Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7222/2008
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien 1. M._______,
2. Z. _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitskonto/Sonderabgabepflicht.
C-7222/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Afghanistan stammende M._______ (geb. […], nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) reiste am 16. Juli 2001 in die Schweiz ein, wo er
tags darauf um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14.
Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. November 2004 teilweise
gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer 1 wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfolgte am 30. November 2004.
B.
Am 22. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer 1 der Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf
M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das
Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest
(Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden
Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 873.20 für ungedeckte
Zahnarztkosten. Da sich der Kontoinhaber mit dem Abrechungsentwurf
am 8. April 2005 ausdrücklich einverstanden erklärte, erliess die
Vorinstanz am 25. April 2005 eine entsprechende Verfügung. Von
besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 7'864.40 aufwies,
wurden Fr. 7'700.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige
Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch
offenen Restbetrag von Fr. 1'573.20 verwies die Vorinstanz in die
Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 17. Juli 2008 heiratete der Beschwerdeführer 1 die aus dem
ehemaligen Jugoslawien stammende, in der Schweiz niedergelassene
Z._______ geb. T._______ (geb. […], im Folgenden: Beschwerdeführerin
2). Aufgrund der Ehe erteilte ihm der Kanton Luzern daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Eheleute haben ein gemeinsames, im
Sommer 2006 geborenes Kind.
D.
Mit Schreiben vom 3. November 2008 gelangte die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______
C-7222/2008
Seite 3
an den Beschwerdeführer 1 und teilte ihm mit, dass er gemäss den
Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe
unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er jedoch nicht
mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten
Sicherheiten von Fr. 16'822.65, bestehend aus dem aktuellen Stand des
Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 9'122.65 und dem teilsaldierten
Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 7'700.-, den Maximalbetrag
der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr.
1'822.65 gelange an ihn zur Auszahlung.
E.
Der Beschwerdeführer 1 wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen
und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die
Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. Am 6. November
2008 erklärte der Betroffene auf dem Antwortformular sein Einverständnis
mit dem Kontoauszug und teilte dem BFM eine Zahladresse mit.
F.
Mit Verfügung vom 12. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers 1. Sie stellte dem Kontostand
von Fr. 9'122.65 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der
Zwischenabrechnung von Fr. 7'700.- dem unter der Sonderabgabepflicht
zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach
Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 7'300.- zu Gunsten des
Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer
1 auszuzahlen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2008 beantragen die
Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfüng. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend, ab der Geburt des
gemeinsamen Sohnes am 29. August 2006 habe die Beschwerdeführerin
2 als Ergänzung zum Lohn des Beschwerdeführers 1 Sozialhilfegelder
bekommen. Seit der Heirat am 17. Juli 2008 würden sie nun auf
wirtschaftliche Unterstützung verzichten. Die bezogenen
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 15'000.- (recte: Fr. 15'882.15)
müssten sie aber dem Sozialamt der Stadt Luzern zurückerstatten. Der
C-7222/2008
Seite 4
Beschwerdeführer 1 habe sich auf das Geld des Sicherheitskontos
gefreut, um damit die bestehenden Schulden begleichen zu können. Er
habe sich immer um eine Arbeitsstelle bemüht und bitte daher, dass ihm
nicht die Maximalsumme abgenommen, sondern ein Teil dieser Fr.
15'000.- direkt dem Sozialamt der Stadt Luzern ausbezahlt werde. Für die
Familie bedeutete dies eine grosse Hilfe, denn momentan lebten sie auf
oder sogar unter dem Existenzminimum. Eine andere Möglichkeit, die
Schulden des Sozialamtes zu begleichen, sähen sie nicht.
Die Rechtsschrift war mit verschiedenen Beweismitteln (namentlich
Unterlagen des Sozialamtes der Stadt Luzern sowie Belegen zur
beruflichen Situation des Beschwerdeführers 1) ergänzt.
H.
Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich die
Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 27. November 2008 zu ihrer
Beschwerdelegitimation, verwies auf weitere Unterlagen (Lebenslauf,
Heiratsurkunde, Kopie Ausländerinnenausweis, Arbeitszeugnisse) und
erklärte, sie und ihr Kind seien von der angefochtenen Verfügung
gleichermassen betroffen wie ihr Ehemann.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der
Beschwerde aus, soweit darauf eingetreten werden könne.
J.
Der Beschwerdeführer 1 liess sich vorerst nicht vernehmen, gab am
25. September 2009 im Nachhinein aber doch noch eine kurze
Stellungnahme ab.
K.
Gemäss Angaben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom
31. August 2010 leben die Beschwerdeführenden seit dem 21. Januar
2010 getrennt. Am 25. Mai 2010 soll sich die Beschwerdeführerin 2 mit
ihrem Kind nach Serbien abgemeldet haben.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
C-7222/2008
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Partei des Vorverfahrens und
materieller Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer 1
unbestrittenermassen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG an das allgemeine Beschwerderecht.
1.4. Anders verhält es sich mit der Beschwerdeführerin 2. Im Herbst 1991
als Minderjährige in die Schweiz gekommen, erhielt sie mit der Einreise
direkt eine Niederlassungsbewilligung. Somit unterstand sie zu keiner Zeit
der asylrechtlichen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht und
besass nie ein eigenes Sicherheitskonto. Folglich bestand zu keinem
Zeitpunkt eine Verrechnungsmöglichkeit zwischen entsprechenden
Konten der Ehegatten. Die angefochtene Verfügung tangiert die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 2 mithin nicht unmittelbar.
Eine andersgeartete persönliche Betroffenheit ist aufgrund des
Verfahrensgegenstandes nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin 2
vermag ihre Beschwerdebefugnis daher nicht aus der ehelichen
Beziehung zum Beschwerdeführer 1 als solcher abzuleiten.
1.5. Wohl muss das zur Beschwerde legitimierende schutzwürdige
Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung nicht zwingend rechtlicher Natur sein. Ein rein tatsächliches
Interesse genügt, wenn der Beschwerdeführer in einer besonders nahen,
belasteten Beziehung zur Streitsache steht, welche sich deutlich von der
C-7222/2008
Seite 6
Allgemeinheit abhebt. Deshalb können neben dem materiellen
Verfügungsadressaten, der die genannte Voraussetzung ohne weiteres
erfüllt, auch Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert sein (vgl. dazu
etwas ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 9 ff. zu Art. 48 VwVG).
Einer besonderen Rechtfertigung bedarf die Anerkennung der
Beschwerdelegitimation eines Dritten allerdings, wenn dieser und der
materielle Verfügungsadressat sich nicht als Prozessgegner
gegenüberstehen, sondern gleichgeartete Interessen verfolgen.
Ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung kommt seine Zulassung
neben bzw. anstelle des primär beschwerten materiellen
Verfügungsadressaten nur in Betracht, wenn er für sich ein
selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse in
Anspruch nehmen kann, er mit anderen Worten in eigenen Interessen
einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Mittelbare Rückwirkungen der
angefochtenen Verfügung genügen nicht (HÄNER, a.a.O., N. 17 und 20 zu
Art. 48 VwVG; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 161 f.).
1.6. Die möglichen Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf die
finanziellen (und allenfalls persönlichen) Verhältnisse der
Beschwerdeführerin 2 stellen – wie angetönt – solche, bloss mittelbare
Folgen besagter Abrechnung dar. Der Beschwerdeführerin 2 muss hier
die Befugnis zur Beschwerdeführung demnach abgesprochen werden.
Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die
Beschwerdeführerin 2 angesichts der aktuellen Entwicklung (siehe
Sachverhalt Bst. K vorstehend) überhaupt noch ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Überprüfung des fraglichen Entscheids hat.
1.7. Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie vom
Beschwerdeführer 1 erhoben wird. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin
2 kann darauf hingegen nicht eingetreten werden.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
C-7222/2008
Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 in analogiam oder Urteil
2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II
215).
3.
Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers 1 insgesamt Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes
vereinnahmen durfte. Der Kontoinhaber räumt ein, während seiner Zeit im
Asylheim Kosten verursacht zu habe. Zugleich hebt er hervor, stets um
Arbeit bemüht gewesen zu sein, weshalb er ohne nähere Erläuterungen
darum bittet, ihm nicht den Maximalbetrag zu belasten. In diesem
Zusammenhang schlägt er vor, einen Teil der Summe mit den
Sozialhilfeaufwendungen des Sozialamtes der Stadt Luzern zu
verrechnen.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
C-7222/2008
Seite 8
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich
eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
C-7222/2008
Seite 9
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG).
4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
C-7222/2008
Seite 10
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen-
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
C-7222/2008
Seite 11
4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
5.
5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der
Beschwerdeführer 1 äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts
sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender,
später als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur
vorläufigen Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine
Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu
diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 9'273.20
(Pauschale von Fr. 8'400.- Zahnarztkosten von Fr. 873.20) fest. Davon
wurden Fr. 7'700.- aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr.
1'573.20 für die Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung
kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht
mehr. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts
veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der
C-7222/2008
Seite 12
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV2 aufzulösen. Zu
diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom
fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 16'822.65
aufwies, noch Fr. 7'300.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug
auf das Restguthaben (Fr. 1'822.65) ordnete die Vorinstanz die
Auszahlung an den Beschwerdeführer 1 an. Der vereinnahmte Betrag
von Fr. 7'300.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem
Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im
Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits
eingezogenen Betrag von Fr. 7'700.- andererseits.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall
in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen
Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden
Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner
Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene
Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe
seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21.
Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz
rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer 1 erst nach dem 1.
Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde – wie angetönt –
korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der
Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 7'700.-
aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu
leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und die noch
offene Summe von Fr. 7'300.- dem BFM gutgeschrieben. Das
Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 5.1 hiervor).
5.3. Der Beschwerdeführer 1 setzt sich in seinen Eingaben kaum mit der
angefochtenen Verfügung auseinander. Soweit seine Bemerkungen
indirekt auf den Wunsch nach einer individuellen Festlegung
rückerstattungspflichtiger Kosten hinauslaufen, erweisen sie sich zum
Vornherein als unbehelflich, erfolgt die Auflösung der nicht
schlussabrechnungsfähigen Sicherheitskonten doch, wie an anderer
Stelle dargetan, ohne dass eine individuelle Abrechnung über die
zurechenbaren Kosten vorzunehmen wäre (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E.
6.2.4 und 6.3.2 oder C-6019/2008 vom 8. Februar 2011 E. 6.2). Die
Sozialhilfekosten wiederum, mit denen der Beschwerdeführer 1 seine
Gutschriften auf dem Sicherheitskonto verrechnet haben möchte, wurden
C-7222/2008
Seite 13
vom Sozialamt der Stadt Luzern nicht an ihn, sondern an die
Beschwerdeführerin 2 ausgerichtet. Eine Verrechnung ist jedoch nur
unter denselben Parteien möglich. Aus dem gleichen Grund fällt eine
Verrechnungsmöglichkeit von zu Gunsten des Bundes erbrachten
Sicherheitsleistungen mit Sozialhilfeaufwendungen anderer
Gemeinwesen ausser Betracht.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. November 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
C-7222/2008
Seite 14
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: