Abtei lung II I
C-72/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
B_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung Swissmedic vom
29. Dezember 2008 (Verwaltungsverfahren_______).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-72/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Zollinspektorat Zürich eine an den Beschwerdeführer
gerichtete Sendung mit 3 Paketen à 60 Tabletten des Arzneimittels
Finarid (Wirkstoff Finasterid 1 mg) an der Grenze zurückgehalten und
am 18. September 2008 an das Schweizerische Heilmittelinstitut
Swissmedic (im Folgenden Institut oder Vorinstanz) zur Überprüfung
und allfälligen Anordnung von Massnahmen weitergeleitet hat,
dass die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid vom 7. Oktober 2008 (Ver-
waltungsverfahren _______) dem Beschwerdeführer mitteilte, bei der
zurückgehaltenen Ware handle es sich um verschreibungspflichtige,
verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen
seien und in der vorliegenden Menge von Einzelpersonen nicht ein-
geführt werden dürften, weshalb sie beabsichtige, die Vernichtung der
Ware anzuordnen,
dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Vorinstanz
angesetzten Frist nicht vernehmen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 die
Vernichtung der am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel anordnete und
dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.- auferlegte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 6. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die
zurückgehaltene Ware sei herauszugeben, und es sei auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, für die Einnahme von 1mg
Finasterid liege ein Rezept von Dr. med. U_______ für das
Medikament „Propecia“ zum Eigengebrauch vor, dessen
Spezifikationen dem beschlagnahmten Medikament „Finarid“ ent-
sprächen und das in anderen europäischen Ländern zugelassen sei,
dass zudem die Menge des beschlagnahmten Medikaments gemessen
an der langen Behandlungsdauer sehr gering sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne,
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dass sie ihren Antrag im Wesentlichen damit begründete, das Präparat
„Finarid“ entspreche nicht dem verschriebenen Medikament
„Propecia“, das einzuführende Medikament möge zwar den gleichen
Inhaltsstoff (1mg Finasterid pro Tablette) wie das Präparat Propecia
haben, entspreche aber nicht – wie behauptet – exakt den Spezi-
fikationen des verschriebenen Propecia und sei in der vorliegenden
Form in der Schweiz nicht zugelassen, die importierte Menge von 180
Tabletten Finarid à 1 mg Finasterid entspreche einem Bedarf von rund
6 Monaten und überschreite damit die zulässige Einfuhrmenge für den
Arzneimittelbedarf einer Person von etwa einem Monat,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe bereits
mehrfach im Ausland Präparate bestellt, die in der Schweiz nicht zu-
gelassen gewesen seien, so beispielsweise im (späteren) Ver-
waltungsverfahren _______, in welchem die Vorinstanz mit Verfügung
vom 28. Januar 2009 die Vernichtung des rechtswidrig eingeführten
Medikaments Elpecia Finasterid 1 mg in der Menge von 180 Tabletten
angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.-
auferlegt habe,
dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der vom Bundesver-
waltungsgericht mit Verfügung vom 27. April 2009 angesetzten Frist
nicht vernehmen liess, worauf der Schriftenwechsel am 12. Juni 2009
geschlossen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009
geltend machte, er habe nach Nichteintreffen der ersten Lieferung und
in Unkenntnis des Verwaltungsverfahrens Z 2973 eine zweite Lieferung
veranlasst, und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Vorinstanz
zwei verschiedene Verfahren _______ und _______ für letztlich
dieselbe Bestellung eines Arzneimittels durchgeführt habe,
dass mittlerweile der Lieferant dem Beschwerdeführer die Kosten für
die Medikamentenlieferung zurückerstattet habe, weshalb er auf die
Forderung nach Herausgabe des beschlagnahmten Arzneimittels
verzichte, aber um Erlass der ihm von der Vorinstanz (erneut)
auferlegten Gebühr von Fr. 300.- ersuche,
dass die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.
Oktober 2009 an ihrem Antrag und dessen Begründung gemäss
Vernehmlassung vom 22. April 2009 festhält und dabei hervorhebt, bei
den Verfügungen vom 29. Dezember 2008 und vom 28. Januar 2009
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habe es sich um zwei unterschiedliche Sendungen von Arzneimitteln
gehandelt,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 den Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 300.- fristgerecht einbezahlt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Institut als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes eine Vor-
instanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG darstellt und vorliegend keine
Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Ge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legi-
timiert und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, so
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. September
2009 den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Aushändigung des
beschlagnahmten Medikaments zurückgezogen hat, die angefochtene
Verfügung insoweit nicht mehr bestritten wird und die Beschwerde
diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass einzig die dem Beschwerdeführer verfügungsweise auferlegte
Gebühr von Fr. 300.- strittig und vorliegend zu beurteilen bleibt,
dass das Institut für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere auch
für die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen – beim Veranlasser
Gebühren erheben kann (Art. 65 Abs. 1 HMG sowie Art. 1 Bst. a und
Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 22. Juni 2006 über die
Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts [HGebV, SR 812.
214.5]),
dass der Beschwerdeführer als Besteller und Adressat der zurück-
gehaltenen Arzneimittel ohne Zweifel als Veranlasser der Verwaltungs-
massnahmen zu gelten hat und somit gebührenpflichtig wurde,
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dass sich die Höhe der Verwaltungsgebühr des Instituts nach seinem
Aufwand richtet, wobei pro Arbeitsstunde Fr. 200.- zu verrechnen sind
(Art. 3 HGebV in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV),
dass vorliegend ein Aufwand des Instituts von 1,5 Stunden ausge-
wiesen und nachvollziehbar ist, so dass die einverlangte Gebühr von
Fr. 300.- nicht zu beanstanden und den diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober
2009 zu folgen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 um
Erlass der Verwaltungskosten ersucht hat,
dass gemäss Art. 7 Abs. 1 HGebV das Institut auf begründetes Ge-
such hin Gebühren teilweise oder vollständig erlassen kann, wenn die
Zulassung oder der Vertrieb von wichtigen Arzneimitteln für seltene
Krankheiten oder von wichtigen Transplantatprodukten für seltene
Krankheiten nur so gewährleistet werden kann (Bst. a) oder ein Ge-
such zurückgezogen wird (Bst. b),
dass das Institut in seiner ersten Stellungnahme vom 19. Oktober 2009
ausführt, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im zweiten
gegen ihn eingeleiteten Verfahren _______ ebenfalls eine Gebühr zu
zahlen haben werde, könne keineswegs abgeleitet werden, dass die
hier in Frage stehende Gebühr zu erlassen sei,
dass das Institut das nachträglich gestellte Gesuch um Erlass der
Verwaltungskosten damit sinngemäss ablehnt,
dass aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an
die Vorinstanz zwecks Erlass einer Verfügung verzichtet wird,
dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen ist, dass die
in Art. 7 Abs. 1 HGebV genannten Voraussetzungen für einen Erlass
der Verwaltungskosten offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass sich die Beschwerde damit bezüglich des verbleibenden Streit-
gegenstandes (Erhebung einer Verwaltungsgebühr) als unbegründet
erweist und abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 300.-
festgesetzt werden, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu-
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erlegen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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