B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7239/2013
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7239/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1982) reiste am 20. Oktober 2007 in die
Schweiz ein und stellte am 21. Oktober 2007 unter falschem Namen ein
Asylgesuch. In der Folge lehnte das BFM das Gesuch mit Entscheid vom
19. November 2007 ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 15. Januar 2008 nicht ein. Die dem Beschwerdeführer
durch das BFM angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum
1. Februar 2008 liess er ungenutzt verstreichen.
B.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seines Aufenthalts in der
Schweiz mehrfach straffällig: Mit Entscheid des Untersuchungsrichter-
amts III Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2007 wurde er wegen Über-
tretung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer be-
dingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-
verurteilt (Probezeit: 2 Jahre). Am 24. Januar 2008 verurteilte ihn der Ge-
richtskreis VIII Bern-Laupen wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Über-
tretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Tagen sowie einer Busse von
Fr. 150.-. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn alsdann
mit Strafbefehl vom 18. März 2008 wegen Vergehens gegen das ANAG
(BS 1 121) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Nach voll-
zogener Strafe galt der Beschwerdeführer seit dem 18. Juni 2008 als ver-
schwunden.
C.
Der Beschwerdeführer heiratete am 25. Oktober 2008 in Polen eine pol-
nische Staatsangehörigen; das Paar hat eine gemeinsame Tochter (geb.
21. August 2009).
D.
Am 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im fahrenden Zug
von Genf Flughafen nach Basel einer Personenkontrolle durch das
Grenzwachtkorps Basel unterzogen. Anlässlich der Kontrolle wies er sich
mit einem nigerianischen Reisepass und einer polnischen Aufenthaltsbe-
willigung aus. Nach erfolgter Kontrolle wurde er entlassen. Einige Wo-
chen später, am 27. November 2009, wurde er im Rahmen eines polizei-
lichen Ermittlungsverfahrens, welches Widerhandlungen gegen das Be-
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täubungsmittelgesetz, begangen durch eine Vielzahl von Schwarzafrika-
nern zum Gegenstand hatte, in einer Wohnung in Solothurn angehalten,
verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt.
E.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtgerichts Solo-
thurn-Lebern vom 29. November 2011 wegen Verbrechen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei so-
wie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Frei-
heitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Be-
rufung vom 17. Februar 2012 focht der Beschwerdeführer den Schuld-
spruch einzelner Teilhandlungen und die Strafzumessung an. Alsdann
stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Oktober
2012 fest, der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes sowie der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S. einer mengenmässig qualifizier-
ten, banden- und gewerbsmässigen Tatbegehung) und der mehrfachen
Geldwäscherei schuldig gemacht und verurteilte ihn zu einer Freiheits-
strafe von 6 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer am 29. November 2013 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen worden war, wurde er zur Sicherung seiner
Ausschaffung aus der Schweiz in Haft versetzt. Darüber war er bereits
am 27. November 2013 anlässlich der Einvernahme durch das Amt für öf-
fentliche Sicherheit des Kantons Solothurn in Kenntnis gesetzt worden.
Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen
Verhängung eines Einreiseverbots gewährt.
G.
Am 28. November 2013 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer
ein zehnjähriges Einreiseverbot (vom 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember
2023). Zugleich ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im
Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das
BFM aus, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der
Schweiz mehrfach verurteilt worden. Aus strafrechtlicher Sicht würden die
Akten ein eindeutiges Bild zeigen. Insbesondere die letzte Freiheitsstrafe
falle ins Gewicht. So sei er durch das Obergericht des Kantons Solo-
thurns zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Die zu-
ständigen Behörden hätten eine Wegweisungsverfügung erlassen, wel-
C-7239/2013
Seite 4
che nach Haftentlassung als sofort vollstreckbar erklärt worden sei. Der
Ausländer habe mit der sich seit 2007 hinweg erstreckenden regelmässi-
gen Straffälligkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen und hierdurch auch die objektive Rechtsordnung in erheblichem
Masse verletzt. Nach der Rechtsprechung würden aus fremdenpolizeili-
cher Sicht schwere Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz zu denjenigen Verhaltensweisen gehören, die nebst Gewaltde-
likten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensib-
len Bereich treffen würden und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeili-
chen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigten. Aus-
ländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit
anderer gefährden oder beeinträchtigen würden, seien daher während
längerer Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Das Verhalten des Be-
schwerdeführers stelle klarerweise eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft be-
rühre. Der Ausländer habe in den nächsten Jahren ausserhalb der
Schweiz unter Beweis zu stellen, dass er willens und fähig sei, sich an die
geltende Rechtsordnung zu halten. Für die Dauer des Einreiseverbots
könne er sich ferner nicht mehr auf das FZA berufen. Angesichts der
schweren Verstösse und der damit einhergehenden schwerwiegenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer
zehnjährigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ge-
rechtfertigt. Das öffentliche Interesse am Einreiseverbot überwiege die im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. November 2013 geltend ge-
machten privaten Interessen an einer künftigen ungehinderten Einreise in
die Schweiz. Das auf zehn Jahre festgelegte Einreiseverbot sei zum
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als verhältnismässig zu
erachten.
H.
Am 2. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Polen ausge-
schafft.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2012 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Löschung
des Eintrages im SIS; eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots an-
gemessen herabzusetzen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen
geltend, das gegen ihn verhängte Einreiseverbot von 10 Jahren sei un-
verhältnismässig. Er sei seit fünf Jahren mit einer Polin verheiratet und
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Seite 5
habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Er sei dabei, eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu beantragen, da er sich in Polen niederlassen möchte. Obwohl
das BFM gewusst habe, dass seine Familie in Polen lebe, habe es trotz-
dem ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten
gegen ihn erlassen. Dadurch sei die Bestimmung von Art. 8 EMRK ver-
letzt worden, welche es ihm erlaube, mit seiner Familie zu leben. Das
zehnjährige Einreiseverbot würde die Ausübung der elterlichen Sorge und
die Erfüllung seiner Pflichten als Vater und Ehemann voll und ganz ver-
hindern. Darüber hinaus seien die in der Verfügung vom 28. November
2013 gemachten Angaben falsch. Mit Ausnahme von der Verhaftung im
November 2009 sei ihm nie die Begehung einer kriminellen Tat vorgewor-
fen worden. Seiner Meinung nach sei er hier mit einer anderen Person
verwechselt worden. Die Zeit vom August 2008 bis Oktober 2009 habe er
ausschliesslich in Polen verbracht. Er empfinde zudem die Aussage des
BFM als ungerecht, er sei eine grosse Gefahr für die Gesellschaft und er
könne durch den Aufenthalt im Schengen-Raum gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen. Er habe keine Straftaten gegen Leben
und Freiheit der Menschen begangen. Das im Jahr 2011 gegen ihn aus-
gesprochene Urteil sei vollstreckt worden. Die Anwendung eines strengen
Massstabs in Bezug auf seine Person sei völlig absurd und unverhältnis-
mässig. Er sei der Meinung, dass die Verfügung, welche ihm verbiete
gemeinsam mit seiner Familie in seinem Haus zu leben, zurück genom-
men werden solle.
J.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz mit. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wurde das mit Ein-
gabe vom 26. Februar 2014 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2014 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Trotz gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht
vernehmen.
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Seite 6
M.
Mit Schreiben vom 5. September 2014 teilte das BFM – unter Kenntnis-
gabe an den Beschwerdeführer – mit, auf Gesuch des Büros SIRENE
habe es die SIS-Ausschreibung des Beschwerdeführers gelöscht. Das
Einreiseverbot für die Schweiz bleibe hingegen weiterhin bestehen.
N.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin-
ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und mit ei-
ner polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Als Ehegatte einer Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG)
könnte er grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizü-
gigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmiss-
bräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des
BGer 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer
C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 m.H.). Das Ausländergesetz käme
dann nur insoweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen kei-
ne abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetz-
gebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde (vgl. Art. 2
Abs. 2 AuG). Die Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts
bedingt hingegen, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizü-
gigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil des BGer
2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2 in fine). Die Ehefrau des Be-
schwerdeführers hat ihren festen Wohnsitz nachweislich in Polen (vgl.
Beschwerde vom 20. Dezember 2012). Weder ergibt sich aus den Akten
noch wird geltend gemacht, dass diese beabsichtigt, in der Schweiz einen
dauernden Aufenthalt zu begründen. Im Gegenteil – wird beschwerde-
weise doch unmissverständlich ausgeführt – die Familie möchte weiterhin
gemeinsam in Polen leben.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die Tochter des Beschwerdeführers (geb.
2009), welche ebenfalls über die polnische Staatsangehörigkeit verfügt.
Vorliegend kann nicht ausgemacht werden, das Kind des Beschwerdefüh-
rers, welches in Polen seinen festen Wohnsitz hat, beabsichtige von sei-
nem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Rechtsmittelweise wird
denn auch geltend gemacht, der Beschwerdeführer möchte seine Tochter
in Polen grossziehen (vgl. Beschwerde vom 20. Dezember 2013). Ohne-
hin kann sich auf ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht lediglich berufen,
wer als Familienangehöriger in Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA aufgeführt
wird: Darunter fallen der Ehegatte und die Verwandten in absteigender
Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
C-7239/2013
Seite 8
(Bst. a), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufstei-
gender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Bst. b) sowie im Fall von
Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (Bst. c).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist doch das im Jahr 2009 geborene
Kind offensichtlich noch von seinen Eltern abhängig bzw. der Beschwer-
deführer für den Unterhalt seiner Tochter besorgt (vgl. dazu auch Urteil
des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 6.2.4).
3.2 Der Beschwerdeführer kann sich somit vorliegend weder als Ehegatte
noch als Vater einer polnischen Staatsangehörigen auf ein (abgeleitetes)
Recht aus dem FZA berufen. Die vorliegende Sache beurteilt sich somit
ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dieser Bestimmung verfügt das BFM Einreiseverbote
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen auslän-
dische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn
die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die
verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 67 Abs. 2
Bst a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
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Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft AuG, a.a.O.,
3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Be-
stehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf
die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer
C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).
5.
5.1 In Bezug auf Betäubungsmitteldelikte gilt es zu beachten, dass aus-
ländische Drogenhändler, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, nach Möglichkeit von
der Schweiz fernzuhalten sind. Damit soll der weiteren Ausbreitung des
verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden.
Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allge-
meinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu
verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen die Betäubungsmit-
telgesetzgebung im In- oder Ausland – selbst bei lediglich einer Verurtei-
lung – mit mehr- bzw. langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet wer-
den (vgl. Urteil des BVGer C-5038/2013 vom 12. Mai 2014 E. 6.2). Der
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Ab-
schreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer
potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur stren-
gen Praxis des Bundesgerichts in diesem Bereich siehe BGE 131 II 352
E. 4.3.1 S. 359 f. m.H., Urteile des BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012
E. 4.3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1).
5.2 Am 24. Oktober 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Solo-
thurn den Beschwerdeführer letztinstanzlich wegen mehrfacher Übertre-
tung des Betäubungsmittelgesetzes begangen vom 30. November 2008
bis 27. November 2009, sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (i.S. einer mengenmässig qualifizierten,
banden- und gewerbsmässigen Tatbegehung) begangen vom 19. Sep-
tember 2009 bis 27. November 2009 und der mehrfachen Geldwäscherei
begangen im Zeitraum vom September 2009 bis November 2009 zu einer
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Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Damit wurde die Grenze zur längerfris-
tigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Bst. b AuG deutlich überschritten
(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147 sowie Urteil des BGer 2C_778/2011
vom 24. Februar 2012 E. 3.1 m.H.). Seinem diesbezügliches Vorbringen,
er habe mit "Ausnahme von der Verhaftung im November 2009 nie eine
kriminelle Straftat" begangen, es handle sich wohl um eine Verwechslung,
immerhin habe er die Zeit vom August 2008 bis Oktober 2009 aus-
schliesslich in Polen verbracht, kann aufgrund der sich aus den kantona-
len Akten ergebenden Dokumentation seines strafrechtlich relevanten
Verhaltens und des vorliegenden rechtskräftigen Strafurteils des Oberge-
richts des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2012 kein Glaube ge-
schenkt werden. Hinzuweisen ist zudem auf die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer bereits mit erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts So-
lothurn-Lebern vom 29. November 2011 (unter anderem) wegen mehrfa-
cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes begangen in der Zeit
vom 30. November 2008 bis zum 27. November 2009 verurteilt wurde,
wobei er den Schuldspruch bezüglich dieser Handlungen akzeptiert und
folglich keine Berufung dagegen eingereicht hat (vgl. Urteil des Oberge-
richts des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2012 S. 9). Der Be-
schwerdeführer hat damit zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen und unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots
gegeben.
