Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7259/2008
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Verfügungen vom 3. und 12. November 2008.
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Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2008 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG, Zweigstelle Deutschschweiz (im Folgenden: Vorinstanz), Herrn
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen mit, als
Arbeitgeber von Herrn A._______ werde er zwangsweise der
Auffangeinrichtung angeschlossen, sofern er nicht bis zum 31.
Oktober 2008 nachweise, dass seine Arbeitnehmer infolge eines
Anschlusses seiner Firma an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
entsprechend dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) obligatorisch versichert sind.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben mit E-Mails vom
26. September und 10. November 2008 Stellung genommen hatte,
schloss ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. November 2008
rückwirkend per 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2007
zwangsweise an, unter Auferlegung von Verfügungskosten und
Gebühren in Höhe von total Fr. 825.-. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, laut Belastung aus der Arbeitgeberkontrolle
vom 4. November 2003 der Ausgleichskasse der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: SVA)
habe er seit dem 1. Januar 2000 dem BVG-Obligatorium
unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet. Mit Verfügungs-
Nachtrag vom 12. November 2008 ordnete die Vorinstanz ferner an,
beim Beschwerdeführer werde – bedingt durch die Invalidität von
Herrn A._______ – auf den Beiträgen zusätzlich ein Zuschlag in der
Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller
dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer erhoben;
berechnet vom Beginn der Anschlusspflicht bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles. Sinngemäss führte sie zur Begründung aus,
gemäss Art. 12 BVG habe sie Anspruch auf Schadenersatz für
Leistungsansprüche von Herrn A._______ vor dem unterbliebenen
Anschluss des Beschwerdeführers.
C.
In seiner Beschwerde vom 15. November 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer,
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die Verfügung vom 3. und der Nachtrag vom 12. November 2008
seien aufzuheben. Im Wesentlichen führte er aus, die Vorinstanz
habe verkannt, dass Herr A._______ in den Jahren 2000 bis 2002 nicht
als Arbeitnehmer für ihn tätig gewesen sei, sondern als selbständig
Erwerbender gearbeitet habe. So habe sich Herr A._______ am 11. April
2000 dazu verpflichtet, selbst mit den obligatorischen
Sozialversicherungen abzurechnen. Zudem habe er in den Jahren
2000 und 2001 diverse Rechnungen gestellt und im Übrigen erklärt,
dass er noch andere Auftraggeber habe. Weiter führte der
Beschwerdeführer aus, vor Erlass des Verfügungs-Nachtrags vom
12. November 2008 sei er von der Vorinstanz nicht zu dessen Inhalt
angehört worden. Auch habe er die Beitragsrechnungen vom 12.
November 2003 der Unfallversicherung (UV) und vom 4. Dezember
2003 der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV)
bezahlt – jeweils ohne Anerkennung einer Schuldpflicht. Herr
A._______ habe sich zudem bereit erklärt, diese UV- und AHV/IV-
Beitragszahlungen zurückzuerstatten. Gegen den
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 100606 des
Betreibungsamtes C._______ 9 vom 10. Februar 2004 habe er denn
auch keinen Rechtsvorschlag erhoben.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 einverlangten
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'500.- leistete der
Beschwerdeführer am 25. November 2008.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung
im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten, namentlich den Einträgen in
der Arbeitgeberkontrolle vom 4. November 2003 der SVA, sei davon
auszugehen, dass Herr A._______ „in den Jahren 2000 bis 30. Januar
2002“ (recte: 31. Januar 2002) beim Beschwerdeführer als
obligatorisch zu versichernder Arbeitnehmer tätig gewesen war.
F.
Mit Replik vom 28. Januar 2009 bestätigte der Beschwerdeführer
sinngemäss die gestellten Anträge sowie deren bisherige Begründung.
Ergänzend führte er aus, Herr A._______ habe für seine eigene
Reinigungsfirma Werbung betrieben und einen Geschäftspartner
gehabt.
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G.
