B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7258/2015
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. José Francisco López Molina,
Abogado, Advoplus GmbH, Advokatur & Rechtsberatung
TRIAS AG, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.
C-7258/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27./ 28. Mai 2015 beantragte die aus dem Iran stammende Y._____
(geb. 1995, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft ansäs-
sigen Mutter (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 31. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung – unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wiederaus-
reise – ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob die Gast-
geberin beim SEM am 21. Juni 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die
Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an
das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft übermittelt.
C.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark an-
halte. Wie die Erfahrung zeige, würden viele Menschen versuchen, sich im
Ausland (vor allem West- und Mitteleuropa) eine bessere Existenz zu si-
chern. Der Trend zur Auswanderung manifestiere sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo bereits ein minimales Beziehungsnetz vorhanden
sei. In der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulassungspraxis
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Von die-
ser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffenen Person im
Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen
oblägen, was hier nicht zutreffe. Die Gesuchstellerin sei 20 Jahre alt, ge-
schieden, kinderlos, nicht erwerbstätig und lebe noch mit ihrem Vater zu-
sammen. Aufgrund der Akten könne weder von besonderen familiären oder
persönlichen Verpflichtungen noch von gefestigten beruflichen und damit
wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Gastgeberin
bleibe unbenommen, sich mit ihrer Tochter im Ausland zu treffen. Auch
nach Auffassung der mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Schweizer
Vertretung in Teheran bestünden auf Seiten des Gastes keine hinreichen-
den Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt. Somit seien die Voraussetzungen für die Ertei-
lung des gewünschten Visums nicht erfüllt.
C-7258/2015
Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und das Visumsgesuch gutzuheissen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersucht sie (eventualiter) um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung. Sie lässt im Wesentlichen vorbringen, die
Tochter möchte ihr lediglich einen Besuch abstatten und danach in die Hei-
mat zurückkehren, wo sie auch einen Verlobten habe. Die eingeladene
Person wohne noch bei ihrem Vater und pflege Kontakte zur dortigen Fa-
milie. Ausser ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) und ihrer Tante seien
keine weiteren Familienmitglieder in der Schweiz ansässig. Die Tochter
lebe von Auskommen des Vaters und sehe ihre berufliche Zukunft im Iran.
Jedenfalls könne nicht von unvorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen
ausgegangen werden. Schon deshalb bestehe für sie keine Veranlassung,
eine Emigration ins Auge zu fassen. Schliesslich falle der persönliche Kon-
takt zwischen Mutter und Tochter vorliegend grundsätzlich unter den
Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Die Gesuchstellerin habe
ihre Mutter schon längere Zeit nicht mehr besuchen können. Letztere
könne sich leider nicht in die Heimat begeben, da sie wegen ihrer sexuellen
Ausrichtung verfolgt würde. Auch andere Möglichkeiten zur gegenseitigen
Kontaktaufnahme bestünden nicht.
Als Beweismittel reichte sie u.a. eine eigenhändige Erklärung der Gesuch-
stellerin, die Verpflichtung eines im Kanton Bern wohnhaften Onkels betr.
finanzieller Garantien und eine von ihr selber mitunterzeichnete Rückreise-
verpflichtung zu den Akten.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015
auf Abweisung der Beschwerde und ergänzt, dass sich Mutter und Tochter
allenfalls auch in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raumes und
des Heimatlandes treffen könnten.
F.
Replikweise hält der Parteivertreter am 25. Januar 2016 am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest, wobei er anfügt, die Gesuch-
stellerin sei nun verheiratet. Zusätzlich verweist er auf die Entwicklung der
wirtschaftlichen Lage im Iran.
Der Replik waren die Kopie eines entsprechenden Ehescheines sowie
Auszüge aus Pressemitteilungen zum Ende der Iran-Sanktionen beigelegt.
