B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7240/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Martina Lodemann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Nichteintreten auf Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 30. September 2015.
C-7240/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter), geboren
am (…) 1962, deutscher Staatsangehöriger, gelernter Koch und zum Ju-
gend- und Heimerzieher umgeschult, zog sich 1985 bei einem Motorrad-
unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Ab Mai 2000 war er als
Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Bis Ende Juni 2002 arbeitete er
als Lastwagenchauffeur bei der B._______ AG, (…). Zwischen März 2004
und August 2005 war er bei der C._______ AG, (…), tätig. Zuletzt war er
von Oktober 2005 bis Januar 2006 wieder in Deutschland bei der
D._______ GmbH beschäftigt (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 1, 15, 18, 19,
51, 54, 59).
B.
Am 8. Januar 2002 erlitt der Versicherte einen Unfall (vgl. IV-act. 27). Am
4. Dezember 2002 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Schwei-
zerischen Invalidenversicherung bei der IVSTA an (IV-act. 1), woraufhin der
Anspruch auf berufliche und medizinische Massnahmen geprüft wurde. Mit
Verfügungen vom 27. und 28. August 2003 (IV-act. 4 und 26) wurde das
Leistungsbegehren abgewiesen.
C.
Mit Anmeldung vom 20. September 2006 (vgl. IV-act. 7, 9) ersuchte der
Versicherte die IVSTA um Zusprechung einer Rente. Im Verlauf des Ver-
fahrens wurden ein medizinisches Gutachten von Dr. E._______, Fach-
arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Februar 2007 (IV-act. 19),
ein ärztlicher Bericht von Frau Dr. F._______, Anästhesistin, ausländi-
scher Versicherungsträger, vom 23. März 2007 (IV-act. 9) sowie ein ärztli-
ches Attest von Dr. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
vom 3. Dezember 2007 (IV-act. 35) eingereicht. Mit Verfügung vom 28.
April 2008 wies die Vorinstanz das Rentenbegehren unter Feststellung
eines Invaliditätsgrads von 19% ab (IV-act. 43, 33).
D.
Auf weitere Leistungsgesuche vom 17. April 2009 (IV-act. 44) und vom
25. Mai 2010 (IV-act. 73) trat die IVSTA mangels Glaubhaftmachung einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise mit Verfügungen vom 27. April 2010 (IV-act. 70) und
22. Oktober 2010 (IV-act. 97) nicht ein.
C-7240/2015
Seite 3
E.
E.a Durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2014 (IV-act.
104) ersuchte der Versicherte die IVSTA via Deutsche Rentenversicherung
H._______ erneut um Zusprechung einer Rente. In diesem Zusammen-
hang reichte er folgende Dokumente zu den Akten: Vorläufiger Bericht des
Zentrums für Psychiatrie (zfp) I._______ betreffend einen Klinikaufenthalt
vom 14. bis 30. Dezember 2011 (IV-act. 105, undatiert), Bericht von Dr.
J._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zfp I._______,
Tagesklinik K._______) vom 26. März 2012 (IV-act. 106), Epikrisebericht
von Dr. L._______ (Chefarzt Abteilung Suchtmedizin, zfp I._______, Klinik
für Suchtmedizin) und Frau Dr. M._______ (Stationsärztin) vom 13. August
2012 (IV-act. 107), ärztliches Attest vom 15. November 2013 sowie Doku-
mentation vom 7. April 2014 von Dr. G._______ (IV-act. 108-109).
E.b Nach einer Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD)
Rhône vom 17. Juli 2014 (IV-act. 115) teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom
22. Juli 2014 (IV-act. 116) mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu
prüfen.
E.c Hiergegen liess der Versicherte am 10. August 2014 Einwand erheben
(IV-act. 117, 119). Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2015 äusserte sich
der medizinische Dienst (IV-act. 129). Am 30. März 2015 nahm der Be-
schwerdeführer ergänzend Stellung (IV-act. 136, 143) und legte neben be-
reits bei den Akten liegenden Dokumenten einen Bescheid des Landrats-
amts N._______ vom 7. November 2014 betreffend Schwerbehindertenei-
genschaft (IV-act. 131) sowie ein weiteres ärztliches Attest von
Dr. G._______ vom 25. März 2015 (IV-act. 135) ins Recht.
E.d Am 12. Oktober 2014 ersuchte der Versicherte die Vorinstanz um Wie-
dererwägung der Nichteintretensverfügung vom 27. April 2010 (IV-act. 120,
127). Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die IVSTA mit, auf das Gesuch
werde nicht eingetreten (IV-act. 130).
E.e Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des medizinischen
Diensts vom 23. September 2015 (IV-act. 144) trat die IVSTA mit Verfügung
vom 30. September 2015 (IV-act. 145) – eröffnet am 14. Oktober 2015 –
entsprechend ihrem Vorbescheid auf das Gesuch vom 31. Januar 2014 um
Ausrichtung einer Rente nicht ein.
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Seite 4
F.
Gegen den Entscheid vom 30. September 2015 liess der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertreterin am 11. November 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren
[nachfolgend: act.] 1 und 2). Darin beantragt er, es sei festzustellen, dass
sich der Grad der Invalidität seit Einreichung des Gesuchs vom 25. Mai
2010 um Bewilligung einer Rente in einer für den Anspruch erheblichen
Weise verändert habe, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Anmel-
dung vom 31. Januar 2014 (materiell) zu prüfen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung
der Beschwerdeschrift nach Zustellung der Vorakten.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Rentenbescheid der deut-
schen Rentenversicherung vom 17. März 2010 sowie verschiedene Vorak-
ten ein. Auf Aufforderung des Gerichts hin (act. 3) brachte der Beschwer-
deführer am 18. Dezember 2015 (act. 7 und 8) zudem das ausgefüllte For-
mular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen bei.
G.
Mit Verfügung 23. März 2016 (act. 9) setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung Frist zur Mitteilung, ob seine Rechtsvertreterin in ei-
nem kantonalen Anwaltsregister aufgeführt sei respektive ob diese die per-
sönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Anwältin im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfülle.
Am 6. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege werde auf die Gerichtskosten und gegebenenfalls
auf die bei der IVSTA anfallenden Kosten beschränkt (act. 16).
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 (act. 19) hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und schrieb jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu-
folge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab.
H.
Mit separater Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 (act. 20) wies das Bun-
desverwaltungsgericht den Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ab.
C-7240/2015
Seite 5
I.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 (act. 14) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2016 (act. 23 und 25) eine
Replik ein und regte an, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
eine erneute ärztliche Stellungnahme einzuholen, soweit dies im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Belastung des Beschwerdeführers
möglich sein sollte.
K.
Die Vorinstanz reichte 31. August 2016 (act. 26) eine Duplik ein, die dem
Beschwerdeführer am 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 27).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
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Seite 6
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Es ergibt sich somit, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 30. September 2015, mit welcher die Vorinstanz auf das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2014 nicht ein-
getreten ist. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist daher
einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hin-
gegen die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs. Soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass sich der Grad der In-
validität seit Einreichung des Gesuchs vom 25. Mai 2010 um Bewilligung
einer Rente in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe,
kann darauf nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen an-
wendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen
Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG)
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April
2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Ge-
mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor-
diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
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Seite 7
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl.
zum Ganzen Art. 28-29 IVG). In die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind Viertelsrenten jedoch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft ge-
macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie
Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V
64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In
diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz
nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117
V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte be-
stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel-
len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung)
sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei-
C-7240/2015
Seite 8
sen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hin-
weis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E.
1c/aa).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Verände-
rung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4)
4.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen, angefochtenen Verfügung eine für den Anspruch
auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen, die Ba-
sis der Verfügung vom 28. April 2008 bildeten (IV-act. 43).
5.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs prä-
sentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
5.1.1 Dr. E._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnosti-
zierte mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 20. Februar 2007
ein Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1985 (ICD-
10: F07.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra-
dig (ICD-10: F33.1), Kreuzschmerz (ICD-10: M54.4) und Kopfschmerzen
(IV-act. 19/13).
Zur Epikrise führte er aus, klinisch stehe ein komplexes neurologisch-psy-
chiatrisches Krankheitsbild im Vordergrund, das hirnorganische, psychore-
aktive und persönlichkeitsstrukturelle Anteile umfasse. Im Jahr 1985 habe
der Versicherte ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Im Rahmen ei-
ner neuropsychologischen Testung während des stationären Aufenthalts in
der Fachklinik O._______ hätten neuropsychologische Defizite im Bereich
der verbalen Lern- und Gedächtnisleistung und der Exekutivfunktionen
C-7240/2015
Seite 9
festgestellt werden können. Bei der hiesigen Untersuchung habe man im-
mer wieder den Eindruck von Auffassungsstörungen gehabt. Man könne
davon ausgehen, dass sowohl diese, wie auch die vom Versicherten ge-
klagten Beschwerden wie erhöhte Reizbarkeit, Aggressivität und vermin-
derte Belastungsfähigkeit Ausdruck einer hirnorganischen Störung seien.
Wie das Arbeitsschicksal des Versicherten zeige, sei es ihm trotz dieser
Einschränkungen möglich gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren und
mehrere Jahre eine berufliche Tätigkeit auszuüben (IV-act. 19/14). Unter
psychischem Gesichtspunkt hätten der Unfall (von 1985) und seine Folgen
einen Lebenswendepunkt bedeutet. Immer wieder komme der Versicherte
darauf zurück, dass sein jetziger Gesundheitszustand Folge des Unfalls
und durch diesen ein erfolgreich angelegter Lebensweg zerstört worden
sei. Diese sehr fest gefügt wirkende Einstellung sei einer der Gründe für
das depressive Erleben. Allerdings zeigten sich auch andere depressio-
gene Faktoren, zum Beispiel das immer wieder auftretende Kränkungser-
leben durch Partnerschaftstrennungen. Letzteres habe zu einem circulus
vitiosus von Kränkungserleben und depressiver Selbstentwertung geführt.
Man könne mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ur-
sprünglich eine eher narzisstisch strukturierte Persönlichkeit vorgelegen
habe. Diese habe die realitätsgerechte Verarbeitung des Unfalls und seiner
Folgen erschwert und das depressive Erleben getriggert (IV-act. 19/14 f.).
Unter neurologischem Gesichtspunkt klage er unter einer diffus geschilder-
ten Lumboischialgie links. Nach seinen Angaben sollen früher Bandschei-
benvorfälle nachgewiesen worden sein; entsprechende Unterlagen lägen
nicht vor. Der neurologische Befund im Bereich der unteren Extremitäten
sei unauffällig. Die frontal betonten Kopfschmerzen seien möglicherweise
im Rahmen des depressiven Erlebens akzentuiert worden; eine eindeutige
Zuordnung gelinge nicht. Es würden auch Bewegungseinschränkungen
der rechten Hand bestehen. Die allgemeine Kraftminderung der Hand und
Finger lasse sich weder einem peripheren Nerv noch einer Wurzel zuord-
nen (IV-act. 19/16). Nach nun langer Zeit in stationärer und tagesklinischer
Behandlung gewinne man nur ein eingeschränktes Bild des sozialen Funk-
tionsniveaus. Prinzipiell könne der Versicherte den Alltagsanforderungen
gerecht werden, was sich auch darin zeige, dass eine tagesklinische Be-
handlung möglich sei (IV-act. 19/16 f.).
Unter dem Punkt „sozialmedizinische Leistungsbeurteilung“ hielt Dr.
E._______ fest, unter psychiatrischen Gesichtspunkten lägen leichte bis
mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Flexibilität, der Durchhalte-
fähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten vor. Weiterhin zeigten sich
C-7240/2015
Seite 10
neuropsychologische Defizite. Ausserdem würden schmerzhafte Bewe-
gungseinschränkungen bestehen, so dass das Heben von Lasten, das
dauerhafte Sitzen und Zwangshaltungen vermieden werden müssten. Für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Versicherte nicht
leistungsfähig respektive sei ihm diese Arbeit nur noch unter 3 Stunden
zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten unter gut strukturierten Bedin-
gungen ohne mentale Anforderungen könnten weiterhin vollschichtig aus-
geübt werden (IV-act. 19/17 und 19/23).
5.1.2 Frau Dr. F._______, Anästhesistin, ausländischer Versicherungsträ-
ger, nahm auf Basis des Gutachtens von Dr. E._______ eine Einschätzung
vor. In ihrem Bericht vom 23. März 2007 (IV-act. 9) stellte sie fest, es be-
stehe Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Januar 2006 (IV-act. 9/7) respektive
könnten leichte Tätigkeiten noch regelmässig verrichtet werden, jedoch
ohne Bücken, Heben und Tragen von Lasten, ohne Klettern oder Steigen,
mit wechselnder Körperhaltung (IV-act. 9/18 ff.).
5.1.3 Dr. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beschei-
nigte dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Attest vom 3. Dezember 2007,
dass er aufgrund vorangegangener Krankheitsgeschichte und den sich da-
raus ergebenden Folgen weiterhin arbeitsunfähig sei und keiner Beschäf-
tigung nachgehen könne (IV-act. 35).
5.1.4 Der medizinische Dienst (Frau Dr. P._______) hielt mit Stellung-
nahme vom 8. November 2007 (IV-act. 32) fest, gestützt auf die vorhande-
nen medizinischen Unterlagen betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bishe-
rigen Tätigkeit 70% seit dem 9. Januar 2006. Eine leichte körperliche Tä-
tigkeit unter gut strukturierten Bedingungen ohne mentale Anforderungen
sei vollschichtig möglich. Eine anderslautende Einschätzung von Frau
Dr. P._______ vom 25. Januar 2008 (IV-act. 38), wonach die Arbeitsunfä-
higkeit aufgrund des psychiatrischen Zeugnisses (recte wohl: ärztlichen At-
tests von Dr. G._______ vom 3. Dezember 2007 [IV-act. 35]) auch in Ver-
weistätigkeiten 70% betrage, wurde mit Stellungnahme von Dr. Q._______
(Facharzt FMH für Psychiatrie) vom 15. April 2008 (IV-act. 41) korrigiert.
Dieser führte aus, in seinem überzeugenden psychiatrischen Gutachten
sei Dr. E._______ zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer
leichte Verweistätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Das Attest von
Dr. G._______ beinhalte dagegen weder eine Diagnose noch eine klini-
sche Untersuchung, weshalb seine Aussagekraft schwach sei.
C-7240/2015
Seite 11
5.1.5 Die IVSTA stellte mit Verfügung vom 28. April 2008 (IV-act. 43) fest,
infolge der aktenkundigen Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine Arbeitsunfähigkeit
von 70%. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten Tätigkeit – wie beispielsweise Park-/Museumswächter, Ma-
gaziner, Lagerist, Kurierdienst, Reparateur von Kleingeräten – sei jedoch
zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 19%. Damit liege
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge.
5.2 Den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 31. Januar 2014
eingereichten Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
5.2.1 Gemäss dem undatierten, vorläufigen Bericht des Zentrums für Psy-
chiatrie I._______ (IV-act. 105) verbrachte der Beschwerdeführer nach ei-
nem Suizidversuch am 12. Dezember 2011 bei depressiver Episode und
Trennungssituation rund zwei Wochen in der Klinik. Dabei sei er dauerhaft
sicher zu akuter Suizidalität distanziert gewesen. Belastungserprobungen
seien komplikationslos verlaufen. Die Stimmung sei trotz niedriger Cym-
baltadosis (30mg, 1-0-0) ausgeglichen gewesen.
Im Epikrisebericht vom 13. August 2012 zum stationären Aufenthalt diag-
nostizierten Dr. L._______, Chefarzt Abteilung Suchtmedizin, zfp
I._______, Klinik für Suchtmedizin, und Frau Dr. M._______, Stationsärz-
tin, eine bekannte depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depres-
sive Episode (IDC-10: F33.1) (IV-act. 107). Weiter wurde ausgeführt, im
Zeitpunkt der Aufnahme habe bei fehlender Absprachefähigkeit und deut-
lich herabgesetzter Stimmung von einer weiter bestehenden Suizidalität
ausgegangen werden müssen. Eine schwere depressive Episode sei vor-
bekannt. Seit ca. fünf Jahren werde der Versicherte antidepressiv mit Cym-
balta behandelt (IV-act. 107/1). Er berichte, davon gut zu profitieren und
keine Nebenwirkungen zu haben. Als Folge seiner neuro-kognitiven Ein-
schränkungen nach Schädel-Hirn-Trauma träten gelegentlich auch aggres-
sive Durchbrüche auf. Am Tag nach der Aufnahme habe sich der Versi-
cherte deutlich zugänglicher gezeigt und freiwillig in die stationäre Behand-
lung eingewilligt (IV-act. 107/2). Als Auslöser für den Suizidversuch habe
er die akute Trennungssituation mit der Partnerin angegeben. In den Ge-
sprächen sei deutlich geworden, dass er durch die Trennung ihrerseits eine
massive Kränkung erlebt habe, die die Suizidalität als Kurzschlussreaktion
nach sich gezogen habe. Im Verlauf hätten Perspektiven mit ihm erarbeitet
werden können. Dadurch habe sich die Stimmung auch ohne Veränderung
der Medikation deutlich und dauerhaft aufgehellt (IV-act. 107/3).
C-7240/2015
Seite 12
5.2.2 Dem Bericht von Dr. J._______ , Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, zfp I._______, Tagesklinik K._______, vom 26. März 2012
(IV-act. 106) zufolge befand sich der Beschwerdeführer vom 16. Januar
2012 bis zum 23. März 2012 in teilstationärer Behandlung der Tagesklinik.
Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt
schwere Episode ohne psychotische Symptome mit Suizidversuch am 12.
Dezember 2011 (ICD-10: F33.2) sowie eine narzisstische Persönlichkeits-
störung (ICD-10: F60.80) mit Verdacht auf organische Mitbeteiligung nach
schwerem Schädel-Hirn-Trauma 1985 (ICD-10: F07.0). Die mittlerweile
vierte Aufnahme in der Tagesklinik (vorangehende Aufenthalte: 20. Oktober
2006 bis 23. März 2007; 4. September bis 14. November 2008; 11. Januar
bis 16. April 2010) sei zur Weiterbehandlung einer abermaligen depressi-
ven Episode mit Zustand nach Suizidversuch vor dem Hintergrund partner-
schaftlicher sowie finanzieller Probleme erfolgt (IV-act. 106/2). In Einzelge-
sprächen habe der Versicherte wiederholt die erlebte Kränkung und Trauer
im Rahmen der Trennung seitens der Partnerin thematisiert. Dabei habe
sich erneut die bekannte Neigung zur Polarisierung mit Idealisierung der
Partnerin und Abwertung seiner selbst sowie seines bisherigen Lebens-
wegs gezeigt. Im Verlauf sei es ihm punktuell gelungen, eine differenzier-
tere und ausgewogenere Sichtweise zu entwickeln und auch den eigenen
Ärger zu spüren (IV-act. 106/3). Ende Februar habe sich bestätigt, dass die
Partnerin die Beziehung zu ihm wieder aufgenommen habe. Neben der
Freude hierüber habe er sich gleichermassen besorgt vor einem erneuten
Absturz gezeigt und die wieder gewonnene Stabilität noch als fragil erlebt
(IV-act. 106/4). Zusammenfassend habe er im Sinne einer Selbstwertsta-
bilisierung erneut vom tagesklinischen Aufenthalt profitiert. Die narzissti-
schen Grundmuster hätten zwar wiederholt benannt, jedoch nicht grundle-
gend bearbeitet werden können. Nichts desto trotz habe sich der Versi-
cherte in der Bewältigung seiner Probleme aktiver und präsenter gezeigt.
Eine antidepressive Medikation sei entbehrlich gewesen, lediglich zur
Schlafinduktion sei Prothipendyl eingesetzt worden. Neben einer ambulan-
ten Psychotherapie seien regelmässige Paargespräche empfohlen wor-
den. Des Weiteren erscheine eine stundenweise, geringfügige Tätigkeit zur
Stabilisierung des Selbstwerts sowie zur Tagesstrukturierung empfehlens-
wert (IV-act. 106/4).
5.2.3 Mit ärztlichem Attest vom 15. November 2013 (IV-act. 108) regte
Dr. G._______ eine erneute Überprüfung des Invaliditätsgrades aufgrund
neuer Gesundheitsbeeinträchtigungen an. Mit Bericht vom 7. April 2014
(IV-act. 109) diagnostizierte er eine Aufmerksamkeitsstörung vom adulten
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Typ, organische affektive Störungen, eine narzisstische Persönlichkeitsstö-
rung, eine Schulterverletzung beidseits (v.a. rechts), ein organisches Psy-
chosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Hyperurikämie. Die
Resultate der TAP-Testbatterie hätten erhebliche Probleme in vielen Teil-
bereichen der Aufmerksamkeit gezeigt, die den Verdacht einer AD(H)S-
Störung nahe legen würden (IV-act. 109/3). Aus dem Bericht ergibt sich
weiter, dass Dr. G._______ ab dem 4. September 2013 das Medikament
Medikinet Adult, zunächst in einer Dosis von 15mg, ab dem 12. März 2014
von 20mg pro Tag verordnete (IV-act. 109/3).
Am 25. März 2015 bescheinigte Dr. G._______ dem Beschwerdeführer mit
ärztlichem Attest (IV-act. 135) eine nochmalige Verschlechterung vor allem
seines psychischen Funktionszustands seit dem Jahre 2010. Als Basisstö-
rung für die mannigfachen dysfunktionalen Beziehungsstörungen, seine
abrupten depressiven Verstimmungszustände und seine narzisstischen
Grundzüge habe sich testpsychometrisch eine Aufmerksamkeitsstörung
vom adulten Typ (ICD-10: F98.8 G) sichern lassen, die wohl schon prä-
traumatisch existent gewesen sei.
5.2.4 Das Landratsamt N._______ stellte mit Bescheid vom 7. November
2014 (IV-act. 138) fest, sein vormaliger Bescheid vom 7. Juli 2009 (IV-act.
57; Grad der Behinderung: 80) werde aufgehoben. Der Grad der Behinde-
rung betrage 100 seit dem 6. Juli 2014. Eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse sei insofern eingetreten, als sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe.
5.3 Der RAD (Dr. R._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) hielt mit
Stellungnahme vom 17. Juli 2014 (IV-act. 115) insbesondere fest, die vor-
liegenden medizinischen Berichte würden eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands nicht glaubhaft machen. Eine andere Schlussfolgerung
im Sinne der Annahme einer wesentlichen Veränderung erlaube auch der
Bericht des behandelnden Psychiaters (Dr. G._______) nicht. Der medizi-
nische Dienst (Dr. S._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie) stimmte dieser Einschätzung am 14. Februar 2015 (IV-act. 129)
zu und äusserte sich dahingehend, dass es sich bei den geschilderten Zu-
ständen um passagere Stimmungsverschlechterungen handle, die psychi-
atrisch die Diagnose einer Anpassungsstörung zuliessen, welche aber IV-
irrelevant sei. Keines der seit dem 17. September 2009 eingereichten Do-
kumente sei geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
nachzuweisen. Dass die Tagesklinik K._______ die Diagnose einer nar-
zisstischen Persönlichkeitsstörung gestellt habe, Dr. E._______ dagegen
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von einer narzisstisch strukturierten Persönlichkeit spreche, womit der-
selbe Zustand anders eingeschätzt werde, sei nicht ungewöhnlich. Eine
Persönlichkeitsstörung entstehe in der Kindheit und komme im frühen Er-
wachsenenalter zum Tragen. Eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
könne demnach definitionsgemäss keine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands bei einem rund 50-jährigen Menschen darstellen.
Am 23. September 2015 äusserte sich der medizinische Dienst ergänzend
zum nachgereichten Attest von Dr. G._______ vom 25. März 2015 (IV-act.
144) und hielt fest, dieses sei ebenfalls keineswegs geeignet, eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands nahezulegen. Die diagnostizierte
Aufmerksamkeitsstörung sei schon im Kindesalter vorhanden gewesen,
weswegen sie nicht als Argument für eine Verschlechterung herangezogen
werden könne.
5.4 In der angefochtenen Verfügung (IV-act. 145) geht die Vorinstanz da-
von aus, dass nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht
worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Dazu führte sie aus,
der Einwand samt Ergänzungen sei dem medizinischen Dienst vorgelegt
worden. Dieser halte an seiner vorgängigen Beurteilung fest.
Auf Beschwerdeebene (act. 14) bringt die IVSTA vor, die mit dem neuen
Gesuch vom 31. Januar 2014 vorgelegten medizinischen Unterlagen seien
von zwei Ärzten des medizinischen Dienstes eingehend geprüft worden
(IV-act. 115, 129, 144). Diese seien übereinstimmend zur Feststellung ge-
langt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung
ergeben würden. Lediglich in der Zeit von Dezember 2011 bis März 2012
habe vorübergehend eine situationsbedingte psychische Akutverschlim-
merung bestanden.
5.5 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
unter Verweis auf die Ausführungen vom 30. März 2015 im Rahmen des
Einwands gegen den Vorbescheid (IV-act. 136) geltend, die seit dem Ren-
tengesuch im Jahre 2010 eingetretenen Entwicklungen seines Gesund-
heitszustands hätten den Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise verändert. Seine Belastungsfähigkeit habe sich in die-
ser Zeit noch einmal erheblich reduziert. Die kontinuierliche Ausübung ei-
ner Erwerbstätigkeit sei ihm nicht möglich, selbst wenn es sich um einfache
Aufgaben handle. Die mit einem solchen Arbeitsverhältnis zwingend ver-
bundenen Verpflichtungen stellten für ihn einen Druck dar, den auszuhalten
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er nicht in der Lage sei. Dr. G._______ habe am 25. März 2015 ausdrück-
lich eine nochmalige Verschlechterung vor allem des psychischen Funkti-
onszustands seit dem Jahr 2010 festgestellt. Die Atteste von Dr.
G._______ müssten derart im Zusammenhang gesehen werden, als die
beschriebenen Verschlechterungen des Gesundheitszustands bereits am
15. November 2013 erkannt worden und durch den Arzt als für die Beurtei-
lung des Grades der Invalidität wesentlich beurteilt worden seien. Dem Be-
richt von Dr. J._______ seien unter anderem die Gründe für die Einrich-
tung der gesetzlichen Betreuung zu entnehmen, nämlich seine (Beschwer-
deführer) Überforderung anlässlich der Bewältigung seiner finanziellen und
rechtlichen Angelegenheiten. Mit Bescheid vom 7. November 2014 (IV-act.
131) habe das Landratsamt N._______ den Grad der Behinderung von 80
auf 100 heraufgestuft. In der Begründung des Bescheids werde die we-
sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausdrücklich festge-
stellt.
In seiner Replik (act. 23/25) bringt der Beschwerdeführer vor, es entstehe
der Eindruck, dass die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Ar-
gumente und die vorgelegten Unterlagen nicht noch einmal ausreichend
geprüft worden seien. Zudem regt er an, über das Bundesverwaltungsge-
richt eine erneute ärztliche Stellungnahme einzuholen.
6.
6.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die im Zeitpunkt der
letzten materiellen Beurteilung bestehenden Beeinträchtigungen des psy-
chischen und des physischen Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers weiter fortbestehen. In den mit der Neuanmeldung eingereichten Arzt-
berichten beziehen sich die Ärzte auf die vorbekannten Diagnosen. Unter
Berücksichtigung der vorübergehenden Akutsituation bei Status nach Sui-
zidversuch im Dezember 2011 ist daraus eine andauernde Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands nicht ableitbar. Dass die Überforderung
des Beschwerdeführers aufgrund finanzieller, partnerschaftlicher und
rechtlicher Schwierigkeiten in jener Zeit Krankheitswert hatte beziehungs-
weise hat, ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J._______ nicht. Gestützt
auf die Berichte von Dr. G._______ kann ebenfalls keine massgebliche
Veränderung des Gesundheitszustands angenommen werden, beschränkt
sich dieser darin doch darauf, sich auf neue Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen zu beziehen und eine Verschlechterung des psychischen Zustands zu
attestieren, ohne sich diesbezüglich auf nachvollziehbare und ausführliche
Befunde zu stützen. Hinsichtlich der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstö-
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rung geht er davon aus, dass diese bereits vor dem 1985 erlittenen Schä-
del-Hirn-Trauma bestanden habe – was sich mit der Einschätzung des me-
dizinischen Dienstes vom 23. September 2015 deckt –, weshalb daraus im
Vergleich der Sachverhalte ebenfalls keine Veränderung resultiert. Der Be-
schluss des Landratsamts N._______ vom 7. November 2014 hält
schliesslich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
seit 2009 fest und attestiert dem Beschwerdeführer einen Grad der Behin-
derung von 100. Abgesehen davon, dass solche Entscheide für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht bindend sind, kann nicht eruiert werden, auf
welche medizinischen Unterlagen sich diese Feststellung konkret stützt.
Aus diesem Grund besteht gestützt darauf keine Anlass für eine erneute
materielle Prüfung des Rentenanspruchs. Selbiges gilt betreffend den be-
reits am 13. Juli 2010 erlassenen Bescheid der deutschen Rentenversiche-
rung (act. 1, Beilage 2).
6.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Belastungsfähig-
keit habe sich erheblich reduziert und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
wäre mit einem nicht aushaltbaren psychischen Druck verbunden, so ergibt
sich dies aus den eingereichten Akten nicht. Zudem führt er nicht aus und
es wird nicht deutlich, weshalb eine subjektiv empfundene reduzierte Be-
lastungsfähigkeit eine massgebliche Veränderung des Invaliditätsgrads zur
Folge haben sollte. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wurde ein Invalidi-
tätsgrad von 19% festgestellt. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer
nicht angefochten. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des damals fest-
gestellten Invaliditätsgrads ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
möglich. Für die Zusprechung einer Teilrente müsste ein aktueller Einkom-
mensvergleich einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% ergeben (vgl.
E. 2.2 vorstehend). Eine derartige Änderung des Sachverhalts ist mit den
vorliegenden Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Mangels jeglicher Hin-
weise auf eine massgebliche Veränderung ist es denn auch nicht an der
IVSTA oder dem Gericht, einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen,
weshalb der entsprechende sinngemässe Antrag abzuweisen ist. Wie in
E. 2.3 vorstehend dargelegt, obliegt es dem Beschwerdeführer, für die be-
hauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands Beweise vorzule-
gen.
6.3 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zum Ergebnis, dass die durch den Beschwerdeführer geltend ge-
machte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch be-
dingte erhebliche Veränderung des Grads der Invalidität nicht glaubhaft ge-
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macht wurde. Die gestützt auf die Stellungnahmen des RAD und des me-
dizinischen Dienstes vorgenommene Einschätzung der IVSTA kann dem-
nach vollumfänglich bestätigt werden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 31. Ja-
nuar 2014 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist an-
gesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 gutgeheissenen
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch zu
verzichten.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls
keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).