Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7265/2008
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C7265/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1961 geborene brasilianische
Staatsangehörige, kam am 20. Januar 2001 in die Schweiz und stellte
neun Tage später beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der
Heirat. Noch bevor die angegangene Behörde über den Antrag förmlich
befinden konnte, schloss die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2001 in
Y._______ die Ehe mit einem 1954 geborenen,
niederlassungsberechtigten spanischen Staatsangehörigen. Gestützt auf
diesen Eheschluss wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich erteilt und später mit Wirkung bis 6. Mai 2008 verlängert.
B.
Am 17. November 2001 erwirkte der Beschwerdeführerin eine
Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als selbständige
Masseuse (Teilzeit, 7 Stunden pro Woche) in einem Massagesalon in
Zürich und am 3. Dezember 2002 eine solche als Reinigerin in einem
Anstellungsverhältnis (Teilzeit, 6 Stunden pro Woche). Im
Zusammenhang mit einem beantragten Stellenwechsel als
Reinigungskraft (beabsichtigt war offenbar eine Vollzeitbeschäftigung)
machte die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin in
einem Schreiben vom 16. Juni 2004 auf die für Angehörige von Bürgern
aus EG/EFTAStaaten inzwischen weggefallene Bewilligungspflicht
aufmerksam.
C.
Am 14. Februar, 1. Oktober und 14. November 2001, 13. Mai 2002,
15. November 2003, 15. Oktober 2005 und 21. Dezember 2006 wurde die
Beschwerdeführerin von der Stadtpolizei Zürich im Milieu kontrolliert,
wobei es wegen Verstössen gegen ordnungspolizeiliche Vorschriften
(Zuwiderhandlung gegen städtische Vorschriften über die
Strassenprostitution) offenbar wiederholt zu Verzeigungen kam.
D.
Am 8. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführerin der Nachzug ihres
vorehelichen Sohnes (geb. 1998) bewilligt.
E.
Gemäss ihren übereinstimmenden Angaben trennten sich die Ehegatten
im April 2005 und am 3. September 2007 wurde die Ehe geschieden. Am
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20. Juni 2008 übersteuerte die kantonale Migrationsbehörde einen Antrag
auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die
Vorinstanz.
F.
Am 18. August 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Sie sei nach ihrer Heirat der
gewerbsmässigen Prostitution nachgegangen, was mit dem Begriff einer
Ehegemeinschaft im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nicht
vereinbar sei, vielmehr die Regelvermutung begründe, dass mit der Ehe
primär andere Zwecke verfolgt worden seien, als eine tatsächliche und
auf Zukunft ausgerichtete eheliche Schicksalsgemeinschaft zu leben.
G.
In einer Stellungnahme vom 9. September 2008 bestritt die inzwischen
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sinngemäss die Zulässigkeit
der von der Vorinstanz aus ihrer Tätigkeit als Masseuse gezogenen
Schlüsse. Prostitution sei als Beruf anerkannt und sie erziele damit ein
Einkommen, das versteuert werde. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit
sei von der Gestaltungsfreiheit gedeckt, die Ehegatten bei der
Verwirklichung ihrer Beziehung nach schweizerischem Recht zukomme.
Am 16. September 2008 liess die Beschwerdeführerin einen
handschriftlichen Brief des geschiedenen Ehemannes vom 28. August
2008 nachreichen, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass sie ihre
eheliche Beziehung uneingeschränkt gelebt hätten und sich auch heute
noch sehr nahe ständen.
H.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und
wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg.
I.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 13. November 2008 durch ihren
Vertreter rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung
der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Seite 4
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 23. März 2009 informierte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht über das Erlöschen seines Mandates. Die
Möglichkeit zur Einreichung einer Replik blieb unbenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
die von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zur
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
1.2. Als materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und sie hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG).
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht
eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
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Seite 5
2.2. Am 1. Januar 2008 traten das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der in Art. 126 AuG
niedergelegten intertemporalen Ordnung ist das neue Verfahrensrecht
auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht
hingegen nur auf solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht
bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 13. April 2008 zu Grunde, mit der sie um
Verlängerung ihrer kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung
ersuchte. Die Streitsache untersteht deshalb in formeller und materieller
Hinsicht dem neuen Recht.
3.
3.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der
Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in
Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im
Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online
abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1
Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder
ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin
oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA
stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt
im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C195/2008 vom 25. Mai 2011 E.
4.1).
3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen
Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem
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Seite 6
dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
4.
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2
AuG). Der Fortbestand der Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom
Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG). Das
Erfordernis des Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte
Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre
Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG
besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist
(Bst. a), oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Die Ansprüche aus Art. 43 und
50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Bs. 2 Bst. a AuG).
4.2. Es ist soweit unbestritten, dass sich ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ausschliesslich aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ergeben kann und dass
die Ehegatten länger als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Die Vorinstanz vertritt nun jedoch den Standpunkt, dass die
Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG eine
bestimmte Qualität der Beziehung voraussetze, welche die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Prostitution nicht erfülle. Die
Vorinstanz beruft sich dabei zum Einen auf den gesetzgeberischen
Willen, der in der Ausgestaltung von Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zum
Ausdruck komme, und zum Andern auf eine Rechtsprechung des Eidg.
Justiz und Polizeidepartements (EJPD) im Zusammenhang mit der
Erteilung bzw. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB schuldeten sich die Ehegatten
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gegenseitig Treue und Beistand. Eheliche Treue bedinge aber eine
ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft, welche nicht möglich sei, wenn
ein Ehegatte der Prostitution nachgehe. Gemäss einer
Rechtsprechung des EJPD in Fällen erleichterter Einbürgerung
rechtfertige die systematische oder gewerbsmässige Prostitution eines
Ehegatten sogar die Regelvermutung, dass mit der Eingehung der Ehe
primär andere Zwecke verfolgt worden seien, als eine tatsächlich
gelebte und auf die Zukunft gerichtete eheliche
Schicksalsgemeinschaft zu begründen.
4.3. Die Vorinstanz übersieht bei ihrer Argumentation, dass in den beiden
zum Vergleich herangezogenen Rechtsbereichen unterschiedliche
Ausgangslagen bestehen. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0) stellt insofern besondere
Anforderungen an die Qualität einer ehelichen Gemeinschaft, als die
Rechtswohltat der erleichterten Einbürgerung auf die Zukunft ausgerichtet
ist und die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine
gemeinsame Zukunft fördern soll (vgl. BGE 128 II 97 E. 3.a S. 99 mit
Hinweisen). Entsprechend wird vorausgesetzt, dass die eheliche
Gemeinschaft während der ganzen Dauer des Einbürgerungsverfahrens
gelebt wird und intakt ist. Die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution
begründet dabei die widerlegbare Vermutung, dass eine solche intakte
und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe nicht besteht (anstelle mehrerer
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1171/2006 vom 3. März
2009 E. 3 bis 6). Die Regelung des Art. 50 AuG kommt dagegen nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft zum Tragen, d.h. sie
setzt das faktische Ende der Beziehung notwendigerweise voraus. Schon
aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, den Begriff der
"Ehegemeinschaft" gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG im Sinne der
Rechtsprechung zur erleichterten Einbürgerung auszulegen.
4.4. Im Kontext des Ausländerrechts ist die Bedeutung qualitativer
ehelicher Elemente dem Ausländergesetz selbst zu entnehmen: Art. 50
AuG regelt die Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft Rechtsansprüche aus Art. 42 und 43 AuG
fortbestehen. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration
vorliegt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Der Begriff der "Ehegemeinschaft" ist
dabei im Einklang mit Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Es trifft somit zwar
zu, dass das Ausländergesetz eine tatsächlich gelebte eheliche
Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraussetzt (Urteil des
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Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2.1). Solange
jedoch die Ehegatten zusammen leben, ist von einer solchen
Ehegemeinschaft auszugehen, ohne dass die Qualität der ehelichen
Beziehung zu prüfen wäre (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG).
Anders verhält es sich im Anwendungsbereich des Art. 49 AuG, wo ein
Zusammenleben als äusseres Kennzeichen einer Ehegemeinschaft
gerade fehlt. Hier hat die Behörde nebst dem Vorliegen wichtiger Gründe
auch zu untersuchen, ob ein Familienleben trotz Trennung weiter besteht
und in diesem Rahmen auch qualitative Aspekte der Ehe einzubeziehen.
Im Übrigen kann die Qualität der Ehe nur im engen Rahmen des
Rechtsmissbrauchsverbots Bedeutung erlangen, das der Ausübung der
Ansprüche aus Art. 42 ff. AuG allgemeine Grenzen setzt.
4.5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen
Ansprüche aus Art. 42 ff. AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und
seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen. Dazu hat das
Bundesgericht in einem neuesten Urteil erwogen, dass das
Rechtsmissbrauchsverbot unter der Herrschaft des AuG stärker auf
seinen Kernbereich zu beschränken sei, d.h. auf eigentliche
Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu
erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1. S. 252). Zu solchen
Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltgemeinschaft, die nur dem
äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116), sei es weil
die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war
(Scheinehe, vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2. S. 252 f.), sei es weil die Ehe
mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht
auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende
ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren. Indessen darf
Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen werden. Verlangt werden
klare und eindeutige Indizien. Die Tatsache, dass einer der Ehegatten der
Prostitution nachgeht, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Es
müssen andere Indizien hinzutreten, die in ihrer Gesamtheit den klaren
Schluss zulassen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft in Wahrheit
nicht oder nicht mehr gewollt ist und die Ehe nur aus
ausländerrechtlichen Gründen besteht.
4.6. In der vorliegenden Streitsache sind solche zusätzlichen Indizien
nicht zu erkennen. In seinem Schreiben vom 28. August 2008 brachte der
geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass er
von Anfang an Kenntnis über deren berufliche Tätigkeit gehabt und er
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Seite 9
sich daran nie gestört habe. Das schlussendliche Scheitern der Ehe habe
andere Gründe gehabt. Beide Ehegatten gaben im Übrigen bereits im
Vorverfahren übereinstimmend an, während Jahren eine durch Harmonie
und gegenseitiges Verständnis geprägte Ehe geführt zu haben. Die offen
kommunizierte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte habe
dem gegenseitigen Ehewillen zu keiner Zeit einen Abbruch getan. Den
Behörden waren die beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
ebenfalls bestens bekannt, bewilligte ihr doch die kantonale
Migrationsbehörde nur kurze Zeit nach der Eheschliessung im November
2001 diese Art selbständiger Erwerbstätigkeit in einem einschlägigen
Etablissement (in der Bewilligung euphemistisch als "Masseuse"
bezeichnet). Zudem wusste die Migrationsbehörde aus späteren
Verzeigungen wegen Ausübung der Prostitution ausserhalb des
ausländerrechtlich und ordnungspolizeilich bewilligten bzw. zulässigen
Rahmens, dass die Beschwerdeführerin auch in der Folge – zumindest
gelegentlich – dieser Tätigkeit nachging.
4.7. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin mit der mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft eine
der beiden Anspruchsvoraussetzungen in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
erfüllt. Zur zweiten Anspruchsvoraussetzung in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
(erfolgreiche Integration) äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie übergeht
auch die Frage, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und der
Beschwerdeführerin deshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht, und stellt
sich auf den Standpunkt, dass mangels einer Anspruchsgrundlage ein
Ermessensentscheid zu treffen sei. Sodann nimmt die Vorinstanz eine
Interessenabwägung vor, wobei sie sich bei der Gewichtung der privaten
Interessen erkennbar an Härtefallkriterien orientiert und in diesem
Zusammenhang kurz auf die Integration der Beschwerdeführerin eingeht.
Diese wird gesamthaft als nicht über das zu erwartende Mass
hinausgehend bewertet. Die Beschwerdeführerin habe zudem zu Klagen
Anlass gegeben, sei sie doch wegen unerlaubter Ausübung der
Prostitution bestraft worden. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest,
dass das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik
gegenüber ausländischen Personen aus dem NichtEU/EFTARaum dem
privaten Interesse der Beschwerdeführerin vorgehe, weshalb die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern
sei.
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Seite 10
4.8. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden
Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE
134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche
Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die
ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der
Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen
Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten
Einzelfalles verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20.
November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf
einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass
gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil
des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.5 in
Bezug auf die soziale Integration).
4.9. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im
Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden.
Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten
Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem
Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen
das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an
der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste,
noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der
restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des
"schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar
(vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige
Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu
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Seite 11
einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer
konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum
Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und
Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische
Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in
Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort
gesprochene Landessprache spricht (Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Deshalb
kann der Erfolg der Integration nicht mit dem Argument negiert werden,
der Integrationsgrad gehe nicht über das hinaus, was aufgrund der
gesamten Umstände vernünftigerweise erwartet werden dürfe. Die
Erreichung eines Integrationsgrades, der in Beachtung der gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalles erwartet werden darf, impliziert im
Gegenteil das Vorliegen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG.
4.10. Die spärlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Integration der
Beschwerdeführerin, die allesamt im in casu unzutreffenden rechtlichen
Kontext einer Interessenabwägung im Rahmen eines
Ermessensentscheids stehen, lassen vor dem Hintergrund der
vorstehenden Erwägungen den Schluss auf das Fehlen einer
erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht zu.
Namentlich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der
Prostitution nachgeht und in diesem Zusammenhang – soweit bekannt –
in den Jahren 2002 und 2004 zwei Mal wegen Verstössen gegen das
Ausländerrecht bzw. die kantonalen Vorschriften über die
Strassenprostitution gebüsst wurde, für sich allein nicht geeignet, um ihr
den verlangten Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung
grundsätzlich absprechen zu können. Auf der anderen Seite kann
angesichts der lückenhaften Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz
auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
weitere Erhebungen rechtserhebliche Integrationsdefizite bei der
Beschwerdeführerin aufdecken könnten. Es bleibt die Feststellung, dass
die Streitsache von der Vorinstanz zu Unrecht nicht unter dem
Gesichtspunkt des Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geprüft wurde (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der Sachverhalt mit Blick auf den richtigerweise
anzuwendenden Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG mit seiner
Anspruchsvoraussetzung der erfolgreichen Integration unzureichend
abgeklärt ist (Art. 49 Bst. b VwVG).
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Seite 12
5.
In einer Konstellation wie der vorliegenden kann es nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts sein, die Entscheidsreife der Streitsache
herbeizuführen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung
vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob
eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG gegeben ist. Ist das nicht der Fall, wird sie in einem
zweiten Schritt zu untersuchen haben, ob sich die Beschwerdeführerin
auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen kann.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten ist
ihr zudem eine Parteientschädigung von Fr. 800. zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 13)
C7265/2008
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
28. Oktober 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800. wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 800. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten RefNr.
ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten ZH […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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