C-7258/2015
Seite 4
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-7258/2015
Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer iranischen Staatsan-
gehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
C-7258/2015
Seite 6
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Vi-
sakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2
Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende
Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da der Iran in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde,
und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsre-
gion sowie mit ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Zu
den folglich im Vordergrund stehenden Fragen des Zwecks des geplanten
Aufenthalts und der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der
C-7258/2015
Seite 7
Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände
des Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemei-
nen Situation im Herkunftsland der Eingeladenen ergeben. Namentlich bei
Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich
eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.2 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen
zufolge circa 407 Milliarden US-Dollar. Nach einem Rückgang des Brutto-
inlandprodukts 2012 und 2013 wuchs die Wirtschaft 2014 laut offiziellen
Angaben erstmals wieder leicht (um 3 %), für 2015 wird ein Wachstum von
0,5 % prognostiziert. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählen die Öl-
und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft sowie Metall-
und Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird von offizieller Seite ak-
tuell mit 13,8 % angegeben (Schätzung für 2015: 15 %). Die Arbeitslosig-
keit beträgt Regierungsstellen zufolge 10,8 %, für 2015 wird mit einer
Quote von 10,9 % gerechnet. Von den davon Betroffenen sind etwa drei
Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit dürfte je-
doch weiter steigen, da jedes Jahr bis zu 0,7 Millionen neue Arbeitskräfte
auf den Arbeitsmarkt drängen. Der Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele
gebildete iranische Junge, sich in Übersee eine Arbeit zu suchen, was zu
einem signifikanten Abwandern qualifizierter Fachkräfte ins Ausland führt
("brain drain"). Die iranische Wirtschaft befindet sich derzeit in einer schwe-
ren Krise. Inflationsdruck, steigende Binnenverschuldung, sinkende Ex-
porteinnahmen, sinkender Ölpreis sowie eine hohe inoffizielle Arbeitslosig-
keit prägen die wirtschaftliche Entwicklung. Neben hausgemachten struk-
turellen Problemen haben sich bislang vor allem die internationalen Sank-
tionen negativ ausgewirkt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.aus-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise:
Länder A-Z > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Januar 2016, abgerufen im
März 2016). Wie rasch sich die stark staatlich geprägte Wirtschaft nach
Aufhebung der Sanktionen (per Mitte Januar 2016) tatsächlich erholen
wird, bleibt abzuwarten. Signifikante wirtschaftliche Fortschritte dürften je-
denfalls Monate wenn nicht Jahre beanspruchen (Quelle: >
Library > Publications > The World Factbook > Iran, Stand Februar 2016,
besucht im März 2016).
C-7258/2015
Seite 8
6.3 Ungeachtet der sich mit der Aufhebung des Embargos für gewisse
Branchen eröffnenden Perspektiven ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin
nach wie vor als schwierig taxierte – und damit einhergehend – das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besu-
chern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzte. Dies gilt in besonde-
rem Masse, wenn durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, Ver-
wandten oder Bekannten gleichzeitig schon ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen um-
gangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE
2014/1 E. 6.3.1).
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20 ½ jährige, kinder-
lose Frau. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung soll sie geschieden,
aber wieder verlobt gewesen sein. Sie habe bei ihrem Vater gewohnt und
von dessen Auskommen gelebt. Gemäss Replik ist sie nun verheiratet (der
Kopie eines beigelegten Ehescheines zufolge seit dem 3. November 2015)
und wird finanziell durch ihren Ehemann unterstützt. Diese Angaben allein
reichen allerdings nicht schon aus, um auf besondere familiäre oder ge-
sellschaftliche Verpflichtungen im Iran schliessen zu können; dies umso
weniger, wenn man mit in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Be-
suchsaufenthalt angestrebt wird, was trotz eines familiären Bezuges zum
Herkunftsland von einer gewissen Ungebundenheit zeugt. Kommt hinzu,
dass sich die Mutter der Gesuch stellenden Person – die Gastgeberin –
dauerhaft hierzulande niedergelassen hat (die Beschwerdeführerin ist im
Besitze einer Niederlassungsbewilligung). Unter dem gleichen Status le-
ben auch eine Tante und ein Onkel in der Schweiz. Wie an anderer Stelle
C-7258/2015
Seite 9
dargetan (siehe E. 6.3 weiter vorne), wird die Tendenz zur Immigration er-
fahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo – wie in casu – durch die Anwe-
senheit naher Familienangehöriger schon ein soziales Beziehungsnetz
vorhanden ist. Im dargelegten Kontext lässt die kürzlich eingegangene Ehe
als solche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per
se entfallen. Abgesehen davon versuchen in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse viele Emigrantinnen und
Emigranten, nach Erreichen ihres Ziellandes wirtschaftlich Fuss zu fassen
und von dort ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen zu unterstützen
und sie allenfalls nachzuziehen. Angesichts dieser Sachlage erscheint die
fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin derzeit als nicht hinreichend
gesichert.
7.2 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, bleibt derweil vieles
vage oder zu wenig belegt. Fest steht, dass es auf Seiten der eingeladenen
Person in beruflicher Hinsicht an starken Bindungen fehlt. Ihren Angaben
und denjenigen ihres Parteivertreters zufolge ist sie Hausfrau und hat nie
ein eigenes Einkommen erzielt. Für ihren finanziellen Unterhalt sollen
lange Zeit ihr Vater und nach der kürzlich erfolgten Heirat ihr Ehegatte auf-
gekommen sein. Letzterem helfe sie gelegentlich im Coiffeursalon aus. Im
Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde und auf Beschwerdeebene
ist ferner von einem Studium die Rede. Um was für ein Studium es sich
handelt und wie lange es dauert, dazu äusserten sich die Betroffenen nicht.
Auch eine sonstige wirtschaftliche Verankerung im Heimatland kann den
Visumsunterlagen nicht entnommen werden. Über die Einkünfte des Ehe-
mannes, laut nachgereichter Kopie des Ehescheines einem Coiffeur, ist
nichts bekannt. In Bezug auf die Frage, in welchen ökonomischen Verhält-
nissen der Gast lebt, ebenso wenig aussagekräftig ist die im vorinstanzli-
chen Verfahren vorgelegte Kopie eines Bankauszuges (das Datum ist nur
teilweise leserlich, Angabe des Kontoinhabers fehlt). Die finanzielle Situa-
tion präsentiert sich jedenfalls nicht dergestalt, dass sie geeignet wäre, die
Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten.
7.3 An dieser Einschätzung vermag die Aufhebung der Sanktionen gegen-
über dem Iran vorderhand nichts zu ändern(siehe E. 6.2 hiervor). In den
mit der Replik nachgereichten Presseartikeln stehen ohnehin die Interes-
sen von Schweizer Firmen und der von den Restriktionen betroffen gewe-
senen iranischen Unternehmen im Fokus (siehe auch E. 6.2 hiervor). An-
gesichts dessen erscheinen die von der Schweizervertretung sowie dem
SEM geäusserten Zweifel, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem
C-7258/2015
Seite 10
vorgesehenen längeren Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlas-
sen könnte, alles in allem als durchaus begründet.
7.4 Vor dem geschilderten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hin-
reichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach dem geplanten Besuchsaufenthalt besteht. Dass
ein Onkel und dessen Ehefrau diesbezüglich bürgen wollen, ist unerheb-
lich, zumal Dritte (beispielsweise ein Gastgeber oder ein Garant) für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einste-
hen können (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Es braucht daher nicht abschlies-
send geklärt zu werden, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage
der Finanzierung des Aufenthaltes (die Beschwerdeführer und Gastgeberin
ist sozialhilfeabhängig, die Garantieerklärung stammt von einem hier an-
sässigen Onkel), erfüllt wären.
7.5 Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass in Anwendung von
Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst.
b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches
Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden
darf.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit vorliegen.
8.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs.
1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visako-
dex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.6). Die Voraussetzun-
gen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind
nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen
Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge
des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schen-
gen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beein-
trächtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
C-7258/2015
Seite 11
8.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit fällt in der vorliegenden Streitsache primär Art. 8
EMRK in Betracht. Diese Bestimmung und der inhaltlich deckungsgleiche
Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privat-
lebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich
ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei-
chend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das
Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der
Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet
sein. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als
solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des
Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des
Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten
zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte
ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. Urteil des BVGer C-6581/2013
vom 19. Mai 2015 E. 7.3.1 m.H.).
8.4 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft nicht die Kernfamilie.
Die Gesuchstellerin (und Tochter der Beschwerdeführerin) ist inzwischen
über 20 Jahre alt und Anhaltspunkte für darüber hinausgehende ausserge-
wöhnlich enge Bindungen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die ein-
geladene Person ist denn ab ihrem 12. Lebensjahr nicht mehr bei der Mut-
ter aufgewachsen. Abgesehen davon ist Letztere inzwischen im Besitze
einer Niederlassungsbewilligung, weswegen es ihr möglich wäre, den ge-
planten Besuchsaufenthalt im Ausland zu realisieren. Dass die Beschwer-
deführerin Sozialhilfeleistungen bezieht, ändert daran nichts. Zum einen
ergibt sich aus den Akten, dass in der Schweiz weitere Verwandte mit aus-
reichenden finanziellen Mitteln leben, zum anderen brauchte ein solches
Treffen entgegen der in der Replik geäusserten Annahme keineswegs in
einem Drittweltstaat stattzufinden. Der an sich verständliche Wunsch der
Gesuchstellerin, ihre Mutter in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in
den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung
bleibt es den Betroffenen wie eben erwähnt unbenommen und zumutbar,
sich vorderhand im Ausland zu treffen. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8
EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz be-
schränkten Visums abgeleitet werden.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchstellerin weder ein
einheitliches Visum noch ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden kann.
C-7258/2015
Seite 12
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 als rechtmässig erweist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch explizit bzw. eventualiter (siehe
S. 2 bzw. S. 9 der Beschwerdeschrift) um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Dezember 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend
unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht gerade
als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin hinreichend belegt ist.
11.3 Nicht stattgegeben werden kann hingegen dem Gesuch um Beigabe
eines Anwaltes. Darauf Anspruch hat die bedürftige Partei, wenn ihre Inte-
ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen (zum Ganzen vgl. BGE 130 I 180
E. 2.2 S. 182 oder Urteil des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.2
je m.H.). Dass die angefochtene Visumsverweigerung Alternativen für per-
sönliche Kontakte zwischen Mutter und volljähriger Tochter offen liesse,
wurde bereits dargetan (siehe E. 8.3 und 8.4 weiter oben). Kommt hinzu,
dass die hierzulande niedergelassene Beschwerdeführerin einer Amts-
sprache mächtig ist (siehe beispielsweise ihre Einsprache im vorinstanzli-
chen Verfahren) und es vorliegend in erster Linie darum geht, den Sach-
verhalt (familiäre und finanzielle Verhältnisse) zu schildern, wie er sich aus
der Optik der Gastgeberin und der eingeladenen Person präsentiert. Von
daher wäre sie durchaus in der Lage, ihre Verfahrensrechte selbständig
C-7258/2015
Seite 13
wahrzunehmen. Mangels sachlicher Notwendigkeit sind die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeistän-
dung mithin nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der
Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
3.
Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
nicht stattgegeben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: