Abtei lung II I
C-7273/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
A_______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7273/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Bosnien und Herzegovina stammende, 1968 geborene Be-
schwerdeführerin gelangte nach eigenen Angaben im Juli 1991 in die
Schweiz und arbeitete hier während Jahren illegal als Kindermädchen.
Vom der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen formlos aus der
Schweiz weggewiesen und vom zuständigen Bundesamt mit einer Ein-
reisesperre belegt, stellte die Beschwerdeführerin am 4. Juni 1996 ein
Asylgesuch, auf das das zuständige Bundesamt allerdings mit Verfü-
gung vom 26. Juni 1996 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde die Beschwer-
deführerin aus der Schweiz weggewiesen. Frist zum freiwilligen Voll-
zug wurde ihr gestützt auf eine entsprechende Regelung des Bundes-
rats bis zum 30. April 1997 eingeräumt. Am 13. Dezember 1996 heira-
tete die Beschwerdeführerin einen 1955 geborenen Schweizer Bürger.
Dadurch erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.
B.
Am 11. März 2002 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleu-
te am 2. September 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie
beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Tren-
nungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nah-
men sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich
sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten
sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Um-
stände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könne.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2002 ge-
stützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer
Bürgerrecht erwarb sie das kantonale Bürgerrecht von Thurgau und
das Gemeindebürgerrecht von Affeltrangen.
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C.
Am 13. November 2006 informierte das Einwohneramt der Stadt
St. Gallen die Vorinstanz schriftlich darüber, dass die Ehe der Be-
schwerdeführerin am 11. Februar 2004 geschieden worden sei.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gelangte die Vorinstanz an die Be-
schwerdeführerin und informierte sie über die Eröffnung eines Verfah-
rens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 BüG.
E.
Von ihrem Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin
auf entsprechende Einladungen hin mit Eingaben vom 13. Februar,
2. Juli und 7. September 2007 Gebrauch.
F.
Im Rahmen von Beweiserhebungen zog die Vorinstanz die Schei-
dungsakten bei und veranlasste eine rogatorische Einvernahme des
geschiedenen Ehemannes durch die Kantonspolizei St. Gallen am
27. Juni 2007.
G.
Am 31. August 2007 erteilte das Amt für Handelsregister und Zivil-
standswesen des Kantons Thurgau (Heimatkanton) die Zustimmung
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2007 beantragt die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorins-
tanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2008
auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 23. Mai 2008 hielt
die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren und dessen Begründung
fest.
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K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und sie hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art.
50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der Vorinstanz gleich in
zweifacher Hinsicht verletzt worden. Man habe ihr die Teilnahme an
der Befragung des geschiedenen Ehemannes verwehrt und die Wil-
lenserklärung des Heimatkantons – falls überhaupt – ohne ihre Mitwir-
kung eingeholt.
3.1.1 Die Befragung von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 12
VwVG (als solche wurde der geschiedene Ehemann am 27. Juni 2007
angehört) hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grund-
sätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gele-
genheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen stellen zu lassen. Die Ein-
vernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden,
nämlich wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater In-
teressen notwendig erscheint (BGE 130 ll 169 E. 2.3.4 S. 174 mit Hin-
weisen sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August
2006 E. 3.2 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). Solche
gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen für einen Ausschluss
der Beschwerdeführerin bestanden offensichtlich nicht. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der mit der rogatorischen Einvernahme be-
traute Polizeibeamte aufgrund eines missverständlichen Auftrages
durch die Vorinstanz (auf Zulassung des Rechtsvertreters) irrtümlich
davon ausging, nur dieser sei zur Teilnahme an der Befragung zuzu-
lassen.
3.1.2 Selbst wenn die Partei einen Rechtsvertreter beizieht, kann ihr
nach dem bisher Gesagten das Recht nicht abgesprochen werden,
ihre Parteirechte persönlich wahrzunehmen und an Beweiserhebungen
mitzuwirken. Grundsätzlich muss es deshalb als Verletzung des recht-
lichen Gehörs gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin von der
Teilnahme an der Befragung ausgeschlossen wurde. Vorliegend ist al-
lerdings nicht von einer besonders schweren Verletzung auszugehen,
da die Beschwerdeführerin ihre Interessen zumindest über ihren
Rechtsvertreter wahren konnte, welcher im übrigen nicht neu manda-
tiert, sondern mit dem Fall schon seit längerem vertraut war. Die Ver-
letzung erscheint auch deshalb nicht als besonders schwer, weil der
geschiedene Ehegatte im Sinne der Beschwerdeführerin aussagte.
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Letztere hatte sodann die Möglichkeit, ihr gutscheinende Präzisierun-
gen und Ergänzungen ins Verfahren einzubringen, wovon sie auch Ge-
brauch gemacht hat. Schliesslich verfügt das Bundesverwaltungsge-
richt über volle Kognition in den entscheidenden Punkten und selbst
die Beschwerdeführerin beantragt nicht die Kassation und Rückwei-
sung der angefochtenen Verfügung zur Wiederholung der Einvernah-
me.
3.2 Die zweite formelle Rüge der Beschwerdeführerin betrifft das Ver-
fahren um Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich gegenüber
der verfügenden Behörde zum rechtserheblichen Sachverhalt zu
äussern. Daraus kann aber nicht das Recht abgeleitet werden, an der
Willensbildung des Heimatkantons mitzuwirken. Insoweit ist der Ein-
wand materiell unbegründet. Dessen unbesehen wurde die Beschwer-
deführerin mit der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme
(Schreiben der Vorinstanz vom 19. Juli 2007) darauf hingewiesen,
dass anschliessend die Zustimmung des Heimatkantons eingeholt
werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre die Be-
schwerdeführerin in dieser Situation gehalten gewesen, angenomme-
ne Mitwirkungsrechte im Rahmen ihrer darauf folgenden Stellungnah-
me geltend zu machen oder direkt bei der kantonalen Behörde wahr-
zunehmen. Darauf hat sie jedoch verzichtet. Ihre auf Rechtsmittelebe-
ne erhobene Rüge, sie sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör nicht in diesen Verfahrensabschnitt eingebunden worden, ist un-
ter den gegebenen Umständen als verwirkt zu betrachten (vgl. dazu
u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August 2004 E.
2.1).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S.
115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. Mit Hinweisen; BGE 128 II 97 E. 3a
S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus-
gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
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4.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 II
482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E.
3A S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2B S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft
des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegat-
ten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielswei-
se angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II
482 E. 2 S. 484; BGE 128 II 97 E. 3.a S. 99, je mit Hinweisen). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür-
gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er
die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be-
hörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Ak-
tualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung
gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu-
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chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278
f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn
ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil der Betroffe-
nen in ihre Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
die schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zuläs-
sig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver-
mutungsfolgen) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen
(auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeich-
net) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht,
in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch
PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung
des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56
ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362).
5.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen
Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrund-
satz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlas-
tenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Kon-
stellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung
liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Ele-
mente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Be-
troffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal
er dazu nicht nur aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninter-
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esse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch
erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände
aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen,
dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, unge-
trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben).
6.
Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. So hat der Kanton Thurgau als
Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständi-
gen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.
7.
7.1 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Die Beschwerde-
führerin hielt sich zwischen 1991 und 1996 illegal in der Schweiz auf
und ging hier einer Erwerbstätigkeit nach. Im Jahre 1996 mit ihrem
Versuch gescheitert, den Aufenthalt zu legalisieren (der betroffene
Kanton erliess eine formlose Wegweisung aus der Schweiz und er-
wirkte beim zuständigen Bundesamt eine Einreisesperre), reichte die
Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein. Auf das Gesuch wurde umge-
hend nicht eingetreten, und die Beschwerdeführerin wurde mit einer
asylrechtlichen Wegweisung belegt, worauf sie innert laufender Ausrei-
sefrist am 13. Dezember 1996 einen 13 Jahre älteren Schweizer Bür-
ger heiratete, den sie gemäss dessen Aussagen im Frühsommer des
gleichen Jahres kennen gelernt hatte. Durch diese Heirat kam die Be-
schwerdeführerin zu einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.
Am 11. März 2002 stellte sie das Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung und am 2. September 2002 gab sie gemeinsam mit ihrem Ehe-
gatten zuhanden des Einbürgerungsverfahrens die Erklärung zur ehe-
lichen Gemeinschaft ab. Am 9. Oktober 2002 wurde die Beschwerde-
führerin erleichtert eingebürgert. Mit gemeinsamer Eingabe vom
20. Oktober 2003 richteten die Ehegatten ein Scheidungsbegehren an
das zuständige Zivilgericht. Im sich anschliessenden Scheidungsver-
fahren ergab sich, dass die Beschwerdeführerin das eheliche Domizil
per Ende Februar 2003 – also knapp fünf Monate nach erleichterter
Einbürgerung – verlassen und mit einem neuen Partner eine gemein-
same Wohnung bezogen hatte.
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7.2 Bis zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung hatte die Ehe
immerhin fast sechs Jahre gedauert. Die rasche Aufgabe der eheli-
chen Gemeinschaft knapp fünf Monate nach Gewährung dieses
Rechts, aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung direkt mit einem neuen Part-
ner zusammenzog, begründen die tatsächliche Vermutung, dass sie im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 2. September 2002 und
der erleichterten Einbürgerung am 9. Oktober 2002 nicht mehr in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte.
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage
ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis
zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger im massgebli-
chen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung führt nicht
zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin
eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentie-
ren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft
den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet
ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem
sie glaubhaft darlegt, dass sie sich der ehelichen Probleme nicht be-
wusst gewesen war und dass sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie
die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin
eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. zur Publika-
tion bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Ja-
nuar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
8.2 Die Beschwerdeführerin beteuerte schon in ihren Stellungnahmen
gegenüber der Vorinstanz vom 13. Februar und 7. September 2007,
die Ehe sei bis im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt ge-
wesen und erst danach an Umständen gescheitert, die so nicht vorher-
sehbar gewesen seien. Sie habe sich am 27. September 2002 einem
ernsthaften operativen Eingriff unterziehen müssen (Entfernung der
Gebärmutter). Dazu habe sie sich zwischen 26. September und 4. Ok-
tober 2002 in Spitalpflege in einer Klinik in St. Gallen und direkt an-
schliessend bis 20. Oktober 2002 zur Kur in einer entsprechenden Ein-
richtung in Amden befunden. Während dieser ganzen Zeit habe es ihr
Ehemann vorgezogen, „wie gewohnt mit seinen Kollegen in den Aus-
gang zu gehen statt sie im Spital resp. später im Kurhaus zu besu-
chen, ihr Blumen zu bringen oder auch nur telefonisch nachzufragen,
wie es ihr geht“. Auch bei ihrer Rückkehr aus Amden habe es ihr Ehe-
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mann vorgezogen, „mit seinen Kollegen in den Ausgang zu gehen“.
Erst in dieser Zeit habe sie konstatieren müssen, dass sie mit diesem
Mann nicht mehr weiter zusammenleben könne und wolle. Sie habe
realisert, dass sie ihm nicht das bedeutet habe, was sie sich wünsch-
te, und sei zur Erkenntnis gelangt, dass die Beziehung keine Zukunft
habe. Streit hätten sie aber auch dann nicht gehabt (Stellungnahme
vom 13. Februar 2002, Pt. 5 und 6). In der Stellungnahme vom 7. Sep-
tember 2002 (Pt. 5 bis 8) räumte die Beschwerdeführerin zwar auf-
grund entsprechender Aussagen ihres geschiedenen Ehemannes ein,
dass es in der Ehe vorübergehend zu „kleineren Kontroversen“ gekom-
men sei, nachdem der Ehemann etwa drei Jahre nach der Heirat be-
gonnen habe, jeweils Freitag abends allein in den Ausgang zu gehen.
Das habe aber nie zu grösserem Streit oder gar zu einer Ehekrise ge-
führt. Vielmehr habe sie sich arrangiert und begonnen, diese freien
Abende für eigene Hobbys zu nutzen. Während des Verfahrens auf er-
leichterte Einbürgerung seien die aus der Freizeitgestaltung des Ehe-
gatten entstandenen Unstimmigkeiten jedenfalls „kein (grosses) The-
ma (mehr)“ gewesen. Vielmehr hätten die Ehegatten noch in den Som-
mermonaten zwischen Juni und September 2002 gemeinsame Ausflü-
ge unternommen. Die in diesem Zusammenhang erstellten und zu den
Akten gereichten Fotos zeigten „deutlich ein glückliches Ehepaar“.
Selbst nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung hätten die
Ehegatten noch die Feiertage und Wochenenden miteinander ver-
bracht und gemeinsame Ausflüge unternommen. In der Zeit der Re-
konvaleszenz habe sie (die Beschwerdeführerin) aber besonders sen-
sibel auf das Verhalten ihres Ehemannes (mit dem sie sich ansonsten
abgefunden habe) reagiert.
In der Beschwerde (Pt. 12 ff.) wird dazu geltend gemacht, die Ehe sei
– wie andere auch – vor kleineren Problemen nicht gefeit gewesen. So
habe der Ehemann Gefallen daran gefunden, direkt von der Arbeit al-
lein in den Ausgang zu gehen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei darü-
ber nicht gerade begeistert gewesen, habe es aber als richtig erachtet,
ihrem Gatten „seine kleinen Freiheiten“ zu belassen. Zu einem grösse-
ren Streit sei es deswegen nicht gekommen, geschweige denn zu ei-
ner Ehekrise. Zwar hätten sie nie gemeinsame Ferien verbracht, dazu
habe aber insbesondere auf Seiten des Ehemannes kein Bedürfnis be-
standen; er sei lieber zuhause geblieben. Sie hätten denn auch sonst
viel miteinander unternommen; und zwar bis zum Spital- bzw. Klinik-
aufenthalt. Dafür seien die zu den Akten gegebenen Fotos schlagen-
der Beweis.
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In Erwiderung entsprechender Feststellungen der Vorinstanz in deren
Vernehmlassung liess die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
23. Mai 2008 (Pt. 12 ff.) erstmals die Umstände erläutern, unter denen
ihre neue Partnerschaft zustande gekommen sein soll. Demnach habe
sie während ihres Kuraufenthalts in Amden die Bekanntschaft der Mut-
ter ihres späteren Partners gemacht. Noch während ihres Aufenthalts
dort habe sie auch den Sohn flüchtig kennen gelernt. Da die Mitpatien-
tin länger habe bleiben müssen, habe sie sie dort noch besucht und
sei dabei dem Sohn näher gekommen. Anfangs 2003 habe sie sich in
den neuen Partner verliebt und anfangs Februar 2003 habe sie sich
entschlossen, sich von ihrem Ehegatten zu trennen. Sie habe zwar als
Muslimin das Rechtsinstitut der Ehe immer geachtet. Das Eingehen ei-
ner neuen Beziehung zeuge aber vom Wunsch nach Stabilität und Si-
cherheit. Die Operation und deren Folgen (Unfruchtbarkeit) sei für sie
traumatisch gewesen. Dass sie sich in dieser Zeit an eine „starke
Schulter“ angelehnt und in der Folge verliebt habe – was zugleich eine
Entfremdung von ihrem Ehemann bedeutet habe – könne ihr nicht zum
Nachteil gereichen.
8.3 Die Darstellung der Beschwerdeführerin kann in mehrfacher Hin-
sicht nicht überzeugen. So steht die Tatsache, dass der Ehegatte seine
Frau in ihrer schwierigen Lage allein gelassen hat, in einem krassen
und von keiner Seite erklärten Widerspruch zur Behauptung, die Ehe
sei bis zu diesem Zeitpunkt völlig intakt gewesen. Aus den Äusserun-
gen der Beschwerdeführerin zu schliessen, deren Richtigkeit der ge-
schiedene Ehemann auf entsprechende Vorhaltung in seiner Einver-
nahme kommentarlos bestätigte, soll letzterer es unterlassen haben,
sie im Spital resp. Kurhaus zu besuchen, ihr Blumen zu bringen oder
auch nur telefonisch nachzufragen, wie es ihr gehe. Dies obwohl
Wohnort und Spital in der gleichen Stadt lagen und vom Wohnort aus
das Kurhaus selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln in knapp andert-
halb Stunden zu erreichen gewesen wäre. Ein solches Verhalten lässt
keinen andern Schluss zu, als dass die Ehe schon zuvor – und damit
während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung – nicht mehr in-
takt gewesen sein kann und der Beschwerdeführerin dies bewusst ge-
wesen sein muss. In die gleiche Richtung geht die schnelle Bindung
der Beschwerdeführerin an einen neuen Partner. In diesem Zusam-
menhang fällt auf, dass die entsprechenden Verträge (zur Übernahme
der bisherigen ehelichen Wohnung durch den Ehemann allein bzw. zur
Miete einer Wohnung durch die Beschwerdeführerin und ihren neuen
Partner) bereits am 5. Februar 2003 unterzeichnet wurden. Zieht man
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in Berücksichtigung, dass eine geeignete Wohnung zuerst gesucht und
gefunden werden und die entsprechenden Verträge vorbereitet werden
mussten, so kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, der
Entschluss zur Trennung sei erst im Februar 2003 gefallen (gem.
Replik). Dass es in der Ehe schon vorher nicht zum Besten bestellt
gewesen sein kann, ergibt sich im übrigen auch aus gewissen
Formulierungen in den protokollierten Aussagen des geschiedenen
Ehemannes vom 27. Juni 2007. So antwortete er auf die Frage, bis zu
welchem Zeitpunkt die Ehe gut verlaufen sei (Frage 9), das seien etwa
zwei bis drei Jahre gewesen. Dann habe er sich nach alleinigem
Ausgang gesehnt. Auf die Anschlussfrage, ab wann in der Ehe
Schwierigkeiten aufgetreten seien (Frage 10), antwortete er, dies sei
nach etwa drei bis fünf Jahren der Fall gewesen. Auf die weitere Frage
(11), worin diese Schwierigkeiten bestanden hätten, antwortete er, sie
hätten damit zusammengehangen, dass er öfters alleine in den
Ausgang gegangen sei. Angesprochen auf die abgegebene schriftliche
Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft (Frage 22) gab er zu Protokoll,
es hätten zu diesem Zeitpunkt zwar kleine Probleme bestanden, wie
es sie in jeder Beziehung gebe. Sie hätten „daran gearbeitet, diese
wieder in den Griff zu bekommen“ und hätten „deshalb“ auch dieses
Formular unterzeichnet. Die Fragen, ob die Ehe zum damaligen
Zeitpunkt und bei der Einbürgerung stabil gewesen, bzw. die Erklärung
seinem freien Willen entsprochen habe (Fragen 23 und 24),
beantwortete er mit ja.
Die Vermutungsfolge lässt sich auch mit den eingereichten Fotos nicht
ernsthaft in Zweifel ziehen. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden,
dass mit diesen Fotos zwei oder drei Ausflüge dokumentiert werden,
die die Ehegatten offenbar noch im Verlaufe des Sommers 2003 unter-
nommen haben. Weder aus der Tatsache, dass sie in diesem Zeitraum
noch gemeinsam unterwegs waren, noch aus den Fotos selbst lassen
sich allerdings besondere Schlüsse zum Zustand der Ehe ziehen.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich in genügender
Weise aus den Akten. Von der im erstinstanzlichen Verfahren bean-
tragten Einvernahmen der Mutter des geschiedenen Ehemannes und
der beiden Trauzeugen konnte deshalb (und weil es bei der Beurtei-
lung des Ehewillens und der Qualität der Beziehung um innere Vorgän-
ge geht; gerade Probleme häufig nicht nach aussen getragen werden)
in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Ge-
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hörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 EE.
3 S. 157 mit Hinweisen).
9.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätes-
tens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und
ihrem schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausge-
richtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem die Beschwerde-
führerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten
und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts
nicht anzeigte, hat sie die Behörden über eine wesentliche Tatsache
getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs.
1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer-
deführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Fotodokumenta-
tion)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Dossier
[...] retour)
- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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