Abtei lung II I
C-725/2008/frj /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
B._______,
vertreten durch Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 31. Januar 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-725/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1946 geborene, serbische Staatsangehörige B._______ über
den serbischen Versicherungsträger ein Gesuch zum Bezug einer
Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt hat, das
am 4. April 2007 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) eingegangen ist (IV-Akt. 6),
dass sich der Rechtsvertreter von B._______ zuvor mehrmals bei der
IV-Stelle erkundigt hatte, ob sie die Anmeldung zum Leistungsbezug
vom serbischen Versicherungsträger bereits erhalten habe (IV-Akt. 1, 3
und 8),
dass auf dem Anmeldeformular nicht vermerkt ist, wann der Versicher-
te das Gesuch beim heimatlichen Versicherungsträger eingereicht hat,
dass die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 27. April 2007
aufgefordert hat, den Fragebogen für Versicherte, den Arbeitgeber-
fragebogen und alle sich in seinem Besitz befindenden medizinischen
Unterlagen – mit Ausnahme derjenigen seiner heimatlichen Sozial-
versicherung, welche direkt bei dieser angefordert würden –
einzureichen (IV-Akt. 12),
dass der Versicherte am 7. Juni 2007 die beiden Fragebogen und
einen Arztbericht vom 11. Mai 2007 einreichen liess (IV-Akt. 15),
dass im Bericht von Dr. A._______, Facharzt Chirurgie, zu Handen der
serbischen Invalidenkommission erster Instanz vom 11. Mai 2007,
unter Verweis auf weitere medizinische Berichte sowie eine eigene
Untersuchung, ein vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit attestiert
wird, wobei als Hauptdiagnose bzw. Diagnoseschlüssel ICD-10 K43
(Hernia ventralis) angegeben wird (IV-Akt. 23),
dass der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone,
Dr. med. C._______, Facharzt Allgemeine Medizin, in seinem Bericht
vom 8. November 2007 schwere Arbeiten als nicht mehr zumutbar
erachtete, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (wech-
selnde Arbeitspositionen, Heben von max. 5 kg Gewicht) aber als nicht
beeinträchtigt qualifizierte (IV-Akt. 27),
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dass die IV-Stelle gestützt auf diese Einschätzung dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 14. November 2007 die Abweisung des Renten-
begehrens in Aussicht stellte,
dass der Versicherte mit Datum vom 7. Dezember 2007 einwenden
liess, die Beurteilung beruhe lediglich auf einem einzigen Arztbericht,
dass er beantragte, es sei vom serbischen Versicherungsträger, der
den Invaliditätsgrad auf 80 % geschätzt habe, die vollständige medi-
zinische Dokumentation einzuholen,
dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Ja-
nuar 2008 abwies (IV-Akt. 32),
dass B._______, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, gegen diese
Verfügung am 4. Februar 2008 Beschwerde erheben und die Zuspre-
chung einer ganzen Rente ab 1. August 2003 oder – sinngemäss – die
Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen beantra-
gen liess (Akt. 1),
dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 auf
Abweisung der Beschwerde schloss und zur Begründung im Wesent-
lichen auf die neu eingeholte Stellungnahme des RAD vom 12. Juni
2008 (IV-Akt. 34) verwies (Akt. 5),
dass die Parteien mit Replik vom 1. Juli und Duplik vom 9. Juli 2008 an
ihren Anträgen festhielten (Akt. 7 und 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zuständig ist,
dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den, im Vorbescheidver-
fahren gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG vorgebrachten, relevanten Einwän-
den auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])
und an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen sind
(Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis),
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dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2008 zum Vor-
bringen, es sei beim serbischen Versicherungsträger die vollständige
medizinische Dokumentation anzufordern, nicht Stellung nahm und
lediglich festhielt, die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien hinrei-
chend dokumentiert, weshalb sich neue medizinische Untersuchungen
erübrigten,
dass der Einwand des Beschwerdeführers keineswegs als unerheblich
bezeichnet werden kann,
dass weder das Original der Stellungnahme von Dr. A._______ noch
die darin angeführten medizinischen Berichte in den Akten sind,
dass die IV-Stelle die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vornimmt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]),
dass die IV-Stelle dem Versicherten nach Eröffnung des Abklärungs-
verfahrens angekündigt hat, sie werde die medizinischen Unterlagen
beim heimatlichen Versicherungsträger selber einfordern, weshalb er
diese nicht einzureichen habe,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie darauf verzichtet hat,
dass allein gestützt auf die beiden sich in Bezug auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit widersprechenden Berichte von Dr. A._______
und Dr. C._______, RAD, keine rechtskonforme Beurteilung des
Rentenanspruchs möglich ist,
dass Dr. A._______ ihre Einschätzungen nicht nachvollziehbar
begründet hat und der als Gutachten bezeichnete Bericht die Anforde-
rungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a)
daher nicht erfüllt,
dass nach der Rechtsprechung ein Aktenbericht zulässig ist, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwär-
tigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 mit Hinweisen),
dass der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der
mit der Erstellung des Aktengutachtens betraute Experte imstande ist,
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sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu
verschaffen (ebenda),
dass dem RAD-Arzt kein vollständiger, lege artis erhobener und
entsprechend dokumentierter Untersuchungsbefund vorlag,
dass die Vorinstanz somit weder ihrer Begründungspflicht noch ihrer
Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist, weshalb die Verfü-
gung vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die IV-Stelle beim serbischen Versicherungsträger nicht nur die
medizinischen Akten verlangen wird, sondern auch nachzufragen hat,
wann der Beschwerdeführer die Anmeldung zum Leistungsbezug ein-
gereicht hat,
dass die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- (vgl. Akt. 13) zurückzuer-
statten ist,
dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung hat,
dass diese Entschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 900.- (ohne Mehrwertsteu-
er, vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20])
festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vor-
instanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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