Abtei lung II I
C-7232/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Deutschland),
vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Hofmann, Y._______
(Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 15. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7232/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1948 (nachfolgend Versicherter oder
Beschwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Der gelernte Maschinenschlosser arbeitete ab August
1987 in der Schweiz, zuletzt ab Oktober 2002 bei der B._______ AG in
W._______ als Operateur/Stanzer und leistete Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das
Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen per 31. März
2005 aufgelöst (act. IV/1.15-18, 4, 5.4).
B.
B.a Am 12. August 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozial-
versicherungsanstalt V._______, IV-Stelle (nachfolgend: SVA), zum
Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente. Er machte als
Grund seiner seit August 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit gel-
tend, im Nachgang zu einem im Dezember 1998 operierten Meninge-
om [Tumor] im Bereich der Halswirbelsäule C3 leide er an wieder auf-
tretenden starken Kopf- und Rückenschmerzen (act. IV/1).
B.b Die SVA holte einen Fragebogen des Arbeitgebers sowie eine
medizinische Dokumentation der behandelnden Ärzte ein (act. IV/5, 6).
Auf Veranlassung des regionalärztlichen Dienstes (RAD),
Dr. C._______, FMH für allgemeine Medizin, liess sie den Versicherten
ausserdem im Oktober/November 2006 und im März 2007 im
D._______ (nachfolgend: MEDAS) polydisziplinär (allgemeinmedizi-
nisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (act. IV/7, 9).
B.c Am 27. April 2007 teilte die SVA dem Versicherten mit Vorbe-
scheid mit, er habe bei einem ermittelten IV-Grad von 30% keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente (act. IV/13).
B.d Am 8. Mai 2007 legte der Versicherte gegen den Vorbescheid
„Widerspruch“ ein und teilte der SVA unter Vorlage eines Berichts von
Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie, vom 20. April 2007 mit, sein
Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert. Neben dem HWS-
Syndrom sei eine schwere Spondylose der Lendenwirbelsäule fest-
gestellt worden, weshalb unerträgliche Schmerzen sein Leben stark
verändert und Therapien bisher keine Linderung gebracht hätten (act.
IV/14).
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Die SVA holte nochmals eine Stellungnahme des RAD vom 22. Mai
2007 ein (act. IV/15).
Am 8. Juni 2007 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab. Sie begründete dies damit,
dass beim Versicherten gestützt auf das eingeholte Gutachten bei
einem IV-Grad von 30% keine invaliditätsrelevante Einschränkung be-
stehe. Der mit dem Einwand eingereichte Arztbericht vermöge daran
nichts zu ändern (act. IV/19).
B.e Der Versicherte reichte gegen diesen Bescheid am 28. Juni 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (act. IV/20.1). Er be-
antragte sinngemäss eine weitere Untersuchung bei einem unabhän-
gigen Facharzt. Eventualiter sei der Invaliditätseinschätzung seines
behandelnden Orthopäden stattzugeben (act. IV/20.1-2).
B.f Die Vorinstanz beantragte am 3. September 2007 vernehmlas-
sungsweise, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene
Verfügung sei zu bestätigen (C-4455/2007 act. 4).
B.g Der nunmehr durch Rechtsanwalt Ralf Hofmann vertretene Be-
schwerdeführer machte in seiner Replik geltend, es sei nicht nachvoll -
ziehbar, weshalb die unbestrittenen Einschränkungen der Brust- und
Lendenwirbelsäule unberücksichtigt geblieben seien und hielt an sei-
nem Antrag auf Untersuchung durch einen unabhängigen orthopädi-
schen Gutachter fest. Im Übrigen reichte er weitere aktuelle ärztliche
Berichte nach (C-4455/2007 act. 7, 10).
B.h Auf Veranlassung des RAD beantragte die Vorinstanz im Rahmen
der Duplik vom 5. Dezember 2007 die Aufhebung der Verfügung vom
8. Juni 2007 und die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Ab-
klärung durch die IV-Stelle (act. C-4455/2007 act. 12).
B.i Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
vom 21. Februar 2008 in dem Sinne gut, als dass es die Verfügung
vom 8. Juni 2007 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückwies (act. C-4455/2007 act. 19).
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C.
C.a Die SVA holte in der Folge bei Dr. med. F.________, Facharzt für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein rheuma-
tologisches Gutachten vom 11. Juli 2008 ein (act. IV/34). Darauf
gestützt stellte der RAD am 28. Juli 2008 fest, das Gutachten sei aus
medizinischer Sicht nachvollziehbar. Die zu hinterfragenden medizi-
nischen Probleme seien erfasst und nachvollziehbar beurteilt worden.
Weitere Akten müssten nicht eingeholt werden (act. IV/35).
Mit Vorbescheid vom 5. August 2008 teilte die SVA dem Beschwer-
deführer mit, aufgrund ihrer Abklärungen habe sich ein Invaliditätsgrad
von 29% ergeben. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Invali-
denrente, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (act.
IV/37).
C.b Am 12. August 2008 reichte der Beschwerdeführer seinen Ein-
wand ein und machte geltend, das Ergebnis der medizinischen Unter-
suchung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Weiter reichte er am 2. Sep-
tember 2008 drei aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte Dr.
G._______, Arzt für Innere Medizin, Dr. H._______, Facharzt für
Neurologie, sowie Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie und Unfall-
chirurgie, ein (act. IV/39).
C.c Der RAD nahm am 11. September 2008 nochmals Stellung (act.
IV/40).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 (act. IV/45) wies die Vorinstanz
das Leistungsbegehren ab. Sie begründete diesen Entscheid insbe-
sondere gestützt auf das neu eingeholte rheumatologische Gutachten.
Danach sei dem Versicherten noch eine leidensangepasste Tätigkeit in
einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Zwangshaltung der
Halswirbelsäule oder des Oberkörpers, ohne Bedienen von Maschinen
und Autofahren, im Rahmen eines vollen Arbeitspensums zumutbar.
Es ergebe sich ein IV-Grad von 30%, weshalb er keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente habe.
C.d Am 10. November 2008 erhob der Beschwerdeführer – wiederum
vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Hofmann – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 15. Oktober 2008 sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenren-
te (act. 1). Er begründete seine Beschwerde damit, dass seine körper-
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lichen Beschwerden und der allgemeine Gesundheitszustand sich ver-
schlechtert hätten. Aufgrund der Feststellungen der behandelnden
Ärzte sei die Auffassung der Vorinstanz weder nachvollziehbar noch
hinnehmbar, dass er im Rahmen eines vollen Arbeitspensums arbeiten
könne, dies sei schon aufgrund der Folgen der Tumoroperation der
Halswirbelsäule und der Erforderlichkeit der Morphiumeinnahme nicht
möglich. Hinzu kämen erhebliche degenerative Veränderungen der
Lenden- und Brustwirbelsäule, weshalb er nur noch für eine Tätigkeit
von unter drei Stunden täglich einsetzbar sei.
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 beantragte die
Vorinstanz gestützt auf die ausführlich begründete Stel lungnahme der
SVA vom 17. Dezember 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und die
angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (act. 3, 3a).
C.f Am 3. März 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
seine Replik zusammen mit je einem ärztlichen Attest von Dr.
H._______ vom 11. Februar 2009 und von Dr. I._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin vom 29. Januar 2009, ein (act. 7).
Er bestand darauf, dass sich sein Gesundheitszustand insofern erheb-
lich verschlechtert habe, als dass er aufgrund der kontinuierlichen
Schmerztherapie mit Morphium, auf welche er nicht verzichten könne,
und deren Nebenwirkungen beruflich nicht mehr leistungsfähig sei.
Weiter widersprach er der Argumentation der Vorinstanz, das Gutach-
ten von Dr. F.________ sei unabhängig. Er habe festgestellt, dass die-
ser im selben Gebäude wie die Vorinstanz residiere. Daher sei davon
auszugehen, dass er regelmässig von der Vorinstanz beauftragt werde
und unter diesen Umständen sicher nicht von einer Neutralität auszu-
gehen sei. Somit könne die Objektivität von Dr. F.________ genauso
bezweifelt werden wie diejenige seiner behandelnden Ärzte. Im Übri-
gen sei die Beurteilung von Dr. F.________ auch inhaltlich nicht
objektiv.
C.g Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 15. April 2009 unter Be-
zugnahme auf die Stellungnahme der SVA an ihren Anträgen fest. Die
SVA hatte bezüglich der neu eingereichten ärztlichen Berichte und der
Vorwürfe in der Replik Rücksprache mit Dr. F.________ genommen
(act. 11) und führte aus, dieser weise die Unterstellungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Neutralität vehement zurück und
halte im Übrigen an den im Gutachten ermittelten Ergebnissen fest.
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Die SVA ergänzte in ihrer Stellungnahme weiter, der Beschwerde-
führer habe im Rahmen des Abklärungsverfahrens keine Ausstands-
oder Ablehnungsgründe gegenüber dem Gutachter vorgebracht, wes-
halb diese Rüge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu spät er-
folgt sei.
C.h Der Beschwerdeführer blieb in seiner Triplik vom 25. Mai 2009 bei
seiner Auffassung, dass dem fraglichen Gutachten von Dr. F.________
nicht die volle Beweiskraft zuzuerkennen sei. Ausserdem sei dieser ein
Rheumatologe, er leide jedoch an einer orthopädischen Erkrankung,
weshalb er von einem Orthopäden hätte begutachtet werden müssen.
Er habe weiter die Beurteilung von Dr. F.________ dem behandelnden
Orthopäden Dr. E._______ vorgelegt. Gemäss dessen Beurteilung
würden bei Dr. F.________ Fehleinschätzungen vorliegen, die drin-
gend einer Korrektur bedürften. Der Replik lag eine ausführliche Stel -
lungnahme des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. E._______ vom
22. Mai 2009 und des Physiotherapeuten J._______ vom 15. Mai 2009
bei (act. 17).
Der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu leisten, kam der Be-
schwerdeführer fristgemäss nach (act. 14).
C.i In ihrer Quadruplik vom 18. August 2009 hielt die Vorinstanz nach
Einholung je einer Stellungnahme der SVA vom 11. August 2009, des
RAD vom 6. Juni 2009 und vom 11. August 2009, sowie von
Dr. F.________ vom 25. Juni 2009, an ihren Anträgen fest (act. 20).
C.j In seiner Quintuplik vom 20. Oktober 2009 reichte der Beschwer-
deführer eine Replik von Dr. E._______ vom 30. September 2009 auf
die Stellungnahme von Dr. F.________ ein. Er hielt an seiner Auffas-
sung fest, er leide aufgrund der Einschränkungen der Wirbelsäule an
einer chronischen Schmerzerkrankung, welche zu einer dauernden
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit führe. Ausserdem
schlug er einen unabhängigen Gutachter vor (act. 25).
C.k Am 13. November 2009 reichte die Vorinstanz ihre Sextuplik mit
einer Stellungnahme der SVA vom 9. November 2009 ein. Sie hielt an
ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
Verfügung vom 15. August 2008 fest (act. 27).
C.l Mit Verfügung vom 19. November 2009 schloss das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 28).
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C.m Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat mit Vollmacht
vom 29. September 2009 die Rechtsanwälte Scherer Fessler Hofmann
Bassler, Y._______, mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt
(Dossier C-4455/2007 act. 7.1). Die von Rechtsanwalt Ralf Hofmann
unterzeichnete Beschwerde vom 10. November 2008 ist demnach
rechtsgültig.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an-
wendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
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auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit aus-
übt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der SVA gearbeitet
hat, war diese für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober
2008 zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An-
hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Inva-
lidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
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1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist
die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffe-
nen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in
Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie
für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 15. Oktober 2008, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren
Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit
1. Januar 2008, AS 2007 5129 und der IVV zitiert. Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445 E. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
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und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht die Zusprache einer Invalidenrente verweigert hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwic-
kelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16
ATSG; Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Ver-
sicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1
aIVG) bzw. während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese
zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
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Der Beschwerdeführer hat während vieler Jahre Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. IV/4). Damit erfüllt er die gesetzliche Mindestbeitrags-
dauer. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob und wenn ja, in welchem Grad
er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid
geworden ist.
4.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG). Massgebend ist die
Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger (hier: 17. August
2006, act. IV/1), weshalb allfällige Leistungen grundsätzlich frühestens
ab dem 17. August 2005 ausgerichtet werden könnten.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit,
Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.5 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Un-
fähigkeit, durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen
(vgl. ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
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ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
4.5.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden
können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität be-
wirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht
als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver-
bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47
S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten
Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-
schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Mass-
stab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001
S. 228 E. 2b).
4.5.2 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit
im versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems ab-
gestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine
solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende
Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132
V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigne-
ter therapeutischer Behandlung, von der versicherte Person willens-
mässig erwartet werden kann, trotz des Leidens zu arbeiten (BGE 127
V 294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objek-
tivierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc; vgl. auch Art. 7 Abs. 2
ATSG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung). Dies gilt
insbesondere auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen
im Sinne von ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4).
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4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe
der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern
die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegen-
über nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung
bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
Seite 13
C-7232/2008
4.8 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisheri-
gen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.9 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausge-
glichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft
nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der aus-
geglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht
zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei
muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek-
tuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes
(vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3B, ZAK 1989 322 E. 4a
am Ende; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Auflage, Bern 2003, S. 124, und UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7, je mit weiteren Hinweisen).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene
Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276
E. 4b, ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbe-
messung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son-
dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt-
schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem An-
gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
Seite 14
C-7232/2008
4.10 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das
Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem
Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine). Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies-
sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erschei-
nen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V
178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 43 Rz. 35).
Indessen folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinter-
Seite 15
C-7232/2008
nen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich hat das Gericht
gemäss seiner Pflicht zur korrekten Beweiswürdigung auch die von der
versicherten Person aufgelegten Berichte insoweit mitzuberücksichti-
gen und daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungs-
interner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen,
wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die
Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die-
ser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (vgl.
ausführlich BGE 135 V 465 E. 4.5 f.).
4.11 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes
ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen ein-
holen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese
kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegen-
vorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Auf den 1. Juli 2006 wurde das seit 1. Januar 2003 bestehende Ein-
spracheverfahren wieder durch das Vorbescheidverfahren ersetzt, nun-
mehr kodifiziert in Art. 57a IVG. Satz 2 dieser Bestimmung hält zudem
fest, dass die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Artikel 42 ATSG hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass im
Sinne der früheren Regelung die Versicherten erst nach Abschluss der
Abklärungen ihre Mitwirkungsrechte ausüben können. Vielmehr sollte
nach dem Willen des Gesetzgebers für Zwischenentscheide im Zu-
sammenhang mit der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts,
insbesondere bei Anordnung eines Gutachtens, die Ordnung gemäss
ATSG weiterhin gelten (Botschaft vom 4. Mai 2005 betreffend die Än-
derung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Mass-
nahmen zur Verfahrensstraffung], BBl 2005 3088 Ziff. 2.1 zu Art. 57a
Abs. 1 ATSG). Art. 44 ATSG ist somit im Verfahren vor den IV-Stellen
anwendbar, was auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Mitwir-
kungsrechte der Versicherten einheitlich auszugestalten, entspricht
(BGE 135 V 254 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 132 V 376 E. 7.2.3; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 2 zu Art. 44 ATSG).
