgegenzunehmen. Die Akten gehen an die
SUVA, damit sie die notwendigen Schritte in die Wege leite.
6.
6.1 Dr. med. C._______ empfahl in ihrer Stellungnahme vom 26. August
2014, auf welche vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2.5 hiervor),
den Erlass einer Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten mit Kontakt zu
den beiden Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300. Entspre-
chend dieser Empfehlung erliess die SUVA am 12. September 2014 eine
Nichteignungsverfügung mit gleichlautendem Inhalt.
C-7219/2014
Seite 20
Sowohl die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde BVGer-act. 1 S. 7) als
auch die Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung BVGer-act. 9 Rn. 6.4, Ein-
spracheentscheid BVGer-act. 1 Beilage 6, SUVA-act. 68 E. 3) gehen davon
aus, dass die fraglichen kontaktsensibilisierenden Stoffe weit verbreitet
sind, was nicht zu beanstanden ist, sind sie doch im geschäftlichen und
privaten Umfeld in diversen Materialien als Inhaltsstoffe enthalten (vgl.
, abgerufen am 13. April 2017). Da
diese weitverbreiten Stoffe sowohl im privaten als auch im beruflichen Um-
feld vorkommen, die Beschwerdeführerin hingegen den beiden Reini-
gungsmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur im beruflichen Um-
feld ausgesetzt war, bewegt sich die SUVA innerhalb ihres Ermessens,
wenn sie betreffend die Nichteignung die berufliche Relevanz nur hinsicht-
lich der Allergie gegen die beiden Reinigungsmittel bejahte.
Zudem geht aus dem Schreiben des Spitals A._______ vom 3. Februar
2015 – das vorliegend zu beachten ist, da es Informationen zum Gesund-
heitszustand im Verfügungszeitpunkt enthält (vgl. BVGer-act. 11/1) – her-
vor, dass die Beschwerdeführerin beim Aufenthalt im Personalrestaurant
des Spitals A._______ keine Beschwerden verspürte. Es ist gerichtsnoto-
risch, dass die weitverbreiteten kontaktsensibilisierenden Stoffe mindes-
tens teilweise auch im Personalrestaurant anzutreffen sind, dennoch rea-
gierte die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt dort nicht allergisch.
Daher liegt die Beurteilung der SUVA, wonach einzig die Reinigungsmittel
Sani Clonet W4f und Jontec 300 eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit
der Beschwerdeführerin darstellen, jedoch nicht die kontaktsensibilisieren-
den Stoffe, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens.
Hinzu kommt, dass die kontaktsensibilisierenden Stoffe nicht in eine Nicht-
eignungsverfügung aufgenommen werden können, da sie weit verbreitet
sind, womit ein überwiegender Anteil der Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt
betroffen wäre. Die Aufnahme dieser kontaktsensibilisierenden Stoffe in die
Nichteignungsverfügung bzw. den Einspracheentscheid würde daher ei-
nem Arbeitsverbot für praktisch sämtliche Arbeiten gleichkommen, was die
Beschwerdeführerin in unverhältnismässiger Weise in ihren Möglichkeiten
auf dem Arbeitsmarkt einschränken würde (vgl. Urteil des BVGer
C-4811/2012 vom 24. November 2014 E. 4.2, 4.3). In eine Nichteignungs-
verfügung ist nur das Nötigste und nicht sämtliche medizinisch diagnosti-
zierten Beschwerden zu erfassen (vgl. E. 3.6 hiervor). Eine Ausweitung auf
die kontaktsensibilisierenden Stoffe erscheint zudem als nicht zweckmäs-
sig, denn bei einer Nichteignungsverfügung geht es um die Nichteignung
für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit und nicht um die
C-7219/2014
Seite 21
Frage der „generellen“ Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität (vgl. Urteil des
BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 5.3, Urteil der Rekurs-
kommission vom 15. Juni 2000, REKU 411/98 E. 3e). Die Frage der Ver-
mittlungsfähigkeit, der „generellen“ Arbeitsfähigkeit und der Invalidität sind
in einem anderen Verfahren von der SUVA zu prüfen (vgl. hierzu E. 5.2.3
hiervor).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die SUVA innerhalb ihres Ermes-
sens bewegte, als sie eine Nichteignungsverfügung erliess und die Be-
schwerdeführerin als nicht geeignet für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet
W4f und Jontec 300 erachtete.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mit dem Einspracheent-
scheid die Nichteignungsverfügung ausgedehnt worden sei und verlangt
die weitere Ausdehnung auf die kontaktsensibilisierenden Stoffe.
6.2.2 Hinsichtlich der Auslegung einer Verfügung hielt das Bundesgericht
fest, das Dispositiv einer Verfügung müsse die Rechte und Pflichten des
Adressaten in der Sache bestimmen oder – bei Feststellungsverfügungen
– klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen würden. Die
Behörde solle dabei ihre Worte so wählen, dass der Adressat nicht lange
nach dem Sinn suchen müsse (BGE 132 V 74 E. 2). Bedürfe die Verfü-
gungsformel gleichwohl der Auslegung, könne auf die Begründung der Ver-
fügung zurückgegriffen werden (BGE 110 V 222). Das Dispositiv sei so zu
deuten, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte
und musste (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 16 mit Hinweisen).
6.2.3 In der Nichteignungsverfügung wurde die Beschwerdeführerin für
„Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 300“ als nicht geeig-
net erklärt und im Dispositiv des Einspracheentscheids für „Tätigkeiten im
Reinigungsdienst“; insoweit geht das Bundesverwaltungsgericht mit der
Beschwerdeführerin einig. Hingegen kann ihr nicht gefolgt werden, soweit
sie vorbringt, dies sei eine Ausweitung der Nichteignungsverfügung, wurde
doch mit dem Einspracheentscheid die Nichteignungsverfügung materiell
geschützt und einzig mittels einer anderen Formulierung präzisiert. So wird
in Dispositivziffer 1 verfügt: „Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen im
Sinne einer Umformulierung der Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten im
Reinigungsdienst.“ Aus dem Wortlaut der Dispositivziffer 1 geht klar hervor,
dass lediglich eine Änderung der Nichteignungsverfügung in redaktioneller
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Seite 22
Hinsicht erfolgte. Weiter kam die SUVA in den Erwägungen des Ein-
spracheentscheides auf Seite 5 zum Schluss, dass der Erlass einer Nicht-
eignungsverfügung nach wie vor für Arbeiten im Reinigungsdienst begrün-
det und durch keine andere Massnahme in ihrer Wirksamkeit ersetzbar sei.
Diese Schlussfolgerung und Dispositivziffer 1 stimmen überein. Für eine
andere Auslegung bleibt kein Raum.
6.2.4 Im Spital A._______ werden in sämtlichen Räumen die Reinigungs-
mittel Jontec 300 und Sani Clonet W4f verwendet und können, wie die Ab-
klärungen der SUVA ergaben, nicht durch alternative Putzmittel ersetzt
werden. Da bei Reinigungstätigkeiten im Spital A._______ diese beiden
Reinigungsmittel nicht gemieden werden können und es gerichtsnotorisch
ist, dass diese gängigen Reinigungsmittel auch ausserhalb des Spitals
A._______ für die Reinigung verwendet werden, ändert die Umformulie-
rung von „Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 300“ zu
„Tätigkeiten im Reinigungsdienst“ materiell nichts und ist weder willkürlich
noch missbräuchlich, sondern sachgerecht.
6.2.5 Es trifft zwar zu, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbrachte,
dass die SUVA auf Seite 3 des Einspracheentscheides festhielt, die beruf-
liche Kausalität für die Kontaktallergie bei der Beschwerdeführerin habe
nur für die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 nachgewie-
sen werden können und auf Seite 5 feststellte, für einzelne der erwähnten
Substanzen bestehe eine Wahrscheinlichkeit, dass diese als Konservie-
rungsmittel in Reinigungsmitteln enthalten sein könnten. Jedoch bezieht
sich die Aussage auf Seite 3 auf die Frage der Berufskrankheit, denn die
SUVA anerkannte die allergischen Kontaktekzeme bei Typ IV-Sensibilisie-
rung gegenüber den Arbeitsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 als
Berufskrankheit (SUVA-act. 30, 31, 44). Ob auch die weiteren Allergene zu
einer Berufskrankheit führten, ist indes nicht relevant, denn es geht im vor-
liegenden Verfahren nicht um die Frage einer Berufskrankheit, sondern ei-
ner Nichteignung.
6.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA mit dem Einsprache-
entscheid, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Nichteig-
nungsverfügung nicht ausweitete, sondern materiell schützte und lediglich
eine redaktionelle Änderung vornahm. Im Umstand, dass die SUVA die
Nichteignung nicht gemäss Antrag der Beschwerdeführerin auf die kontakt-
sensibilisierenden Stoffe ausweitete, ist kein Ermessensmissbrauch zu er-
kennen, vielmehr hielt sich die SUVA an ihren Ermessensspielraum.
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7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die SUVA ihren Aussendienst mit um-
fassenden Abklärungen beauftragte, den Arbeitgeber der Beschwerdefüh-
rerin miteinbezog und mehrmals mit der Beschwerdeführerin Gespräche
führte, anlässlich welchen sie sich mit deren Vorbringen auseinandersetzte
und ihren eigenen Standpunkt darlegte. Die erforderlichen Abklärungen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht wurden sorgfältig und umfassend
vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft. Die
SUVA hat ihr Ermessen weder unter- noch überschritten. Der Einsprache-
entscheid ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Die Be-
schwerde ist gemäss Erwägung 5.2.3 als Gesuch für eine Invalidenrente
der Unfallversicherung entgegenzunehmen. Die Sache geht an die Vor-
instanz, damit sie allfällige Ansprüche auf Leistungen der Unfallversiche-
rung prüfe.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 1‘000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die
angefochtene Verfügung bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
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3.
Die Sache geht an die Vorinstanz, damit sie allfällige Ansprüche auf Leis-
tungen der Unfallversicherung im Sinne von Erwägung 5.2.3 prüfe.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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