Abtei lung II I
C-7239/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Altersrente, Rentenbeginn, Einspracheentscheid vom
23. Oktober 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7239/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am _______ geborene X._______ (Beschwerdeführer),
finnischer Staatsangehöriger, am 3. März 2009 beim finnischen
Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Ausrichtung der Altersrente
mittels Formular E 202 eingereicht hat (bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [SAK] eingegangen am 6. Juli 2009; act. 4-16),
dass die SAK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August
2009 eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 zu-
gesprochen hat (act. 49),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2009
Einsprache gegen die Verfügung vom 13. August 2009 erhoben und
insbesondere einen Rentenaufschub bis am 1. Januar 2010 beantragt
hat (act. 60),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009
die „Einsprache vom 24. Januar 2007“ (recte: 4. September 2009) mit
der Begründung abgewiesen hat, die Rechtslage lasse keine Aus-
nahme zu (act. 62),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid mit
Eingabe vom 18. November 2009 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht eingereicht und einen Aufschub der Altersrente be-
antragt hat,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
gemacht hat (BVGer act. 1),
- er habe am 3. März 2009 ein Rentengesuch bei der nationalen zentralen
Rentenbehörde in Finnland eingereicht, welche die entsprechenden
Unterlagen am 2. Juli 2009 der SAK weitergeleitet habe,
- im finnischen Antragsformular fehle die Rubrik für das Anmelden des
Rentenaufschubs, weshalb er seine Situation mit Einsprache vom
4. September 2009 dargelegt habe,
- seine Einsprache vom 4. September 2009 sei daher als Antrag auf
Rentenaufschub zu akzeptieren,
- eventualiter ziehe er den Rentenantrag für das Jahr 2009 zurück, und er
werde diesfalls im Jahr 2010 einen neuen Rentenantrag stellen.
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 die
Gutheissung der Beschwerde beantragt hat – im Wesentlichen mit der
Begründung, nach erneuter Überprüfung der Akten sei festgestellt
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worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 3. März 2009 ein
Gesuch um Aufschub der Rente eingereicht habe (BVGer act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60
ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass ein Aufschub der Auszahlung der AHV-Altersrente im Sinn von
Art. 39 Abs. 1 AHVG voraussetzt, dass die entsprechende Erklärung
innert eines Jahres nach Beginn des ersten Monats nach Erreichen
des Rentenalters schriftlich eingereicht wird (Art. 55quater Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]),
dass der am _______ geborene Beschwerdeführer am _______ das
ordentliche Rentenalter erreicht hat, so dass die Frist zur Einreichung
der Aufschubserklärung bis am 31. Dezember 2009 gedauert hat,
dass der Beschwerdeführer sein Rentengesuch am 3. März 2009
eingereicht und mit Einsprache vom 4. September 2009 den
Rentenaufschub um ein Jahr beantragt hat,
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dass das Gesuch um Rentenaufschub somit fristgerecht eingereicht
worden ist,
dass somit die ordentliche Altersrente um ein Jahr aufzuschieben und
ab 1. Januar 2010 auszurichten ist,
dass die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen und den
Rentenaufschub nach den gesetzlichen Vorschriften zu vollziehen hat
(Art. 39 AHVG; Art. 55ter ff. AHVV),
dass die Beschwerde demnach entsprechend dem übereinstimmenden
Antrag des Beschwerdeführers und der Vorinstanz gutzuheissen und
der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009
aufzuheben ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2
AHVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom
23. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinn der Erwägungen neu zu ver-
fügen und den Rentenaufschub zu vollziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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