Der Schriftenwechsel wurde am 12. März 2009 geschlossen, nachdem
die Vorinstanz innert der ihr mit Verfügung vom 3. Februar 2009
gewährten Frist keine Duplik eingereicht hatte.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 15. November 2008, mit der die
Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2008 und der Nachtrag
vom 12. November 2008 zu dieser Verfügung angefochten worden
sind. Mit diesen Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer als
Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2007
zwangsweise der Auffangeinrichtung BVG angeschlossen.
Ferner wurden ihm Verfügungskosten und Gebühren in Höhe von
total Fr. 825.- auferlegt und festgehalten, dass ihm, bedingt durch die
Invalidität von Herrn A._______, zusätzlich ein Zuschlag zu den
Arbeitgeberbeiträgen in der Höhe der vierfachen Beiträge für die
Risiken Tod und Invalidität aller dem BVG-Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer verrechnet werde; berechnet vom Beginn der
Anschlusspflicht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl.
auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2. Den Nachtrag vom 12. November 2008 hat die Vorinstanz explizit
in inhaltlicher Ergänzung ihrer Verfügung vom 3. November 2008 sowie
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ohne Auferlegung zusätzlicher Verfügungskosten erlassen. Diese
Verwaltungsakte sind somit inhaltlich als eine eine einzige,
einheitliche Verfügung im Sinne von Art. 5 VwvG zu qualifizieren (im
Folgenden daher: Verfügung vom 3./12. November 2008) und bilden
das im vorliegenden Verfahren massgebende Anfechtungsobjekt
(vgl. zum Ganzen auch: BGE 125 V 413 E. 2a sowie FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 131 ff.
und MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 7
zu Art. 5).
1.3. Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
Vorinstanz im Sinne von Art. 5 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG zuständig (vgl. auch Art. 54
Abs. 4 und 60 BVG), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG besteht.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 3./12. November
2008 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (vgl. Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, und hat ein schützwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. 48 Abs. 1 VwVG).
Somit sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Nachdem auch
der Verfahrenskostenvorschuss innert der gesetzten Frist geleistet
worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), kann auf die Beschwerde vom
15. November 2008 eingetreten werden.
2.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
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Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
GYGI, a.a.O., S. 212).
2.3. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung
und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.
2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie
sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/99
vom 20. Juli 2000).
2.4. In der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das
17. Altersjahr vollendet und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984
(BVV 2; SR 831.441.1) erzielt hat und bei der eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 7 BVG). Mit Inkrafttreten des BVG
am 1. Januar 1985 betrug dieser Mindestlohn Fr. 16'560.-. Seither ist er
verschiedentlich angepasst worden (vgl. Art. 9 BVG). Im Jahre 2008
betrug er Fr. 19'890.- (AS 2006 4159; vgl. MBV Nr. 103 Rz. 609).
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2.4.1. Als Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbständiger
Stellung entgeltlich Arbeit leisten. Im Bereiche der beruflichen
Vorsorge sind das Beitragsstatut in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Unfallversicherung (UV)
sowie die zivilrechtlichen Verhältnisse – namentlich die Rechtsnatur
des Vertragsverhältnisses (Auftrag, Arbeitsvertrag etc.) – zwar
durchaus zu würdigende Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob
im Einzelfall eine Erwerbstätigkeit in selbständiger oder
unselbständiger Stellung ausgeübt wird. Für die Beurteilung
dieser Frage entscheidwesentlich sind indessen die
wirtschaftlichen Gegebenheiten, ist doch laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als unselbständig erwerbend
für gewöhnlich zu betrachten, wer kein Unternehmerrisiko trägt und
von einem Vertragspartner in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (vgl. BGE 123 V 161
E. 1 und BGE 115 Ib 37 E. 4, je mit Hinweisen). Eine solche
Abhängigkeit des Erwerbstätigen liegt insbesondere dann vor, wenn
seinem Vertragspartner hinsichtlich der Arbeitsausführung und des
Verhaltens während der Arbeit eine Weisungsbefugnis zukommt (vgl.
dazu Art. 321 d des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR
220]), bei Arbeit auf Rechnung und im Namen einer anderen Person
sowie bei einer Verpflichtung zu persönlicher Arbeitsleistung. Ein
Unternehmerrisiko besteht vor allem dann, wenn Investitionen
getätigt werden (Anschaffung von Arbeitsgeräten oder
sonstigem Umlaufvermögen); ebenso bei Nutzung eigener
Geschäftsräumlichkeiten und Beschäftigung von Personal sowie
bei Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im
Einzelfall finden sich oft Merkmale sowohl der selbständigen als
auch unselbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb sich der
Entscheid jeweils danach richten muss, welche Merkmale in
concreto gesamthaft überwiegen (vgl. zum Ganzen: THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, § 22; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 2
ff. zu Art. 10).
2.4.2. Als Arbeitgeber muss sich jene Person, die obligatorisch zu
versichernde unselbständig Erwerbstätige bzw. Arbeitnehmer
beschäftigt, einer in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die
Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten
Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
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Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind,
fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen.
Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgemäss
nach, meldet ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung.
Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten rückwirkend auf den Zeitpunkt anzuschliessen, ab dem
er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat
(Zwangsanschluss; vgl. Art. 11 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 BVG; vgl. auch Art.
60 Abs. 2 Bst. a BVG).
2.4.3. Eine spezielle Situation liegt dann vor, wenn der gesetzliche
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder
Freizügigkeitsleistungen bereits in einem Zeitpunkt entsteht,
zu dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen ist (vgl. BGE 129 V 237 E. 5.1). Diesfalls wird der
Arbeitgeber – von Gesetzes wegen – auf diesen Zeitpunkt hin für alle
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der
Auffangeinrichtung angeschlossen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August
1985 [SR 831.434; im Folgenden: Verordnung]), weshalb einer
entsprechenden Verfügung nur Feststellungscharakter zukommt (vgl.
BGE 130 V 526 E. 4.3). Der gegenüber dem betreffenden
Arbeitnehmer leistungspflichtigen Auffangeinrichtung (vgl.
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG) hat der
Arbeitgeber zudem alle in diesem Zusammenhang
entstehenden Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Art. 12 Abs. 2 BVG
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Verordnung); bei Tod oder
Invalidität eines dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmers
hat er insbesondere auch einen Zuschlag als Schadenersatz in der
Höhe der vierfachen Beiträge für diese Risiken zu leisten. Dieser
Zuschlag wird für die Zeit, seit der Arbeitgeber bei einer
Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen, bis
zum Eintritt des Versicherungsfalls berechnet (vgl. Art. 12 Abs. 2
BVG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet hauptsächlich, die angefochtene
Verfügung vom 3./12. November 2008 sei nicht rechtens und
aufzuheben, da die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt
unvollständig erhoben und insbesondere verkannt habe, dass Herr
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A._______ nie als obligatorisch zu versichernder unselbständig
Erwerbender bzw. Arbeitnehmer für ihn tätig gewesen sei.
3.1. Laut seinem Schreiben vom 4. November 2003 hat der
Unfallversicherer (B._______) Herrn A._______ als Arbeitnehmer
qualifiziert, da er bei der AHV-Ausgleichskasse nicht als
selbständig Erwerbender erfasst gewesen und anlässlich einer
Arbeitgeberkontrolle festgestellt worden sei, dass er in der Zeit von
April 2000 bis Januar 2002 seine Arbeitskraft ausschliesslich dem
Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe – sinngemäss also
mangels eines Unternehmerrisikos von Herrn A._______ sowie
gestützt auf das AHV-Beitragsstatut. Auch in der Belastung aus der
Arbeitgeberkontrolle der SVA vom 4. November 2003 wird Herr
A._______ – unter Bezugnahme auf einen nicht näher spezifizierten
Brief – für die vorerwähnte Zeitspanne als Arbeitnehmer
aufgeführt. Ferner kann dem Schreiben des
Sozialdepartementes der Stadt C._______ vom 4. September
2008 im Wesentlichen entnommen werden, Herr A._______ sei als
unselbständig Erwerbender zu qualifizieren, da eigene Abklärungen
ergeben hätten, dass er betriebswirtschaftlich zu mehr als 50% vom
Beschwerdeführer abhängig gewesen sei und in seinem Auszug aus
dem individuellen Konto für das Jahr 2001 (im Folgenden: IK-Auszug) ein
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgeführt sei.
