Abtei lung II I
C-727/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-727/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene vietnamesische Staatsangehörige X._______ hielt
sich erstmals im Sommer 2001 während rund drei Monaten in der
Schweiz auf, um ihre hier lebenden Angehörigen (Ehemann, zwei
Söhne und eine Tochter) zu besuchen. Im Anschluss daran reiste sie
offenbar korrekt wieder aus. Kurze Zeit später, am 17. September 2001
stellte der (heutige Ex-) Ehemann in der Schweiz für sie ein Gesuch
um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), welches er damit begründete, dass die
Familie seinerzeit durch die Flucht auseinandergerissen worden sei
und die Söhne ihre Mutter vermissten. Das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte dieses Begehren
ab. Im Jahre 2004 versuchte die Gesuchstellerin erfolglos, ein Visum
für einen Besuch ihrer Tochter zu erhalten. Gegen die Ablehnung eines
weiteren Gesuchs vom 12. Mai 2005, welches dem Besuch eines
Neffen galt, erhob dieser Beschwerde beim damals zuständigen Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD). Das EJPD wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 24. Januar 2006 ab.
B.
Am 2. Oktober 2006 beantragte X._______ bei der Schweizerischen
Botschaft in Hanoi erneut ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei
ihrer im Kanton Luzern lebenden Tochter Y._______, wobei sie die
Dauer ihres geplanten Besuchs nicht angab. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an
die Vorinstanz.
C.
Anlässlich der Abklärungen des Kantons Luzern zur Situation der
Gastgeberin gab diese im entsprechenden (ihr am 26. Oktober 2006
übersandten) Fragebogen lediglich sich selbst als in der Schweiz le-
bende Verwandte an und verzichtete trotz ausdrücklichem Hinweis
auf die Angabe der übrigen Familienangehörigen. Der Auszug aus
dem Betreibungsregister vom 23. November 2006 verzeichnete bei ihr
offene Betreibungen von mehr als 60'000 Franken. Dennoch teilte das
Amt für Migration dem BFM am 28. November 2006 mit, dass die
finanzielle Situation der Gastgeberin gesichert sei.
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D.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 wies die Vorinstanz das
Einreisegesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung
damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem
dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert
betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland
herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder
aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen
gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder
Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich
dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuch-
stellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihr oblägen in ihrer Hei-
mat auch weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch fa-
miliäre Verantwortlichkeiten, welche gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten würden.
E.
Mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben, erhob
Y._______ dagegen am 17. Januar 2007 (Datum der Postaufgabe)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, ihre
Mutter habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben, da es ihr in
Vietnam sehr gut gehe. Sie besitze dort ein Haus, Geld, Familie und
Freunde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Der Beschwerdeführerin sei bereits wiederholt die
Einreise verweigert worden. An den damaligen Beurteilungen habe
sich zwischenzeitlich nichts geändert, was auch aus dem Entscheid
des EJPD vom 24. Januar 2006 ersichtlich sei. Im Übrigen werde die
anstandslose Wiederausreise auch von der Schweizer Auslandsver-
tretung bezweifelt.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2007 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, zur Vernehmlassung der Vorinstanz eventuelle
Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin übersandte daraufhin diverse Dokumente, welche
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die Ersparnisse und den Grundbesitz der Gesuchstellerin nachweisen
sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung
einer Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art.
83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Verwandte und Gastgeberin am Ver-
fahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Unter-
suchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechts-
normen anzuwenden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.).
Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die
Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive
zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, Rz. 677).
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4.
4.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG).
Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für
die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des
Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]).
4.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schwei-
zerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise
kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums
gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz.
5.28).
4.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA
aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie frist-
gerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie
müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche
verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufent-
halts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum
Lebensunterhalt zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und
Unterkunft; vielmehr sind auch nur eventuell anfallende Krankheits-,
Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen. Aus diesem
Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern in
der Regel finanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 VEA bis zu
20'000 Franken betragen. Letztlich ist das Visum gemäss Art. 14 Abs.
2 Bst. c in fine VEA zu verweigern, wenn begründete Zweifel am
Aufenthaltszweck bestehen.
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen
(vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten
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Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob
die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunfts-
land der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung der persönlichen
Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.
5.1 Obwohl sich die Menschenrechtslage in Vietnam seit den acht-
ziger Jahren stark verbessert hat, bleibt sie in mancher Hinsicht
unbefriedigend, da die in der Verfassung garantierten individuellen
Rechte in der Praxis durch weit gefasste Vollmachten der Regierungs-
organe erheblich eingeschränkt sind. Frauen treten im öffentlichen und
wirtschaftlichen Leben mittlerweile verstärkt in Erscheinung; insgesamt
sind sie im Berufsalltag aber noch unterrepräsentiert und deutlich
schlechter bezahlt. Die Wirtschaft Vietnams befindet sich in einem
Übergangsprozess von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft mit sozia-
listischer Orientierung , die bereits bemerkenswerte Erfolge erzielt hat.
So wird Schätzungen zufolge das Wachstum des Bruttoinlandprodukts
im Jahre 2006 bei 7,4 Prozent liegen, womit Vietnam hinter China
die am schnellsten wachsende Volkswirtschaft in der Region ist und
gegenüber dem Jahr 2005 um 25 Prozent gestiegene Exporte vor-
weisen kann. Dennoch macht der Doing Business 2007 Report der
Weltbank deutlich, dass eine ausufernde Bürokratie sowie mangel-
hafte rechtliche Rahmenbedingungen die Entwicklung des Landes
stark behindern. Zur Finanzierung seines Leistungsbilanzdefizits er-
hielt Vietnam im Jahre 2006 rund 3,7 Mrd USD an Zuflüssen inter-
nationaler Entwicklungshilfe. Eine wichtige Rolle zur Deckung des
Defizits spielen auch die Überweisungen der 2,7 Mio Auslands-
vietnamesen in ihre Heimat, die rund 4 Mrd. USD betragen (Quelle:
, Stand: Januar 2007).
Aufgrund der geschilderten Entwicklung wird deutlich, dass der bis
anhin bestehende Migrationsdruck ungebrochen anhalten wird. Der
Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
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5.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflich-
tungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht an die fremdenpolizeilichen Vorschriften halten, als hoch einge-
schätzt werden.
5.3
5.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 49-jährige
Witwe, die nach eigenen Angaben Hausfrau ist (siehe Einreisegesuch
vom 2. Oktober 2006), nach Angaben ihrer Tochter jedoch ihren
Lebensunterhalt aus dem Verkauf von Binsenmatten bestreitet (siehe
Schreiben des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 26.
Oktober 2006 mit beigefügtem Fragebogen). Die Beschwerdeführerin
hat zudem aus dem Vietnamesischen übersetzte Unterlagen ein-
gereicht, aus denen die finanzielle Absicherung ihrer Mutter ersichtlich
sein soll. Zum einen handelt sich dabei um eine Bescheinigung, die
einen Hausbesitz von 20,2 qm und einen Bodenbesitz von 104,5 qm
betätigt. Zum anderen handelt es sich um die Titelseite eines auf den
Namen der Gesuchstellerin lautenden Sparbuchs sowie um die Kopie
eines (namenlosen) Kontoauszugs über ein Vermögen von 25'700.00
USD. Die beiden zuletzt genannten Dokumente, die verschiedene
Kontonummern tragen, passen offensichtlich jedoch nicht zueinander.
Die finanzielle Situation der Gesuchstellerin ist damit höchst frag-
würdig, und es ist auch angesichts der dargelegten Erwerbs- und
Wohnsituation zu bezweifeln, ob sie wie von der Beschwerdeführerin
behauptet in Vietnam tatsächlich ein wirtschaftlich sorgenfreies
Leben führen kann.
5.3.2 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin
die in der Schweiz bestehenden verwandtschaftlichen Bindungen ihrer
Mutter im Fragebogen des Migrationsamts nicht offengelegt hat,
wohingegen sie in der Beschwerdeschrift, ohne konkrete Personen zu
bezeichnen, behauptete, ihre Mutter verfüge in Vietnam über Freunde
und Familie. Jedenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass ausser
der Beschwerdeführerin noch zwei weitere erwachsene Kinder der
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Gesuchstellerin sowie ihr Ex-Ehemann in der Schweiz leben; ihnen
galt ihr Besuchsaufenthalts im Sommer 2001. Abgesehen von diesen
nächsten Familienangehörigen lebt aber auch der Neffe der Gesuch-
stellerin, Z._______, in der Schweiz; ihn hatte sie in ihrem
Visumsgesuch vom 12. Mai 2005 als Gastgeber bezeichnet.
5.3.3 Der Umstand, dass die familiären Verhältnisse von X._______
im vorliegenden Verfahren nicht transparent gemacht wurden was
auch bei den beiden vorhergehenden Visaverfahren der Fall war (vgl.
Entscheid des EJPD vom 24. Januar 2006, Rek. A8-0560733) lässt
ebenso wie die unklare finanzielle Situation Zweifel am Aufent-
haltszweck der Gesuchstellerin entstehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c
VEA). Dass sie noch im Jahr 2001 eine Aufenthaltsbewilligung an-
strebte, verstärkt die Befürchtung, dass ihr der jetzt geplante Besuchs-
aufenthalt zur Emigration verhelfen soll.
5.4 An dieser Risikoeinschätzung, die mit auf den Angaben der Be-
schwerdeführerin beruht, vermögen deren gegenteilige Zusicherungen
nichts zu ändern. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle
Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24).
6.
Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise
besteht aber auch die Befürchtung, dass der Lebensunterhalts der
Gesuchstellerin während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt
sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Hierfür spricht, dass gegen
die Beschwerdeführerin, auch wenn das kantonale Migrationsamt ihre
finanzielle Lage als gesichert bezeichnet hat, Betreibungen über rund
60'000 Franken vorliegen. Letztlich kann diese Frage vor dem Hinter-
grund des aufgezeigten Emigrationsrisikos jedoch offen bleiben.
7.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c
VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht abzulehnen.
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8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Februar 2007 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 093 670)
- Amt für Migration des Kantons Luzern (LU 510 915)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
Versand:
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