Abtei lung II I
C-7263/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
M._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7263/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1977) ist philippinische Staatsangehöri -
ge. In den Jahren 2002 und 2005 weilte sie bereits im Rahmen von
bewilligungsfreien Aufenthalten in der Schweiz, wo sie ihre im Kanton
Zug lebende Halbschwester C._______ besuchte. Am 5. Mai 2008
reiste sie mit einem ab diesem Datum für 90 Tage respektive bis zum
4. August 2008 gültigen Besuchervisum wiederum in die Schweiz ein.
B.
Am 4. August 2008 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Halb-
schwester von der Zuger Kantonspolizei befragt. Übereinstimmend ga-
ben sie zu Protokoll, Erstere habe seit ihrer Einreise im Mai bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt die Tochter ihrer Halbschwester gehütet.
Diese übe eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit in Zürich aus. Bis Ende
April sei das Mädchen deshalb in einer Krippe betreut worden.
Im Rahmen dieser Befragung wurde die Beschwerdeführerin von der
Anzeigeerstattung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (wegen
Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1
Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) in Kenntnis gesetzt
(wobei das eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung der Staats-
anwaltschaft des Kantons Zug vom 1. April 2009 schliesslich ein-
gestellt wurde). Gleichzeitig wurde ihr hinsichtlich der Verhängung
einer allfälligen Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt.
Am selben Tag reiste sie wieder aus der Schweiz aus.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 gegen die Beschwer-
deführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung der Fern-
haltemassnahme nahm die Vorinstanz auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
Bezug und führte aus, die Beschwerdeführerin habe wegen illegalen
Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentli -
che Sicherheit und Ordnung verstossen. Gleichzeitig entzog es einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 55
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung.
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D.
Mit am 14. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erhobener
Beschwerde beantragt die durch ihre Halbschwester vertretene Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur
Begründung führt sie aus, sie sei am 5. Mai 2008 in die Schweiz ein-
und am 4. August 2008 wieder ausgereist. Sie habe sich also exakt
drei Monate in der Schweiz aufgehalten, was der Dauer des ihr
ausgestellten Visums entspreche. Hinsichtlich des Vorhalts des
Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit bringt sie vor, sie
habe während ihres Aufenthalts bei ihrer Halbschwester gelebt. In
deren Abwesenheit habe sie selbstverständlich ihre Tochter gehütet.
Dabei habe es sich jedoch nicht um „Arbeit“ gehandelt, sondern
lediglich um eine (gängige) Unterstützung einer Familienangehörigen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Von der ihr mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Januar 2009
gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreise-
verbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang
1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG
verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein-
kommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16
Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizei -
lichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich
im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung
einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
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schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1-32]).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot kann nach Abs. 1 die-
ser Bestimmung vom BFM gegenüber ausländischen Personen verfügt
werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft wor-
den sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durch-
setzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot
wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist
der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn
wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorüberge-
hend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine
Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur
Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist
namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen
gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie
bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Ver-
pflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel
2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
Eine Fernhaltemassnahme knüpft nicht an die Erfüllung eines Straf-
tatbestandes an, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Ob
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eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die zuständige
Behörde in eigener Kompetenz, unter Zugrundelegung spezifisch aus-
länderrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Das Vorliegen eines (rechts-
kräftigen) Strafurteils stellt – entsprechend – keine Voraussetzung für
die Verhängung einer Fernhaltemassnahme dar; ein Einreiseverbot
kann vielmehr grundsätzlich auch verhängt werden, wenn ein solches
fehlt – sei es weil ein Strafverfahren noch hängig ist oder gar nicht er-
öffnet bzw. eingestellt wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7152/2008 vom 16. Juni 2010 E. 3.3 und C-4338/2008 vom
30. Dezember 2009 E. 5.2 mit weiterem Hinweis; vgl. zudem auch die
Erläuterungen im Zusammenhang mit dem Begriff der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Botschaft, a.a.O., 3813 und 3809).
Allgemein gilt zudem, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein
vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen er-
forderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts-
pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinter-
pretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise
keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer ob-
liegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5845/2008 vom 6. Mai 2010
E. 3.3 mit Hinweis).
4.2 Sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen Auslän-
derinnen und Ausländer für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu
drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AuG). Demgegenüber
benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Er-
werbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer
eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG).
Art. 9 Abs. 1 VZAE hält präzisierend fest, dass Ausländerinnen und
Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz für einen Aufenthalt
von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
nach Einreise keine Bewilligung benötigen und sich nicht anmelden
müssen (bewilligungsfreier Aufenthalt). Die Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien
Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE).
5.
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5.1
5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2008
räumte die Beschwerdeführerin ein, von ihrer Einreise in die Schweiz
im Mai 2008 bis zu jenem Zeitpunkt (August 2008) das Kind ihrer
Halbschwester betreut zu haben, während diese vollzeitlich einer Er-
werbstätigkeit nachging. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte sie
(ebenso wie ihre Halbschwester) unterschriftlich.
Beschwerdeweise macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend,
es habe sich bei der von ihr übernommenen Betreuung der Tochter ih-
rer Halbschwester nicht um eine (entlöhnte) Erwerbstätigkeit, sondern
um eine reine Gefälligkeitshandlung gehandelt.
5.1.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass in casu nicht entscheidend
ist, ob der Beschwerdeführerin von ihrer Halbschwester für ihre
Arbeitsleistungen (neben – so ist anzunehmen – Kost und Logis)
allenfalls ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Denn als Erwerbs-
tätigkeit gilt im vorliegenden Zusammenhang jede üblicherweise gegen
Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit,
selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG; Hervor-
hebung nicht im Original). Ohne Belang für die Qualifikation als (un-
selbstständige) Erwerbstätigkeit ist unter anderem weiter, ob die Be-
schäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus-
geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie gelten sodann – wie
eben erwähnt unbesehen einer allfälligen Entlöhnung – zumindest dort
als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter
nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe
in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-1508/2008 vom 27. Juni 2008 E. 7.2, C-737/2006
vom 7. Mai 2008 E. 6 und C-3793/2007 vom 29. August 2007 E. 5.3
sowie E. 11 des in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
63.37 teilweise publizierten Entscheids des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 22. September 1997). Eine Ausnahme
von der Bewilligungspflicht solcher Arbeitsleistungen kommt mithin
höchstens in Fällen in Betracht, in welchen sie durch nächste Ver-
wandte vorgenommen werden (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3793/2007 vom 29. August 2007 E. 5.3 [in casu
verneint im Falle des Neffens des Beschwerdeführers bzw. Cousins
der betreuten Kinder]), wenn die Betreuung just dadurch eine be-
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sondere Ausgestaltung erhält. Massgeblich ist also, ob die Arbeits-
leistung gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen
Nähe der betreuenden zur betreuten Person nicht durch diejenige
einer Drittperson ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere
Charakter der Tätigkeit verloren ginge (vgl. VPB 63.37 E. 11).
Vorliegend erscheint bereits in grundsätzlicher Weise fraglich, ob eine
(Halb-)Schwester bzw. Tante des betreuten Kindes zum Kreis dieser
nächsten Verwandten gezählt werden kann, deren Arbeitsleistungen
nach diesen Ausführungen allenfalls noch als Gefälligkeitshandlungen
betrachtet werden könnten. Als ausschlaggebend erweist sich vor-
liegend jedoch in erster Linie, dass es C._______ offenbar ohnehin
nicht um die Betreuung genau durch die Beschwerdeführerin als ihre
Halbschwester bzw. aufgrund einer – im Übrigen auch nicht be-
haupteten – besonderen emotionalen Nähe zwischen dieser und ihrer
Tochter gegangen war. Darauf lässt die in der Beschwerde verwendete
Formulierung schliessen, wonach solcherart Unterstützung unter
Familienangehörigen im Herkunftsland der Beschwerdeführerin voll-
kommen üblich sei (S. 2). Dies lässt die Annahme naheliegend er-
scheinen, dass sie ihre Halbschwester um Übernahme der Betreuung
ersucht hat, weil ihr klar war, dass sich vermutungsweise einzig diese
bereit zeigen würde, diese (insbesondere im fraglichen Umfang [dazu
sogleich]) unentgeltlich wahrzunehmen. Auch aus den vorinstanzlichen
bzw. beigezogenen Akten ergibt sich kein Hinweis, dass eine be-
sondere (namentlich emotionale), über das rein verwandtschaftliche
Verhältnis (Tante/Nichte) hinausgehende Nähe bzw. Beziehung
zwischen der Betreuerin und dem betreuten Kind bestanden hätte.
Das vorliegende verwandtschaftliche Verhältnis alleine erweist sich
nicht als ausreichend, um vom Bestehen der geforderten besonderen
Beziehung auszugehen.
Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang auch die Dauer sowie der
Umfang der Betreuung in Betracht bzw. der Umstand, dass diese die
ganze Zeit über ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin wahr-
genommen wurde (dies im Gegensatz zum dem erwähnten VPB-Ent-
scheid zugrundeliegenden Fall). Angesichts dessen könnte (un-
besehen der obigen Ausführungen) wohl ohnehin kaum mehr von
einer blossen Gefälligkeitshandlung ausgegangen werden.
Die über drei Monate hinweg von der Beschwerdeführerin vor-
genommenen Arbeitsleistungen sind damit als Erwerbstätigkeit im
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Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG zu qualifizieren, für welche sie vorgängig
eine Bewilligung hätte einholen müssen. Mit der Ausübung einer nicht
bewilligten Erwerbstätigkeit hat sie ausländerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG) zuwidergehandelt.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin zudem
vorgeworfen, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (vgl.
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). Nach dem Dargelegten (vgl. E. 4.2) hätte die
Beschwerdeführerin angesichts der von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit
für ihren Aufenthalt in der Schweiz einer Anwesenheitsbewilligung (vgl.
Art. 32 AuG und Art. 19 VZAE) bedurft. Über eine solche verfügte sie
– unbestrittenermassen – nicht. Ihr dreimonatiger Aufenthalt in der
Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung erweist sich sodann in der Tat
als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG (zum
entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1
al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 [ANAG], Diss., Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.).
Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit nicht nur die
gesetzlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
in der Schweiz verletzt, sondern sich zugleich auch illegal in der Schweiz
aufgehalten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen
und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG gesetzt hat.
Die Verhängung der Fernhaltemassnahme erweist sich damit in grund-
sätzlicher Hinsicht als gerechtfertigt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
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MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die ausländer-
rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
gegenüber fehlbaren ausländischen Personen zu schützen, ist ganz
allgemein als gewichtig zu betrachten. Vorliegend fällt zudem der
Aspekt der Spezialprävention ins Gewicht, zumal (in Anbetracht der
wiederholten Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz in
der Vergangenheit) möglich erscheint, dass sie in Erwägung zieht, in
Zukunft wieder in die Schweiz einzureisen und hierzulande im
Rahmen von Besuchsaufenthalten bei ihrer Halbschwester zu ver-
weilen.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber keine privaten
Interessen geltend, ohne besondere (über die Visumspflicht, der sie
als philippinische Staatsangehörige ohnehin untersteht, hinaus-
gehende) Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, und es
ergeben sich auch keine solchen aus den Akten. Insbesondere sind
keine allenfalls unter dem Blickwinkel von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) relevante persönliche Beziehungen zu hierzulande wohnhaften
Personen ersichtlich. Auch hinsichtlich der Ausschreibung im SIS
bringt die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände vor.
Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verhängung des Einreiseverbots als solche sowie
dessen Dauer von zwei Jahren unter Berücksichtigung der Praxis in
vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
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Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 12)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Zug (ad Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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