6.
6.1 Nachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähri-
ges Einreiseverbot ausgesprochen hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob
das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG
erfüllt ist.
6.2 Im Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genügt
eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Im Sinne
der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine solche
schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch be-
drohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integ-
rität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit besagten Deliktes zur be-
sonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension er-
geben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht
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Seite 11
unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag,
Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus,
den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminali-
tät. Gemäss Bundesgericht kann eine entsprechend qualifizierte Gefähr-
dung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederho-
lungstätern mit ungünstiger Legalprognose resultieren (zum Ganzen vgl.
BGE 139 II 121 E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktskatalog ist relativ offen
formuliert.
6.3 Dass die vom Obergericht des Kantons Solothurn abgeurteilten Taten
eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellen, bedarf im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(siehe BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine S. 131) keiner näheren Erläuterun-
gen. Dass der Beschwerdeführer nie eine Gefahr für menschliches Leben
dargestellt habe, wie er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
muss allein schon wegen der mit Strafurteil vom 24. Oktober 2012 abge-
goltenen Drogendelinquenz, welche die strafurteilende Behörde als men-
genmässig qualifiziert, bandenmässig und gewerbsmässig einstufte, in
Abrede gestellt werden. Hingegen stellt sich zusätzlich die Frage, ob die
Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung ähnlich gelagerter Delikte
hinreichend gross ist, um auch von einer schwerwiegenden Gefahr im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können. Sie
muss höher sein als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten
Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt (vgl. Urteil
des BVGer C-2128/2012 vom 6. Februar 2014 E. 6.7).
6.4 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits mehrmals straffällig (vgl. Sachverhalt Bst. B und E). Zwar
handelte es sich anfänglich eher um geringfügige Delikte, nichtsdestotrotz
liess er sich nicht von den diesbezüglichen strafrechtlichen Sanktionen
beeindrucken, sodass er sich ab dem 19. September 2009 (nunmehr im
grossen Stil) im Betäubungsmittelhandel betätigte: Gemäss Urteil des
Obergerichts Solothurn vom 24. Oktober 2012 sei er – im Zeitraum vom
19. September 2009 bis 27. November 2009 – zusammen mit einer ande-
ren Person für die Entgegennahme, Lagerung und Verteilung von reinem
Kokain in der Grössenordnung von mindestens rund zwei Kilogramm (ge-
streckt über 13.5 Kilogramm) zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer
habe die Tätigkeit innerhalb der professionell auftretenden Kokainhan-
delsorganisation nach der Art eines Berufes ausgeübt und seinen Le-
bensunterhalt davon bestritten (vgl. S. 30f. und S. 34), wobei er eine recht
C-7239/2013
Seite 12
hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt habe. Sein Verhalten sei kalt
und rücksichtslos gewesen (S. 34). Die strafurteilende Behörde ging in
Bezug auf die von ihm begangenen Delikte denn auch von einem erhebli-
chen Tatverschulden aus (vgl. S. 35). Ins Gewicht fällt auch, dass der Be-
schwerdeführer während des Strafverfahrens wie auch anlässlich des
Strafvollzugs keine Einsicht und Reue gezeigt und die Taten stets abge-
stritten hat (vgl. Strafurteil vom 24. Oktober 2012 S. 36 sowie Verfügung
des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 19. November
2013). Selbst im vorliegenden Verfahren macht er – trotz eindeutiger Ak-
tenlage (vgl. E. 5.2) – noch geltend, er habe die Zeit vom August 2008 bis
Oktober 2009 ausschliesslich in Polen verbracht, weshalb es sich bei der
ihm mit Verfügung des BFM vom 28. November 2013 angelasteten re-
gelmässigen verbrecherischen Tätigkeit (2007 bis 2009) wohl um eine
Verwechslung handle (vgl. Beschwerde vom 20. Dezember 2013). Die
geschilderten Umstände lassen klar auf Uneinsichtigkeit und Unbelehr-
barkeit von Seiten des Beschwerdeführers schliessen. Von einer günsti-
gen Prognose kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.
6.5 Aufgrund der Schwere der mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 ab-
geurteilten Delikte und der fehlenden günstigen Prognose gilt somit als
erstellt, dass in casu nicht nur das Tatbestandsmerkmal der schwerwie-
genden Störung, sondern auch dasjenige der schwerwiegenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2
AuG erfüllt ist. Eine solche Gefahr ist entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht schon dadurch gebannt, dass das gegen ihn aus-
gesprochene Strafurteil nun vollstreckt worden sei, er seine Freiheitsstra-
fe verbüsst und er an Resozialisierungsmassnahmen und anderen Aktivi-
täten in der Vollzugsanstalt aktiv teilgenommen habe (vgl. Beschwerde
vom 20. Dezember 2013). Die Strafgerichte (und Vollzugsbehörden) ver-
folgen denn durch die von ihnen auferlegten Sanktionen wesentlich ande-
re Ziele, als die von den Administrativbehörden ausgesprochenen Mass-
nahmen (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ist im Strafrecht das Interes-
se an Bestrafung und Resozialisierung vordergründig, ist bei ausländer-
rechtlichen Massnahmen – wie vorliegend – das gesamte Landesinteres-
se zu berücksichtigen, insbesondere das Interesse an der Wahrung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des BVGer C-3202/2011
vom 19. April 2013 E. 7.3 m.H.). Nichts ableiten kann der Beschwerdefüh-
rer auch aus dem Umstand, dass er sich im Strafvollzug klaglos verhalten
habe, ist doch dort ein solches Verhalten zu erwarten.
C-7239/2013
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6.6 Nach dem Gesagten ist wegen der Schwere der Drogendelinquenz
(Deliktsart) sowie des Fehlens einer günstigen Prognose eine schwer-
wiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu beja-
hen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.).
Dies rechtfertigt grundsätzlich eine Überschreitung der fünfjährigen Re-
gelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, Rz. 613 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 6.6) nach wie vor
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse be-
steht. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers
in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme
liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerde-
führer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl.
Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewich-
tig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnah-
menpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli
2012 E. 3.4.2 m.H.).
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Dabei kann sich
der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen,
lebt er doch mit seiner Frau und seiner Tochter, beides polnische Staats-
angehörige, gemeinsam in Polen und verfügt damit nicht über Familien-
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angehörige mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl.
dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Im Übrigen hat das BFM die Aus-
schreibung der Fernhaltemassnahme im SIS II gelöscht (vgl. Schreiben
der Vorinstanz vom 5. September 2014).
7.4 Ansonsten macht der Beschwerdeführer in Bezug auf seine privaten
Interessen geltend, es wäre gut, wenn er wegen "Business" in die
Schweiz kommen dürfte (vgl. Einvernahmeprotokoll des Amts für öffentli-
che Sicherheit des Kantons Solothurn vom 27. November 2013). Abgese-
hen von der Tatsache, dass er lediglich sehr pauschal auf eine allfällige
Arbeitstätigkeit in der Schweiz hinweist, erscheint dieses Interesse ohne-
hin nicht als gewichtig. Dem Beschwerdeführer ist es ohne Weiteres zu-
zumuten, eine Erwerbstätigkeit in Polen auszuüben.
7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Einreisever-
bot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist und die angeordnete Dauer
von zehn Jahren angemessen erscheint.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zehn Jahre bemessene Ein-
reiseverbot Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen. Soweit sie sich auf den Antrag des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Löschung der SIS-Ausschreibung be-
zieht, ist sie gegenstandslos geworden (vgl. Schreiben des BFM vom
5. September 2014).
9.
Dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist, ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solo-
thurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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