Abtei lung II I
C-7257/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
R_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7257/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene laotische Staatsangehörige L_______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 8. September 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimo-
natigen Besuchsaufenthalt bei R_______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Schon zuvor, am 2. September
2008, war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die
Schweizerische Vertretung in Bangkok gelangt. Die Schweizer Vertre-
tung lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz weiter.
B.
Über das Gesuch informiert, holte das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und übermittelte diese an-
schliessend an die Vorinstanz.
C.
In einer Verfügung vom 31. Oktober 2008 lehnte es die Vorinstanz ab,
das beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Weigerung im
Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne; dies in Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Her-
kunftsgebiet und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2008 (Datum Poststem-
pel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben bzw. das Visum sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im We-
sentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederaus-
reise wäre nicht gesichert.
E.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 26. Febru-
ar 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Seite 2
C-7257/2008
F.
Der Beschwerdeführer seinerseits hält in einer Replik vom 2. April
2009 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In der Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
Seite 3
C-7257/2008
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen not-
wendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über
das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern
das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im
Weiteren ist die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) total revidiert worden (in
Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige
Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortge-
führt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Seite 4
C-7257/2008
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
Seite 5
C-7257/2008
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Gemäss dieser Regelung unterliegt die Gesuchstellerin ge-
stützt auf ihre Staatszugehörigkeit der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass nicht genügend Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise bestehe. Sie beruft sich da-
bei auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage in der Herkunftsre-
gion, aber auch auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin,
in welchen keine besonderen Verpflichtungen gegenüber der ange-
stammten Umgebung zu erblicken seien. Komme hinzu, dass Zweifel
am deklarierten Aufenthaltszweck am Platze seien, würden doch so-
wohl die Gesuchstellerin wie auch der Gastgeber eine Heirat in der
Schweiz ernsthaft in Erwägung ziehen.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die von der Vorin-
stanz geäusserten Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage. Als
Gastgeber garantiere er für die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin. Sein Ziel sei nicht, ihr hier in der
Schweiz zu einer besseren Zukunft zu verhelfen, sondern im Gegen-
teil, sich frühzeitig pensionieren zu lassen und nach Thailand auszu-
wandern. Dazu habe er bereits diverse Dispositionen getroffen (Erwerb
Seite 6
C-7257/2008
von Pachtland, Rodung, Geldtransfer). Weitere Schritte folgten dem-
nächst in Form eines Hausbaus.
In seiner Replik vom 2. April 2009 beteuert der Beschwerdeführer, es
bestehe wirklich nicht die Absicht, dass er und die Gesuchstellerin in
der Schweiz heiraten würden. Er selbst habe ein belastendes Schei-
dungsverfahren hinter sich und keine Lust, so schnell wieder eine zivil-
rechtliche Ehe einzugehen. Hingegen hätten sie sich in Laos am
20. April 2008 nach dortiger Sitte verlobt bzw. verheiratet, um ihre Be-
ziehung gegenüber der lokalen Gesellschaft legitimieren zu können.
Das Fest, welches sie dabei mit den Angehörigen und der Dorfgemein-
schaft gefeiert hätten, wolle die Gesuchstellerin auch mit seinen Ange-
hörigen in der Schweiz noch feiern. Eine zivilrechtliche Heirat sei auch
während seiner nächsten, im August 2009 geplanten Thailandreise
nicht geplant.
7.3 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.4 Laos gilt in Expertenkreisen als armer Binnenstaat, mit einer un-
terdurchschnittlich ausgebauten Infrastruktur und einer mehrheitlich
wenig gebildeten Bevölkerung. Seit der marktwirtschaftlichen Öffnung
Ende der achtziger Jahre erzielt das Land zwar jährliche Wachstums-
raten von 6 bis 8%. Es wird bei seinen Reformanstrengungen jedoch
noch immer von der internationalen Gebergemeinschaft mit 300 bis
400 Mio. USD pro Jahr unterstützt. 2006 machten diese Unterstüt-
zungszahlungen 13% des Bruttoinlandprodukts bzw. 70% des Finanz-
budgets aus. Nach wie vor sind rund 75% der Bevölkerung in der
Landwirtschaft tätig, deren Erträge rund 45 % des Bruttosozialpro-
dukts ausmachen. Breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichs-
weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2007 nur
gerade USD 710 (Quellen: U.S. Departement of State,
, Travel > Countries and Regions > Background
Seite 7
C-7257/2008
Notes > Laos, Stand: Oktober 2008, besucht am 16. April 2009; sowie
Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Laos > Wirtschaft, , Stand: März
2009 besucht am 16. April 2009). Entsprechend gross dürfte die Ver-
suchung für viele sein, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günsti-
geren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu kön-
nen. Es versteht sich von selbst, dass der Entscheid zur Emigration
vorab von jüngeren Menschen im erwerbsfähigen Alter getroffen wird
und dort noch gefördert werden kann, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten, Freunden oder Bekannten bereits ein minimales soziales
Beziehungsnetz im Zielland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge-
hung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse betr. einer Wiederausreise sind aber nicht
nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einer Person im
Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose
durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrem
Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass
sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ursprünglich dekla-
rierten Absichten halten könnten, als hoch eingeschätzt werden.
8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Sie stammt aus Assaporn, im Distrikt
Savannakhet, Laos, lebt aber zusammen mit ihrer geschiedenen Mut-
ter zurzeit noch im benachbarten Thailand (dies gemäss den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 2. April 2009).
8.3 Es mag zutreffen, dass schon kulturell bedingt besondere Bindun-
gen zwischen Mutter und Tochter bestehen. Das berechtigt für sich
alleine aber nicht zur Annahme, dass eine Emigration erst gar nicht in
Erwägung gezogen wird. Im Gegenteil: Gerade vor dem Hintergrund
wirtschaftlich schwieriger Verhältnisse entscheiden sich Söhne oder
auch Töchter zu einem solchen Schritt, um ihre Angehörigen aus dem
Ausland wirksamer unterstützen zu können.
8.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuch-
stellerin und ihre Mutter befinden, ist nichts genaues bekannt. Letztere
hat offenbar in den vergangenen Jahren bei einem thailändischen
Seite 8
C-7257/2008
Bauern als Pflückerin gearbeitet und soll diese Arbeit nach dessen Tod
für andere Bauern im Taglohn weiterführen. Die Gesuchstellerin hat im
Visumsantrag festgehalten, dass sie selbst keiner Erwerbstätigkeit
nachgehe, vielmehr den gemeinsamen Haushalt betreue. In seinem
Einladungsschreiben vom 2. September 2008 hielt der Beschwerde-
führer einleitend fest, dass sein Gast von dem Geld lebe, das er ihm
regelmässig monatlich auf eine thailändische Bank überweise. In sei-
ner Replik vom 2. April 2009 spricht der Beschwerdeführer demgegen-
über von einer „kleinen Überbrückungshilfe“, die er leiste und davon,
dass Mutter und Tochter von befreundeten thailändischen Familien
„wertvolle Unterstützung“ erhielten. Aufgrund der genannten Hinweise
ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Mutter in
wirtschaftlich einfachsten Verhältnissen lebt und die Unterstützung
durch den Beschwerdeführer für sie nicht unbedeutend ist. Es ist nicht
von der Hand zu weisen, dass solche Verhältnisse Nährboden für ei-
nen Entschluss zur Emigration bilden können.
8.5 Der Beschwerdeführer stellt in seinen Eingaben vehement in Ab-
rede, die Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts
in der Schweiz ehelichen und hierbehalten zu wollen. Die entsprechen-
de Annahme der Vorinstanz beruhe auf Missverständnissen. In diesem
Zusammenhang ist immerhin auf den schriftlichen Visumsantrag und
das Einladungsschreiben zu verweisen, in denen eine Heirat in der
Schweiz von beiden Beteiligten explizit in Erwägung gezogen wurde.
Der Beschwerdeführer hielt in seinem Einladungsschreiben wörtlich
fest, sie wollten „als Option während der Besuchszeit entscheiden, ob
die Hochzeitsglocken in der Schweiz für uns läuten sollen. Die dazu
nötigen Papiere wollen wir für diesen Fall alle bereithalten.“ Die Ge-
suchstellerin selbst liess im Antragsformular explizit festhalten, eine
„offizielle Heirat“ in der Schweiz sei nicht ausgeschlossen, und ersuch-
te für diesen Fall um Ausstellung eines insgesamt sechsmonatigen Vi-
sums (zweimal 3 Monate). Die fraglichen Äusserungen erfolgten, ob-
wohl die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt ihre rituelle Partnerschaft –
die der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren als für sie ausrei-
chend darstellt – bereits eingegangen waren.
Doch selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Be-
teiligten in der Frage eines zivilrechtlichen Eheschlusses missver-
ständlich geäussert haben bzw. inzwischen ihre Absichten änderten
und aktuell tatsächlich nicht planen, während des beantragten Be-
suchsaufenthalts in der Schweiz zivilrechtlich zu heiraten, lässt sich
Seite 9
C-7257/2008
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise im Falle der Ge-
suchstellerin dennoch nicht vernachlässigen. Zwar besteht kein An-
lass, an der Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber zu zweifeln. Auch die Ernsthaftigkeit seiner mittel- und lang-
fristigen Lebensplanung ist nicht in Frage zu stellen. Bei der Beurtei-
lung bestehender Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise ist aber nicht vorrangig auf die Haltung und Planung des
Gastgebers, sondern auf mögliche Verhaltensweisen des Gastes ab-
zustützen. Denn die Möglichkeiten des Gastgebers, seinen Gast in
dessen Verhalten zu steuern und zu beeinflussen, sind beschränkt.
Daran kann auch die förmliche Garantieerklärung des Gastgebers, auf
die sich der Beschwerdeführer beruft, nichts ändern (vgl. dazu anstelle
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. No-
vember 2008 E. 8). Tatsache ist, dass sich die Beteiligten erst seit
Ende 2006 kennen, sich ihre Kontakte bisher auf gemeinsame Ferien-
aufenthalte in Thailand und Laos beschränkten, sie sich sprachlich of-
fenbar erst beschränkt verständigen können und zwischen den beiden
ein grosser Altersunterschied von rund 35 Jahren besteht. Vor diesem
Hintergrund kann nicht als selbstverständlich angenommen werden,
dass die Gesuchstellerin, einmal in der Schweiz, an der Lebenspla-
nung des Beschwerdeführers festhält. Damit wird ihr nicht – wie der
Beschwerdeführer impliziert – die Bereitschaft eines Abtauchens in die
illegale Prostitution unterstellt. Die Erfahrung zeigt, dass ein breites
Spektrum von legalen Möglichkeiten besteht, wenn es darum geht,
den (zeitlich befristeten) Besuchsaufenthalt auf eine andere, dauer-
hafte Rechtsgrundlage zu stellen.
9.
Gestützt auf die bisherigen Erwägungen kann nicht als rechtsfehler-
haft betrachtet werden, wenn die Vorinstanz aufgrund der bestehen-
den Aktenlage von einer nur ungenügenden Gewähr für die fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin ausge-
gangen ist und die Erteilung eines Visums abgelehnt hat. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG)
und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
Seite 10
C-7257/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier ZEMIS [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
Seite 11