4.11.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Replik, das Gut-
achten von Dr. F.________ könne nicht als „neutrales Gutachten“ be-
zeichnet werden, das höher als die Berichte der behandelnden Ärzte
zu gewichten sei. Der Gutachter residiere am selben Ort wie die Vor-
instanz. Es sei sicherlich davon auszugehen, dass der Gutachter re-
Seite 16
C-7232/2008
gelmässig von dieser mit der Erstellung von fachärztlichen Gutachten
beauftragt werde, weshalb sicherlich nicht von einer Neutralität aus-
gegangen beziehungsweise dessen Objektivität genauso bezweifelt
werden könne wie diejenige der behandelnden Ärzte (act. 10 S. 1 f.).
4.11.2 Vorab ist festzustellen, dass die vorliegend zur Abklärung der
Angelegenheit zuständige SVA ihren Sitz an der (...) in U._______ hat.
Die verfügende Vorinstanz hat ihren Sitz in X.________ (oben E. 2.2).
Tatsächlich finden sich sowohl die MEDAS wie auch die Praxis von
Dr. F.________ an der (...) in U.________. Indessen handelt es sich
vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
sowohl bei der MEDAS wie auch bei Dr. F.________ um von der In-
validenversicherung unabhängige Gutachter gemäss Art. 44 ATSG
(anders: RAD-Ärzte gemäss Art. 59 Abs. 2 und Abs. 2bis IVG oder
Kreisärzte der SUVA, vgl. BGE 132 V 376 E. 6.2 mit Verweis auf BGE
123 V 311 sowie weiteren Hinweisen). Diese Gutachten haben gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich einen höheren Be-
weiswert als normale ärztliche Berichte, insbesondere diejenigen von
behandelnden Ärzten (oben E. 4.10).
Gegenüber den beiden Gutachten hat im vorliegenden Fall versiche-
rungsintern Dr. C.________ vom RAD jeweils die Akten gesichtet und
der Verwaltung aus medizinischer Sicht erläutert bzw. die Aus-
führungen der Gutachter zu Handen der nicht medizinisch aus-
gebildeten Behörde „übersetzt“. Die aktenkundigen summarischen
Stellungnahmen des RAD (act. IV/7, 11, 15, 26, 35, 40, Beschwerde-
akten 11.2, 20.2) entsprechen indessen nicht der Qualität eines Gut-
achtens. Ausserdem verfügt Dr. C.________ als Allgemeinmediziner
für den vorliegenden Fall auch nicht über eine genügende Quali -
fikation, weshalb die SVA externe Gutachten einholte und sich in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht darauf abstützte.
Aus den beiden Gutachten ist nicht ersichtlich, weshalb aus der Tat-
sache, dass die MEDAS und Dr. F.________ dieselbe Adresse haben,
diese nicht genügend unabhängig sein sollten.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei davon auszugehen,
dass der Gutachter regelmässig von der SVA mit der Erstellung von
fachärztlichen Gutachten beauftragt werde, ist er auf die Praxis des
Bundesgerichts zu verweisen, wonach keinen Grund für die Annahme
Seite 17
C-7232/2008
einer Befangenheit darstellt, wenn eine sachverständige Person wie-
derholt von einer Versicherungsträgerin für Begutachtungen herange-
zogen wird (vgl. SVR 2008 IV Nr. 22, 9C_67/2007 E. 2.4, sowie
U. KIESER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44). Es ist somit vorliegend nicht er -
sichtlich, weshalb dieser Auffassung nicht zu folgen wäre.
4.11.3 Wie die SVA im Übrigen zu Recht in ihrer Duplik ausführt, hat
der Beschwerdeführer im Rahmen des Abklärungsverfahrens keine
Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. F.________ vor-
gebracht. Er gibt sinngemäss an, erst anlässlich des Begutachtungs-
termins am 17. Juni 2008 gemerkt zu haben, dass auch die MEDAS
dort seinen Sitz habe. Seine Rüge hat er indes erst im Rahmen seiner
Replik vom 2. März 2009 vorgebracht. Wie die SVA zu Recht
argumentiert, erfolgte diese Rüge gestützt auf 44 Satz 2 ATSG ver-
spätet, da Ausstands- und Ablehnungsgründe gemäss der geltenden
Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen sind (Verstoss
gegen Treu und Glauben, vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2 mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte somit, spätestens als er von
dem geltend gemachten Ausstandsgrund – hier dem Aufgebot zur
Begutachtung vom 17. Juni 2008 – Kenntnis erhielt, seine Ausstands-
gründe geltend machen müssen. Demnach kann der Beschwerde-
führer in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend
abgeklärt hat und den geltend gemachten Anspruch auf eine Invali-
denrente zu Recht abgewiesen hat.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Angelegenheit nach Schweizer
Recht und gemäss den darin definierten Begriffen (oben E. 4.3 – 4.9)
beurteilt wird (oben E. 2.3.4). Soweit sich der Beschwerdeführer bzw.
seine Ärzte in ihrer Argumentation auf die Anwendung und Auslegung
von Begriffen und Prinzipien des Deutschen Sozialrechts beziehen
(z. B. Dossier C-4455/2007 act. 1.1; Dossier C-7232/2008 act. 17.1
S. 3), sind diese Ausführungen wegen der ungleich definierten Begriffe
im Schweizer Recht nicht beachtlich. Ausserdem ist der Beschwerde-
führer, soweit er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Ver-
schlechterung seiner gesundheitlichen Situation nach dem 15. Oktober
2008 geltend macht, auf ein allfälliges neues Verfahren zu verweisen
(oben E. 2.4).
Seite 18
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5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Aus-
sagen der beiden Gutachten in den 25 Seiten (zuzüglich zwei Teilgut -
achten) bzw. 33 Seiten umfassenden ausführlichen Gutachten (allge-
meinmediznisch-psychiatrisch-rheumatologisch und rheumatologisch)
klar und eingehend begründet ausgefallen. Ebenso sind sie stimmig
und nachvollziehbar, insbesondere auch was die beiden rheumatologi-
schen Beurteilungen von Dr. K.________ vom 19. März 2007 (act.
IV/9.37 ff.) und Dr. F.________ vom 11. Juli 2008 (act. IV/34) angeht.
5.1.1 In psychiatrischer Hinsicht konnte gemäss Dr. L._______ in
seinem Teilgutachten vom 16. Dezember 2006 (vgl. act. IV/9.25 ff.) kei-
ne Depression objektiviert werden. Indessen liess sich ein Schmerz-
syndrom mit andauernden Schmerzen von unterschiedlicher Intensität
im ganzen Rücken und Kopfbereich nachweisen. Der Psychiater und
Psychotherapeut führte aus, aufgrund der Akten liesse sich nicht klar
entnehmen, inwieweit diese Schmerzen hinreichend durch eine kör-
perliche Störung erklärt werden könnten oder nicht. Aus psychiatri-
scher Sicht könnten beim Exploranden mehrere Belastungen nachge-
wiesen werden. Diese seien als schwerwiegend genug zu betrachten,
um in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schmerzentwick-
lung und Aufrechterhaltung stehen zu können, allerdings unter der Vor-
aussetzung, dass die Schmerzen nicht hinreichend durch körperliche
Störungen erklärt werden könnten. Die psychosoziale Funktionsfähig-
keit sowie die psychosozialen Ressourcen des Exploranden seien
nicht als eingeschränkt zu beurteilen. Eine komorbide psychiatrische
Erkrankung lasse sich nicht erkennen.
Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden die zuletzt von ihm
ausgeübte schwere Tätigkeit seit Ende 2004 nicht mehr zumutbar. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die anhaltende somatofor-
me Schmerzstörung zurückzuführen. Es sei dem Exploranden aber
durchaus zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen,
um einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags
nachzugehen, es sei aber zu berücksichtigen, dass ihm keine Tätigkei-
ten an gefährlichen Maschinen und auch nicht das Führen eines Autos
zugemutet werden sollte. Der Gutachter empfahl als medizinische
Massnahmen die Verordnung eines Antidepressivums zur Schmerzmo-
dulation sowie eine Psychotherapie, welche dem Exploranden einer-
seits bei der Verarbeitung der bestehenden Konflikte, andererseits
beim Erlernen neuer Copingstrategien behilflich sein könnte (act.
IV/9.34 ff.).
Seite 19
C-7232/2008
5.1.2 Die Rheumatologin und Internistin Dr. K.________ stützte sich in
ihrem Teilgutachten vom 19. März 2007 (act. IV/9.37 ff.) gestützt auf
die Aktenlage, die klinische Untersuchung sowie auf ein mitgebrachtes
Magnetresonanzbild HWS nativ und mit Kontrastmittel vom 18. Januar
2007. Sie stellte Diskopathien der Hals- und Brustwirbelsäule (bis
Th3/4, act. IV/9.44) fest, gab aber an, es lasse sich keine Diskuspro-
trusion oder eine Herniation darstellen. Die neurologische Untersu-
chung der oberen und der unteren Extremitäten sei unauffällig. Die
degenerativen Diskopathien sowie das über die letzten Jahre sta-
tionäre intraspinale Narbengewebe hätten klinisch keine wesentliche
Bedeutung, klar erhebbare Restdefizite infolge des Meningeoms oder
dessen operativen Entfernung bestünden nicht. Die seit der operativen
Exstirpation des Meningeoms 1998 auftretenden Sensibilitätsstö-
rungen im Bereich des rechten Beins liessen sich aufgrund der Be-
funde nicht erklären. Weiter diagnostizierte sie einen Verdacht auf eine
beginnende Hüftgelenksarthrose links.
Zusammenfassend stellte die Gutachterin ein chronisches zerviko-
zephales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrah-
lung in den rechten Arm bei Status nach operativer Entfernung eines
intraspinalen Meningeoms 1998 und residuellem Narbengewebe im
Operationsbereich, zudem diskreten degenerativen Veränderungen
der zervikalen Bandscheiben fest. Sie führte weiter aus, das Ausmass
der Beschwerden und vor allem deren therapeutische Nichtbeein-
flussbarkeit durch die objektiven Befunde liesse sich nicht ausreichend
erklären, es fänden sich aber keine Hinweise für eine Symptomaus-
weitung.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gab sie an, dem Versicherten könnten
nach wie vor leichte bis maximal mittelschwere, Rücken adaptierte
wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig zugemutet werden, sofern
repetitives oder dauerndes Arbeiten über Kopf und Arbeiten, welche
eine Zwangshaltung der Halswirbelsäule und/oder des Oberkörpers
bedingten, ausgeschlossen blieben. Ebenfalls nicht zugemutet werden
könne repetitives Steigen von Treppen oder Leitern sowie ununter-
brochenes Gehen länger als eine Stunde. Die Einschränkungen der
Halswirbelsäule würden sicher seit dem 27. November 2003 bestehen.
Die Einschränkungen bezüglich Belastung des Hüftgelenks würden ab
dem Datum der aktuellen Untersuchung gelten. Die bisherige Tätigkeit
sei als schwere Tätigkeit einzustufen und könne dem Exploranden
nicht mehr zugemutet werden.
Seite 20
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Als weitere medizinische Massnahmen empfahl die Gutachterin ein
aktives Vorgehen (Verbesserung der muskulären Nacken- und Schul-
tergürtel- sowie Beckengürtelstabilisation), stellte aber aufgrund des
bisherigen Verlaufs eine zurückhaltende Prognose und gab an, eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne durch keine medizinischen
Massnahmen erreicht werden (act. IV/9.46 ff.).
5.1.3 Im Gesamtgutachten vom 18. April 2007 kamen die Gutachter
der MEDAS zum Schluss, die bisherige als schwer eingeschätzte
Tätigkeit sei dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Indessen seien
ihm seit August 2004 leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätig-
keiten sowie solche, welche die beginnende Hüftarthrose berücksich-
tigten – wie im rheumatologischen Gutachten ausführlich dargelegt –,
auch aus psychiatrischer Sicht vollschichtig zumutbar (act. IV/9.23 f.).
5.1.4 Der Rheumatologe Dr. F.________ stützte sich in seinem
rheumatologischen Gutachten vom 11. Juli 2008 (act. IV/34) auf die
ihm zur Verfügung gestellten Dokumente (medizinische Berichte der
Vorakten, neu eingereichte Akten der behandelnden Ärzte sowie vom
Exploranden mitgebrachte Akten) sowie auf die anlässlich der persön-
lichen Untersuchung festgestellten Befunde und Beobachtungen. Im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm er ausserdem zweimal zu
den neu eingereichten Akten und Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte Stellung (act. 11.3, 20.3).
Dr. F.________ führte in seinem Gutachten ausführlich und nach-
vollziehbar aus, dass beim Exploranden zwar auf den Röntgenbildern
klare degenerative Veränderungen sichtbar seien, diese aber vor-
liegend kaum Einfluss auf die Klinik hätten (act. IV/34.23 ff.). Er äus-
serte sich weiter ausführlich zu den Beurteilungen der behandelnden
Ärzte sowie den subjektiven Angaben des Exploranden (act. IV/34.17,
27 ff.). Die behandelnden Ärzte hätten klinisch Verspannungen der
Lendenwirbelsäule, aber keine bedeutenden Bewegungseinschrän-
kungen oder neurologische Ausfälle festgestellt (act. IV/34.15 ff.).
Anlässlich der Untersuchung bei Dr. F.________ gab der Explorand
an, er könne zirka eine Stunde gehen, dabei würden die Schmerzen
leicht abnehmen, somit seien die Schmerzen beim Gehen deutlich
weniger als beim Stehen oder Sitzen. Heben könne er 10 kg pro Arm,
über Kopfhöhe konnte er in der Untersuchung ca. 8 kg problemlos
heben (act. IV/34.21).
Seite 21
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Als für die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilte Dr. F.________
einzig das reaktive tendomyotische Zervikalsyndrom. Die beginnende
Coxarthrose sowie die degenerativen Veränderungen an der Brust-
und Lendenwirbelsäule, ohne symptomatische Bewegungseinschrän-
kung bei unauffälliger Neurologie und ohne sensomotorische Defizite,
würden die Arbeitsunfähigkeit nicht einschränken (act. IV/34.26 f.). Die
von Dr. K.________ festgestellte beginnende Coxarthrose sei zur Zeit
asymptomatisch (act. IV/34.25, 30). Zur Zeit bestehe diesbezüglich
keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Dr. F.________ bestätigte die Beurteilung von Dr. K.________ und
stellte fest, dass sie die Lendenwirbelsäule untersucht habe. Da je-
doch weder klinisch noch anamnestisch von Seiten des Beschwer-
deführers Angaben gemacht worden seien, habe sie dies offensichtlich
nicht weiterverfolgt oder auf die Diagnoseliste aufgenommen. Auch bei
der stationären Rehabilitationsbehandlung im Oktober 2004 sei die
Lendenwirbelsäule im Rahmen der Standarduntersuchung mitberück-
sichtigt worden. Es habe keine lumbal-radikuläre Symptomatik bestan-
den, weshalb die Lumbalgie nicht auf die Diagnoseliste aufgenommen
worden sei. Dr. E._______ habe am 20. April 2007 (act. IV/14.2) für
die beschriebene schwere Spondylodese der Lendenwirbelsäule kein
entsprechendes klinisches Korrelat gefunden. In der fachärztlichen
neurologischen Untersuchung von Dr. H._______ vom 7. April 2008
(act. IV/41.4 f.) habe die Untersuchung im Bereich der Lendenwirbel-
säule und unteren Extremitäten keine abnormen Befunde gezeigt.
Auch die elektromyographische und die elektrographische Untersu-
chung hätten keine Denervierungszeichen ergeben, die Befunde seien
als physiologisch beschrieben worden. Dr. F.________ hielt weiter fest,
diese festgestellten degenerativen Veränderungen würden schon län-
ger bestehen, schätzungsweise sieben bis acht Jahre. Während dieser
Zeit seien keine klinischen Angaben von Seiten des Exploranden an-
gegeben worden, die auf eine Einschränkung der Lendenwirbelsäule
zurückzuführen wären. Unter diesen Umständen konnte
Dr. F.________ die als stark eingeschränkt beurteilte Arbeitsfähigkeit
durch den Hausarzt und den behandelnden Orthopäden nicht nach-
vollziehen. Das Problem sei, dass der Explorand aufgrund der Be-
urteilungen seiner Ärzte der Überzeugung sei, dass seine Wirbelsäule
total verbraucht sei und er diese nicht mehr belasten könne (act.
IV/34.28 ff.).
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Der Gutachter beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
insoweit, dass der Explorand grundsätzlich seinen angestammten Be-
ruf weiter ausüben könne, allerdings nur mit einer Dispens vom Heben
schwerer Lasten über 25 kg. Gemäss der Untersuchung bei unauf-
fälliger Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten (bei leich-
ter Einschränkung des linken Hüftgelenks), bei recht guter Beweg-
lichkeit der Wirbelsäule, bei gut erhaltener roher Kraft an den oberen
und unteren Extremitäten – im Übrigen seien diese wie bei früheren
Untersuchungen gleich ausgefallen – lasse sich nur schwer eine Ein -
schränkung oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, sei es quali -
tativ oder quantitativ begründen. Ansonsten sei der Explorand für
leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig bei einer allfälligen
Leistungsminderung von höchstens 10% arbeitsfähig, dies ab Septem-
ber 2004 (act. IV/34.31 f.).
Als medizinische Massnahme gab er an, die Morphiumtherapie des
Exploranden könne er nicht nachvollziehen, und empfahl dem Hauarzt,
diese möglichst rasch zu reduzieren und auszuschleichen.
5.1.5 Die behandelnden Ärzte stellten in der Folge im August 2008
fest, aufgrund der medizinischen Situation (Schmerzsituation wegen
der Hals- sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule) sei der Patient auf
Morphium-Präparate angewiesen, was eine starke Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bewirke (act. IV/39.2 ff.).
5.2 Wie sich gestützt auf die medizinischen Akten zeigt, besteht vor-
liegend eine schwerwiegende andauernde Schmerzsymptomatik. Wäh-
rend die behandelnden Ärzte diese Schmerzen aufgrund der Folgen
des im Jahr 1998 operierten Meningeoms der Halswirbelsäule und
organischer Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule erklä-
ren, und diese unter anderem mit starken Schmerzmitteln mit erheb-
lichen Nebenwirkungen behandeln, sind die Schweizer Gutachter der
Auffassung, dass der Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf die
klinischen Befunde aus rheumatologischer Sicht nur beschränkt in sei-
ner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen
Akten ist auch festzustellen, dass bis im Dezember 2007 keine Hinwei-
se für ein Rezidiv des Meningeoms oder ein progredienter Tumorrest
ersichtlich waren (act. IV/29.6). Im Gutachten der MEDAS wird aus-
geführt, dass die Schmerzen – falls diese organisch nicht erklärbar
seien – sehr wohl in den bestehenden psychischen Belastungen be-
gründet sein könnten. Indessen sei es dem Exploranden zumutbar, die
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notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Somit ergibt sich
eine starke Divergenz zwischen der Auffassung der behandelnden
Ärzte, insbesondere der Fachärzte Dr. E._______ und Dr. H._______,
und der Feststellungen der Schweizer Rheumatologen
(Dr. K.________ und Dr. F.________).
Neben der eigenen ausführlichen Untersuchung des Exploranden wur-
den die in Deutschland erhobenen Diagnosen und Beurtei lungen von
Dr. F.________ sorgfältig und ausführlich besprochen und nach-
vollziehbar beurteilt. Er hat sich zudem im Laufe des Verfahrens noch-
mals zu den neuen (divergierenden) Berichten der Deutschen Ärzte
geäussert (act. act. 11.3, 20.3). Die Schlussfolgerungen leuchten ein
und sind ausführlich begründet. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb
von den Erhebungen von Dr. F.________ abgewichen werden sollte.
5.3 Abgesehen von der unbestrittenen Schmerzproblematik und den
ebenfalls unbestrittenen Einschränkungen der Halswirbelsäule konn-
ten somit von den Schweizer Gutachtern keine invaliditätsrelevanten
Einschränkungen objektiviert werden. Wie oben ausgeführt wurde, gel-
ten gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts Schmerzstörungen
ohne objektiverbares Substrat grundsätzlich als überwindbar (oben
E. 4.5.1 f.). Zudem hat Dr. L.________ aus psychiatrischer Sicht fest-
gehalten, dass der Explorand über die Ressourcen verfüge, die
Schmerzen zu überwinden, weshalb das Schmerzsyndrom ihn nur
leicht in seiner Leistungsfähigkeit einschränke (oben E. 5.1.1). Somit
ist das vorliegende Schmerzsyndrom nicht invaliditätsrelevant.
Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass offenbar auch der behandelnde
Orthopäde Dr. E._______ nicht von einer (vollen) Arbeitsunfähigkeit
ausgeht. Er führte am 25. Juni 2007 aus, der Patient könne selbstver -
ständlich vollschichtig eine leichte Tätigkeit ausüben (C-4455/2007
act. 1). Am 30. September 2009 – fast ein Jahr nach dem zu be-
urteilenden Zeitpunkt (siehe oben E. 2.4) – stellte er in der Beilage zur
Quintuplik (act. 25.1) fest, er sei mit dem Patienten einig, dass keine
Invalidität von 100% bestehe.
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass sowohl das
Gutachten der MEDAS wie auch das Gutachten von Dr. F.________
mit seinen beiden Ergänzungen ausführlich und nachvollziehbar be-
gründet sind und für das Bundesverwaltungsgericht als de lege artis
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erstellt erscheinen. Es ist deshalb vollumfänglich auf die beiden Gut -
achten abzustellen. Darauf gestützt ist erstellt, dass beim Beschwer-
deführer keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% besteht.
5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die SVA aufgrund des von ihr
vorgenommenen Einkommensvergleichs zu Recht auf einen Invalidi-
tätsgrad von 30% geschlossen hat, der keinen Anspruch auf eine In-
validenrente ergibt.
5.5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen). Zu berück-
sichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung mass-
gebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Ver-
sicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwi-
schen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in
Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b,
Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April
2003 E. 4.4).
5.5.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist vom letzten,
vollständig geleisteten Jahreseinkommen 2004 von Fr. 69'557.-- bzw.
Fr. 5'796.42 pro Monat auszugehen (vgl. act. IV/5.2), welches gemäss
dem jeweiligen Index der Nominallöhne der Männer von 1975 im Jahr
2004 auf den Index von 2092 im Jahr 2008 (Basis: 1939 = 100, vgl.
BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der
Reallöhne 1976 – 2009) zu indexieren ist, was für das Jahr 2008 ein
monatliches Einkommen von Fr. 6'139.80 ergibt.
5.5.3 Der Berechnung des Invalideneinkommens sind für den Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Behinderung noch leichte bis maximal
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung
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der Halswirbelsäule oder des Oberkörpers im Umfang von 100% zu-
mutbar. Die SVA legte dem Invalidenlohn den Durchschnittswert aller
Wirtschaftszweige per 2004, Anforderungsniveau 4 (einfache und re-
petitive Tätigkeiten; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt-
schaftszweigen, des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor;
vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb) von Fr. 4'588.-- zu Grunde. Da der Be-
schwerdeführer als gelernter Maschinenschlosser mit reichlich Berufs-
erfahrung grundsätzlich bei Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach-
kenntnisse vorausgesetzt) einzustufen wäre, und ihm aufgrund der
medizinischen Beurteilung ein breites Spektrum von Einsatzmöglich-
keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (oben E. 4.9) verbleibt, ist die
Annahme des Grundwerts des Listenlohnes abgestützt auf Lohn-
niveau 4 nicht zu beanstanden. Indessen ist auf den aktuellen Listen-
lohn des Jahres 2008 von Fr. 4'806.-- abzustellen.
5.5.4 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn
von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tra-
gen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges,
der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begrün-
den ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE
126 V 75).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung einer invaliditätsrelevanten
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers einen Leidensabzug von
15% vorgenommen. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des
Alters und der Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom
Arbeitsmarkt – wie unten ausgeführt – besteht kein Anlass, in das
Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
5.5.5 Indexiert auf das Jahr 2008 (Verfügung vom 15. Oktober 2008)
und unter Festlegung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Lohns
wird das Invalideneinkommen wie folgt berechnet: Tabellenlöhne 2008,
Männer, Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Totalwert:
Fr. 4'806.--. Dieser Tabellenlohn bezieht sich auf eine 40-Stundenwo-
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che. Die übliche mittlere Wochenarbeitszeit bei einer 100%-Beschäf-
tigung im Jahr 2008 betrug durchschnittlich 41.6 Stunden, was vor-
liegend Fr. 4'998.24 ergibt (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2006 – 2009). Abzüg-
lich des Leidensabzugs von 15% beträgt das Invalideneinkommen für
ein ganzes Pensum im Jahr 2008 Fr. 4'248.50 (4'998.24 – 15%). In An-
wendung dieser Werte ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet
31% ([{6'139.80 – 4'248.50} x 100] / 6'139.80 = 30.80%).
Dr. F.________ zog in seinem Gutachten in Betracht, dass bei einer
Verweistätigkeit unter Umständen von einer Leistungsminderung von
allerhöchstens 10% ausgegangen werden könnte (act. IV/34.32); eine
solche wurde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Berück-
sichtigung der genannten Leistungsminderung ergäbe folgende Be-
rechnung: 90% des Tabellenlohns (90%-Pensum, 41.6 Wochenstunden
bei 100%) ergeben Fr. 4'498.42 (4'998.24 x 90%) und abzüglich eines
Leidensabzugs von 15% einen Invalidenlohn von Fr. 3'823.66
(Fr. 4'498.42 – 15%). Somit resultierte ein IV-Grad von gerundet 38%
([6'139.80 – 3'823.66] x 100 / 6'139.80 = 37.72%).
5.6 Da demnach kein Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht,
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
und dringt somit mit seinem Hauptantrag, ihm sei eine IV-Rente zuzu-
sprechen, nicht durch.
In antizipierter Beweiswürdigung besteht aufgrund der Aktenlage auch
kein Anlass, vorliegend weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Be-
schwerde ist deshalb – auch bezüglich des Subsidiärantrags – voll -
umfänglich abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 11. Mai 2009 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
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und mit dem am 16. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 29