Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7258/2009
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien N._______,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn
(Rebaso), Rossmarktplatz 2, Postfach 652, 4501 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C7258/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende
Beschwerdeführer (geb. 1960) reiste gemäss eigenen Angaben am
12. Mai 2004 in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag um Asyl.
Mit Verfügung vom 21. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und wies ihn unter Ansetzung
einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob
der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde.
B.
Am 6. Juli 2009 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte das BFM dem
Beschwerdeführer am 3. September 2009 mit, dass erwogen werde, die
Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu
verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Er liess
sich am 28. September 2009 durch seine Parteivertreterin dazu
vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe sich während der fünfeinhalbjährigen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz offenbar in die hiesigen Verhältnisse
eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben. Dennoch erscheine
seine bisherige berufliche und soziale Integration nicht so
aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz geführt
hätte. Mit seiner Anstellung als Hilfsarbeiter verfüge er weder über eine
anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche Kenntnisse,
sondern sei lediglich angelernt worden. Aus den Akten sei auch keine
spezifische berufliche Weiterbildung seit Beginn der Erwerbstätigkeit
ersichtlich. Dass die Kommunikation am Arbeitsplatz offenbar in
deutscher Sprache erfolge und der Gesuchsteller mehrere Kurse bei der
Caritas absolviert habe, zeige ein gewisses Engagement, stelle aber
keine überdurchschnittliche Integration dar. Fünfeinhalb Jahre seien eine
C7258/2009
Seite 3
relativ kurze Aufenthaltsdauer. Die hiesigen guten Bekanntschaften und
die hinreichenden Sprachkenntnisse entsprächen eher einer normalen
zeitlichen Entwicklung. Positiv zu würdigen sei, dass der
Beschwerdeführer seiner Schweizer Partnerin in einer schwierigen
Situation beistehe. Ein besonderes, über das übliche Mass
hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Betroffenen sei
jedoch nicht ersichtlich und werde auch nicht substantiiert dargetan. Er
habe den grössten, für die Entwicklung wichtigsten Teil seines Lebens in
seiner Heimat verbracht und sei mit Sprache und Kultur bestens vertraut.
Mit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz habe er eine gewisse
Flexibilität unter Beweis gestellt, welche ihm bei der Wiedereingliederung
behilflich sein könne. Nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm vor dem
Hintergrund seiner sehr guten Ausbildung, den Berufserfahrungen und
seinem für kongolesische Verhältnisse überaus guten Beziehungsnetz
die wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht gelingen sollte. Seine
gesundheitlichen Gebrechen könnten überdies in Kinshasa durchaus
adäquat weiterbehandelt werden. Insgesamt seien somit die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2009 lässt der
Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles erfüllt seien. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Antrag
des Kantons Solothurn auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zuzustimmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Hierzu lässt er vorbringen, er habe
Sozialwissenschaften und internationale Beziehungen studiert. In seiner
Heimat habe er als Diplomat und AssistenzProfessor gearbeitet. Es gelte
zu berücksichtigen, dass er sich in einem laufenden Asylverfahren
befinde; trotz legalem Aufenthalt sei sein Status prekär. So werfe ihm die
Vorinstanz vor, lediglich Hilfsarbeiter zu sein und keine speziellen
Berufskenntnisse erworben zu haben, sondern lediglich angelernt worden
zu sein. Bei diesem Vorwurf werde übersehen, dass er keine Möglichkeit
gehabt habe ein Lehrverhältnis abzuschliessen, da ein solches zumindest
den Status einer vorläufigen Aufnahme voraussetze. Im Rahmen seiner
bescheidenen finanziellen Möglichkeiten habe er sich jedoch immer
weitergebildet. Er sei sich auch nie zu schade gewesen, Hilfsarbeiten
C7258/2009
Seite 4
durchzuführen. Nur wenigen Asylsuchenden gelinge es überhaupt eine
Arbeitsstelle zu finden, weshalb seine berufliche Integration
überdurchschnittlich sei. Auch habe er überdurchschnittliches soziales
Engagement gezeigt, indem er regelmässig Schulklassen besucht habe,
als Mitglied des Cercle Romand de Soleure Vorträge halte und sehr
engagiert sei. Zudem sei er als Sänger im Chor der Nationen
ausserordentlich beliebt. Seit zwei Jahren lebe er mit der Schweizerin
S._______ zusammen. Er unterstütze die an Krebs erkrankte Frau in
allen Belangen, kaufe ein, putze das Haus, mache die Wäsche, koche
und stehe ihr grundsätzlich zur Seite. Sie sei auf seine Hilfe angewiesen.
Dies sei jedoch nicht der Grund für ihr Zusammenleben. Schon vor der
Erkrankung seien sie ein Liebespaar gewesen. Nun lebten sie zusammen
in einem gefestigten Konkubinat. Im Kongo sei er noch verheiratet, aber
eine Scheidung könne nicht eingeleitet werden, weil er als Asylsuchender
nicht mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten könne. In seiner
Heimat habe er keine Familie mehr. Die älteste Tochter lebe in Brasilien,
ein Sohn in Togo. Ein weiterer Sohn studiere und wohne sporadisch bei
der Mutter. Die jüngste Tochter lebe bei seinem Bruder. Seine Mutter
lebe mit einer Schwester in den USA. Durch seine Diabetes II
Erkrankung geschwächt, werde auch sein gesundheitlicher Zustand eine
Reintegration erschweren.
E.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 wurde die Asylbeschwerde
abgewiesen. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur
Ausreise bis zum 19. Januar 2010. Mit Schreiben des Migrationsamtes
des Kantons Solothurn vom 23. April 2010 wurde sein weiterer Aufenthalt
in der Schweiz vorläufig geduldet.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die
Abweisung der Beschwerde aus. Sie betont zudem die klare
Unterscheidung zum Asylverfahren; im Härtefallverfahren seien keine
Wegweisungs oder Vollzugshindernisse zu prüfen.
C7258/2009
Seite 5
H.
Mit Replik vom 25. Januar 2010 hält die Parteivertreterin am
eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Ergänzend weist sie
auf das Medienecho im Zusammenhang mit der geplanten Wegweisung
des Beschwerdeführers im Januar 2010 hin. Die Lebenspartnerin habe
sich an die Medien gewandt. Eine Heirat zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer sei nicht möglich, weil sich dessen Ehefrau nicht von
ihm scheiden lassen wolle und eine Scheidung mittels Scheidungsklage
sehr lange dauern würde.
I.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 lässt der Beschwerdeführer – zur
Aktualisierung aufgefordert im Wesentlichen vorbringen, seine
langjährige, tiefe Partnerschaft unterstehe dem Schutz von Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Seine jüngste Tochter werde mit
der Mutter, welche einen Schweizer Bürger geheiratet habe definitiv in die
Schweiz kommen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM
betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl.
Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2
AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September
2010 E. 3).
C7258/2009
Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen. Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die
sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER
NIDERÖST, SansPapiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
C7258/2009
Seite 7
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010
E. 3).
3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das
Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor,
in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des
Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war.
Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit
der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende
Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung
des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asyl
suchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine
rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur
Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E.
3.1).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des
Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen,
sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und
von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das
Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE
2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
C7258/2009
Seite 8
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG)
bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten
Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von
Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität
offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13
und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs
und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und
diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss.
Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Wiederruf
einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und
Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120
Abs. 1 Bst. e AuG) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in:
Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden
Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische
Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der
wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) nicht.
5.
5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre.
C7258/2009
Seite 9
5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).
5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland
mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich
verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,
familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine
ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123
II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen
Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom
10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
C7258/2009
Seite 10
Nur schon vor diesem Hintergrund greift der in der Rechtsmitteleingabe
vom 20. Juli 2009 erhobene allgemeine Vorwurf, das BFM setze mit der
angefochtenen Verfügung ein falsches Signal, zu kurz. Wie die
nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich besagter Einwand
im konkreten Fall auch als unbegründet.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit gut siebeneinhalb Jahren in der
Schweiz auf, was im Vergleich keiner sehr langen Dauer entspricht. So
hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1998 entschieden,
dass bei einer ausländischen Person, die sich seit zehn Jahren in der
Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles auszugehen ist, sofern sie finanziell unabhängig,
sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten
hat, vorausgesetzt, dass sie die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich
durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert hat.
Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über
deren Asylgesuch nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde
(vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Damit wird der besonderen Situation
dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen
gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen (BGE 123 II
125 E. 3 S. 128; Urteil des Bundesgerichts 2A.542/2005 vom 11.
November 2005 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer befindet sich in einer
anderen Situation. Das Asylverfahren wurde nach etwas mehr als fünf
Jahren Aufenthalt am 15. Dezember 2009 rechtskräftig entschieden,
worauf er eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz erhielt. Sein Aufenthalt
über die Ausreisefrist hinaus gründet sich ausschliesslich auf die Duldung
durch den Wohnkanton während der Rechtshängigkeit des
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Weder war er in dieser Zeit
anders als im Asylverfahren gezwungen, den Kontakt zu seiner Heimat
abgebrochen zu halten, noch durfte er davon ausgehen, sein Aufenthalt
werde definitiv geregelt. Somit stellt sich die Frage, ob aus den sonstigen
Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine
schwerwiegende persönliche Notlage abzuleiten ist.
6.2. Die soziale Integration des Beschwerdeführers während seines
Aufenthaltes muss als überdurchschnittlich bewertet werden. Den Akten
kann entnommen werden, dass er sich sehr um den Erwerb der
deutschen Sprache bemühte, indem er diverse Kurse, sogar einen
Schweizerdeutschkurs besucht hat (Basiskurs Modul 13 bei der Caritas,
Deutsch als Fremdsprache Niveau C1 und Schwyzerdütsch B1/B2 an der
C7258/2009
Seite 11
Volkshochschule). Entsprechend gut sind heute seine
Deutschkenntnisse. Er verfügt zudem über einen grossen Bekanntenkreis
und ist in diversen sozialen Einrichtungen engagiert. Bei der Solothurner
Gruppe von Amnesty International hilft er seit 2007 als Mitglied aktiv bei
Standaktionen mit und nimmt an regelmässigen Treffen zum
Briefeschreiben teil (vgl. Schreiben vom 20. Februar 2010). Er singt seit
2007 im Chor der Nationen und ist seit Mai 2008 aktives Mitglied beim
Cercle Romand Soleure. Zahlreiche Referenzschreiben beschreiben ihn
übereinstimmend als freundliche, korrekte, zuverlässige, kommunikative,
sehr gut integrierte und integrierende Persönlichkeit mit hoher sozialer
Kompetenz und grosser Einsatzbereitschaft. Ins Gewicht fällt, dass die
Unterstützungsschreiben nicht den Eindruck von vorformulierten
Bestätigungen erwecken, sondern echte Anteilnahme und Sympathie
erkennen lassen. In dieses Bild fügt sich auch die im Hinblick auf den
Ablauf der Ausreisefrist am 19. Januar 2010 mittels öffentlicher Aktionen
getätigte Unterstützung durch seine Mitbürger.
