Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung III
C-7267/2010
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
ohne bekannten Wohnsitz und ohne
Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7267/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1988) ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 1. Mai 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein.
B.
Mit Beschluss und Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 3. Juli 2006
wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen (teilweise versuchten)
bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen (teilweise versuchten)
Diebstahls, der Veruntreuung, des mehrfachen betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädi-
gung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung
einer Amtshandlung, der mehrfachen (teilweise versuchten) Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades und Motorfahrrades, des mehrfachen Füh-
rens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, des Führens eines Mo-
torfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, des Missbrauchs von Auswei-
sen und Schildern sowie der Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig
erklärt und in ein Erziehungsheim eingewiesen.
C.
Am 22. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Jugendan-
waltschaft der Bezirke Dietikon und Affoltern wegen Hehlerei, Entwen-
dung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Mitfahrens in einem
zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeugs, des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des Führens eines Motorfahr-
rades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, des Nichtbeherrschens
des Fahrzeuges und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer
Einschliessungsstrafe von 14 Tagen verurteilt.
D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2007 wurde der
Beschwerdeführer des Raubes, des mehrfachen (teilweise versuchten)
Diebstahls, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch, des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis und der vor-
sätzlichen mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig erklärt
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse
von Fr. 1'000.-- verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
C-7267/2010
Seite 3
E.
Am 4. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
Dietikon der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren sowie
der einfachen Körperverletzung, des qualifizierten Raubes sowie der ver-
suchten räuberischen Erpressung für schuldig erklärt und mit einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksge-
richts Zürich vom 20. September 2007 verurteilt.
F.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief dem Beschwerdeführer
am 9. August 2010 die Niederlassungsbewilligung und wies ihn an, das
schweizerische Staatsgebiet unmittelbar nach seiner Haftentlassung zu
verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf
der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2010 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Gleichzeitig beantragte
er die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung.
G.
Zwischenzeitlich wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2010 in
der Strafanstalt Pöschwies das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fern-
haltemassnahme gewährt. Er liess sich dazu jedoch nicht eingehender
vernehmen.
H.
Am 28. August 2010 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug
in den Kosovo ausgeschafft.
I.
Die Vorinstanz erliess am 8. September 2010 gegen den Beschwerdefüh-
rer ein Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum 7. September 2016. Die
Massnahme wurde damit begründet, dass der Betroffene wegen Raub
und schwerer Körperverletzung gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen habe und dieselbe gefährde. Einer allfälligen Beschwer-
de entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zusätz-
lich wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Okto-
ber 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angele-
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genheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei das Einrei-
severbot aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgelt-
liche Rechtspflege. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe
das Einreiseverbot erlassen, bevor der Entzug der Niederlassungsbewilli-
gung und die Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig geworden seien.
Des Weiteren sei ihm vor Erlass des Einreiseverbots das rechtliche Ge-
hör nicht gewährt worden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gehöre
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches dem Betrof-
fenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes
sichere. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers sowie das verhängte Einreiseverbot seien mit alten psychiatrischen
Gutachten begründet worden. Der Abschlussbericht des Psychologisch-
Psychiatrischen Dienstes sei nicht eingeholt worden. Dies stelle eine un-
richtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes dar.
K.
Am 15. Oktober 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, das rechtliche Gehör
betreffend eine Fernhaltemassnahme sei dem Beschwerdeführer am
28. November 2010 gewährt worden. Dieser habe sich jedoch nicht dazu
geäussert.
M.
Mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom
28. Dezember 2010 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. August 2010 betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung abgewiesen, soweit er nicht gegenstands-
los geworden war.
N.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen
Gebrauch. Stattdessen wurde eine Mandatsniederlegung angezeigt.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-7267/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, die Vorinstanz habe das
Einreiseverbot erlassen, bevor der Entzug der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig geworden seien.
3.2 Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Das Migration-
samt des Kantons Zürich entzog mit Verfügung vom 9. August 2010 ei-
nem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist
C-7267/2010
Seite 6
die aufschiebende Wirkung. Dem Begehren des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 13.
September 2010 kam die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich nicht nach (vgl. Rekursentscheid vom 28. Dezember 2010
S. 5 Ziff. 1).
3.3 Wird einer Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen, so wird
sie vorläufig wirksam, obwohl sie noch nicht rechtskräftig ist (HANSJÖRG
SEILER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 55 N 106). Gemäss Art. 39 Bst. c VwVG kann eine sol-
che zuungunsten des Adressaten lautende Verfügung vollstreckt werden.
Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der
Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft. Die Vorinstanz war somit nicht
gehalten, vor Erlass des Einreiseverbots die rechtskräftige Verfügung ab-
zuwarten.
4.
4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm keine Möglichkeit
eingeräumt worden, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern. Vor
einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist somit in formeller Hin-
sicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
4.2 Am 8. September 2010 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot. Zu einer allfälligen Fernhaltemass-
nahme wurde ihm in der Strafanstalt Pöschwies bereits zwei Mal, zuletzt
am 18. August 2010, das rechtliche Gehör gewährt. Beim ersten Mal gab
er am 6. Juli 2010 an, er würde einen solchen Entscheid akzeptieren. Am
18. August 2010 liess er sich dazu jedoch nicht mehr einlässlicher ver-
nehmen. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer zuletzt bereits drei
Wochen vor Erlass des Einreiseverbots die Möglichkeit, sich zu einer all-
fälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Dem Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde somit genüge getan.
5.
5.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird
diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens
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vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des
Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung
einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere
Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe
beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner an-
deren Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit
auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung
im SIS erfolgte daher zu Recht.
6.
6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
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wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dau-
er von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen ver-
einbar (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung
und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der
EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie
2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Do-
kumentenberater, Informationssystem MIDES] [BBI 2009 S. 8896]) wes-
wegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012
E. 5.1 mit Hinweis).
6.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al-
ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
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ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob-
jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun-
gen (vgl. BBl 2002 3813).
6.3 Bereits als Jugendlicher war der Beschwerdeführer regelmässig straf-
fällig in Erscheinung getreten. So verübte er unter anderem bandenmäs-
sige Diebstähle, machte sich der Veruntreuung und der Hehlerei schuldig,
beging Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen und Körperverletzun-
gen sowie diverse Strassenverkehrsdelikte und wurde in ein Erziehungs-
heim eingewiesen. Die Jugendanwaltschaft der Bezirke Dietikon und Af-
foltern wertete das Verschulden des Beschwerdeführers schon damals
als schwer. In den Jahren 2007 und 2008 wurde er wegen diverser
schwerwiegender Delikte (qualifizierter Raub, schwere Körperverletzung,
versuchte räuberische Erpressung, diverse Strassenverkehrsdelikte,
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl) zu insgesamt vierein-
halb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Urteil des Bezirksgerichts Zü-
rich vom 20. September 2007 wiegt das Verschulden des Beschwerde-
führers erheblich. Die Deliktssumme sei ansehlich und das Vorgehen des
Angeklagten erscheine rücksichtslos, insbesondere missachte er fremdes
Eigentum und die körperliche Integrität anderer Personen in krasser Wei-
se. Sein Verhalten zeige seine Gleichgültigkeit für gesellschaftliche Nor-
men, Fremdinteressen und Ansprüche anderer. Auch das Bezirksgericht
Dietikon erachtet das Verschulden des Beschwerdeführers mit Urteil und
Beschluss vom 4. November 2008 als erheblich. Sämtliche Taten würden
offensichtlich die hohe Bereitschaft des Angeklagten zeigen, schwierigen
oder für ihn bloss mühsamen Situationen sogleich mit Gewalt zu begeg-
nen.
6.4 Demzufolge hat der Beschwerdeführer im mehrfacher Hinsicht gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von 67 Abs. 1 Bst. a AuG
in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der
Fassung vom 1. Januar 2011 verstossen.
C-7267/2010
Seite 10
6.5 Weiter musste der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genom-
men und ausgeschafft werden (vgl. Sachverhalt Bst. H). Somit hat er –
wie sich aus dem Sachverhalt zweifelsfrei ergibt – auch diesbezüglich
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (vgl. 67
Abs. 1 Bst. d AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2
Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011).
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt angesichts der Viel-
zahl und Schwere der Delikte objektiv nicht leicht. Der Missachtung von
Strafnormen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung
eine zentrale Bedeutung zu. Auch was die subjektive Seite anbelangt, ist
das Verhalten des Beschwerdeführers negativ zu werten. So delinquierte
er trotz laufendem Strafverfahren (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirks-
gerichts Dietikon vom 4. November 2008, S. 8) und obwohl er sich in
Probezeit befand. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bewusst über
die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt. Somit ist dem öffentlichen In-
teresse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht
beizumessen.
7.2 Persönliche Interessen können in diesem Verfahren in der Beziehung
des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern, welche in der
Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, erblickt werden.
7.3 Die Wirkung des Einreiseverbots besteht nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei
ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wä-
ren. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen
mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
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Seite 11
massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird
aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar
2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis). Dem Beschwerdefrüher stehen zudem
diverse Mittel der Kommunikation offen, um mit seiner Familie in Kontakt
zu treten (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen sei-
ner Angehörigen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers).
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf sechs
Jahre befristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Ordnung darstellt. Angesichts der kriminellen Energie, welche der
Beschwerdeführer entwickelte sowie der Schwere seiner Straftaten sind
die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 (längere Dauer der Fern-
haltungsmassnahme) zweifelsohne erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: