B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7252/2017
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Kambodscha,
Zustelladresse: c/o A._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV/IV; Einsprache-
entscheid der SAK vom 7. Dezember 2017.
C-7252/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Gesuch vom 15. Januar 2010 (Eingangsstempel: 10. Februar
2010) beantragte der am 30. November 1968 geborene und seit dem 1. Ja-
nuar 2010 in Kambodscha lebende Schweizer Staatsbürger X._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei der schweizerischen
Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgen-
den: freiwillige Versicherung; Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 3,
46). Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 hiess die SAK das Beitrittsge-
such des Versicherten gut und bestätigte diesem die Aufnahme in die frei-
willige Versicherung per 1. Januar 2010 (act. 4); die entsprechenden Bei-
tragsverfügungen für die Jahre 2010 und 2011 datieren vom 28. Juni 2011
(act. 9) und 13. Juni 2012 (act. 13) und traten – soweit aus den Akten er-
sichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
A.b Im Rahmen der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berech-
nung der Beiträge 2012 teilte der Versicherte der SAK mit, er habe seinen
Wohnsitz nach wie vor in Kambodscha und sei seit dem 1. August 2012 für
die B._______ AG mit Sitz in C._______ tätig; diese Unternehmung führe
die AHV-Beiträge ab (act. 14). In Kenntnis massgeblicher Unterlagen und
nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen (act. 14 S. 5 bis act. 20)
teilte die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 17. September 2013
mit, dass seine Beiträge an die obligatorische AHV/IV ausreichten, um ihn
von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 zu be-
freien; da er seit dem 1. August 2012 obligatorisch versichert sei, werde
das Dossier bei der freiwilligen Versicherung per 31. Juli 2012 geschlossen
(act. 21).
B.
In der E-Mail vom 30. November 2016 informierte der Versicherte die SAK
dahingehend, dass er seit Dezember 2015 im Ausland für die Unterneh-
mung D._______ in E._______ ("mit lokalem Kambodscha Vertrag") tätig
sei und er sich wieder bei der freiwilligen Versicherung anmelde (act. 32 S.
1); auf der entsprechenden Beitrittserklärung vom 29. November 2016 ver-
merkte der Versicherte, von August 2012 bis Ende November 2015 bei der
B._______ AG gearbeitet zu haben (act. 32 S. 3 bis 4; vgl. auch act. 33).
Daraufhin erliess die SAK am 16. Januar 2017 eine Verfügung, mit welcher
sie das Beitrittsgesuch des Versicherten abwies (act. 35). Zur Begründung
verwies sie auf Art. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
C-7252/2017
Seite 3
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) und
führte zusammengefasst aus, gemäss beiliegendem Auszug aus dem indi-
viduellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) sei festgestellt worden, dass
seit dem 1. November 2015 keine Beiträge mehr entrichtet worden seien,
die Beitrittserklärung jedoch erst am 29. November 2016 und somit verspä-
tet unterzeichnet und eingereicht worden sei.
C.
C.a In einer weiteren, am 14. Oktober 2017 unterzeichneten und am
23. Oktober 2017 bei der Vorinstanz eingegangenen Beitrittserklärung er-
wähnte der Versicherte, er melde sich rückwirkend per 1. November resp.
1. Januar 2016 zur freiwilligen Versicherung an. Weiter gab er an, die letz-
ten fünf Jahre in Kambodscha gewohnt zu haben und vom 1. August 2012
bis zum 30. Oktober 2015 und vom 15. Januar 2017 bis zum 30. April 2017
für die B._______ AG tätig gewesen zu sein (act. 38). In der Folge teilte
die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 mit, sie
beziehe sich auf die Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017 und bestätige
die Verfügung vom 16. Januar 2017 (act. 40).
C.b Hiergegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 9. November 2017
Einsprache erheben und geltend machen, er sei in den Monaten Januar
bis Mai 2017 bei der B._______ AG, welche die AHV-Beiträge entrichtet
habe, angestellt gewesen. Bis zur Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017
seien somit nur fünf Monate verstrichen, was zu berücksichtigen sei. Be-
treffend die Beitragslücke im Jahr 2016 bat er darum, die "2 Jahres Regel
für Weltenbummler" gelten zu lassen (act. 41).
C.c Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab (act. 43). Zur Begründung verwies sie auf Art. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie auf Art. 8 VFV und führte
zusammengefasst aus, der Versicherte sei durch die Erwerbstätigkeit bei
der B._______ AG bis Oktober 2015 der obligatorischen AHV/IV unterstellt
gewesen. Es sei auch zur Kenntnis genommen worden, dass diese Arbeit-
geberin während der befristeten Anstellung im Jahr 2017 Beiträge entrich-
tet habe. Die Berufung auf die "Weltenbummler-Regelung" greife nicht, da
es dem Versicherten obliege, sich in einem solchen Fall bei der zuständi-
gen Ausgleichskasse in der Schweiz als Nichterwerbstätiger erfassen zu
lassen, was vorliegend nicht geschehen sei. Der Versicherte sei somit 2016
nicht versichert gewesen und habe in dieser Zeit auch keinen Wohnsitz in
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Seite 4
der Schweiz gehabt. Mit Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz habe er
seine Versicherteneigenschaft bei der obligatorischen AHV/IV verloren.
D.
D.a Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 20. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte die (Wie-
der-)Aufnahme in die freiwillige Versicherung (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die "erneute Aufnahme"
basiere auf seiner Anmeldung vom 29. November 2016. Bis Oktober 2015
habe die B._______ AG die Beiträge entrichtet. Im November 2016 habe
er seine Anmeldung mit einer Verspätung von 29 Tagen an die SAK ge-
sandt. Er wohne seit 1. Januar 2010 in Kambodscha, habe die freiwillige
Versicherung nie verlassen und sei seit dem Jahr 2010 ununterbrochen
Versicherungsnehmer. Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung des Mahn-
schreibens der SAK vom März 2018 per E-Mail sei ihm nicht klar gewesen,
dass er nicht mehr der freiwilligen Versicherung angeschlossen sei. Er
habe geglaubt, seit der Anmeldung im Jahre 2010 Versicherungsnehmer
der freiwilligen Versicherung zu sein. Das Schreiben der SAK vom 17. Sep-
tember 2013 habe er nicht in Papierform erhalten. Eine Kopie davon sei
ihm am 19. Dezember 2017 per E-Mail zugestellt worden.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung gab die Vorinstanz unter anderem den Inhalt von Art. 2
Abs. 1 AHVG und Art. 8 VFV wieder und machte geltend, gemäss der Bei-
trittserklärung vom 14. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer von August
2012 bis Oktober 2015 sowie vom 15. Januar bis 30. April 2017 für die
B._______ AG tätig gewesen. Aus dem IK-Auszug gehe eine Unterstellung
unter die obligatorische Versicherung bis und mit Oktober 2015 hervor. Die
Abweisung des Beitrittsgesuchs sei rechtens, da der Beschwerdeführer ab
November 2015 nicht mehr versichert gewesen sei und die Beitragsvoraus-
setzung der fünf vollen, aufeinanderfolgenden Jahre, die dem Beitrittsge-
such vorangehen müssten, aufgrund der Versicherungslücke im Jahr 2016
nicht erfülle.
D.c Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2018 gab die Instrukti-
onsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik in
zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 4).
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Seite 5
D.d Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht innert gesetzter Frist hatte
vernehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel
mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 ab (act. 6).
D.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 7. Dezember 2017 (act. 43) berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen
frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.4
1.4.1 In der Verfügung vom 27. Oktober 2017 (act. 40) bezog sich die SAK
explizit auf die Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017 (act. 38) und be-
stätigte die Verfügung vom 16. Januar 2017 (act. 35). Diese Verfügung vom
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Seite 6
16. Januar 2017, mit welcher die SAK das Beitrittsgesuch vom 29.Novem-
ber 2016 abgewiesen hatte (act. 33), wurde dem Beschwerdeführer per
Einschreiben an die von ihm genannte Korrespondenzadresse beim
„F._______“ in G._______ (act. 32 S. 1) zugestellt. Da sich aufgrund der
gesamten Akten keine Hinweise auf die Unzustellbarkeit dieses Entscheids
ergeben und der Beschwerdeführer selbst keine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen gemacht resp. dagegen keine Einsprache erhoben hatte, ist einer-
seits davon auszugehen, dass die Verfügung vom 16. Januar 2017 rechts-
wirksam und korrekt eröffnet worden ist und andererseits, dass diese un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die beschwerdeweise im Zu-
sammenhang mit dem Beitrittsgesuch vom 29. November 2016 gemachten
Ausführungen führen demnach ins Leere. Immerhin ist der Beschwerde-
führer darauf hinzuweisen, dass er beschwerdeweise mit Blick auf die Ein-
reichung der Beitrittserklärung vom 29. November 2016 (act. 33) selber
eine Verspätung von 29 Tagen eingeräumt hat und demnach die mit Verfü-
gung vom 29. Januar 2017 erfolgte Abweisung des Beitrittsgesuchs nicht
zu beanstanden wäre, zumal auch mangelndes Wissen eines Versicherten
um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen gehört, die eine
Verlängerung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss
Art. 11 VFV (vgl. E. 2.5 hiernach) erlauben (BGE 114 V 1 E. 4.1b; Urteil des
BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3; vgl. auch Urteil des BVGer C-
6140/2013 E. 4.4.1).
1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det somit einzig der – die Verfügung vom 27. Oktober 2017 (act. 40) erset-
zende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017
(act. 43), mit welchem das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers zur frei-
willigen Versicherung vom 14. Oktober 2017 (act. 38) abgewiesen wurde.
Streitig und zu prüfen ist, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt war.
1.4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staats-
bürgerschaft besitzt und er die Beitrittsvoraussetzung des Wohnsitzes er-
füllt, ist doch das Königreich Kambodscha, wo der Beschwerdeführer un-
streitig seit dem 1. Januar 2010 lebt, weder Mitglieder der Europäischen
Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation (vgl. E. 2.3 hier-
nach).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-7252/2017
Seite 7
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in
Kambodscha. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen
der Schweiz und Kambodscha richtet sich die Prüfung seines Beitrittsge-
suchs zur freiwilligen Versicherung vom 14. Oktober 2017 (act. 38) allein
nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes – vorliegend der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017
– eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1
und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHVV; SR 831.101) sowie der VFV anwendbar, wie sie zum
damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.3 Laut Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz
in der Schweiz (Bst. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) obligatorisch versichert. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert wa-
ren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
C-7252/2017
Seite 8
2.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Per-
sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkom-
mens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklä-
rung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zu-
ständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt
des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht wer-
den. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung
nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV).
2.5 Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragssteller
zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die
Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken.
Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen
für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus fol-
genden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng.
Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten ge-
hört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist
(vgl. BGE 114 V 1 E. 4, BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VFV während mindestens fünf aufei-
nander folgenden Jahren versichert war und anschliessend innerhalb eines
Jahres die Beitrittserklärung abgegeben hat.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 in
die freiwillige Versicherung aufgenommen (act. 4). Im Beitrittsformular vom
29. November 2016 (act. 33) gab er an, bis zum 30. November 2015 bei
der B._______ AG beschäftigt gewesen zu sein. Sowohl in der Beitrittser-
klärung vom 14. Oktober 2017 (act. 38 S. 2) als auch in der Beschwerde-
schrift (B-act. 1) stellte er im Nachhinein selber klar, dass das Arbeitsver-
hältnis nur bis und mit Oktober 2015 gedauert habe. Diese Ausführungen
stehen mit den Angaben im IK-Auszug vom 16. Januar 2017 (act. 37) in
Übereinstimmung. Da er gemäss diesem Auszug von August 2012 bis und
mit Oktober 2015 sowie gemäss seinen eigenen, auch seitens der Vo-
rinstanz unbestritten gebliebenen Angaben vom 15. Januar bis 30. April
2017 (act. 38) ebenfalls für die in der Schweiz domizilierte B._______ AG
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Seite 9
im Ausland tätig gewesen war, war er im Anschluss an die freiwillige Versi-
cherung in Anwendung von Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG in Verbindung mit
Art. 5 bis 5c AHVV während der Zeiträume seiner Erwerbstätigkeit erneut
– anstelle der Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung – obligatorisch
versichert gewesen. Für die Zeit von November 2015 bis und mit 14. Ja-
nuar 2017 und ab 1. Mai 2017 bestand resp. besteht für den in Kambod-
scha wohnhaften Beschwerdeführer weder eine obligatorische noch eine
freiwillige schweizerische Versicherung.
3.2
3.2.1 Die – zur Beschränkung des Kreises der versicherten Personen – als
reine Weiterführungsversicherung konzipierte freiwillige Versicherung
knüpft an ein unmittelbar zuvor bestehendes obligatorisches Versiche-
rungsverhältnis an (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, so-
zialrechtliche Abteilungen] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.2.2 Die Freiwilligkeit in der freiwilligen AHV/IV bezieht sich einzig auf die
Freiheit, den Beitritt zur Versicherung zu erklären. Bei Bestehen des Versi-
cherungsverhältnisses unterstehen die Versicherten (unter Vorbehalt der
Regeln der VFV) den Vorschriften über die obligatorische Versicherung
(BGE 134 V 81). Folgerichtig lässt die Praxis genügen, dass der Versi-
cherte vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während
mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre versichert war, d.h. neben den
Beitragsjahren im Rahmen des obligatorischen Versicherungsverhältnis-
ses werden auch diejenigen während der Unterstellung unter die freiwillige
AHV/IV berücksichtigt (Urteil des BVGer C-5789/2007 vom 20. September
2010 E. 4.2). Indessen lässt der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 AHVG insoweit
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen
Spielraum offen, als ein ununterbrochenes Versicherungsverhältnis gefor-
dert wird (BVGE 2009/47 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf die Materialien; Urteil
des BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). Eine Füllung von Bei-
tragslücken, analog dem Vorgang bei der Rentenberechnung (Art. 29bis
AHVG, Art. 52b ff. AHVV), ist nicht möglich (Urteil des BVGer C-5789/2007
E. 4.9).
3.3 Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 3.2.2 Dargelegte ergibt sich
vorab, dass die Beitragszeiten des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2010
nicht danach zu differenzieren sind, ob sie aufgrund eines obligatorischen
C-7252/2017
Seite 10
oder eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses erfüllt worden sind. Aus
diesem Umstand kann der Beschwerdeführer dennoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Zwar gab er die Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017
(act. 38) nach etwas mehr als fünf Monaten und somit innerhalb eines Jah-
res nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV per 1. Mai 2017
ab (vgl. Art. 8 VFV). Aufgrund dieser fristgerecht eingereichten Beitragser-
klärung erübrigen sich Weiterungen zu der in Art. 11 VFV normierten Fris-
terstreckung (vgl. E. 1.4.1 und 2.5 hiervor). Da er jedoch im Zeitpunkt der
Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 14. Oktober 2017 nicht unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obli-
gatorisch versichert war, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VFV nicht erfüllt, weshalb die SAK das Bei-
tragsgesuch vom 14. Oktober 2017 mit Einspracheentscheid vom 7. De-
zember 2017 zu Recht abgewiesen hat. Diese massgeblichen Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen lassen leider kein anderes als dieses – für
den Beschwerdeführer sehr unbefriedigende – Ergebnis zu. Immerhin ist
dieser darauf aufmerksam zu machen, dass er die geltend gemachte Ein-
busse seiner künftigen AHV-Rente etwa dadurch mindern kann, indem er
im Anschluss an eine weitere – mindestens fünf aufeinander folgende
Jahre dauernde – obligatorische Versicherungszeit innerhalb eines Jahres
ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Obligatorium eine weitere
Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung einreichen kann (vgl. hierzu
E. 2.3 und 2.4 hiervor).
3.4 Inwieweit der Beschwerdeführer aus der Berufung auf eine „Welten-
bummler-Regelung“ etwas zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar.
Der „Weltenbummler“ zeichnet sich dadurch aus, dass er seinen Aufenthalt
im Ausland nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibs an einem Auf-
enthaltsort verbindet und damit keinen Wohnsitz begründet respektive den
Wohnsitz in der Schweiz behält – und sich als Nichterwerbstätiger (vgl. Art.
3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 AHVG) anmeldet (vgl. für Fragen des Steuerdo-
mizils BGE 138 II 300; Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung
über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] in der vom 22. Novem-
ber 2017 bis 13. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [Version 13],
Rz. 1031). Dies trifft auf den seit dem 1. Januar 2010 ununterbrochen in
Kambodscha lebende Beschwerdeführer gerade nicht zu.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass für die Zeit von November 2015 bis und mit 14. Januar 2017 und
ab 1. Mai 2017 für den in Kambodscha wohnhaften Beschwerdeführer
C-7252/2017
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keine schweizerische Versicherung mehr bestand resp. besteht und er im
Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 14. Oktober
2017 nicht unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander fol-
genden Jahren versichert war. Die SAK hat daher das Beitragsgesuch mit
Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 zu Recht abgewiesen. Die
Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
C-7252/2017
Seite 12
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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