B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-726/2018
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Frankreich,
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 abwies und ei-
nen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (BVGer act. 1, Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brut-
schin, mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März
2017 beantragte (BVGer act. 1),
dass die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Stellungnahme mit 4. Juni
2018 beantragte, „die Beschwerde sei gutzuheissen und zwecks neurolo-
gischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen“ (BVGer act. 8, Bei-
lage),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle des Kan-
tons B._______ an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Juli 2018 mit-
teilte, die von der Vorinstanz beantragte Gutheissung der Beschwerde,
Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks neurologischer Abklärungen werde zustimmend zur Kenntnis ge-
nommen (BVGer act. 10),
dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20.
Juli 2018 per 31. Juli 2018 abschloss (BVGer act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
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dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass im monodisziplinären (…) Gutachten vom 18. September 2017 die
aktuelle Arbeitsfähigkeit (sitzend / stehend) bei Diagnose einer PAVK (pe-
riphere arterielle Verschlusskrankheit) Stadium II b rechts, Stadium I links,
aus rein angiologischer Sicht als uneingeschränkt bezeichnet wurde (Akten
der IVSTA [nachfolgend: act.] 38, Seite 13, 15),
dass im monodisziplinären (…) Gutachten vom 18. September 2017 zu-
dem festgehalten wurde, im Vordergrund stehe eine neurologische Proble-
matik mit permanenten Schmerzen und einer Hyperästhesie auf Höhe der
Operationsnarben am Ober- und Unterschenkel medialseits rechts; die Be-
schwerdeführerin sei hauptsächlich dadurch im Alltag beeinträchtigt (act.
38, Seite 14 ff.),
dass im Rahmen der Konsistenzprüfung im Gutachten vom 18. September
2017 sinngemäss festgehalten wurde, aus rein angiologischer Sicht seien
Anamnese und Befund konsistent, die Hauptbeschwerden erschienen eher
neurogener Ursache und seien für die Gutachter nicht konklusiv abschätz-
bar (act. 38, Seite 15),
dass zwischen den Parteien dahingehend Einigkeit besteht, dass die Be-
schwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zwecks neurologischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzu-
weisen ist (BVGer act. 8, 10),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass die medizinische Ursache und die erwerblichen Auswirkungen der
vorgetragenen Hauptbeschwerden ergänzend abzuklären sind,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
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dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, ein neurologisches Gutachten in der
Schweiz einzuholen,
dass der Beizug allfälliger weiterer Fachspezialisten in das pflichtgemässe
Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt wird,
dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 22.
Dezember 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Rückweisung zulässig und geboten ist (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzuerstat-
ten ist (BVGer act. 4),
dass der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kos-
tennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands pauschal auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist,
dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2017 aufgehoben wird. Die Sache
wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz
im Rahmen einer neurologischen Begutachtung abklären zu lassen. Der
Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der
Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils vollumfänglich zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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