Abtei lung III
C-726/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Ber-
nard Vaudan; Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Rudolf
Grun.
S._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Lehmann, Kirchbühl 4,
Postfach 93, 3402 Burgdorf 2,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf P._______,
Dominikanische Republik
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 19. September 2006 ersuchte P._______ beim Schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Santo Domingo um ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seiner Mutter und deren Ehemann (Beschwerdefüh-
rer) in Burgdorf. Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch in
der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.
B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde
vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
26. Oktober 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuch-
steller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhält-
nisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute
versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämt-
licher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bun-
desrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Im Weitern oblägen dem Eingeladenen in seinem Ursprungs-
land weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre
Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, wel-
che eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden.
C. Mit Eingabe vom 6. November 2006 beantragen die Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung für P._______. Zur Begründung machen sie geltend, der
Eingeladene lebe in geregelten Familienverhältnissen mit seinem Vater,
der Grossmuter und einer Tante in Santiago. Er absolviere seine Schule
und mache später eine berufliche Ausbildung. Der Vater arbeite in einem
Restaurant. Ferner werde die Familie durch die Beschwerdeführer finan-
ziell unterstützt. Der Eingeladene wolle vor allem seine Mutter und seine
dreijährige Schwester besuchen. Schliesslich verweisen sie auf die ge-
leistete Unterhaltsgarantie und geben eine Rückreiseverpflichtung ab.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, auf-
grund der gemachten Erfahrungen werde eine restriktive Visumspolitik ver-
folgt. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Betreffenden im Herkunfts-
land besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen
oblägen. Dies treffe im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu, da der Ge-
suchsteller jung, ledig und ohne feste Anstellung sei. Wie das von den Be-
schwerdeführern (am 25. Oktober 2005) eingereichte Familiennachzugs-
begehren zeige, seien ferner die in diesem Zusammenhang gemachten
Ausführungen in Bezug auf Lebensmittelpunkt und bindende Beziehungen
zu den nahen Familienangehörigen in der Heimat nicht intensiv.
E. Mit Replik vom 21. Februar 2007 halten die Beschwerdeführer – nunmehr
anwaltlich vertreten – an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest und machen
3eine Verletzung von Art. 13 der Bundeverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend. Ei-
nerseits habe der Gesuchsteller sehr wohl seinen Lebensmittelpunkt in der
Dominikanischen Republik und lebe dort mit seinem Vater in einer Gross-
familie. Andererseits sei es verständlich, wenn er einmal sehen möchte,
wie seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz leben würden. Seine
Schwester besitze das Schweizer Bürgerrecht. Ferner habe seine Mutter
am 10. Oktober 2004 ein Einbürgerungsgesuch gestellt, das im laufenden
Jahr voraussichtlich positiv entschieden werde. Die gänzliche Verweige-
rung eines Besuchsrechts erscheine daher auch als unverhältnismässig.
Auf die weiteren Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel (defini-
tive Steuerveranlagung 2005, Eingangsbestätigung des Einbürgerungsge-
suchs vom 10. November 2004) wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Verweigerung der Einreise unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmit-
telverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
2. Die Beschwerdeführer sind als "Mitbeteiligte" (Gastgeber und Mutter sowie
Ehemann der Mutter) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legiti-
miert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder
keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung (vgl. Art. 4 ANAG). Damit räumt das schweizerische Recht weder ei-
nen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (PETER
UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuer-
recht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143).
4Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwe-
senheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreisegesuchen
zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei – mitunter
aber visumspflichtig – sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 ANAG i.V.m. den nachste-
henden Bestimmungen).
4. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1
VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die
Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristge-
recht wiederausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich
jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und un-
terliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 -
5 VEA).
6. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.1 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befand sich die Dominika-
nische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situa-
tion. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der
grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der
dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten
wiesen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf
etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus, und die Inflationsrate betrug al-
lein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Be-
völkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der
unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um etwa
582'000 auf 5,71 Mio (bei einer Gesamtbevölkerung von 8,75 Mio). Der ge-
setzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen 73 USD (klei-
ne Unternehmen) und 119 USD (grosse Unternehmen) und ist damit im
Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosen-
quote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jah-
re 2004 18,4% (Quelle: , Stand März
2006). Mit der Konsolidierungspolitik des neuen Präsidenten Leonel
Fernández und der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungs-
5fonds (IWF) konnte die dominikanische Wirtschaft wieder auf Wachstums-
kurs gebracht werden (Steigerung der Einnahmen aus dem Tourismus, Er-
höhung der Direktinvestitionen, Steigerung der Währungsreserven). Ferner
konnte (durch stützende Interventionen der dominikanischen Zentralbank
auf den Wechselkurs) die Inflation wirksam bekämpft werden und somit
das Vertrauen der internationalen Märkte wieder hergestellt werden. (Der
IWF hat für 2006 ein Wirtschaftswachstum von 5,5% und eine Inflationsra-
te von 5 bis 7% prognostiziert). Andererseits hat sich dieser makroökono-
mische Erfolg nur in geringem Masse auf das Leben der Mehrheit der Be-
völkerung ausgewirkt. Der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden do-
minikanischen Bevölkerung stagnierte in den letzten Jahren. Zudem be-
trägt die Arbeitslosenquote – auch wenn eine leichte Erholung auf dem Ar-
beitsmarkt festzustellen ist – immer noch etwa 18% (Quelle: Bundesagen-
tur für Aussenwirtschaft in Köln [ , Stand September
2006).
Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der nach wie vor un-
günstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfä-
higen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine
neue Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) besteht.
6.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
6.3 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 19-jährigen ledigen Schüler,
der noch nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Zwar lebt er zusammen mit
seinem Vater (noch) in einer Grossfamilie. Irgendwelche besonderen ge-
sellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, bestehen aber nicht. Zudem ist seine
Mutter und damit eine enge Beziehungsperson definitiv in die Schweiz
übersiedelt. Solchen Umständen gilt es bei der Beurteilung des vorlie-
genden Einreisegesuches durchaus Rechnung zu tragen. Schliesslich
weist das am 2. Februar 2006 durch den Migrationsdienst des Kantons
Bern abgelehnte Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführer darauf
hin, dass (ursprünglich) ein dauerhafter Aufenthalt des Eingeladenen in
der Schweiz beabsichtigt war, weshalb in casu das Risiko, dass dieser die
Schweiz nach bewilligter Einreise nicht fristgerecht verlassen werde, als
6hoch einzustufen ist.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage in der Dominikanischen Republik, dürften die mittelfristigen Zukunfts-
aussichten des Eingeladenen – trotz der ihm vor Ort gewährten Unterstüt-
zung – zumindest als schwierig einzustufen sein. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, der Eingeladene wolle in seiner Heimat eine berufliche
Ausbildung machen, muss daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet
werden. Umso weniger, als ebenfalls die Schweizerische Vertretung in
Santo Domingo welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen
Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich
somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Beden-
ken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise äusserte.
6.4 Nach dem Gesagten besteht deshalb die erhebliche Gefahr, dass der Ein-
geladene bestrebt sein könnte, sich wie zahlreiche seiner Landsleute län-
gerfristig in der Schweiz niederzulassen. Die Wiederausreise ist somit
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines
Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch be-
steht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Be-
schwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise der Eingeladenen garantie-
ren würden, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Ab-
sichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar (vgl.
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der
für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt
allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz, deren
Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle spielt, haben darauf keinen
Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreise-
begehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhält-
nisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen.
Im Übrigen verpflichten sich Gastgeber – mit unterzeichneter Garantieer-
klärung – in erster Linie dazu, die ungedeckten Kosten für den Lebensun-
terhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise ihres
Gastes zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der
Ausländerin oder des Ausländers entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA). Nicht
garantieren können sie dagegen für die fristgerechte Ausreise ihres
Gastes.
6.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Betroffenen auch aus Artikel 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, welche einen Anspruch auf Achtung
des Familienlebens beinhalten, nichts zu ihren Gunsten herleiten können.
Zwar deckt der Schutzbereich des Familienlebens auch Konstellationen
ab, die keinen Zusammenhang mit einem Aufenthaltsanspruch haben (vgl.
MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund des
Privat- und Familienlebens in ZBl 2003 S. 241). Im vorliegenden Fall geht
es um den persönlichen Kontakt (in Form von Besuchen) zwischen Mutter
und erwachsenem Kind. Da aber Artikel 8 EMRK und Art. 13 BV kein ab-
solutes Recht gewähren, den geeignetsten Ort für die Pflege solcher fami-
liären Beziehungen wählen zu dürfen, läge ein (rechtfertigungsbedürftiger)
7Eingriff in das Familienleben allenfalls nur dann vor, wenn solche Kontakte
ausschliesslich in der Schweiz stattfinden könnten. Dies ist in casu nicht
der Fall. Die Mutter und die Schwester haben die Möglichkeit, ihren Sohn
bzw. Bruder in dessen Heimat zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich
auf jeden Fall keine Hinweise, wonach diesen in Zukunft Reisen in die Do-
minikanische Republik aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein
sollten. Die Visumsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt da-
her auch nicht unverhältnismässig.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
von Art. 1 und 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diesen Betrag
haben die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG bereits als
Vorschuss geleistet. Die Verfahrenskosten sind damit gedeckt.
(Dispositiv Seite 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 6. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 204 047 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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