3.1.1. Die Beurteilungen der zuständigen Behörden im Bereiche der UV
und der AHV/IV sind zwar bei der Abgrenzung, ob eine Erwerbstätigkeit
in selbständiger oder unselbständiger Stellung ausgeübt wird,
zu würdigen. Entscheidwesentlich und somit hauptsächlich zu
berücksichtigen sind aber die wirtschaftlichen Gegebenheiten,
welche angesichts des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.3
hiervor) umfassend abzuklären sind.
Ihre Beurteilungen stützten die B._______, das Sozialdepartement der Stadt C._______ sowie die
SVA indessen einzig auf eine Arbeitgeberkontrolle, weitere, nicht im Detail dargestellte
Abklärungen, einen nicht aktenkundigen IK-Auszug sowie einen nicht näher spezifizierten Brief. Es
bleibt offen, welche wirtschaftlichen Gegebenheiten diese Behörden ermittelt und berücksichtigt
haben, und für das Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar,
weshalb auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit von Herrn A._______ geschlossen worden ist. Die den
Beurteilungen zugrunde liegende, entscheidwesentliche Annahme eines fehlenden
Unternehmerrisikos und/ oder einer betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit von Herrn A._______
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beruht nicht auf einer vollständigen Ermittlung des Sachverhalts, so dass keine zuverlässige
Würdigung sämtlicher relevanter Indizien möglich ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
3.2. Weiter ist festzuhalten, dass auch die übrigen aktenkundigen
Dokumente für sich allein keine zuverlässige Beantwortung der
vorerwähnten Abgrenzungsfrage nach Massgabe des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b
und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) erlauben, insbesondere
auch nicht der zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn A._______
am 11. April 2000 abgeschlossene Vertrag („Auftrag zur
Hauswartung und Reinigung“).
Die vertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das
Monatsende sowie die vereinbarte, von Herrn A._______ dem
Beschwerdeführer jeweils in Rechnung zu stellende
Monatspauschale von Fr. 4'200.- indizieren zwar auf den ersten Blick
eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn A._______.
Gegen eine solche Abhängigkeit sprechen allerdings die
Rechnungen aus der Zeit vom 20. April 2000 bis 18. Oktober 2001
und die Auszüge aus dem Kassenverkehr des Beschwerdeführers
vom 26. April 2001 bis 25. Juli 2001, wonach Herr A._______ dem
Beschwerdeführer – teilweise unter Bezugnahme auf die Firma
„A._______ Reinigungen“ und somit explizit als im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Handelnder – nicht immer die vorerwähnte
Pauschale in Rechnung gestellt hat; so fakturierte er im August 2000
und April 2001 jeweils tiefere und im Februar, Mai, Juni, Juli und Oktober
2001 höhere Beträge. Der Vertrag und dessen Vollzug lassen die
Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres
zu.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend festgehalten, dass die
Beurteilung der Frage, ob die im Vertrag vom 11. April 2000 statuierte
Klausel, wonach Herr A._______ selbst mit der AHV und den
obligatorischen Sozialversicherungen abzurechnen hat,
rechtswidrig ist, ebenfalls von der Beantwortung der vorliegend
relevanten Abgrenzungsfrage abhängt, ob er als unselbständig
Erwerbender bzw. als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers tätig
gewesen ist oder nicht (vgl. ZAK 1983 S. 146; UELI KIESER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich
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2005, S. 35). Diese Vertragsklausel kann folglich nicht als
taugliches Abgrenzungskriterium herangezogen werden.