6.3. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer stark
engagiert gezeigt. So war er zunächst im Rahmen von
Beschäftigungsprogrammen und gemeinnützigen Projekten tätig. Dabei
wurde er wegen seiner Zuverlässigkeit sehr geschätzt. Dass er bereits
kurz nach seiner Einreise am 4. Juni 2004 den ersten Einsatz der
Caritas zur Räumung und Instandstellung einer Asylbewerberunterkunft
antrat, verdeutlicht den seit der Einreise bestehenden Willen zur
Integration. In den Jahren 2005 bis 2008 wirkte er im Wohnkanton an
schulischen Veranstaltungen zum Thema Gospelmusik und ihrer Herkunft
mit. Ebenso wurde er als Referent zum Unterrichtsthema Beziehungen
zwischen Europa und Afrika eingeladen. Daneben weist er Bestätigungen
zu Basiskursen Modul IIII, PC und Büroarbeiten, Informatique et gestion
d'entreprise, Kochkurs und Ausbildungskurs sowie Gesundheitsförderung
der Caritas vor, an welchen er in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich
teilgenommen hat. Die Arbeitssuche gestaltete sich zunächst etwas
schwierig, was nicht zuletzt auch durch seinen Aufenthaltsstatus bedingt
war. Ab dem 25. Juni 2008 erlangte er eine unbefristete Anstellung als
Hilfsarbeiter. Seither ist er finanziell unabhängig und seinen
diesbezüglichen Verpflichtungen auch stets nachgekommen. Aus dem
Zwischenzeugnis vom 22. Juni 2009 und der Arbeitsbestätigung vom 10.
November 2011 geht hervor, dass er seine Aufgaben gewissenhaft und
sorgfältig ausführe, das erworbene Wissen gezielt einsetzt und durch
seine hilfsbereite und freundliche Art von Vorgesetzten sowie Mitarbeitern
geachtet und geschätzt wird. Nicht zu Unrecht bemängelt die Vorinstanz,
C7258/2009
Seite 12
der Beschwerdeführer habe während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit
weder Fach oder Spezialkenntnisse erworben noch sich sonst
weitergebildet. Diesbezüglich gilt es jedoch anzumerken, dass sich der
Beschwerdeführer nachweislich an der Volkshochschule in der
Deutschen und Schweizerdeutschen Sprache um Weiterbildung bemüht
hat. Überdies blieb von der Vorinstanz unbeachtet, dass er im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung erst etwas mehr als ein Jahr arbeitete,
weshalb die Anforderungen an den Erwerb weiterer Bildung
herabzusetzen sind. Unberücksichtigt blieb zudem, dass er, bedingt
durch die schwere Erkrankung seiner Lebensgefährtin, ausserhalb der
Arbeitszeiten bereits genügend ausgelastet gewesen sein dürfte, um
noch Zeit für weitere Kurse aufbringen zu können. Zudem wird im
Bestätigungsschreiben vom 10. November 2011 festgehalten, dass sich
der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit ein beachtliches Wissen
angeeignet habe und er zu einem wichtigen Bestandteil der Konditorei
geworden sei. Dies spricht für seinen Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung.
6.4. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse ist der Beschwerdeführer
seit viereinhalb Jahren mit einer verwitweten Schweizer Bürgerin liiert.
Seit September 2008 führen sie einen gemeinsamen Haushalt. Im April
2009 wurde bei der Lebenspartnerin ein Brustkrebs der rechten Seite
diagnostiziert, welcher operative sowie chemotherapeutische
Behandlungen erforderlich machte. Die Akten lassen erkennen, dass der
Beschwerdeführer eine grosse Stütze für seine Lebenspartnerin ist, was
die Vorinstanz auch so anerkannt hatte. Er betreut jene, übernimmt einen
grossen Teil der Haushaltsarbeiten und ist ihr im Alltag eine Stütze. Dass
er auch während dieser Zeit Integrationsbemühungen nachweisen kann,
verdient vorliegend besondere Anerkennung.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 25. Januar 2010 vor, er
könnte nun, nach Abschluss des Asylverfahrens in seiner Heimat das
Scheidungsverfahren anheben. Es sei jedoch mit einer Verfahrensdauer
von einem bis zwei Jahren zu rechnen. Obwohl inzwischen bereits zwei
Jahre vergangen sind, wurden keine Unterlagen eingereicht, welche die
Anhebung eines Verfahrens belegt hätten. Die tatsächlichen Absichten
des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Lichte etwas zweifelhaft,
was das Bestehen von Heiratsabsichten mit der derzeitigen
Lebenspartnerin in Frage stellt. Vor diesem Hintergrund sowie unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_25/2010 vom 2. November 2010) erscheint eine
C7258/2009
Seite 13
erfolgreiche Berufung auf Art. 8 EMRK fraglich. Dies bedeutet indessen
nicht, dass die gelebte Beziehung bei der vorliegenden Beurteilung
unberücksichtigt zu bleiben hat. Hinsichtlich der weiteren familiären
Verhältnisse gibt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November
2011 bekannt, dass die Mutter seiner jüngsten Tochter einen Schweizer
Bürger geheiratet habe und die Tochter künftig in der Schweiz leben
werde. Daraus kann er jedoch für das vorliegende Verfahren nichts zu
seinen Gunsten ableiten, gab er doch in der Replik an, seine Tochter sei
bei seinem Bruder aufgewachsen und wolle nicht bei ihm leben.
6.5. Zu prüfen gilt es weiter, wie es sich mit einer allfälligen
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verhält. Der Beschwerdeführer ist
im Alter von 44 Jahren aus dem Kongo in die Schweiz gekommen. Er hat
somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die
Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in
Kongo verbracht. Obwohl viele seiner nächsten Verwandten nicht mehr in
der Heimat leben, besteht dennoch ein familiäres Beziehungsnetz (zwei
Brüder sowie ein erwachsenes Kind), das ihm in sozialer Hinsicht Halt
geben und ihn zumindest indirekt bei der Eingliederung in wirtschaftlicher
Hinsicht unterstützen könnte. Zum Vorteil gereichen würden ihm ferner
sein Hochschulabschluss, die langjährige Berufserfahrung in der Heimat
sowie die in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen und
Sprachkenntnisse. Dennoch ist davon auszugehen, dass es dem heute
51jährigen nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, sich wieder
einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
6.6.
6.6.1. Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers einzugehen. Er macht geltend, an Diabetes mellitus
zu leiden und täglich Medikamente zu nehmen. Es sei jederzeit möglich,
dass sich die Blutzuckerwerte verschlechtern könnten und mit der
Insulintherapie begonnen werden müsste. Zudem leidet er an
Gichtarthritis.
6.6.2. Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung
mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene an einer ernsthaften
gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen
Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht
C7258/2009
Seite 14
erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr
schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der
Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz
höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200
E. 5.3 S. 209; Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober
2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2
6.6.3. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember
2009 betreffend Asyl und Wegweisung bereits festgehalten, besteht in
Kinshasa die Möglichkeit, die gesundheitlichen Beschwerden
angemessen behandeln zu lassen. Zudem ist der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren einigermassen stabil
geblieben. Sollte eine Verschlechterung eintreten, könnte er in seiner
Heimat die notwendige Insulintherapie beanspruchen. Der
Gesundheitszustand steht somit unter dem Blickwinkel des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles für sich alleine einer Rückkehr
in den Heimatstaat nicht entgegen. Allerdings ist nicht von der Hand zu
weisen, dass die gesundheitlichen Probleme eine gewisse Erschwernis
darstellen würden, was im Kontext zu würdigen ist.
7.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in
Anbetracht der im heutigen Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenen, guten
wirtschaftlichen, sozialen und auch persönlichen Integration sowie der
nachgewiesenen grossen Anstrengungen seit Beginn des Aufenthaltes,
des überdurchschnittlichen sozialen Engagements sowie des
menschlichen Beistands im privaten Bereich, insgesamt zu bejahen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als bundesrechtswidrig
(Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Zustimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG ist zu erteilen.
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG), womit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
hinfällig wird. Weiter ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
für die ihm erwachsenen Kosten eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Kostennote
eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der
Akten (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
C7258/2009
Seite 15
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) festsetzt.
Dispositiv Seite 15
C7258/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Zustimmung im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG wird erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500. (inkl. MwST) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS 12839409 und N 467 306)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (ad SO 227 793)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: