Abtei lung II I
C-7262/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
M._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7262/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1941 geborene, sri-lankische Staatsangehörige S._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 30. August 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen zweimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Neffen M._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______. Die Schweizer Ver-
tretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und
leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (Fremdenpolizei) des Kantons
Graubünden holte beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und leitete
diese an die Vorinstanz weiter. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007
verweigerte die Vorinstanz die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies
im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
zurzeit herrschenden politischen Situation, aber auch der wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse, ein anhaltend starker Migrati-
onsdruck festzustellen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2007 lässt der Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, der Gesuchstellerin sei die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und die Schweizerische Botschaft in Colombo sei vom BFM
zur Visumerteilung zu ermächtigen. Zur Begründung wird im Wesent-
lichen gerügt, die Vorinstanz schliesse zu Unrecht darauf, dass die
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre.
Die Gesuchstellerin sei bereits 66 Jahre alt und in ihrer Heimat stark
verwurzelt. Erfahrungsgemäss seien es aber junge Personen, die nach
Ablauf der Visumsdauer in der Schweiz blieben. Die Gesuchstellerin
lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie zusammen, und sie betreue
ausserdem einen Enkel, der seine Eltern verloren habe. Er selbst (der
Beschwerdeführer) sei im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und
müsste im Falle eines Verbleibs seiner Tante mit fremdenpolizeilichen
Massnahmen rechnen, was er mit allen Mitteln verhindern wolle. An ei-
ner Verwirklichung des Besuchs bestehe im Übrigen insofern ein be-
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sonderes Interesse, als seine Ehefrau ein zweites Kind erwarte und in
der Zeit nach der (für November 2007 errechneten) Niederkunft von
der Tante unterstützt werden sollte.
In einem der Beschwerdeschrift (in Form einer Faxkopie) beigelegten
Attest vom 22. Oktober 2007 bestätigt ein lokaler Beamter, dass die
Gesuchstellerin in der Region von Jaffna wohne, ihren beiden Söhnen
und einem verwaisten Enkel gegenüber soziale Verpflichtungen habe,
dass sie Anlass dafür habe, ihren Neffen in der Schweiz zu besuchen
und danach innert sechs Monaten wieder nach Sri-Lanka zurückkeh-
ren werde. Ebenfalls eingereicht wurde das Zeugnis eines Facharztes
für allgemeine Medizin in C._______, in welchem bestätigt wird, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers per November 2007 ein zweites
Kind erwarte und die Tante bei der Betreuung der Kinder helfen würde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2007 spricht sich die Vor-
instanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Sowohl die allgemei-
nen Verhältnisse vor Ort als auch die persönliche Situation der Ge-
suchstellerin liessen im Hinblick auf eine anstandslose Rückkehr keine
günstige Prognose zu. Die Gesuchstellerin stamme aus Jaffna und da-
mit aus einer Region, in welcher die politischen Spannungen in letzter
Zeit erheblich zugenommen hätten. Allein schon deshalb sei allgemein
von einem grossen Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise aus-
zugehen, und zwar gleichermassen bei jüngeren und älteren Perso-
nen. Beim geplanten Besuch stehe zudem die Kinderbetreuung im Vor-
dergrund. Es stelle sich deshalb die Frage, ob es sich hierbei nicht um
einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt handle.
E.
Mit Replik vom 7. Januar 2008 lässt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren und an dessen Begründung festhalten. Man habe
nachweisen können, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat verwur-
zelt sei und familiäre Verpflichtungen habe, die eine Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt erforderlich machten. Im Übrigen sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die beabsichtigte Kinderbetreuung spe-
ziell bewilligungspflichtig sein sollte. Das zweite Kind sei inzwischen
geboren und die Hilfe bei der Betreuung stehe nicht mehr im Vorder-
grund.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA,
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER
MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
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derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.3 Die Zuständigkeit des BFM zur Visumerteilung richtet sich nach
Artikel 18 VEA.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
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schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind.
4.4 Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit
Anfang 2006 wieder dramatisch verschlechtert, nachdem erneut
Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten
und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Haupt-
stadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das
Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008
gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zuge-
nommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder-
und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: Juni 2008; Reisehinweise
auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige
Angelegenheiten [EDA], , Stand: 25. Juli
2008; beide besucht am 12. November 2008; vgl. auch BVGE 2008/2
E. 7.2 bis 7.5).
4.5 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2007 mit 5.9 % die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden
stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche we-
gen der sich verschlechternden Sicherheitslage um gut 88 Prozent
(Quelle: > aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20
und 61); dieser Trend hat sich auch im laufenden Jahr fortgesetzt (vgl.
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BFM-Asylstatistik 3. Quartal 2008 [Quelle: > The-
men > Statistiken > Asylstatistik > Monatsstatistiken > kommentierte
Asylstatistik 3. Quartal 2008 S. 2 f. und 7]).
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 67-jährige, verwit-
wete Frau, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers zusammen
mit einem Sohn und dessen Familie im Norden Sri Lankas in Jaffna
lebt. Dort wohnt noch ein weiterer Sohn mit Ehefrau. Die Gesuchstelle-
rin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, und es ist nicht bekannt, in wel-
chen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre Familienangehörigen
leben. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin
betreue ein Enkelkind, dessen Eltern verstorben seien. Aus der einge-
reichten Bescheinigung eines lokalen Beamten ist ersichtlich, dass
dieses Kind inzwischen 10 Jahre alt ist. Da die Gesuchstellerin und
demzufolge wohl auch das von ihr betreute Enkelkind in einer Famili-
engemeinschaft leben, kann davon ausgegangen werden, dass die er-
wähnte familiäre Aufgabe durchaus von anderen Familienangehörigen
übernommen werden könnte. Die Annahme ist umso mehr gerechtfer-
tigt, als die Gesuchstellerin ohne zwingende Notwendigkeit gleich für
zwei Monate zu entfernteren Verwandten reisen möchte (der Be-
schwerdeführer selbst ging in einem Einladungsschreiben, datiert vom
30. Juli 2007 und adressiert an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo, sogar von einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt aus).
5.3 Insgesamt sind vorliegend keine Umstände oder Verpflichtungen
zu erkennen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten
könnten, ins Ausland zu emigrieren. Kommt hinzu, dass die Gesuch-
stellerin in einer Region lebt, die von einer besonders prekären Sicher-
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heitslage betroffen ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass sie – einmal in der Schweiz – versucht sein könnte, ihren Aufent-
halt hier zu verlängern oder auf eine andere rechtliche Basis zu stel-
len. Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
5.4 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass der Beschwerdeführer nicht riskieren möchte, straf- oder
administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden für den
Fall, dass sein Gast nicht fristgerecht wieder ausreist. Denn mit der
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise soll nach dem bereits
Gesagten nicht nur der Gefahr rechtswidriger Verhaltensweisen, son-
dern ganz allgemein dem Risiko Rechnung getragen werden, dass je-
mand – einmal in der Schweiz – Interessen verfolgt, die sich mit dem
ursprünglich deklarierten Einreisezweck nicht mehr decken.
5.5 Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob die Ab-
sicht der Gesuchstellerin, die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der
Kinderbetreuung zu unterstützen, vom Visumszweck (der nur zu einem
Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die norma-
lerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (zum
Ganzen vgl. immerhin Art. 11 Abs. 3 VEA, Art. 6 der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO,
AS 1986 1791]; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partements vom 22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 63.37]; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6, C-737/2006
vom 7. Mai 2008 E. 6).
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden.
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Andreas Trommer Denise Kaufmann
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