Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7229/2007
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien G._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina stammende
Beschwerdeführer (geb. 1970), welcher ursprünglich Ende April 1991 als
Saisonnier in die Schweiz eingereist war, heiratete am 29. Juli 1992 in
Kroatien die hierzulande niedergelassene kroatische Staatsangehörige
V._______ (geb. 1971). Mit Zuzugsdatum vom 2. August 1992 erhielt er
vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 15. September
1993 wurde die gemeinsame Tochter D._______ geboren. Seit 14. April
1993 ist der Beschwerdeführer auch im Besitze eines kroatischen
Reisepasses.
B.
Die vom Zivilgericht Basel-Stadt am 18. November 1994 erlassene
Trennungsverfügung sah vor, dass der Beschwerdeführer die
gemeinsame Wohnung bis spätestens Mitte Januar 1995 zu verlassen
sowie Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kind zu entrichten habe. Wie
Erhebungen der kantonalen Migrationsbehörde vom 3. November 1995
ergeben hatten, kam der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten
indessen nicht nach und pflegte keine Beziehung zu seiner Tochter.
Ausserdem äusserte die Ehefrau ihren Scheidungswillen. Per 1. August
1996 wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des
Aufenthaltskantons mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet.
Eigenen Angaben zufolge hatte sich der Beschwerdeführer von November 1995 bis September 1996 bei
seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Mutter aufgehalten.
Am 28. Januar 1997 hielt die Ehefrau gegenüber dem Kontrollbüro Basel-Stadt fest, ihr Ehemann halte sich
dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf und sei im Oktober 1996 während lediglich zwei Wochen
in der Schweiz gewesen. Sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten, der seit Jahren nichts an
den Lebensunterhalt der Tochter zahle, und halte auch am Familiennachzug nicht mehr fest.
Ungeachtet dessen stellte V._______ am 21. Oktober 1997 zugunsten ihres mittlerweile in Kroatien
lebenden Ehegatten ein neues Gesuch um Familiennachzug, vornehmlich mit der Begründung, man habe
sich versöhnt und die Tochter vermisse ihren Vater.
Aus den Akten ergeben sich hingegen keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer wieder längerfristig
Wohnsitz bei seiner Familie in der Schweiz genommen hätte. Laut eigenen Angaben will er zwar seit
Oktober 2007 wieder bei Ehefrau und Kind gewohnt haben (vgl. Erhebungsbericht der Einwohnerdienste
Basel-Stadt vom 4. November 1997), hielt sich aber laut Aussagen seiner damaligen Ehegattin vom
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5. Dezember 1997 bis zum 8. Januar 1998 bereits wieder bei seiner Mutter in der Bundesrepublik
Deutschland auf. Nur wenige Monate später wurde der Beschwerdeführer in volltrunkenem Zustand in
einem Basler Quartier vor dem Eingang eines Ladengeschäftes vorgefunden. Bei der polizeilichen
Befragung gab er als Wohnsitz einen Wohnort in Kroatien an und machte geltend, sich lediglich als Tourist
und Gast bei S._______ (wohnhaft in Basel) aufgehalten zu haben (vgl. Polizeiverzeigung vom 7. Juni
1998), um im Rahmen eines Strafverfahrens betr. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten – welches für
den Beschwerdeführer mit einem Freispruch endete – sowie im Scheidungsverfahren als Zustelldomizil die
Adresse seiner in der Stadt Basel wohnhaften Schweizer Freundin zu nennen.
C.
Nachdem die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 7. September 1999 geschieden und die elterliche Gewalt über die
Tochter D._______ der Mutter übertragen worden war, verliess der
Beschwerdeführer – im Rahmen einer überwachten Ausreise – am
19. April 2000 die Schweiz und kehrte nach Kroatien zurück.
D.
Am 18. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Basel
S._______ (Jahrgang 1939), worauf ihm vom Kanton Basel-Stadt erneut
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Gegenüber den Behörden wies
er sich mit einem (neu ausgestellten) kroatischen Reisepass sowie einem
entsprechenden Reisedokument von Bosnien und Herzegowina aus. Am
24. April 2002 verstarb die Schweizer Ehegattin. In Kenntnis dieses
Umstandes wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wiederholt vorbehaltlos
verlängert.
E.
In der Folge unterzog die kantonale Migrationsbehörde die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung im
Hinblick auf eine weitere Regelung des Aufenthaltes. Gestützt auf die
vom Beschwerdeführer erteilten Auskünfte erklärte sich die kantonale
Migrationsbehörde zu einer (erneuten) Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bereit und übermittelte am 20. Dezember 2005 die
Angelegenheit dem BFM mit dem Antrag auf Zustimmung.
Am 18. September 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung
aus der Schweiz anzuordnen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 11.
Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung und
drohenden Wegweisung.
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F.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 verweigerte das BFM die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm
eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2007 angesetzt.
Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, dass der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Auflösung der Ehe (Tod der Ehegattin) nach einem Jahr und fünf (recte: sieben)
Monaten weggefallen sei. Bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so werde
bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und den
privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ein strenger Massstab
angesetzt. Diese Abwägung führe im vorliegenden Fall dazu, das öffentliche Interesse höher zu gewichten
als die privaten Interessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2007 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung;
eventualiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung ersucht.
In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Hinweis der Vorinstanz auf die
kurze Dauer der Ehe erscheine bei einer – wie in casu – erzwungenen Auflösung der Ehe durch den Tod
der Ehegattin verfehlt. Zudem stelle sich die familiäre Situation ganz anders dar, als in der Verfügung
beschrieben, pflege er doch mit seiner noch minderjährigen Tochter aus erster Ehe einen sehr guten und
regelmässigen Kontakt. Auch in seinem Arbeitsumfeld sei er gut integriert, habe eine feste Stelle und ein
regelmässiges Einkommen, welches ihm erlaube, den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter
nachzukommen und seine Schuldensituation zu bereinigen.
Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen beigelegt (u.a. Schreiben der Tochter, Bestätigung des
Arbeitgebers, Abzahlungsvereinbarung, Kontoauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt,
Strafregisterauszug).
H.
Am 7. Dezember 2007 zog der Beschwerdeführer das vorsorglich
eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zurück.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2010 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
In seiner Eingabe vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe keine neuen
Ergänzungen anzuzeigen.
K.
Am 20. Oktober 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht für das
vorliegende Verfahren die kantonalen Akten bei.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den
dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis
Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art.
91 Ziff. 2 VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über das
Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend:
Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren
Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die – wie in casu – vor dem
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Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt
geltende materielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2
mit Hinweis).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich – vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 – die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (Urteil des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).
4.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO,
AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das
BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus
Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den
Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere
sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der
Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM
zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die
Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
Ziffer 132.4 Bst b der genannten Weisungen sieht schliesslich die
Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzelfall
verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale
Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM
vorliegt; sie ist ansonsten ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im
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vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51,
127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10).
5.
5.1. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn,
die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.2. Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG).
Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Niedergelassenen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er ebenfalls Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung, sofern er nicht gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat.
5.3. Aufgrund seiner am 18. September 2000 erfolgten Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über
einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau
am 24. April 2002 – nach etwas mehr als eineinhalbjähriger Ehedauer –
ist dieser Anspruch jedoch erloschen (vgl. etwa das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_411/2010 vom 9. November
2010 E. 3.1). Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf seine
erste Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen V._______, welche
formell während gut sieben Jahren Bestand hatte, wurde doch das
eheliche Zusammenleben zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau
bereits nach etwas mehr als zwei Jahren wieder aufgehoben, d.h. lange,
bevor ihm gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe
unabhängiger (selbständiger) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung oder auf die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung hätte erwachsen können (vgl. dazu BGE 130
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Seite 9
II 49 E. 3.2 S. 53 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-
5909/2007 vom 25. November 2009 E. 6.1). Zu einer (längerfristigen)
Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen ist es, wie erwähnt, in der
Folge nicht mehr gekommen..
6.
6.1. Als weitere Normen, die allenfalls einen gesetzlichen
Bewilligungsanspruch begründen könnten, kommen vorliegend
insbesondere Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen
übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in
Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gewährleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der
Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame
Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier aufhaltende
Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE
135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Zudem muss diese Person zur
Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige
Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte
Beziehung zu ihr bestehen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., Urteil des
Bundesgerichts 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.1).
6.2. Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann
die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum Vornherein nur im
beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen.
Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt
wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein
solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil
daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit;
den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das
Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her
ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten
entsprechend auszugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes
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2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein
weitergehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht,
diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen
Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige
Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1 mit
Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche
Entfernungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und
inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder fremdenpolizeilich
verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Was das
Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen Intensität der Beziehung
betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig
ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich,
spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vorinstanz
vom 11. Oktober 2006 darauf hingewiesen hatte, seine (damals
dreizehneinhalbjährige) Tochter D._______ befinde sich in der Pubertät
und brauche ihn in dieser besonderen Entwicklungsphase, macht er
nunmehr auf Beschwerdeebene geltend, mit seiner noch minderjährigen
Tochter pflege er – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche seine
persönlichen Beziehungen zu ihr und seiner Ex-Ehefrau als eher diffus
bezeichnet habe – einen sehr guten und regelmässigen Kontakt. In
diesem Zusammenhang verweist er auf das persönliche Schreiben seiner
Tochter vom 20. Oktober 2007. Darin bezeichnet diese das Verhältnis zu
ihrem Vater als mittlerweile sehr gut und zeigt sich über die mögliche
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung betroffen.
Eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner kurz vor der Volljährigkeit stehenden Tochter, die für einen allenfalls aufgrund von Art. 8 EMRK
weitergehenden Anwesenheitsanspruch spräche, ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht hinreichend belegt. In
den Akten finden sich vielmehr verschiedentlich Aussagen, welche im Widerspruch zur vom
Beschwerdeführer geschilderten Intensität der Vater-Tochter-Beziehung stehen, hielt doch die damalige
Ehefrau Ende Januar 1997 gegenüber den zuständigen Behörden fest, sie wünsche keinen Kontakt mehr
zu ihrem Ehegatten, der seit Jahren nichts an den Lebensunterhalt der Tochter zahle. Zudem war der
Beschwerdeführer bereits per 1. August 1996 von der Einwohnerkontrolle Basel-Stadt mit unbekanntem
Aufenthalt abgemeldet worden. Auch viele Jahre später, anlässlich der Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers, unterliess es V._______ trotz wiederholter Anfrage, zum Verhältnis
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ihres Ex-Ehemannes zur gemeinsamen Tochter Stellung zu nehmen, was die Migrationsbehörde zum
Schluss verleitete, sie und ihre Tochter pflegten seit langem keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte es sich somit beim erwähnten Schreiben der
Tochter sowie bei der der Stellungnahme des Beschwerdeführers ans BFM vom 11. Oktober 2006
beigelegten Bestätigung der Ex-Ehefrau, wonach der Vater einen sehr guten und regelmässigen Kontakt
zur gemeinsamen Tochter pflege, um ein Gefälligkeitsschreiben handeln; dies nicht zuletzt deshalb, weil
die fraglichen Eingaben in einem unmittelbaren Zusammenhang zum drohenden Verlust des
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers standen. Nachdem die behauptete enge Beziehung zur Tochter
nicht hinreichend dargetan ist, ist es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr ins Heimatland
zuzumuten, den Kontakt zu seiner bald volljährigen Tochter vom Ausland her zu pflegen, zumal er als
kroatischer Staatsangehöriger jederzeit die Möglichkeit hat, visumsfrei in die Schweiz einzureisen.
6.4. Infolge seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz stellt sich
jedoch die Frage, ob allenfalls die Garantie auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) dem Beschwerdeführer einen
Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen
zwar eine selbstständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das
Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat
diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich bedürfe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286
mit Hinweisen). Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit September
2000 möglicherweise ununterbrochen in der Schweiz befindet, vermochte
er sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – weder in beruflicher noch in
sozialer Hinsicht erfolgreich zu integrieren. Fraglos kann im Lichte der
beschriebenen Praxis daher nicht von einer derart starken Verbundenheit
gesprochen werden, die einen entsprechenden Aufenthaltsanspruch zu
begründen vermöchte.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder
aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen
Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
7.
7.1. Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen,
stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG).
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Seite 12
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig
frei wäre. Vielmehr hat sie bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume
die rechtlichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der
Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
Interessen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). Es muss jedoch – wie noch
auszuführen sein wird – ein strengerer Massstab zur Anwendung
gelangen als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
7.2. Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern
aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsangehörige)
grundsätzlich eine restriktive Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa
BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese wird konkretisiert und umgesetzt
durch die Bestimmungen der BVO (bzw. neu durch die
Zulassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG sowie Art. 19 ff. VZAE),
welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der
schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie
eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst
ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c BVO; vgl.
auch Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind
erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Form hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 BVO) strengen Zulassungsbeschränkungen
unterworfen. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber
Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in
diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die
Betroffenheit der Einzelperson die Grenze zum schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die
Höchstzahlen gelten nicht für ausländische Personen, welche die
Aufenthaltsbewilligung – wie in casu – nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c
(Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38
BVO (Familienangehörige von ausländischen Personen) erhalten haben
(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Verlängerung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers hängt somit nicht davon ab, ob er die strengen
Zulassungskriterien von Art. 8 bzw. Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Nach
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Auflösung der Ehe muss der Beschwerdeführer jedoch das öffentliche
Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik grundsätzlich wieder
gegen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung ist daher ein
vergleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dementsprechend geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein
Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September
2008 E. 7.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
7.3. Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden privaten
Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist
zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher,
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den
Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren
und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im
Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten
Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit
Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch
die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner
ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die
zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-3250/2008 vom 21. Mai 2010 E. 4.3 und C-
5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-
Weisungen).
7.4. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen
hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizerbürgern nach
fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren
Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor
dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf
an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen
Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf
schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
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ehelichen Gemeinschaft und – im letzteren Zusammenhang – allfälligen
Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder.
Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von
einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die
Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen
Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die
abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht
gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter
Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer
Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die
Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer
besonderen Lage Rechnung trägt.
7.5. Die (zweite) Ehe des Beschwerdeführers dauerte gut eineinhalb
Jahre und blieb kinderlos. Über seine Beziehung zur (31 Jahre älteren)
Ehegattin vor der Ehe ist nur wenig bekannt. So soll sich der
Beschwerdeführer – wie Abklärungen der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt im Rahmen eines gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens ergeben haben (vgl. Bericht vom 2. April 2000) –
bereits vor seiner Ausschaffung nach Kroatien zeitweise unangemeldet in
Basel bei seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau aufgehalten
haben. Als einzige Besonderheit, die im Sinne der obenstehenden
Ausführungen geeignet wäre, die Anforderung an die Betroffenheit in den
persönlichen Verhältnissen zu senken, fällt demnach nur die Tatsache in
Betracht, dass die Ehe durch den Tod des schweizerischen Ehegatten
aufgelöst wurde. Solchen Schicksalschlägen kommt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar eine erhebliche
Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007
vom 29. Juli 2010 E. 4.4 und C-6527/2007 vom 16. Juni 2009 E. 7.4 [je
mit Hinweisen]; ferner Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754, die
den Tod des Ehegatten als Beispiel für einen "wichtigen persönlichen
Grund" nennt, der einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG begründen kann).
Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass sich die
(zweite) Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des
Eheschlusses bereits im Pensionierungsalter befand. Dass sie bereits
eineinhalb Jahre später verschied, mag für den Beschwerdeführer
schmerzlich gewesen sein, kommt vor dem aufgezeigten Hintergrund
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jedoch nicht einem völlig unvorhersehbaren, schicksalhaften Schlag
gleich, welcher der Lebensplanung des Beschwerdeführers ein abruptes
und unerwartetes Ende setzte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich ein
relativ strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2217/2007 vom 7. Juni 2010 E. 4.4).
7.6. In einer Konstellation wie der vorliegenden hat das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik
erst dann zurückzustehen, wenn die Auswirkungen des Verlustes der
Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von
der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde
Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration
sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen
Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht
verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem
Heimatstaat bzw. Herkunftsland zu leben. Berufliche, freundschaftliche
und nachbarschaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes
in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im
Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen
in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren
Aufenthalt erblickt).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, in seinem Arbeitsumfeld gut integriert zu
sein und über eine feste Arbeitsstelle sowie ein regelmässiges Einkommen zu verfügen, welches ihm
erlaube, für den Unterhalt seiner Tochter aus erster Ehe aufzukommen und zudem seine Schulden
abzubauen. Nachdem der Beschwerdeführer während längerer Zeit Sozialhilfe beziehen musste, geht er –
soweit aus den kantonalen Akten ersichtlich – seit Mitte 2005 regelmässig einer Erwerbstätigkeit als
Hilfsgipser nach. Allerdings ist seine berufliche und soziale Integration – entgegen seiner Ansicht –
keineswegs so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die
eine Rückkehr ins Heimatland als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Angesichts des als
Vollzeitmitarbeiter erzielten Bruttolohns von Fr. 2'915.- (vgl. Lohnabrechnung vom Januar 2006), dürfte er
kaum über eine entsprechende Ausbildung im Baugewerbe verfügen bzw. eine qualifizierte
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Erwerbstätigkeit in diesem Berufszweig ausüben. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. November 2010
hielt der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende
Anfrage hin fest, er habe "keine neuen Ergänzungen" in persönlicher, beruflicher, wirtschaftlicher oder
familiärer Hinsicht anzuzeigen. Seine berufliche Integration geht somit nicht über das hinaus, was von
Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Zudem dürfte es dem
Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht gelungen sein, sich hierzulande eine dauerhafte
wirtschaftliche Existenz aufzubauen, hatte er sich doch in den letzten Jahren vornehmlich um seine
Schuldensanierung zu kümmern. Noch Ende 2005 bestanden gegen ihn nämlich Verlustscheine in der
Höhe von insgesamt Fr. 31'560.-.
Aus den Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf strafrechtliche Verurteilungen. Ungeachtet dessen ist
der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz immer wieder negativ in Erscheinung
getreten, meist in Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum (vgl. Polizeiverzeigung vom 20.
November 1993 wegen Diensterschwerung, Unfug und Rauschzustandes; Polizeiverzeigung vom 7. Juni
1998 wegen Rauschzustandes; fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 4. Oktober 2000 wegen Einreise
ohne Visum; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. August 2004 wegen Suizidversuchs unter
Alkoholeinfluss; Nachtruhestörung infolge Trunkenheit vom 10. September 2007). Allein schon aufgrund
seiner mangelhaften sozialen und wirtschaftlichen Integration kann von einer aussergewöhnlichen
Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und gleichzeitigen Entfremdung von den früheren
Lebensverhältnissen keine Rede sein. An dieser Beurteilung vermag auch die längere Dauer seines
Aufenthaltes in der Schweiz nichts zu ändern; nicht zuletzt, weil dieser seit Ablauf der letzten
fremdenpolizeilichen Bewilligung nur aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in
der Schweiz geduldet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E.
6.5.1).
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass die
kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung nach dem Tod der Schweizer Ehegattin
wiederholt vorbehaltlos und eigenmächtig verlängert hat, wäre sie doch bereits zu diesem Zeitpunkt
gemäss Ziff. 132.4 Bst. e der ANAG-Weisungen verpflichtet gewesen, ihren Entscheid dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten. Wie oben (E. 4) dargelegt, waren diese unter Verstoss gegen Art. 19 Abs. 5
ANAV erteilten Verlängerungen ungültig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1300/2007 vom 18.
Dezember 2008 E. 6.3; vgl. auch C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.7. Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, gilt es
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, der auch über einen
bosnisch-herzegowinischen Reisepass verfügt, in den letzten Jahren
immer wieder während längerer Zeit in Kroatien aufgehalten hat, was auf
nach wie vor bestehende enge Kontakte zur Herkunftsregion und auf ein
intaktes Beziehungsnetz vor Ort schliessen lässt. Dabei kann nach dem
Gesagten nicht entscheidwesentlich sein, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Kroatien
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bzw. Bosnien-Herzegowina nicht mit denjenigen in der Schweiz
vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über berufliche
Erfahrungen im Baugewerbe, die ihm nach einer Rückkehr in seine
Heimat beim Wiedereinstieg ins Berufsleben von Nutzen sein werden.
Somit deutet nichts darauf hin, dass einer Wiedereingliederung in
Kroatien oder Bosnien-Herzegowina unüberwindbare Hindernisse
entgegenstehen könnten.
7.8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den
gegebenen Umständen das private Interesse des Beschwerdeführers an
der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung
einer restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-
EU/EFTA-Raum zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung
durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene
Massnahme zu bestätigen.
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug
Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Da solche
Vollzugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den
Akten ergaben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem
Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19.
Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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