B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7261/2014
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
R._______,
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Suspension des Einreiseverbots.
C-7261/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Montenegro stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) reiste am
25. Oktober 1995 ein erstes und am 23. Dezember 1996 ein zweites Mal
ohne Pass und Visum in die Schweiz ein. Anlässlich seiner zweiten
illegalen Einreise stellte er ein Asylgesuch, welches am 7. Februar 1997
abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt. Am 5. August 1998 ehelichte der Beschwerdeführer eine in der
Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm zunächst eine Aufent-
haltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus
der Ehe gingen drei Kinder (geb. 1997, 2000 und 2001) hervor, welche über
die Niederlassungsbewilligung verfügen.
B.
Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Er wurde wie folgt verur-
teilt:
Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 1995 wegen Einreise ohne Pass
und Visum sowie rechtswidrigen Verweilens im Lande mit 14 Tagen
Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren;
Mit Strafbefehl vom 9. Januar 1997 wegen Einreise ohne Pass und
Visum sowie rechtswidrigen Verweilens im Lande zu 30 Tagen Ge-
fängnis bedingt, bei einer Probezeit von fünf Jahren;
Mit Urteil vom 6. August 1998 wegen Hehlerei, Widerhandlung ge-
gen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schuss-
waffen durch jugoslawische Staatsangehörige und mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis zu 75 Tagen Gefängnis unbedingt;
Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 1999 wegen mehrfacher Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfa-
cher Übertretung desselben zu einem Monat Gefängnis bedingt,
bei einer Probezeit von fünf Jahren;
Mit Urteil vom 22. November 2004 wegen mehrfacher Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung
desselben, wegen Hehlerei sowie wegen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz zu zwölf Monaten Gefängnis, aufgeschoben zu-
gunsten einer ambulanten Massnahme. Gleichzeitig wurde der
C-7261/2014
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Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen für vollziehbar erklärt
und ebenfalls zugunsten der Massnahme aufgeschoben;
Mit Urteil vom 8. Mai 2007 wegen Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung desselben
zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe. Es wurde eine statio-
näre therapeutische Massnahme angeordnet. Die am 22. Novem-
ber 2004 angeordnete ambulante Massnahme wurde zugunsten ei-
ner stationären therapeutischen Massnahme aufgehoben;
Mit Strafbefehl vom 10. September 2008 wegen Fahrens ohne Füh-
rerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer unbe-
dingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.- und zu einer
Busse von Fr. 300.-.
C.
Aufgrund seines Fehlverhaltens wurde der Beschwerdeführer am 28. Ok-
tober 1999 und am 15. Februar 2005 von der zuständigen kantonalen Be-
hörde ausländerrechtlich verwarnt. Am 17. Dezember 2008 wurde er im
Hinblick auf die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen be-
fragt und am 8. Januar 2009 wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt.
D.
Die kantonale Migrationsbehörde widerrief am 28. September 2009 die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Es wurde ihm eine Frist zum Verlassen des
schweizerischen Staatsgebiets bis zum 31. Dezember 2009 gesetzt.
E.
Am 27. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer durch die italienischen
Behörden zur Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung we-
gen Drogendelikten im Schengener Informationssystem (SIS) ausge-
schrieben. Hierauf wurde er am 12. März 2010 nach Italien ausgeliefert.
F.
Am 29. Juni 2010 verfügte das damals zuständige Bundesamt für Migration
(BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) gegen den Beschwer-
deführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer.
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Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer stellte am 12. März 2014 bei der Schweizer Vertre-
tung in Belgrad ein Visumsgesuch zwecks Einreise zum Familiennachzug,
welches jedoch nicht bewilligt wurde.
H.
Mit Gesuch um Suspension des gegen ihn verhängten Einreiseverbots für
den gewünschten Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum 13. November
2014 gelangte der Beschwerdeführer am 3. September 2014 an die Vor-
instanz. Zur Begründung wurde auf die familiären Verhältnisse verwiesen.
Die bis zur Ausreise gepflegte sehr enge Beziehung zu seiner Ehefrau und
zu den Kindern sei anschliessend im Rahmen von Besuchsaufenthalten in
Montenegro wahrgenommen worden. Es sei evident, dass ein ausgepräg-
tes Bedürfnis der Familie bestehe, den Beschwerdeführer für einen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zu haben. Ihm sei bewusst, dass er die
Schweiz nach Ablauf der Gültigkeitsfrist verlassen müsse. Da er beabsich-
tige im Rahmen des Familiennachzugs mittelfristig in die Schweiz zurück-
zukehren, habe er kein Interesse daran, dieses Ziel durch entsprechendes
regelwidriges Verhalten zu gefährden.
I.
Hierauf wurde die kantonale Migrationsbehörde am 9. September 2014 zur
Stellungnahme eingeladen. Diese führte in ihrem Schreiben vom
23. Oktober 2014 aus, die Suspension werde zwecks Familienbesuchs be-
antragt, wobei dem Gesuch kein bestimmtes Ereignis zugrunde liege. Eine
Suspension werde jedoch grundsätzlich nur ausnahmsweise und bei Vor-
liegen wichtiger Gründe gewährt. Die Voraussetzungen seien daher nicht
erfüllt, dies auch unter Berücksichtigung der vierjährigen Landesabwesen-
heit des Beschwerdeführers.
J.
Am 13. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2014 brachte er vor,
nach einem fünfjährigen, deliktsfreien Aufenthalt im Ausland bestehe laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Nachprüfung des Auf-
enthaltsrechts. Bei besonderen Umständen sei sogar ein ausserperiodi-
scher Prüfungsanspruch denkbar. Die beabsichtigte Aufenthaltsregelung
im Rahmen des Familiennachzugs stelle folglich gar einen qualifizierten
Grund für eine fristgerechte Ausreise dar.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies die Vorinstanz das Suspensi-
onsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, gemäss ständiger Praxis würden Suspensionen lediglich
bewilligt, wenn ein erhebliches schweizerisches Interesse bestehe oder
wenn zwingende humanitäre Gründe vorlägen. Der Beschwerdeführer
habe am 12. März 2014 ein Einreisegesuch zum Verbleib bei der Familie
gestellt und am 3. September 2014 um Suspension der Fernhaltemass-
nahme ersucht. Insbesondere die anstandslose, fristgerechte Wiederaus-
reise sei damit nicht gewährleistet.
L.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2014 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung der Suspension des Einreiseverbots.
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 die
Abweisung der Beschwerde und fügte ergänzend an, aufgrund der vorzu-
nehmenden Risikoanalyse vermöge der Beschwerdeführer nicht genügend
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise zu bieten. In seiner Heimat ob-
lägen ihm keine besonderen beruflichen, gesellschaftlichen
oder familiären Verpflichtungen, welche das grundsätzliche Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr als entsprechend gering erscheinen liessen.
N.
In seiner Replik vom 20. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer er-
gänzend vor, mit der Risikoanalyse werde er wie eine Person behandelt,
welche ohne vorbestehende familiäre Bindungen zur Schweiz einreisen
wolle. Hingegen würden die Umstände des Einzelfalles nicht berücksich-
tigt. In Ergänzung der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass die Verfügung
nicht nur sachlich unbegründet und damit bundesrechtswidrig sowie will-
kürlich sei, sondern auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung
der Suspension eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer
anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs.1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Während der Geltungsdauer des Einreiseverbots ist der betroffenen aus-
ländischen Person jegliches Betreten des Staatsgebiets ohne ausdrückli-
che Ermächtigung des SEM untersagt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art.
67 Abs. 5 AuG; ZÜND/ARQUINT HILL, in: Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.82). Eine vorübergehende
Aufhebung ist möglich, wenn wichtige Gründe diese rechtfertigen. Solche
werden praxisgemäss angenommen, wenn die Anwesenheit des Betroffe-
nen in der Schweiz im öffentlichen Interesse liegt oder aus wichtigen per-
sönlichen bzw. zwingenden humanitären Überlegungen notwendig oder
geboten erscheint. In diesem Zusammenhang sind die Umstände, die zum
Erlass der Fernhaltemassnahme geführt haben gebührend zu berücksich-
tigen (vgl. Ziff. 8.9.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
des SEM, online abrufbar unter: > Dokumentation >
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rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbe-
reich; besucht im August 2015). Je gravierender diese erscheinen, desto
gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Beschwer-
deführers an der vorübergehenden Aufhebung des Einreiseverbots darstel-
len. Fernhaltegründe und Gründe, welche für die Suspension der Mass-
nahme sprechen, stehen daher insofern in einem Korrelationsverhältnis.
