B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7246/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Mazedonien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,
Einspracheentscheid vom 2. November 2016.
C-7246/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1953 geborene, mazedonische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in Mazedonien
reichte am 28. Oktober 2015 bei der zuständigen Verbindungsstelle in Ma-
zedonien ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der Schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein (Akten der Vor-
instanz [act.] 25).
A.b Der Beschwerdeführer teilte mit Formular vom 11. Januar 2016 der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit,
dass er den Rentenvorbezug um 2 Jahre wünsche, wobei er von der ent-
sprechenden Kürzung der Rente Kenntnis nahm (act. 35).
A.c Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 sprach die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer ab dem 1. Juli 2016 unter Berücksichtigung der Kürzung wegen
Rentenvorbezuges eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 60.– zu
(act. 40).
A.d Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Juli 2016 sinngemäss Einsprache und beantragte die Gewährung einer
einmaligen Abfindung in der Höhe der kapitalisierten Rente (act. 41).
A.e Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. November
2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerde-
führer würde gestützt auf Art. 16 des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Si-
cherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Ab-
kommen Schweiz-Mazedonien) theoretisch Anspruch auf eine Abfindung
haben. Da jedoch die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls Beitrags-
zeiten in der Schweiz zurückgelegt habe, welche nach den heutigen ge-
setzlichen Bestimmungen einen Rentenanspruch begründen würden, und
die Einkommensteilung erst vorgenommen werden könne, wenn beide
Ehegatten rentenberechtigt seien (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG [SR
831.10]), könnten die Renten beider Ehegatten erst definitiv berechnet
werden, wenn auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt
sei. Bis zu diesem Zeitpunkt könne die Rente des Beschwerdeführers
zwecks Auszahlung einer einmaligen Abfindung nicht kapitalisiert werden
(act. 42).
C-7246/2016
Seite 3
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. No-
vember 2016 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1,
3). Er beantragte wiederum die Ausrichtung seines Rentenanspruchs in
Form einer einmaligen Abfindung und wies darauf hin, seine Ehefrau sei
damit einverstanden.
C.
Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde und hielt an ihrer Begründung gemäss Ein-
spracheentscheid vom 2. November 2016 fest (BVGer act. 5).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2017 wurde zur Kenntnis genom-
men und gegeben, dass der Beschwerdeführer auf eine Einreichung einer
Stellungnahme (Replik) verzichtet habe. Ferner wurde der Schriftenwech-
sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 2. Mai 2017 abge-
schlossen (BVGer act. 8).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 2. November 2016, mit welchem die am 1. Juni
2016 zugesprochene Rentenleistung bestätigt wurde.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1
AHVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Die Beschwerde vom 14. November 2016 wurde frist- und
formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-7246/2016
Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und wohnt
aktuell in Mazedonien. Damit gelangt das Abkommen Schweiz-Mazedo-
nien zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der AHV richtet sich
dabei grundsätzlich nach schweizerischem Recht.
4.
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ihm mit
Verfügung vom 1. Juni 2016 zugesprochenen ordentlichen Altersrente eine
einmalige Abfindung auszurichten ist.
4.1 Haben mazedonische Staatsangehörige, die nicht in der Schweiz woh-
nen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent
der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle
der Teilrente eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der Rente
gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber
höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so
kann zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung gewählt
werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 des Abkommens Schweiz-Mazedonien).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlangt eine versicherte
Person, deren Ehegatte ebenfalls Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung entrichtet hat, jedoch erst dann Anspruch auf eine einmalige
Abfindung, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben, das
heisst, wenn auch beim zweiten Ehegatten der Versicherungsfall eintritt
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 152/02 vom
C-7246/2016
Seite 5
18. Dezember 2002 E. 4 m.H. auf BGE 116 V 8 und Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts H 136/01 vom 11. März 2002 E. 3a). Dies
gründet im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die Altersrenten von
Ehegatten – namentlich zufolge einer allfälligen Einkommensteilung (Split-
ting) nach Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG und der Plafonierung der bei-
den Einzelrenten eines Ehepaares nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG – erst
endgültig festgesetzt werden können, wenn beide Ehegatten Anspruch auf
eine Altersrente haben.
4.3 Der Anspruch des am (…) 1953 geborenen Beschwerdeführers auf
eine Altersrente entstand – unter Berücksichtigung des Rentenvorbezugs
um 2 Jahre – am 1. Juli 2016 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 40
Abs. 1 AHVG). Hingegen wird der Anspruch der am (…) 1956 geborenen
Ehefrau des Beschwerdeführers B._______, welche eigene Beiträge an
die AHV leistete (act. 38 S. 1 f.), – vorbehältlich eines Rentenvorbezugs
gemäss Art. 40 AHVG – erst am 1. Juli 2020 entstehen (Art. 21 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 AHVG). Da die dem Beschwerdeführer zustehenden
Rentenbetreffnisse im heutigen Zeitpunkt nicht endgültig festgesetzt wer-
den können, kann ihm (noch) keine einmalige Abfindung in Höhe des Bar-
wertes der Rente nach Art. 16 des Abkommens Schweiz-Mazedonien zu-
gesprochen werden. Es wird erst nach der endgültigen Festsetzung der
Altersrenten beider Ehegatten möglich sein, zu beurteilen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund der ihm zustehenden Altersrente Anrecht auf
Auszahlung einer Abfindung hat und, bejahendenfalls, in welcher Höhe
diese zu entrichten ist.
4.4 Aus dem Umstand, dass – gemäss Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers – seine Ehefrau mit der Ausrichtung einer einmaligen Abfindung an ihn
ebenfalls einverstanden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da zwingendes Recht (ius cogens) ohne Rücksicht auf
den Willen der Beteiligten gilt und von den Beteiligten nicht durch Verein-
barung abgeändert oder ausser Kraft gesetzt werden kann (RHINOW ET AL,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 5).
4.5 Unter Berücksichtigung der zwingenden Normen des öffentlichen
Rechts und der ergänzenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es
der Beschwerdeinstanz verwehrt, dem Anliegen des Beschwerdeführers
zu entsprechen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung zu Recht verweigert hat
C-7246/2016
Seite 6
und ihm stattdessen vorerst eine ordentliche Altersrente zugesprochen hat.
Im Übrigen wurde der Rentenbetrag als solcher nicht beanstandet und es
bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Rente.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-7246/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werde keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: