Abtei lung II I
C-7221/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______, B._______ und deren Kinder C._______ und
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7221/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammenden A._______ (geb. [...] 1973, nach-
folgend: Gesuchstellerin 1), ihr Ehemann B._______ (geb. [...] 1973;
nachfolgend: Gesuchsteller 2) sowie deren Kinder D._______ (geb. [...]
2000) und C._______ (geb. [..] 2002) ersuchten am 17. Juli 2007 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Einreisebewilligungen
für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern
wohnhaften Bruder der Gesuchstellerin 1. Die Auslandvertretung ver-
weigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte an-
schliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren
mit Verfügung vom 20. September 2007 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Umstände in der Herkunftsregion könne die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert be-
trachtet werden. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die eine Einreise
der ganzen Familie zwingend notwendig machen würden.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2007 beantragt der Bruder der Ge-
suchstellerin 1, Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
der Besuchervisa. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer den
Arbeitsvertrag seines Schwagers an, womit die berechtigte Befürch-
tung eines dauernden Verbleibs in der Schweiz beseitigt würde.
Ausserdem verweist er auf ein Schreiben seine Schwagers, aus dem
hervorgehe, dass dieser seine betagten Eltern in Sri Lanka betreuen
würde. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn
eine Herzensangelegenheit seine Familie nach 20 Jahren wieder-
zusehen; ihm sei es nämlich aus politischen Gründen verwehrt nach
Sri Lanka zu reisen. Der Beschwerde wurden drei Bestätigungen bei-
gelegt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus,
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in Anbetracht der in letzter Zeit wiederum verstärkt aufgetretenen
militärischen Auseinandersetzungen müsse die fristgerechte Wieder-
ausreise der vier Gesuchsteller nach Ablauf des Besuchsaufenthalts
erheblich in Frage gestellt werden. Dies umso mehr, als es ich bei den
Gesuchstellern um eine ganze Familie handle, die aus dem Krisen-
gebiet stammen würde. Der eingereichte Arbeitsvertrag würde diese
Einschätzung nicht positiv beeinflussen. Zwar sei an der Integrität der
Gastgeberfamilie nicht zu zweifeln. Gründe, die indessen alleine auf
deren Seite liegen würden, vermöchten für sich betrachtet keinerlei
Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise der Gäste bieten.
E.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Replikfrist unbenutzt
verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
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nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Ge-
suche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das
bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit
nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und
der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines
Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München
2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der
Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als
beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauens-
schutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von
bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht
unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
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3.4 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbe-
stimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der ge-
sicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Fest-
stellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1350 US-Dollar, das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaft-
liche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer
Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht wer-
den konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%.
Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse re-
gionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund
um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung er-
bringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen
können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach
wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind.
Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende
2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem
Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen
sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri
Lankas. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffenstill-
standsabkommen mit der LTTE gekündigt, was gemäss Ein-
schätzungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige An-
gelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im ganzen Land
nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen
auf der Website des Auswärtigen Amtes, ,
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Stand: Januar 2008, besucht am 16. Mai 2008; Reisehinweise auf der
Website des EDA, , Stand: 7. Februar 2008,
besucht am 16. Mai 2008; vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar
2008 E. 7.2-7.5)
4.3 In Anbetracht der schwierigen und angespannten Lage sowie un-
ter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft zu Emigration erfahrungs-
gemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht
zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wäre es
jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spe-
zifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise
zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vor-
instanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose der Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Die Gesuch stellende Familie stammt aus dem Distrikt Jaffna. Ge-
mäss der undatierten Erklärung von B._______ sowie der Bestätigung
des „[...] Office – [...]“ vom 8. Oktober 2007 ist der 35-jährige
Gesuchsteller 2 dort seit September 2004 als „Management Assistant“
in fester Anstellung tätig. Aus der besagten Bestätigung geht zudem
hervor, dass er seit Juli 2000 für die Regierung arbeitet. Was die
Gesuchstellerin 1 betrifft, so ist diese gemäss der Erklärung ihres
Ehegatten Hausfrau und kümmert sich um die beiden Kinder. Die
Kinder würden ausserdem bereits zur Schule gehen.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in erster
Linie auf die beruflichen Verpflichtungen des Gesuchsteller 2, welche
für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bieten würden. In seiner
Argumentation kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht gefolgt wer-
den. Zwar würden das Alter des Gesuchstellers 2 und der Umstand,
dass er seit nunmehr acht Jahren für die Regierung tätig ist, für eine
massgebliche berufliche Verankerung im Heimatland sprechen. Da je-
doch gerade die Herkunftsregion der Gesuchsteller von den Bürger-
kriegswirren besonders betroffen ist, was viele Bewohnerinnen und
Bewohner veranlasst dieses Gebiet zu verlassen (vgl. BVGE
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.3), bestehen berechtigte
Zweifel daran, die besagte Erwerbstätigkeit könne die Gesuchsteller
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nachhaltig davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Ebenso wenig
lässt sich der bisher langjährige Aufenthalt in Jaffna zu Gunsten der
Gesuchsteller berücksichtigen, hat sich die Lage doch insbesondere
Ende 2006 und somit nur wenige Monate vor der Gesuchseinreichung
verschlechtert.
5.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch über die berufliche Tätigkeit
hinaus auch familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers 2 geltend. In
seiner Erklärung führt B._______ dazu aus, er sei verpflichtet, sich um
seinen 62-jährigen Vater und seine 58-jährige Mutter bis zu deren Tod
zu kümmern. Worin diese Unterstützung jedoch konkret besteht, ergibt
sich nicht aus den Akten. Sollte sie finanzieller Natur sein, so wäre
darin kein Umstand zu sehen, der besondere Gewähr für die
Wiederausreise bieten würde. Der Wunsch nach einer Emigration ist
denn häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe
Angehörige später nachzuziehen zu können, oder zurückbleibende
Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu
können. Andere familiäre Verpflichtungen, die zu Gunsten einer
fristgerechten Wiederausreise sprechen würden, sind nicht ersichtlich,
zumal - wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt - der Gesuchsteller 2
zusammen mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern um Einreise
in die Schweiz ersucht.
5.3 Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller bieten demnach
keine hinreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise. Die
Angaben des Gesuchstellers 2 zu seinen Vermögensverhältnissen
führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn er den Besitz eines
Grundstücks im Wert von „2.5 million“ (ohne Währungsangabe) sowie
Bankguthaben geltend macht, vermag die finanzielle Situation für sich
betrachtet, die Prognose nicht zu begünstigen, ist es doch nicht er-
sichtlich, weshalb der Gesuchsteller 2 nicht vom Ausland auf sein Ver-
mögen zugreifen könnte. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem auf
politische Gründe verweist, die ihn hindern würden, seine Schwester
und ihre Familie in Sri Lanka zu besuchen, lassen sich aus den Akten
dazu keine Anhaltspunkte entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht
es als Schweizer Bürger offen, die Gesuchsteller im Ausland zu be-
suchen. Kommt hinzu, dass keine Gründe ersichtlich sind, die gegen
eine Begegnung in einem Drittstaat sprechen würden (vgl. hierzu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-692/2006 vom 3. August 2007
E. 6.3). Insofern vermag das Interesse des Beschwerdeführers am
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persönliche Kontakt mit seiner Schwester und ihrer Familie, das öffent-
liche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen.
6.
6.1 Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollstän-
dig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG).
6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
*******
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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