4.
4.1 Der mit einer Fernhaltemassnahme belegte Beschwerdeführer erfüllt
die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums von vorn-
herein nicht (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi und Bst.
b der Verordnung EG Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visako-
dex, VK); BVGE 2011/48 E. 4 und 5). Liegen die Voraussetzungen für ein
einheitliches Visum nicht vor, ist zu prüfen, ob die Erteilung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Dieses stellt ge-
genüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus dar. Nach seinem
Wortlaut steht Art. 32 Abs. 1 VK der Erteilung eines räumlich nur für die
Schweiz gültigen Visums nicht entgegen.
4.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs.
1 Bst. a, c ,d und e der Verordnung EG Nr. 562/2006 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex, SGK) abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV,
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). In der Regel
wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Ab-
wägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er Gründe
für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen – wie
schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt – nicht leichthin annehmen darf.
In Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, auf dem das
Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache C-
503/03 vom 31. Januar 2006, Kommission der Europäischen Gemein-
schaften gegen das Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56, Slg. 2006 S.
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I-1097), muss der Mitgliedstaat dem Umstand angemessen Rechnung tra-
gen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge
des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schen-
gen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beein-
trächtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat der Sachwalter der ei-
genen Interessen und der Interessen aller übrigen Schengen-Staaten.
4.3 Eine ausländische Person, gegen die – wie im vorliegenden Fall – ein
Einreiseverbot nach Art. 67 AuG besteht, darf nur mit Ermächtigung der
zuständigen Behörde das schweizerische Staatsgebiet betreten (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. d AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. ANDREAS ZÜND / LADINA ARQUINT
HILL in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.
Aufl., Basel 2009, Rz. 8.82). Die Ermächtigung erfolgt in Gestalt einer zeit-
lich begrenzten Aussetzung des Einreiseverbots, der sogenannten Sus-
pension, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 67
Abs. 5 AuG). Die zur Begründung der Suspension vorgebrachten privaten
Interessen müssen umso evidenter sein, je schwerer die Umstände wie-
gen, die zur Verhängung der Fernhaltemassnahme geführt haben (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Im Anwendungsbereich des
Schengen-Rechts wird die Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67
Abs. 5 AuG von der Möglichkeit gedeckt, einer ausländischen Person, die
die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK nicht er-
füllt, aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder
infolge völkerrechtlicher Verpflichtungen die Einreise in das schweizerische
Territorium zu gestatten (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw.
– falls diese Person der Visumspflicht unterliegt – ihr ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
4.4 In Fällen, in denen es um den Besuch von Familienangehörigen mit
gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz geht, sind – je nach Konstel-
lation – auch Ansprüche nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK und Art. 17 des
Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (UNO Pakt II), sowie die Garantien des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) zu prüfen. Ein
Einreiseverbot erweist sich in solchen Fällen oft nur als verhältnismässig,
wenn mittels befristeten Aufhebungen während der Dauer des Einreisever-
bots die Pflege der familiären Beziehungen sichergestellt ist (vgl. Bericht in
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Erfüllung des Postulats 12.3002 Staatspolitische Kommission SR Einreise-
sperren und ihre Aufhebung vom 22. Mai 2013 [nachfolgend: Bericht Ein-
reisesperren], S. 7 f.).
4.5 In ihrer Verfügung vom 14. November 2014 begründete die Vor-instanz
die Verweigerung der Suspension lediglich mit dem Argument, der Be-
schwerdeführer beabsichtige mittelfristig, im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz zurückzukehren. Zu diesem Zweck habe er bereits ein
entsprechendes Visum beantragt. Es sei daher festzustellen, dass er die
allgemeinen Einreisebestimmungen nicht zu erfüllen vermöge und dass die
anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei. Mit Vernehmlassung vom
9. Januar 2015 führte die Vorinstanz ergänzend aus, dem Beschwerdefüh-
rer oblägen in seinem Ursprungsland keine besonderen beruflichen, ge-
sellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, welche das grundsätzliche
Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als entsprechend gering erschei-
nen liessen.
4.6 Wie der Beschwerdeführer wiederholt offen dargelegt hat, verfolgt er
tatsächlich mittelfristig das Ziel, sich wieder dauerhaft bei seiner Familie in
der Schweiz aufzuhalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
hat er denn grundsätzlich auch nach fünf Jahren einen Anspruch auf
Neuprüfung des Aufenthaltsrechts (vgl. Urteil des BGer 2C_817/2012 vom
19. Februar 2013 E. 3.2). Gerade im Hinblick auf dieses Ziel hat der Be-
schwerdeführer – wie er selbst wiederholt vorgebracht hat – jedoch alles
Interesse daran, sich keinerlei Verstösse gegen die schweizerische
Rechtsordnung mehr zu Schulden kommen zu lassen. Dass die betroffe-
nen Personen grundsätzlich ein hohes Interesse daran haben, sich wäh-
rend der Dauer der gewährten, vorübergehenden Aufhebung in der
Schweiz an die Rechtsordnung zu halten, deckt sich im Übrigen auch mit
den Erfahrungen des SEM (vgl. Bericht Einreisesperren S. 8). Andernfalls
riskieren diese Personen, dass ihnen zukünftig keine Suspensionen mehr
gewährt werden, das Einreiseverbot verlängert wird oder, bei – wie im vor-
liegenden Fall – beabsichtigtem Familiennachzug eine allfällige Neuprü-
fung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung negativ verläuft. Wie dem Be-
richt Einreisesperren zu entnehmen ist, hat das SEM festgestellt, dass
während der Dauer einer gewährten Aufhebung nur in wenigen Einzelfällen
Probleme (erneute Kriminalität oder nicht fristgerechte Ausreise) auftreten.
Nach dem Gesagten stellt das mittelfristige Ziel des Beschwerdeführers,
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurückzukehren, zwar
keine Garantie für die gesicherte Wiederausreise dar, doch spricht es in
seiner gegenwärtigen Situation doch eher dafür und kann demnach nicht
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als zentrales Argument gegen die Bewilligung der Suspension vorgebracht
werden. Dies gilt umso weniger, als es das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise, wie nachfolgend aufgezeigt wird, bei der Prüfung der Ertei-
lung von Visa mit beschränkter räumlicher Gültigkeit zu relativieren gilt.
4.7 Gegen die gesicherte Wiederausreise spricht nach Ansicht der Vo-
rinstanz sodann der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat keinerlei besondere Verpflichtungen oblägen.
4.7.1 Personen mit Einreiseverboten erfüllen die allgemeinen Einreisevor-
aussetzungen von vornherein nicht (vgl. E. 4.). In Betracht fällt daher einzig
die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E.
4.2). Begründet die Vorinstanz ihren Entscheid – wie im vorliegenden Fall
– mit der nicht gesicherten Wiederausreise, stützt sie sich auf ein Kriterium,
welches gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex im Falle der Erteilung ei-
nes Schengen-Visums erfüllt sein muss. Wie sich jedoch bereits aus dem
ersten Halbsatz dieser Bestimmung sowie aus den bisherigen Ausführun-
gen ableiten lässt, gelten die Verweigerungsgründe unbeschadet des Art.
25 Abs. 1 VK, welcher sich auf die Erteilung eines Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit bezieht.
4.7.2 Anstatt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Visum mit beschränkter
Gültigkeit zu erteilen ist, hat die Vorinstanz eine Risikoanalyse gemäss Art.
32 Abs. 1 Bst. b VK durchgeführt. Auf diese Weise hat sie nicht bloss das
falsche Recht angewendet und damit Voraussetzungen geprüft, die in
Konstellationen wie der Vorliegenden grundsätzlich kaum je erfüllt sein
können. Vielmehr ist sie auch ihrer Pflicht zur Prüfung der Verhältnismäs-
sigkeit der Entscheidung nicht nachgekommen und hat die zu berücksich-
tigenden familiären Interessen vollständig ausgeklammert.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen, die Verfügung vom 14. November 2014 aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1),
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Seite 11
womit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig geworden
ist.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist für die im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote
eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach
pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. November 2014 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
(inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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