B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7234/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
H._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009.
C-7234/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (_______) geborene, verwitwete, kosovarische Staatsangehörige
H._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Kosovo und hat
dort ihren Wohnsitz. Am 16. April 2009 reichte sie bei der kosovarischen
Verbindungsstelle eine Anmeldung zum Bezug einer Hinterlassenenrente
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein, welche
an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin-
stanz) übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass ihr Ehegatte
N._______, geboren am (_______), am 30. Dezember 2008 verstorben
ist (Vorakten 15).
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Vorakten 40) wies die SAK das Renten-
gesuch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, die einjährige
Mindestbeitragsdauer sei bei ihrem Ehemann nicht erfüllt, weshalb ihr
keine Rente zustehe.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. September
2009 bei der SAK Einsprache (Vorakten 50). Sie beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung vom 31. Juli 2009 und die Gutheissung ihres Ren-
tenanspruchs. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann habe sechs
Saisons in der Schweiz gearbeitet und somit die gesetzliche Versiche-
rungszeit erfüllt. Als Arbeitgeber gab sie an:
" - Ort: Muersingen, Bauunternehmung-Kantin Chur (Anmerkung des Ge-
richts: gemeint ist wohl eine Bauunternehmung in der Stadt Chur)
- Ort: Witterswil."
C.
Am 20. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache ab (Vorakten 56, 57)
mit der Begründung, dem Ehemann der Beschwerdeführerin könnten we-
der Einkommen, noch Erziehungsgutschriften, noch Betreuungsgutschrif-
ten angerechnet werden. In den Unterlagen seien keine offenkundigen
Unrichtigkeiten festzustellen, noch würden Beweismittel wie Arbeitsbestä-
tigungen oder Lohnzettel vorliegen, welche mögliche Fehler im individuel-
len Konto bekunden würden. Weitere Untersuchungen seien auf der
Grundlage der übermittelten Angaben nicht möglich gewesen. Die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei somit nicht er-
C-7234/2009
Seite 3
füllt und es könne von Gesetzes wegen keine Witwenrente gewährt wer-
den.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009 erhob die Be-
schwerdeführerin am 14. November 2009 (Postaufgabe, eingegangen am
20. November 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act.
1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides
und die Zusprechung einer Rente.
E.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (act. 3). Dieser
Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 nach
(act. 4).
F.
Die SAK liess sich am 16. Dezember 2009 vernehmen (act. 5) und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochte-
nen Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2009, da die Mindestbei-
tragsdauer beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht er-
füllt sei.
G.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik
ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 10).
H.
Am 21. Dezember 2011 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht er-
gänzende Abklärungen beim Bundesamt für Migration über den Aufent-
halt der Beschwerdeführerin. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführe-
rin zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann und ihrer Tochter am 5.
Mai 1999 in die Schweiz einreiste und am 2. August 1999 wieder in ihr
Heimatland zurückkehrte. Anlässlich der Befragung im Asylverfahren sag-
te der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe vor ca.
15 Jahren für drei Saisons in der Schweiz gearbeitet. Nähere Angaben zu
den Arbeitgebern konnten den Asylgesuchsunterlagen nicht entnommen
werden (act. 13 / Dossier N 370998 Bundesamt für Migration).
I.
Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gemeinde Witterswil
C-7234/2009
Seite 4
ergaben, dass über den verstorbenen Ehegatte der Beschwerdeführerin
keine Unterlagen vorhanden sind (act. 17).
J.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts berichtete das Amt für Poli-
zeiwesen und Zivilrecht Graubünden, dass der Verstorbene im Jahre
1999 eine Zuweisung in den Kanton Basel hatte (act. 16). Nachforschun-
gen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
sowie beim Amt für Migration Basel-Landschaft ergaben, dass der Ver-
storbene weder im Kanton Basel-Stadt noch in Basel-Landschaft gearbei-
tet hat (act. 20 und 21).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober
2009, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung
einer Rente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung
abgewiesen wurde.
2.
2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
C-7234/2009
Seite 5
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom
20. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.4. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
2.5. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin sowie auch ihr verstorbener Ehemann sind
kosovarische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin hat zudem in
Kosovo Wohnsitz. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksre•publik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend
Abkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien
und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicher-
heit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch
nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen Jugoslawien seit
dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für Staatsangehörige des
Kosovo, als kosovarisch-serbische Doppelbürger, ist jedoch das Abkom-
men Jugoslawien weiterhin anwendbar (vgl. Grundsatzurteil BVGer C-
4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5). Nach Art. 2 dieses Abkommens ste-
hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
C-7234/2009
Seite 6
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Hinterlassenenrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus
folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leis-
tungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den
Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
3.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht beim Ehemann der Beschwerdeführerin eine Bei-
tragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und gestützt darauf der
Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente verweigert
hat.
4.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
4.2. Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insge-
samt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Bei-
tragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist. Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicherten in
der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) muss im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitrags-
dauer in Monaten eingetragen sein. Wird kein Kontoauszug verlangt, ge-
gen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein er-
hobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungs-
falls die Berechtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit de-
C-7234/2009
Seite 7
ren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird (Art.
141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1; BGE 117 V 261 E.
3a).
4.3. In den Akten lässt sich kein individueller Kontoauszug des verstorbe-
nen Ehemannes finden. Die Vorinstanz führte dazu aus, gemäss ihren
Nachforschungen im Versicherungsregister (Telezas 3) sei kein individu-
elles Konto auf den Namen des Ehegatten der Beschwerdeführerin eröff-
net worden (Vorakten 66-68). Zudem würden die Angaben der Beschwer-
deführerin nicht genügen, um die damaligen Arbeitgeber des Ehegatten
der Beschwerdeführerin zu identifizieren. Deshalb sei die Vorinstanz nicht
in der Lage gewesen, Nachforschungen bei den zuständigen Aus-
gleichskassen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegen-
den Verfahren keine neuen Beweise vorbringen können, die es erlauben
würden, die Einspracheverfügung zu revidieren.
4.4. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehe-
mann sei während 6 Saisons in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Aller-
dings lassen sich aufgrund ihrer spärlichen Angaben und dem Fehlen von
Unterlagen allfällige Arbeitgeber in der Schweiz nicht eruieren. Entspre-
chende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten des Bundesam-
tes für Migration. Vielmehr geht dort einzig hervor, dass der verstorbene
Ehemann zusammen mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen
Tochter am 15. Mai 1999 in die Schweiz einreisten und am 2. August
1999 wieder in ihr Heimatland zurückkehrten. Ebenso wenig ergeben sich
Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund der Ergeb-
nisse der Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde
Witterswil, bei den Migrationsämtern der Kantone Graubünden, Basel-
Landschaft und Basel-Stadt. Vielmehr ist gestützt auf die vorhandenen
Akten davon auszugehen, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwer-
deführerin nicht in der Schweiz gearbeitet und auch keine Versicherungs-
beiträge bezahlt hat.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Gewährung einer Hinterlassenenrente wegen
Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen hat, weshalb
die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 20. Oktober 2009 und damit die Verfügung der Vorinstanz vom
31. Juli 2009 zu bestätigen ist.
C-7234/2009
Seite 8
6.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-7234/2009
Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: