B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7241/2014
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 20 15
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beitritt zur freiwilligen Versicherung,
Einspracheentscheid vom 12. November 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vo-
rinstanz) mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (SAK-act. 56) das Beitrittsge-
such betreffend freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung von X._______ abgewiesen hat;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. November 2014 (SAK-
act. 72) auf die Einsprache von X._______ vom 6. September 2014 nicht
eingetreten ist;
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, dass die dreissigtägige Ein-
sprachefrist verstrichen und die Einsprache somit verspätet sei;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
Y._______, mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (BVGer-act. 1) gegen
diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und sinngemäss die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung beantragt hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 (BVGer-
act. 3) beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzu-
treten sei;
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Vertreter der Beschwer-
deführerin könne sich nicht durch eine Vollmacht ausweisen, es sei unklar,
wo die Beschwerdeführerin wohne, und im Übrigen sei die SAK zu Recht
nicht auf die verspätete Einsprache eingetreten;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2015 (BVGer-
act. 5) an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den dort
gemachten Ausführungen festhielt und eine auf Y._______ lautende Pro-
zessvollmacht sowie weitere Belege (Korrespondenz mit der SAK und der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft) einreichte;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;
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dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Personen im Ausland gemäss
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG
(SR 830.1) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind;
dass für die Frage der Zuständigkeit gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG der
Wohnsitz des Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung massgebend ist;
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Bestätigung der Einwohner-
dienste von A._______ (SAK-act. 76) per 4. Januar 2015 von Bosnien und
Herzegowina nach A._______ gezogen ist;
dass die Beschwerdeführerin somit im Zeitpunkt der Beschwerde (12. De-
zember 2014) ihren Wohnsitz noch im Ausland hatte und demzufolge das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist;
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheent-
scheids oder der Verfügung einzureichen ist;
dass demzufolge auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist;
dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG);
dass die Vorinstanz geltend machte, die Verfügung vom 8. Januar 2014 sei
der Beschwerdeführerin von der Post zur Abholung gemeldet, aber von je-
ner innert Frist nicht abgeholt und deshalb an die Absenderin retourniert
worden;
dass die Vorinstanz weiter ausführte, auf Ersuchen der Beschwerdeführe-
rin vom 1. Februar 2014 habe sie ihr am 13. März 2014 eine Kopie der
Verfügung zugestellt;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. März 2015 (BVGer-
act. 5) einräumte, den während ihrer Ferien zur Abholung gemeldeten Brief
der SAK am 20. Januar 2014 auf der Post nicht mehr vorgefunden zu ha-
ben, da dieser bereits wieder retourniert worden sei;
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dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten
Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG;
dass zwar aus den Akten nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführerin
der Brief zur Abholung gemeldet und wie lange der Brief auf der Post gela-
gert worden war, dass aber aufgrund der Umstände klar ist, dass der Be-
schwerdeführerin die Meldung zur Abholung vor dem 20. Januar 2014 zu-
gestellt worden sein muss;
dass deshalb die siebentägige Frist spätestens am 27. Januar 2014 und
die (spätestens) dann beginnende Einsprachefrist von 30 Tagen am
26. Februar 2014 abgelaufen ist;
dass somit die am 6. September 2014 eingereichte Einsprache, wie die
SAK zutreffend festgestellt hat, erheblich verspätet eingereicht worden ist;
dass die SAK somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist;
dass die vorliegende Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG ab-
zuweisen ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG);
dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden
Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe
vom 25. März 2015)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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