Auch angesichts des vom Beschwerdeführer bereits mit
Stellungnahme vom 26. September 2008 zum Schreiben der
Vorinstanz vom 23. September 2008 geltend gemachten und von
dieser nicht bestrittenen Umstandes, dass Herr A._______ in den
Jahren 2000 bis 2002 noch andere Kunden betreute, kann nicht als
überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass er in
betriebswirtschaftlicher Hinsicht überwiegend vom
Beschwerdeführer abhängig war. Dasselbe gilt – mangels Duplik der
Vorinstanz – auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mit Replik
vom 28. Januar 2009 ins Recht gelegten Behauptung, Herr A._______
habe noch einen Geschäftspartner gehabt und für seine eigene
Reinigungsfirma geworben. Weiter kann mangels ausreichenden
Abklärungen der Vorinstanz auch nicht zuverlässig beurteilt werden,
ob der Beschwerdeführer gegenüber Herrn A._______
hinsichtlich der Ausführung der Arbeit und des Verhaltens
während der Arbeit über eine Weisungsbefugnis verfügte, ob Herr
A._______ zur persönlichen Arbeitsleistung (ohne Beizug Dritter)
verpflichtet war, und ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass er
vom Beschwerdeführer darüber hinaus arbeitsorganisatorisch
abhängig war.
Die Beitragsrechnungen der B._______ vom 12. November 2003 und
der SVA vom 4. Dezember 2003 beruhen damit auf nicht ohne Weiteres
nachvollziehbaren Einschätzungen. Vorliegend ist es damit nicht von
ausschlaggebender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer diese
Rechnungen bezahlt hat. Da die wirtschaftlichen Gegebenheiten
relevant sind, ist ebenso wenig der vom Beschwerdeführer thematisierte
Umstand entscheidwesentlich, dass Herr A._______ keinen
Rechtsvorschlag gegen den – die Rückforderung der
vorerwähnten Beitragszahlungen betreffenden – Zahlungsbefehl
vom 10. Februar 2004 in der Betreibung Nr. 100606 des
Betreibungsamtes C._______ 9 erhoben hat.
3.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten, zu deren
gesamthaften Einreichung die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 18. November 2008 aufgefordert worden war, nicht möglich ist, mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
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überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob Herr
A._______ als unselbständig Erwerbender bzw. als Arbeitnehmer für
den Beschwerdeführer tätig war. Da nur jene Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer beschäftigen, anschluss-, beitrags- und
schadenersatzpflichtig sind (vgl. E. 2.4.2 und 2.4.3 hiervor), kann das
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht zuverlässig
beurteilen, ob die Verfügung vom 3./12. November 2008 rechtens
ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mangels entsprechender
aktenkundiger Beweismittel auch nicht als rechtsgenüglich erstellt
gelten kann, seit wann Herr A._______ im Sinne der IV-Gesetzgebung
als invalid zu gelten hat (Versicherungsfall). In dieser Beziehung kann
nicht allein auf das Schreiben des Sozialdepartementes der Stadt Zürich
vom 4. September 2008 abgestellt werden, in welchem der angebliche
Beginn der Erwerbsunfähigkeit von Herrn A._______ (1. Januar 2002)
genannt wird. Der Sachverhalt erweist sich somit auch in dieser Hinsicht
als ungenügend abgeklärt.
4.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die
angefochtene Verfügung vom 3./12. November 2008 ist daher in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, unter Beizug der
Vorakten der UV und der AHV/IV sowie aufgrund eigener zusätzlicher
Ermittlungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten abzuklären, ob
und gegebenenfalls wie lange Herr A._______ als unselbständig
Erwerbender bzw. als Arbeitnehmer für den Beschwerdeführer tätig
war. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, Herr A._______ sei
Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gewesen, wird die Vorinstanz
weiter abzuklären haben, ob und gegebenenfalls ab wann Herr
A._______ invalid geworden ist – um anschliessend neu zu verfügen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör näher einzugehen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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Seite 13
5.1. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG;
vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten.
Dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels
Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein zu
entschädigendes Honorar von Fr. 800.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) für angemessen (vgl. Art. 9, 10 und 11 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
3./12. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und
anschliessend – sofern dies geboten ist – neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
C-7259/2008
Seite 14
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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